Abtei lung V
E-4125/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4125/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, eine aus G._______(Kosovo) stammende alba-
nischsprachige Familie der Ethnie der Roma, verliessen den Kosovo
eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2007 und gelangten auf
dem Landweg am 12. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags ein Asylgesuch stellten. Am 19. Dezember 2007 wurden die Be-
schwerdeführer 1, 2 und 3 im Transitzentrum Altstätten summarisch
befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurden die Beschwerdeführer
dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 14. April 2009 führte das
Bundesamt eine Anhörung mit den Beschwerdeführenden 1 bis 3
durch.
Diese machten im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten nach
dem Krieg begonnen. Am (...) seien maskierte Bewaffnete in ihr Haus
eingedrungen und hätten Geld und Schmuck verlangt. Die
Beschwerdeführer seien geschlagen worden, die Beschwerdeführerin
2 habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Der Beschwerdeführer 1
habe nach dem Überfall Anzeige eingereicht, woraufhin es immer
wieder Probleme gegeben habe; namentlich habe die Familie wieder-
holt Geldbeträge leisten müssen. Nachdem der Beschwerdeführer 1
einige Wochen vor der Ausreise erneut um Geld angegangen und da-
bei massiv misshandelt worden sei, habe sich die Familie zur Ausreise
entschlossen, zumal sie auch Opfer der allgemeinen Schikanen und
Diskriminierungen gegenüber den Roma in Kosovo geworden sei. Zum
Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer verschiedene den
Vorfall vom (...) betreffende Zeitungsartikel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte deren Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vor-
instanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Un-
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zulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und als Folge davon sei für die Beschwerdeführer
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der Rechts-
begehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der
Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
3.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer
hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen ei-
nes asylrelevanten Sachverhalts nicht stand. Nach Anordnung der
Wegweisung qualifizierte das BFM den Wegweisungsvollzug als
durchführbar, insbesondere auch zumutbar und möglich.
4.2 In ihrem Rechtsmittel bestrittten die Beschwerdeführer die Richtig-
keit der Argumentation der Vorinstanz zum Asylpunkt und verwiesen
darauf, dass sie als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo
weiterhin mit Verfolgung rechnen müssten.
5.
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5.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt
sich der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und Ägyptern in den Kosovo angesichts Situation dieser ethni-
schen Minderheiten nur dann als zulässig und zumutbar bezeichnen,
wenn eine Einzelfallabklärung vor Ort ergeben hat, dass bestimmte
Reintegrationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.
S. 111 ff.).
5.2 Vorliegend hat das BFM keine Abklärungen der Sachlage vor Ort
vorgenommen und damit auf einer ungenügend erstellten Sachver-
haltsgrundlage entschieden. Nachdem aufgrund der nachzuholenden
Abklärungen auch Rückschlüsse auf die (vom BFM teilweise vernein-
te) Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu erwar-
ten sind, erscheint es sachgerecht, die ganze Verfügung zu kassieren
und die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen zu lassen.
5.3 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Akten sind dem
BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens, zur korrekten und vollstän-
digen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid über
das Asylgesuch zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 VwVG).
Den Beschwerdeführenden steht eine Entschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendige und verhältnismässig hohen Parteikosten ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu. Seitens der Rechtsvertretung wurde kei-
ne Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art.
14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen)
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 wird aufgehoben und die
Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusi-
ve aller Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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