B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4124/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Somalia, Beschwerdeführerin,
B._______,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, c/o Caritas Suisse,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte, welches sie anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe mit der
Kriegssituation in Somalia und ihrer Furcht als alleinstehende Frau vor
(insbesondere sexuellen) Übergriffen seitens des Hawiye-Stammes be-
gründete,
dass sie auf Vorhalt einer daktyloskopischen Erfassung in Spanien ein-
räumte, dort im Juni 2008 ein Asylgesuch gestellt, das Land aber man-
gels Asylerteilung und wegen ihrer nach sechs Monaten abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung sowie der schlechten wirtschaftlichen Lage in
Richtung Schweiz verlassen zu haben,
dass das BFM, nachdem Spanien eine Dublin-Rückübernahmeanfrage
positiv beantwortet hatte, mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges nach Spanien,
dass die Verfügung unangefochten blieb und die Beschwerdeführerin am
15. September 2009 nach Spanien rücküberstellt wurde,
II.
dass sie am 23. Januar 2012 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stell-
te, welches sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Janu-
ar 2012 im EVZ Vallorbe damit begründete, dass sie zwar in Spanien die
Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten habe und dort an sich bleiben
könne,
dass das Leben dort aber schwierig sei, sie insbesondere kaum Arbeit
und eine befriedigende Unterkunft finde und zudem am 10. Dezember
2011 einen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann (N […])
nach Brauch geheiratet habe, von dem sie nunmehr schwanger sei und
welcher aufgrund der besseren Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz
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nicht zu ihr nach Spanien umziehen wolle, weshalb das familiäre Zu-
sammenleben nur noch in der Schweiz möglich sei,
dass sie als Beweismittel eine am 17. Dezember 2010 ausgestellte spa-
nische "Permiso de residencia" des Typs "Proteccion subsidiaria" (mit
gleichzeitiger Arbeitsbewilligung aufgrund des ihr gewährten "Proteccion
internacional"), eine vom somalischen UNO-Botschafter in Genf ausge-
stellte Bestätigung betreffend die religiöse Heirat der Beschwerdeführerin
vom (…) 2011 sowie eine Kopie ihrer somalischen Identitätskarte zu den
Akten gab, wobei die originale "Permiso de residencia" vom BFM mit dem
Vermerk "Aufenthaltsbewilligung bei (…)" (ohne Datumsangabe und ohne
Begründung) aus der Sichttasche des Verfahrensdossier entfernt wurde,
jedoch als Kopie im Aktenstück B16 vorliegt,
dass das BFM, nachdem Spanien eine Dublin-Rückübernahmeanfrage
vom 9. Februar 2012 unter Hinweis auf den der Beschwerdeführerin in
Spanien gewährten internationalen Schutz abschlägig beantwortet hatte,
an Spanien eine Rückübernahmeanfrage gestützt auf das zwischen Spa-
nien und der Schweiz bestehende bilaterale Rückübernahmeabkommen
stellte, welche die spanischen Behörden unter Hinweis auf die bis zum
17. Dezember 2015 gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung der Be-
schwerdeführerin guthiessen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 19. März 2012 durchge-
führten Anhörung zu ihren Asylgründen bekräftigte, aus familiären und
wirtschaftlichen Gründen und insbesondere wegen der besseren
Lebens-, Arbeits- und Unterkunftsbedingungen von Spanien in die
Schweiz gekommen und zwischenzeitlich nie in ihre Heimat zurückge-
kehrt zu sein,
dass ihr Mann aus denselben Gründen nicht nach Spanien umzuziehen
gedenke,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auch auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eintrat, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzuges,
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Spanien, in wel-
chem Land sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz
unbestrittenerweise als Flüchtling aufgehalten habe, mitsamt allen ande-
ren Mitgliedstaaten der EU am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat
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bezeichnet, und dieser Staat habe sich zur Rücknahme der Beschwerde-
führerin bereit erklärt,
dass keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliege,
da die Beschwerdeführerin zivilrechtlich mit einem in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommenen Landsmann verheiratet sei und sich somit zwar auf
den Grundsatz der Einheit der Familie berufen dürfe, das Familienleben
aber – dies hätten die spanischen Behörden auf Anfrage hin anhand ei-
nes analogen anderen Verfahrens bestätigt – mittels Antrages auf eine
Familienzusammenführung in Spanien pflegen könne,
dass ferner Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar die offensichtliche Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft als Ausnahmetatbestand vorsehe und die Be-
schwerdeführerin diese Eigenschaft tatsächlich und unbestrittenermassen
erfülle, es jedoch gemäss einem Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts (E-5151/2008 vom 15. August 2008) nicht im Sinne des Gesetzge-
bers sei, Personen von dieser Ausnahmebestimmung profitieren zu las-
sen, die bereits über die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in einem si-
cheren Drittstaat verfügten,
dass im Übrigen Spanien wirksamen Schutz gegen einen allfälligen Ver-
stoss gegen das Refoulement-Verbot biete und vorliegend keine Anhalts-
punkte gegen diese Vermutung sprächen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Spanien schliessen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 7. August 2012 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und
darin die Aufhebung derselben, eventualiter die Gewährung von Asyl un-
ter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner die Erteilung aufschie-
bender Wirkung, die Anordnung einer vorsorglichen vollzugshemmenden
Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und "aus Zeitgründen"
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weitere die Beschwerde ergänzende Eingaben in Aussicht stellte und
diesbezüglich um vollumfängliche Gewährung des rechtlichen Gehörs er-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
damit begründete, dass die sachverhaltliche Annahme der Vorinstanz,
wonach ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihr in Spanien Asyl
gewährt worden sei, nicht zutreffe, da sie dort nur über subsidiären
Schutz verfüge, welcher gemäss spanischem Recht nur Personen ohne
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werde,
dass das BFM ferner den Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG insofern ignoriere, als ihr Ehemann und gleichzeitig Vater ihres un-
geborenen Kindes mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz lebe,
an welcher Rechtsverletzung die Rückübernahmezusicherung Spaniens
nichts zu ändern vermöge,
dass zudem der Hinweis des BFM auf die von Spanien in einem analo-
gen Fall statuierte Möglichkeit eines Familiennachzuges auf seinem Terri-
torium irrelevant sei,
dass das BFM im Weiteren den Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG mit einer unrichtigen Begründung ausgeschlossen habe, da
der Hinweis auf das Urteil E-5151/2008 gerade deshalb nicht verfange,
weil sie eben nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfüge,
dass schliesslich der angefochtene Entscheid der in Art. 44 Abs. 1 AsylG
und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Famili-
eneinheit keine Rechnung trage, weil sie seit (…) 2010 mit ihrem Mann
religiös verheiratet sei, aktuell die zivilrechtliche Trauung anstrebe und
zudem von ihrem Mann ein Kind erwarte, welches dieser in der Folge an-
zuerkennen gedenke,
dass ihr Mann in der Schweiz gut integriert sei und ein Leben der Familie
in Spanien mangels Erwerbsmöglichkeiten nicht in Betracht komme,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Au-
gust 2012 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerdeanträge
nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Au-
gust 2012 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
bestätigte, diesbezüglich die Gegenstandslosigkeit der Anträge betreffend
Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer vollzugs-
hemmenden vorsorglichen Massnahme erkannte, ferner das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. August 2012 einlud
und sich im Übrigen mangels zureichender Antragssubstanziierung nicht
veranlasst sah, Frist zur Beschwerdeergänzung oder zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu setzen,
dass die Beschwerdeführerin mit ergänzender Eingabe vom 16. August
2012 ihre Beschwerdevorbringen bekräftigte und diese mit Beweismitteln
unterlegte (Lehrlings- und Arbeitsvertrag, Korrespondenz mit dem Zi-
vilstandsamt, Kopie F-Ausweis ihres Mannes, Gesuch Kantonswechsel),
dass das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Eingabe am 17. Au-
gust 2012 dem BFM zur Vernehmlassung überwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. August 2012 unter Hinweis
auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Festhaltung
an seinen bisherigen Standpunkten die Abweisung der Beschwerde be-
antragt,
dass die zuständige kantonale Zivilstandsbehörde anlässlich eines an
das BFM gestellten Akteneinsichtsgesuchs vom 5. September 2012 die
zwischenzeitliche Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin vermerk-
te,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das (…) nach Beschwerdeerhebung in der Schweiz geborene Kind
der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren einzubeziehen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass dementsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung von Asyl
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 16. August 2012 angekündigt, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie
sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf be-
stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend sachverhaltlich unbestritten ist, dass Spanien auf der
bundesrätlichen Liste sicherer Drittstaaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG figuriert, die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise in die
Schweiz in diesem Land aufgehalten hat und sie aufgrund der aktenkun-
digen Rücknahmezusicherung grundsätzlich auch dorthin zurückkehren
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen erhebliche Zweifel an der
vom BFM sachverhaltlich festgestellten Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihrem angeblichen Asylstatus in Spanien hat,
dass die im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsvertretene Beschwer-
deführerin zwar in der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen mehr-
mals – nie aus eigenem Antrieb, sondern stets nur auf entsprechende
Frage hin – erklärte, in Spanien Flüchtling zu sein und asylrechtlichen
Schutz zu geniessen (vgl. Protokoll BzP S. 7 und 10 f., Protokoll
der Befragung vom 19. März 2012 S. 2 und 4),
dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände jedoch der Schluss
naheliegt, sie erfasse die rechtstechnische Bedeutung (und aufenthalts-
rechtliche Tragweite) der Begriffe "Flüchtlingseigenschaft" und "Asyl"
nicht wirklich,
dass die Rechtsvertreterin auf Beschwerdestufe denn auch überzeugen-
de und auf Beweismittel (insbesondere "Permiso de residencia") abge-
stützte Argumente liefert, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin
verfüge in Spanien bestenfalls über einen im spanischen Asylrecht vorge-
sehenen subsidiären Schutz mit daraus fliessender Aufenthaltsberechti-
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gung, nicht aber über die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl im formel-
len Sinn,
dass die Auffassung der Rechtsvertreterin durch den Wortlaut des spani-
sche Asylgesetz vom 31. Oktober 2009 gestützt wird, welches in den Arti-
keln 4 und 5 eine qualitative Unterscheidung zwischen "la condición de
refugiado" und "la protección subsidiaria" vornimmt und für den letztge-
nannten subsidiären Schutz die formelle Voraussetzung mit "sin reunir los
requisitos para obtener el asilo o ser reconocidas como refugiadas" for-
muliert,
dass es das BFM im Rahmen der ihm gewährten Möglichkeit zur Ver-
nehmlassung unterlassen hat, zu diesen Argumenten substanziell Stel-
lung zu beziehen,
dass im Weiteren festzustellen ist, dass das BFM im Rahmen der Dublin-
Rückübernahmeanfrage vom 9. Februar 2012 die spanischen Behörden
ausdrücklich um Beantwortung der Frage gebeten hat, ob die Beschwer-
deführerin in Spanien den Flüchtlingsstatus besitze (vgl. Aktenstück B13),
hierauf aber nie eine bejahende Antwort erhalten hat,
dass die spanischen Behörden im Antwortschreiben vom 22. Februar
2012 vielmehr und einzig von einer "international protection" sprachen
(vgl. Akten BFM B15) und ferner die bilaterale Rücknahmezusicherung
vom 23. Februar 2012 unmissverständlich auf die bis zum 17. Dezember
2015 gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gemäss der "Permiso de
residencia" stützten (vgl. B17 und B23),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft in Spanien in Anbetracht des
Urteils E-5151/2008 vom 15. August 2008 und der diesbezüglich bestäti-
genden Rechtsprechung gemäss dem am 14. Dezember 2010 ergange-
nen Urteil BVGE 2010/56 (vgl. E. 3-6) durchaus den Entscheid beeinflus-
sendes Potenzial aufweist und dieses Sachverhaltselement daher rele-
vant ist,
dass den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob der erwähnte
Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Spanien allenfalls mit der
Flüchtlingseigenschaft vergleichbar ist und für die Frage der Anwendbar-
keit der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG erheblich
sein könnte (vgl. BVGE 2010/56 insbes. E. 5.2.5 S. 819),
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dass es jedoch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, als letzte Instanz solche
sachverhaltlichen Abklärungen vorzunehmen und der Beschwerdeführe-
rin dadurch gegebenenfalls den Rechtsweg abzuschneiden, weshalb die
Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass sich dieses Vorgehen auch deshalb aufdrängt, weil das BFM mit der
Feststellung einer bereits zivilrechtlich erfolgten Heirat der Beschwerde-
führerin den Sachverhalt ebenfalls unrichtig feststellt, zumal ein solches
Ereignis offensichtlich aus keinem Aktenstück hervorgeht und gar von der
Beschwerdeführerin selber verneint wird, indem diese stets auf die Ab-
sicht eines auch zivilrechtlichen Eheschlusses in der Schweiz und ent-
sprechende verfahrensvorbereitende Schritte aufmerksam macht und
diese durch Beweismittel unterlegt,
dass sich das BFM auch hierzu einer Stellungnahme enthält, was ange-
sichts der potenziellen wegweisungsrechtlichen Relevanz der Frage des
Vorliegens eines zivilrechtlichen Eheschlusses umso mehr erstaunt,
dass der Hinweis des BFM auf ein vergleichbares (spanisches) Verfah-
ren, in welchem zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie
auf die Möglichkeit des Antrages einer Familienzusammenführung in
Spanien aufmerksam gemacht werde, untauglich ist, da die konkrete An-
frage nicht aus den Akten hervorgeht und unter den gegebenen Umstän-
den vermutungsweise davon auszugehen ist, dem angeblichen Ver-
gleichssachverhalt liege eine zivilrechtliche Heirat zugrunde,
dass in der Beschwerde im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen wird,
dass sich das BFM nicht erkennbar mit der Frage des Vorliegens des
Ausnahmetatbestands von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG (in der Schweiz le-
bende Angehörige respektive Personen, zu denen die Beschwerdeführe-
rin eine enge persönliche Beziehung hat) auseinandergesetzt hat,
dass das BFM sich selbst zu diesem Punkt in seiner Vernehmlassung mit
keinem Wort äussert,
dass den Akten im Übrigen auch nicht zu entnehmen ist, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich in einer eheähnlichen Beziehung zu ihrem
angeblichen Lebenspartner steht,
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dass schliesslich die für das BFM im Entscheid- und Vernehmlassungs-
zeitpunkt absehbar gewesene Geburt eines gemeinsamen Kindes der
Beschwerdeführerin und ihres (behaupteten) Lebenspartners ein für die
Beurteilung der (Nicht-)Eintretens- und Wegweisungsfrage nicht unerheb-
liches Sachverhaltselement darstellt, welches das BFM bei der Weiterfüh-
rung des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen haben wird,
dass damit der vom BFM auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG getroffene Nichteintretensentscheid in Verletzung von Bundesrecht
sowie unter unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ergangen und entsprechend aufzuheben ist,
dass prima vista keiner der anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbe-
stände gegeben zu sein scheint,
dass die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2012),
dass der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin als obsiegender Partei
für die entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu
Lasten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote der Rechtsvertreterin vorliegt und eine solche
gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE grundsätzlich der Aufforderung des Gerichts
vorzulegen ist,
dass auf die Einforderung einer Kostennote auch deshalb verzichtet wer-
den kann, weil der (vollumfänglich als notwendig zu erachtende) Rechts-
vertretungsaufwand vorliegend zuverlässig abschätzbar ist,
dass die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 800.– (inkl. sämt-
licher Auslagen) zu bestimmen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin ist durch das BFM eine Parteientschädigung von
Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
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