B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4125/2015
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
zugunsten von B._______, C._______
und D._______
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 /
Verfahrensnummern (…) + (…) + (…).
E-4125/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die eingeladenen Gäste des Beschwerdeführers, seine Eltern B._______
und C._______ sowie seine Schwester D._______, ersuchten am (…)
Januar 2015 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ertei-
lung von Schengen-Visa.
B.
Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 13. Februar
2015 ab, unter Verweis darauf, dass der Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Ab-
sicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten
wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei
der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden.
C.
Mit Schreiben des von ihm mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Feb-
ruar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Einsprache ge-
gen diese Verfügung ein. In der Begründung wurde argumentiert, die Ge-
suchstellenden seien aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und ihres
Alters auf medizinische Behandlung und persönliche Betreuung angewie-
sen. An ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort E._______ in Syrien fehle es
jedoch an der erforderlichen medizinischen Infrastruktur, und mit Aus-
nahme eines Sohnes habe ihre gesamte Kernfamilie Syrien inzwischen
verlassen. Sie würden sich daher in einer dringenden Notlage befinden.
D.
Am 9. März 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und frist-
gerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 400.– zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es
wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass
voraussichtlich weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaertei-
lung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären
oder ordentlichen Visums erfüllt seien.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 20. Februar 2015 ab und auferlegte dem Be-
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Seite 3
schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.– unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. April 2015 an das Bundes-
verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa zur Einreise in die
Schweiz zu erteilen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-2673/2015 vom 1. Juni
2015 die Beschwerde vom 28. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 beantragt worden war und wies
die Akten zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts
an das SEM zurück. Zur Begründung stellte das Gericht fest, das SEM
habe sich in keiner Weise mit der individuellen Situation der Gesuchstel-
lenden, insbesondere den von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen und der behaupteten Rückkehr nach Syrien auseinanderge-
setzt. Anhand der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung könne
nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine
ernsthafte Gefährdung der Gesuchstellenden an Leib und Leben verneint
habe, und es lasse sich der Verfügung nicht einmal entnehmen, ob das
SEM davon ausgehe, sie würden sich noch in der Türkei oder wieder in
Syrien aufhalten.
H.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das SEM erneut die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2015 ab, verzichtete aber auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Voraussetzungen
für die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Vi-
sa seien nicht erfüllt, da das Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sehr hoch sei.
Dass sie trotz der dort herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa
in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht dargelegt worden.
Ferner würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwen-
dig erscheinen lassen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellenden sich in Syrien aufhalten würden. Ob sie dort unmittelbar,
E-4125/2015
Seite 4
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, könne aufgrund
ihrer freiwilligen Rückkehr in Frage gestellt werden. Sie hätten die Mög-
lichkeit gehabt, sich in der Türkei als Flüchtlinge registrieren zu lassen,
und eine zwangsweise Rückführung habe nicht bevorgestanden. Die
beim Gesuchsteller B._______ und seiner Tochter D._______ durchge-
führten Operationen würden bereits einige Jahre zurückliegen, weshalb
angenommen werden könne, diese hätten keine schwerwiegenden Kom-
plikationen nach sich gezogen. Die medizinische Versorgung in Syrien sei
zwar prekär, jedoch vermöge dies nicht generell ein zwingendes behördli-
ches Eingreifen zu rechtfertigen. Es sei nicht genügend dargelegt wor-
den, dass der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden derart schlecht
sei, dass ein behördliches Eingreifen unbedingt erforderlich wäre. Die
medizinischen Vorbringen würden auch durch die eingereichten Arztbe-
richte aus dem Jahre 2014 relativiert, die unterstreichen würden, dass ei-
ne adäquate medizinische Betreuung in Syrien trotz der prekären Situati-
on möglich sei. Medizinische Probleme würden zudem grundsätzlich kei-
nen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im Weiteren könne
auch eine Visumserteilung gestützt auf die zwischenzeitlich wieder auf-
gehobene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Ertei-
lung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige oder auf die vom
Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur
Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt nicht in Betracht gezogen
werden. Zum einen sei der Antrag erst nach Aufhebung der Weisung vom
4. September 2013 gestellt worden, und zum anderen seien die vom
Bundesrat beschlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten
Familienangehörigen von in der Schweiz bereits vorläufig aufgenomme-
nen Vertriebenen beschränkt.
I.
Mit Eingabe ans SEM vom 24. Juni 2015 – eingegangen am 1. Juli 2015
– reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Wohnsitzes in
E._______, Syrien, inklusive Übersetzung sowie ein Arztschreiben in eng-
lischer Sprache ein.
J.
J.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. Ju-
ni 2015 einreichen und beantragte, es sei den Gesuchstellenden das
Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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Seite 5
und Verbeiständung unter Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand.
J.b Zur Begründung wurde zunächst gerügt, das SEM habe es unterlas-
sen, die Situation der Gesuchstellenden in Syrien umfassend abzuklären
beziehungsweise ihnen eine Frist zur Stellungnahme und damit das
rechtliche Gehör zu gewähren. In F._______, dem früheren Wohnort der
Gesuchstellenden, sei die Situation aufgrund des Bürgerkriegs lebensge-
fährlich. Aus Sicherheitsgründen und wegen der grossen Zerstörung der
Infrastruktur hätten sie nicht mehr dorthin zurückkehren können. Auch in
E._______, wo sie sich derzeit aufhalten würden, sei ihre Lage in jeder
Hinsicht äusserst schwierig. Sie würden sich dort nur besuchshalber auf-
halten und hätten kein Beziehungsnetz, wodurch sie zum Spielball der
jeweiligen wechselnden Machthaber würden. Die instabile, quasi-staatli-
che Herrschaft der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), welche
E._______ momentan kontrolliere, setze sie unter Druck, und sie würden
gezwungen, für jede geringfügige Geste zu bezahlen. Ihr Sohn befinde
sich in grosser Gefahr, weil er sich der kurdischen nationalen Einheitspar-
tei angeschlossen habe, die sich sowohl gegen die Regierungspartei As-
sads als auch gegen die aktuelle kurdische Herrschaft wende. Er werde
ständig aufgefordert, bewaffneten Militärdienst für die Volksverteidigung
zu leisten. Der Verbleib der Gesuchstellenden in E._______ sei unter die-
sen Umständen nur eine vorübergehende Lösung. Diese Umstände seien
von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Argumentation des
SEM, es seien beim Gesuchsteller B._______ keine schwerwiegenden
Komplikationen aufgetreten, entbehre angesichts des neuen Arztberichts
jeder Grundlage. Seine Gesundheitssituation könne ohne weiteres le-
bensbedrohlich werden, falls er die erforderliche Behandlung nicht nächs-
tens erhalte. Diese erscheine in E._______ keineswegs gesichert. Damit
sei widerlegt, dass eine adäquate medizinische Behandlung auch in Syri-
en möglich sei. Dass medizinische Probleme keinen Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen würden und die Gesuchstellenden sich in der
Türkei als Flüchtlinge hätten registrieren lassen können, sei irrelevant.
Das SEM stelle anscheinend auf den Grundsatz der Subsidiarität ab, was
aber an der Zuständigkeit der Schweizer Behörden dafür, das gestellte
Visumsgesuch nach den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und zu beurtei-
len, nichts ändere. Im Übrigen liege zwischen dem Beschwerdeführer und
den Gesuchstellenden, bei denen es sich um seine Eltern und eine knapp
volljährige Schwester handle, ein besonders enges Verwandtschaftsver-
hältnis vor. Da die Schweiz in Syrien keine Botschaft mehr unterhalte,
seien die Gesuchstellenden gezwungen gewesen, im Hinblick auf die Er-
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Seite 6
ledigung der Visumsformalitäten nach Istanbul zu reisen. Nachdem sich
das Verfahren länger hingezogen habe, hätten sie nach Syrien zurück-
kehren müssen, weil sie in der Türkei kein Bleiberecht und finanzielle
Probleme gehabt hätten. Die angefochtene Verfügung erscheine auch vor
dem Hintergrund der neueren Lageeinschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Leiturteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nicht
nachvollziehbar. Es müsse gemäss diesem Urteil davon ausgegangen
werden, dass in Syrien und namentlich auch in E._______ die Gefahr für
Leib und Leben allgegenwärtig sei. Das Bundesverwaltungsgericht erach-
te somit Personen, die dieser Gefahrenlage entrinnen könnten, als
grundsätzlich schutzbedürftig. Das Argument, die Rückkehr der Gesuch-
stellenden nach Syrien lasse darauf schliessen, dass sie dort keiner un-
mittelbaren Gefährdung ausgesetzt seien, stehe somit im Widerspruch
zur genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die
Schutzgewährung an Drittstaaten zu delegieren und nur nach dem Sub-
sidiaritätsprinzip Schutz zu gewähren hinterlasse einen sehr schalen Ge-
schmack.
J.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Eingabe vom 24. Juni 2015 inklusive Beilagen ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren
Verfahrenszeitpunkt befunden, verzichtete vorderhand auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert
Frist seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen.
L.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung G._______
vom 30. Juni 2015 ein.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E-4125/2015
Seite 7
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 3. August 2015 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2015 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Ein-
spracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums ver-
weigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
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Seite 8
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staats-
angehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR
142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsan-
gehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch
Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch
BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats-
angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese
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Seite 9
Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/5 E. 3).
4.
4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Geset-
zesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären
Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Grün-
den" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat je-
doch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die
Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt
werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die
betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es
rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum
zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder
aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das
Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472
und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil des
E-4125/2015
Seite 10
Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4).
Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen
finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung
Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzun-
gen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Aus-
landgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend
erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3,
BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in
der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468,
4490).
4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass das SEM sich in
seiner Verfügung vom 24. Juni 2015 mit Bezug auf den aktuellen Aufent-
haltsort nun ausdrücklich der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellen-
den angeschlossen hat. Die Vorinstanz hat sich in ihrem neuen Ein-
spracheentscheid auch genügend ausführlich mit der individuellen Situa-
tion der Gesuchstellenden, namentlich mit den von ihnen vorgebrachten
gesundheitlichen Problemen, auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde rechtsgenüglich festgestellt, und den gesetzlichen An-
forderungen an die Begründungspflicht wurde Genüge getan.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, indem sie eine umfassende Abklärung der Situation der Gesuchstel-
lenden in Syrien unterlassen und ihnen insbesondere keine Frist zur Stel-
lungnahme eingeräumt habe, erscheint nicht als berechtigt. Das SEM
durfte den Sachverhalt als genügend erstellt erachten und war auch nicht
verpflichtet, den Gesuchstellenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu
bieten. Zur amtsinternen Konsultation eines anderen Direktionsbereichs
(vgl. angefochtene Verfügung S. 1) war das rechtliche Gehör ebenfalls
nicht zu gewähren. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, dass
das SEM bei seinem neuen Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente
E-4125/2015
Seite 11
nicht berücksichtigt oder unter Verletzung der Verfahrensrechte der Ge-
suchstellenden neu entschieden hätte.
5.2 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, E. 3.3).
5.3 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in
zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden
nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aufgrund
des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges und der Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach sich die Gesuchstellenden dort in einer pre-
kären Situation befinden würden, kann nicht mit einer fristgerechten Aus-
reise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet werden. Die
Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
fällt demnach ausser Betracht.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vor-
instanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitä-
ren Visums gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schen-
gener Grenzkodex vorliegend nicht erfüllt sind:
5.4.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist davon auszugehen, dass die
Gesuchstellenden sich derzeit in Syrien aufhalten. Es liegen jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sind und sich somit in einer beson-
deren Notsituation befinden, zumal sie keine persönliche Verfolgung gel-
tend gemacht haben, sondern ihre Vorbringen aus der allgemeinen Bür-
gerkriegssituation ableiten.
5.4.2 Insbesondere lassen die eingereichten ärztlichen Berichte nicht da-
rauf schliessen, dass B._______ und D._______ sich aufgrund ihrer ge-
sundheitlichen Probleme in einer besonderen Notsituation im oben ge-
nannten Sinn befinden. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen
vom 1. November 2014, 14. März 2015 und 8. Mai 2015 wurde bei
B._______ im Jahre 2012 eine Herzoperation durchgeführt, und er ist
wegen einer chronischen ischämischen Herzerkrankung in Behandlung,
welche eine regelmässige Überwachung sowie nähere Abklärungen er-
fordert. Diese sind nach Auskunft des behandelnden Arztes in E._______
nicht erhältlich. Den bezüglich D._______ eingereichten ärztlichen Be-
E-4125/2015
Seite 12
richten ist zu entnehmen, dass bei ihr im Jahre 2011 wegen einer ange-
borenen Fehlbildung eine chirurgische Operation am Rückenmark durch-
geführt wurde und sie nach wie vor unter gewissen Komplikationen leidet,
welche eine Behandlung sowie Überwachung erfordern. Die vorliegenden
Arztzeugnisse lassen den Schluss zu, dass eine zumindest rudimentäre
medizinische Versorgung an ihrem derzeitigen Wohnort nach wie vor ge-
währleistet ist. Zudem erscheinen die erwähnten chronischen gesundheit-
lichen Beschwerden der Gesuchstellenden nicht derart gravierend, dass
aufgrund allenfalls nicht zur Verfügung stehender weitergehender Be-
handlungsmöglichkeiten von einer akut lebensbedrohlichen Situation der
Gesuchstellenden auszugehen wäre. Insbesondere reicht auch die Ar-
gumentation in der Beschwerdeschrift, die gesundheitliche Situation des
Gesuchstellers könne ohne weiteres lebensbedrohlich werden, falls er die
erforderliche Behandlung nicht nächstens erhältlich machen könne, für
die Annahme einer akuten medizinische Notlage nicht aus.
5.4.3 Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil
D-5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) des Bundesverwaltungsgerichts lässt
sich ferner keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens
an Leib und Leben ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzei-
tige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Le-
bens führt und die aktuelle Situation für die Gesuchstellenden, namentlich
aufgrund des in der Beschwerdeschrift geschilderten Drucks durch die
lokalen Machthaber an ihrem derzeitigen Wohnort, schwierig sein mag.
Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Le-
ben liegt gemäss Aktenlage dennoch nicht vor, zumal die Gesuchstellen-
den in Syrien gemäss Aktenlage bisher nicht von gezielten ernsthaften
Übergriffen betroffen waren.
5.4.4 Zusammenfassend ist vorliegend eine besondere Notsituation der
Gesuchstellenden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Bot-
schaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
E-4125/2015
Seite 13
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktions-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert
hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4125/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: