Abtei lung V
E-4124/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, unbekannter Herkunft, abgeblich Irak
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4124/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak be-
reits im Jahre 1988 und begab sich zusammen mit seiner Mutter und
seinem Bruder zunächst nach B._______, in der näheren Umgebung
von Damaskus, Syrien. Am 21. Oktober 2001 verliess er Syrien über
den Hafen von Latakia und gelangte auf dem Seeweg über
Griechenland nach Italien, bevor er am 5. November 2001 mit dem
Zug illegal in die Schweiz einreiste. Am 7. November 2001 stellte er in
der Empfangsstelle C._______ ein Asylgesuch. Am 14. November
2001 fand in der Empfangsstelle C._______ die Erstbefragung statt
und am 8. Januar 2002 erfolgte die kantonale Anhörung durch das
Ausländeramt des Kantons D._______. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______, Irak,
geboren und aufgewachsen. Bereits 1988 sei er zusammen mit seiner
Mutter und seinem Bruder F._______ nach Syrien geflohen, nachdem
die irakische Regierung seinen Vater, welcher im Krieg gegen den Iran
gefallen sei, als Verräter bezeichnet habe und kurz darauf sein Bruder
G._______ ermordet worden sei. In Syrien hätten sie sich fortan in
B._______, einem Nachbarquartier von Damaskus aufgehalten. Seine
Mutter sei aufgrund ihrer palästinensischen Staatsangehörigkeit als
Flüchtling anerkannt worden, wohingegen er von der Gemeinde
H._______ lediglich ein Schreiben erhalten habe, welches ihn als
einen in Syrien lebenden Iraker auswies. Sein Bruder F._______ sei im
März 2001 spurlos verschwunden, worauf seine Mutter entschieden
habe, das Haus zu verlassen. Er wisse nicht, wo sein Bruder
verschwunden sei und wer ihn entführt habe. Freunde hätten vermutet,
dieser sei vom syrischen Geheimdienst oder von den Irakern entführt
worden. In der Folge habe er sich zusammen mit seiner Mutter zu
seinem Onkel I._______ in das Flüchtlingscamp J._______ begeben.
In den folgenden rund sieben Monaten bis zu seiner Ausreise habe er
sich meistens bei seiner Tante K._______ im Flüchtlingslager
L._______, in der Nähe von J._______ aufgehalten, währenddem
seine Mutter im Hause seines Onkels lebte. Er habe nie einen
irakischen Reisepass besessen und seine Mutter habe anlässlich ihrer
Flucht aus dem Irak sämtliche Identitätsdokumente vernichtet. Er
könne sich keine Identitätspapiere beschaffen, zumal er seine Mutter
weder telefonisch noch auf dem Postweg erreichen könne. Er
befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien so zu enden wie sein
Bruder und dass man ihn verschwinden lassen würde.
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Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 13. August 2002 und 24. Dezember 2004 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Herkunftsgutachten
vom 16. Juli 2002 gewährt. Der Beschwerdeführer reichte mit Schrei-
ben vom 20. August 2002 beziehungsweise 4. Januar 2005 fristgerecht
Stellungnahmen zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 – zugestellt am 1. März 2005 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. No-
vember 2001 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. März 2005 – Datum Poststempel 28. März 2005 – Beschwerde bei
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) erheben. Dabei beantragte er, es sei der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In formeller
Hinsicht beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes, die Abfassung des Beschwerdeentscheides in deutscher
Sprache sowie eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2005 wies die zuständige Inst-
ruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Beigabe eines Anwalts ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verzichte-
te aufgrund der auf dem Sicherheitskonto vorhandenen finanziellen
Mittel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt das BFM zur Begründung seines ablehnen-
den Entscheids fest, aus dem am 16. Juli 2002 verfassten Herkunfts-
gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seinen angebli-
chen Heimatort E._______ nicht kenne. Gegenüber dem Experten
habe er dies damit begründet, E._______ im Alter von sieben Jahren
verlassen zu haben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt,
er könne sich nicht an die ersten sieben Lebensjahre im Irak erinnern.
Gemäss Feststellungen des Experten kenne sich der
Beschwerdeführer hingegen in Syrien sehr gut aus und sein Akzent
entspreche dem eines levantinischen beziehungsweise
palästinensischen Arabisch. Der Experte sei zum Schluss gelangt, das
Land, das den Beschwerdeführer am meisten geprägt habe, sei mit
Sicherheit nicht der Irak, sondern sehr wahrscheinlich ein syrisch-
palästinensisches Umfeld gewesen. Eine Person, welche ihr
Heimatland mit sieben oder acht Jahren verlassen habe sei in der
Regel genügend von ihrem ehemaligen Wohnort und Land geprägt
worden, um wesentlich substanziiertere Aussagen über ihr
ursprüngliches Heimatland machen zu können, als dies der Be-
schwerdeführer gegenüber dem Experten und in den Befragungen
vermocht habe. Seine Begründung, er sei ein Typ, der schnell verges-
se, sei nicht plausibel und auch seine Stellungnahmen im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum Expertengutachten würden keine über-
zeugende Begründung für sein Unwissen über den Irak enthalten. Der
Beschwerdeführer habe sodann trotz mehrfacher Aufforderung keine
Identitätsausweise oder andere Dokumente eingereicht, die seine ira-
kische Staatsbürgerschaft beziehungsweise seinen Aufenthalt in Syri-
en als irakischer Staatsangehöriger belegen könnten. Seine Aus-
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führungen über den Verbleib seiner Identitätsdokumente wie auch sei-
ne Vorbringen betreffend die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme zu
seiner Mutter seien als unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, die behauptete irakische Staatsange-
hörigkeit glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte, mutmassliche
Verfolgung sei sodann gegen seinen Bruder F._______ und nicht
gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet, und dieser selbst habe
weder mit den irakischen noch mit den syrischen Behörden Probleme
gehabt. Die diesbezüglichen Vorbringen seien nicht asylrelevant und
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht genügen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit beziehungs-
weise auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden
sei.
4.3
4.3.1 Die Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit müssen eine gewisse
Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Ledig-
lich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal das Asyl-
recht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ACHERMANN/
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auf-
lage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77).
4.3.2 Als Flüchtling anerkannt werden kann nicht nur, wer aktuelle
Verfolgung geltend macht oder begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung hat, sondern auch, wer bereits asylrelevante Nachteile erlitten
hat und nach Abschluss der Verfolgung ins Ausland flieht. Die Praxis
verlangt jedoch, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Ver-
folgung und Ausreise besteht. Diese wird als gegeben erachtet, wenn
der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der
zeitliche Zusammenhang gilt als zerrissen – und damit die Kausalität
von Vorverfolgung und Ausreise als nicht gegeben – wenn zwischen
Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – zwischen sechs bis
zwölf Monate – liegt und keine Gründe für eine verspätete Ausreise er-
sichtlich sind. Der sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung
und Flucht kann etwa fehlen, wenn Verfolgung durch ein Regime gel-
tend gemacht wird, das nicht mehr an der Macht ist oder wenn sich die
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Situation im Verfolgerstaat in der Zwischenzeit wesentlich und dauernd
gebessert hat (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.)
4.3.3 Flüchtling ist auch, wer vor zukünftiger Verfolgung flieht. Ist die
bereits erlittene Verfolgung nicht asylrelevant, indem sie zu wenig in-
tensiv ist, oder weil sie zeitlich zu weit zurückliegt, um für die Flucht
kausal zu sein, muss geprüft werden, ob die Ereignisse Anhaltspunkte
für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen können.
Nicht jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
jedoch für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Verlangt wird
vielmehr, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet er-
scheint. Die subjektive Angst vor Verfolgung muss objektiv begründet
sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation ge-
rechtfertigt erscheinen (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, a.a.O.).
4.4
4.4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdefüh-
rer in erster Linie das Verschwinden seines Bruders F._______ im
März 2001 an. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, dass die syrischen
Behörden seinen Bruder möglicherweise den irakischen Behörden
übergeben hätten, da diese neue Beziehungen zueinander geknüpft
hätten (vgl. A6/ S. 5). Freunde hätten vermutet, der syrische Geheim-
dienst oder die Iraker hätten ihn entführt (vgl. A12/ S. 11). Es gebe je-
doch keine Beweise für eine Entführung, es handle sich dabei lediglich
um eine Vermutung (vgl. A12/ S. 12). Er selbst habe sodann nie
irgendwelche Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden
im Irak oder in Syrien gehabt und er habe sich nie politisch oder
religiös betätigt (vgl. A6/ S. 5). In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der
Beschwerdeführer bezüglich der Verfolgungsmotive vor, sein Vater sei
vom irakischen Regime als Verräter betrachtet worden, weshalb die
ganze Familie hätte ermordet werden sollen. So habe der
Geheimdienst zuerst den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht,
und er selbst wäre als Nächster an der Reihe gewesen. Er habe dies
jedoch bemerkt und sich aus dem Staub gemacht. Saddam Hussein
habe bezüglich seiner Gegner bekanntlich keine Skrupel gekannt und
diese seien ohne jeglichen Prozess und ohne Vorwarnung ermordet
worden. Da dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, habe er
sich in die Schweiz geflüchtet.
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4.4.2 Wie das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt
hat, macht der Beschwerdeführer keine Verfolgung gegen seine eigene
Person geltend, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die
Verfolgungsintensität nicht zu genügen vermögen. Sodann liegt zwi-
schen der angeblichen Entführung des Bruders und der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Syrien eine Zeitspanne von rund sieben Mo-
naten, ohne dass jedoch ein plausibler Grund für die verspätete Aus-
reise ersichtlich wäre. Damit gilt auch die geforderte Kausalität von
Vorverfolgung und Ausreise als zerrissen. Durch den Einmarsch der al-
liierten Truppen in Bagdad im April 2003 und dem damit verbundenen
Sturz des Saddam-Regimes ist schliesslich auch eine allfällige Furcht
vor zukünftiger Verfolgung durch das ehemalige Regime nicht länger
objektiv begründet. Ausserdem handelt es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Umständen der angeblichen Entführung
seines Bruders F._______, insbesondere bezüglich der Täterschaft,
um blosse Vermutungen. Da die Urheber der geltend gemachten
Verfolgung vorliegend nicht eindeutig identifiziert werden können, ist
es sodann nicht möglich, irgendwelche Rückschlüsse auf mögliche
Verfolgungsmotive und deren Asylrelevanz zu ziehen.
4.5
4.5.1 Gegen die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Febru-
ar 2005 geäusserten Zweifel an der irakischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers bringt dieser in seiner Beschwerde vor, die
Behauptung des BFM, wonach sich ein erwachsener Flüchtling daran
erinnern könne, wo er sich als Siebenjähriger aufgehalten habe, sei
völlig lebensfremd. Auch würden im Gedächtnis eines Flüchtlings nur
tiefgreifende Ereignisse haften bleiben. Die Sprachexperten des BFM
würden sodann über keine fundierte Ausbildung verfügen, weder Ho-
charabisch noch Deutsch sehr gut beherrschen und über keinerlei Er-
fahrung bezüglich der irakischen Dialekte aufweisen. Der Beschwerde-
führer habe sich vor dem Sprachexperten gefürchtet und sei ent-
sprechend unsicher gewesen. Er habe sodann in Syrien seine Aus-
sprache bewusst verändert, damit der irakische Geheimdienst ihn und
seine Familie nicht ausfindig machen konnte. Seine Mutter habe die
irakischen Identitätspapiere vernichtet, um sich und ihre Kinder vor
dem irakischen Geheimdienst und der Foltermaschinerie des ebenso
gefürchteten wie verhassten Diktators Saddam Hussein in Sicherheit
zu bringen. Die Feststellungen im Herkunftsgutachten vom 16. Juli
2002 würden vollumfänglich bestritten.
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4.5.2 Wie vorstehend unter Ziffer 4.4 festgehalten, äussert sich der
Beschwerdeführer nur vermutungsweise über die mögliche Urheber-
schaft der angeblichen Verfolgung seines Bruders. Die Vorbringen in
der Beschwerde, sowohl die bewusste Veränderung der Aussprache
als auch die Vernichtung der Ausweispapiere anlässlich der Flucht aus
dem Heimatstaat stünden in Zusammenhang mit der Verfolgung durch
den irakischen Geheimdienst, sind aufgrund der Akten nicht belegt,
weshalb diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen
sind. Sodann wurde unter Ziffer 4.4 ausgeführt, dass durch den Fall
des Saddam-Regimes die Furcht vor einer Verfolgung durch den iraki-
schen Geheimdienst nicht länger objektiv begründet ist. Dem Be-
schwerdeführer wäre es somit zumutbar gewesen, sich bezüglich der
Ausstellung von Identitätspapieren an die heimatlichen Behörden zu
wenden. Eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer zu-
dem von den syrischen Behörden in H._______ registriert und hat von
diesen ein Schreiben erhalten, welches ihn als irakischen Staatsbürger
ausweist (vgl. A6/ S. 4 und A12/ S. 4 f.). Wie das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer
keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um sich bei den ira-
kischen oder syrischen Behörde entsprechende Papiere zu beschaf-
fen, obschon er sowohl anlässlich der Erstbefragung vom 14. Novem-
ber 2001 als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung auf seine
diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl.
A6/ S.4 und A12/ S. 2). Der Beschwerdeführer hat – in Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – bis heute keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine Identität vorliegend
nicht feststeht. Dieses Verhalten lässt sodann bereits gewisse Zweifel
an seiner Glaubwürdigkeit und insbesondere an der von ihm behaup-
teten irakischen Staatsbürgerschaft aufkommen. Diese Zweifel werden
durch die Vorbringen des Beschwerdeführer zu den Umständen seiner
Flucht aus dem angeblichen Heimatstaat verstärkt. Diesbezüglich sag-
te er im Rahmen der kantonalen Anhörung aus, sie seien mit einem
Auto, einer Art Sammeltaxi, via Jordanien nach Syrien gelangt (vgl.
A12/ S. 4). Berücksichtigt man die geografischen Gegebenheiten so-
wie die verkehrstechnische Infrastruktur im Irak, so führt der beschrie-
bene Fluchtweg auf einer Strecke von mehr als 2'000 km über iraki-
sches Staatsgebiet und durch den Ballungsraum der Hauptstadt
Bagdad. Angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch die iraki-
schen Behörden erscheint der beschriebene Reiseweg jedoch wenig
plausibel, zumal tatsächlich verfolgte Personen bestrebt sind, den Ver-
folgerstaat auf dem schnellstmöglichen Weg zu verlassen. Die vom
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Beschwerdeführer beschriebene Route hätte ihn und seine Familie ei-
nem unnötigen Entdeckungsrisiko ausgesetzt, dies umso mehr, als
Kuwait, der Iran wie auch Saudi Arabien wesentlich näher am angebli-
chen Wohnsitz E._______ gelegen sind. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen sowie unter Hinweis auf die Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung ist es dem Beschwerdeführer vorliegend
nicht gelungen, die behauptete irakische Staatsbürgerschaft glaubhaft
zu machen.
4.6
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese zu keinem anderen
Ergebnis führen können. Insbesondere sind die in der Beschwerde ge-
äusserten, pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe betreffend die
vom BFM beigezogenen Sprachexperten nicht geeignet, die vorins-
tanzlichen Erwägungen umzustossen. Zusammenfassend ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft machen kann und ihm – mangels erfüllter Flücht-
lingseigenschaft – zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt wor-
den ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Nach dem Ge-
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sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4 Der Beschwerdeführer hat – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt – die Schweizerischen Behörden über seine Herkunft im
Unklaren gelassen, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegwei-
sungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt. Die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, doch hat die Untersuchungspflicht der Behör-
den ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
(Art. 8 AsylG) und diesem kommt insbesondere die Substanziierungs-
last zu (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage
über seinen angeblichen Heimatstaat substanziierte Angaben zu ma-
chen und bemühte sich weder um die Offenlegung seiner tatsächli-
chen Herkunft noch um die Beibringung echter Identitätspapiere, wes-
halb von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist. Unter
diesen Umständen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren
Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-
gegangen wird, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Hei-
matstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.) entgegenstehen und der Vollzug
der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist schliesslich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs.
2 AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die
Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG).
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Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit als durchführbar im Sinne des Gesetzes.
6.6 Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweilen seit
über sieben Jahren in der Schweiz aufhält, kann im vorliegenden Ver-
fahren nicht Rechnung getragen werden. Sollte wegen fortgeschritte-
ner Integration des Beschwerdeführers ein schwerwiegender Härtefall
vorliegen, kann ihm der Aufenthaltskanton auch nach rechtskräftigem
Abschluss des Asylverfahrens mit Zustimmung des BFM eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen (vgl. Art. 14 AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
Seite 14