B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4126/2017
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).
E-4126/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2015 vom Flughafen B._______ aus und gelangte nach
C._______. Er sei dort am Flughafen abgeholt und in ein etwa zwei Fahr-
stunden entferntes Haus gebracht worden, wo er zwei Tage geblieben sei,
bevor man ihn am (…) 2015 in die Schweiz gefahren habe. Am gleichen
Tag stellte er ein Asylgesuch.
A.b Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. August 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt.
Am 14. September 2015 beendete die Vorinstanz ein zuvor angehobenes
Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch
werde in der Schweiz geprüft.
Am 14. Juni 2017 führte das SEM die ausführliche Anhörung zu den Asyl-
gründen durch.
A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
wie folgt:
A.c.a Er sei tamilischer Ethnie und in E._______ in der Nordprovinz gebo-
ren und aufgewachsen. Er habe – abgesehen von 1996/97 – bis 2002 in
E._______ gelebt und die ersten fünf Schuljahre in F._______ absolviert,
anschliessend das G._______ College besucht und dieses im Jahr (…) mit
dem (…)-Level abgeschlossen. Während der Schulzeit habe er sich einer
Verbindung namens "SOLT" angeschlossen; federführend für diese seien
die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Er habe in der
Folge von 1997 bis 2007 für die LTTE und nach dem Krieg für die "Tamil
National Alliance" (TNA) Propaganda gemacht und diese unterstützt.
Ab dem Jahr 2002 habe er in H._______, gelebt. Dort habe er auch am
(…) geheiratet und mit seiner Ehefrau, den (…) gemeinsamen Kindern und
der Schwiegermutter (abgesehen von einem kurzen Unterbruch zwischen
2008 und 2009) bis zur Ausreise im eigenen Haus gelebt.
A.c.b Seine über zehn Jahre hinweg ausgeübte Unterstützung für die
LTTE habe im Transport von Verletzten und Gütern, in der Beherbergung
verschiedener Personen und im (…) für die LTTE in seiner (…) bestanden.
Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen und habe keine Rehabilitation
durchlaufen. Im Jahr 2004 habe er wegen seiner Unterstützungstätigkeiten
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mit der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) Probleme bekommen.
Diese habe ihn und Mitarbeiter der (…) mitgenommen und geschlagen. Er
habe vor diesem Hintergrund versucht, das Land illegal zu verlassen, sei
aber erwischt und am (…) 2005 festgenommen worden – dies zu einer Zeit,
als viele in Jaffna getötet und illegal festgenommen worden seien. Man
habe ihn bis zum (…) 2005 auf dem Polizeiposten festgehalten, anschlies-
send sei er vom (…) 2005 bis zum (…) 2006 im Gefängnis I._______ in-
haftiert gewesen. Er sei in dieser Zeit von Wärtern und Mithäftlingen
sexuell belästigt worden und habe Schlimmes erlebt. Auch andere inhaf-
tierte Tamilen und Tamilinnen seien dort misshandelt worden. Nach einer
Kautionsleistung sei er freigekommen
A.c.c Anfang 2007 oder 2008 sei ein Cousin von ihm, der sich stark für die
LTTE engagiert gehabt habe, entführt worden; dieser sei seither ver-
schwunden. Damit hätten seine (Beschwerdeführer) Probleme wieder be-
gonnen. Er sei daher mit der Familie von 2008 bis Ende 2009 nach
B._______ übersiedelt. Nach Kriegsende im Mai 2009 sei er mit der Fami-
lie nach H._______ zurückgekehrt. Er habe Handel betrieben und sei so in
Kontakt mit Parteien wie der TNA gekommen. Die regierungsnahe EPDP
habe ihm deswegen erneut Probleme gemacht. Er habe nochmals ver-
sucht, illegal auszureisen, sei jedoch wiederum, am Flughafen B._______,
verhaftet worden und habe im (…) 2009 etwa einen Monat lang im Gefäng-
nis I._______ eingesessen. Dank der Unterstützung eines Politikers sei er
freigekommen.
A.c.d Im Februar 2010 habe man ihn nochmals befragt, zumal er aufgrund
seiner früheren (…)- und Hilfstätigkeiten für die LTTE im Verdacht gestan-
den sei, (…) für diese (…) zu haben. Ab seiner Haft im Jahr 2005 (und bis
2011) habe er zudem beim Criminal Investigation Department (CID) mo-
natlich seine Unterschrift leisten müssen. Er sei in diesem Zeitraum, na-
mentlich zwischen (…) 2006 und (…) 2011 unter dem Vorwurf der LTTE-
Unterstützung alle zwei Monate vor Gericht geladen worden. (…) 2011 sei
in dieser Sache das Urteil gefällt und er zu einer Busse in Höhe von (…)
sri-lankischen Rupien verurteilt worden, die er gleich vor Ort bezahlt habe.
A.c.e Zwischen 2009 und Februar/März 2015 seien sechsmal Soldaten
nach Hause gekommen und hätten nach seiner Arbeit und seinem Leben
gefragt sowie das Haus durchsucht. Im Jahr 2012 habe er mit seiner Ehe-
frau ein (…) eröffnet, das eine gute Rendite und ein gesichertes Einkom-
men gebracht habe. Der (…) sei von der TNA und einer regierungskriti-
schen Nichtregierungsorganisation (NGO) für Veranstaltungen genutzt
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worden, was seine Person wieder in den behördlichen Fokus gerückt habe.
Etwa am (…) 2014 seien drei unbewaffnete Männer in Zivil ins (…) gekom-
men und hätten ihn unter Drohungen zum Mitkommen aufgefordert. Der
Beschwerdeführer sei in einem Van in ein leerstehendes Haus gefahren
und in ein Zimmer eingeschlossen worden. Dort habe er unter anderem
Seile und Waschbecken gesehen, weshalb er angenommen habe, es
handle sich um einen Ort für Folterpraktiken. Der Beschwerdeführer sei in
der Folge von zwei Männern über seine Unterstützungstätigkeiten für die
LTTE und TNA befragt, nicht aber geschlagen worden. Er vermute, es habe
sich um Leute der EPDP gehandelt, zumal diese Festnahme illegal erfolgt
sei. Die Männer hätten ihm zudem gedroht, es werde ihm gleich ergehen
wie dem verschwundenen Cousin, und sie hätten ihn aufgefordert, seine
Unterstützung für die TNA einzustellen. Er habe die Fragen beantwortet
und die Männer angefleht, ihn freizulassen, zumal er Frau und Kinder habe.
Um 23 Uhr desselben Tages habe man ihn laufen lassen und er sei nach
Hause zurückgekehrt. Er habe weiterhin in H._______ gewohnt, und es sei
zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Dennoch habe er sich im (…)
2015 erneut zu einer illegalen Ausreise entschieden, indem er nach
B._______ gereist und dort einen Schlepper organisiert habe. Innert einer
Woche habe er einen auf einen fremden Namen lautenden gefälschten
Reisepass erhalten und sei mit diesem ausgereist. Nach seinem Weggang
hätten Soldaten dreimal daheim bei seiner Frau und den Kindern nach sei-
nem Verbleib gefragt. Die Soldaten seien zwar jeweils ohne Weiteres wie-
der abgezogen; indessen befürchte er im Fall einer Rückkehr verhaftet,
inhaftiert oder sogar getötet zu werden.
A.d Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel ins Recht:
Einen Identitätsausweis, eine Bestätigung des Gefängnisaufenthalts
2005/2006, seine Geburtsurkunde sowie diejenige seiner Ehefrau, die Hei-
ratsurkunde, Mietverträge und das Briefpapier (…), ein Schreiben betref-
fend die illegale Mitnahme des Cousins, ein Gesuch um Bewilligung einer
"Clearance" für die Reise nach B._______, eine polizeiliche Registrierung
aller Hausbewohner im Haus des Beschwerdeführers, Kopien seines Iden-
titätsausweises, Stempel für die Reisebewilligung des Militärs im Oktober
2009 sowie ein Busticket, Mietvertrag für das (…), eine Visitenkarte des
(…), medizinische Unterlagen betreffend die (…) seiner Ehefrau, Ausdru-
cke von Fotografien des Besuchs zweier Soldaten bei seiner Frau im Jahr
2016 sowie eine Fotografie des entführten Cousins.
B.
Mit (am 22. Juni 2017) eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2017 stellte das
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Seite 5
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juli 2015 liess
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni
2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM
sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren, eventualiter sei zumindest seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
C.c Dem Rechtsmittel waren die angefochtene Verfügung (Kopie), eine
Vertretungsvollmacht, eine Sozialhilfebestätigung der J._______ vom
18. Juli 2017 und vier Bestätigungsschreiben beigelegt.
D.
Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 4. August 2017 fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vor-
instanz und lud diese ein, sich zum Rechtsmittel vernehmen zu lassen.
E.
E.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2017 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
E.b Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
11. August 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zu Gegen-
äusserungen (Replik) sowie zum Einreichen allfälliger entsprechender Be-
weismittel angesetzt.
E.c Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
E-4126/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung namentlich fest, zwischen den
geschilderten Vorfällen und der Ausreise würde einerseits kein genügend
enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorliegen; andererseits
würden die Haftentlassungen im (…) 2006 und (…) 2009 sowie das Urteil
mit Busse von (…) 2011 aufzeigen, dass diese Strafverfolgungen und -ver-
fahren beendet seien und die Schuld abgegolten sei, weshalb diesen Vor-
bringen keine Asylrelevanz zukomme. Was die angeführten Kontrollbesu-
che der Armee aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers und
namentlich seiner ehemaligen Unterstützung der LTTE betreffe,
würden solche standardmässig erfolgen und für sich allein keine Asyl-
relevanz entfalten. Vorliegend sei weder dem Beschwerdeführer noch der
Familie hierbei ein Nachteil zugefügt worden, der eine asylrechtliche Inten-
sität im Sinn von Art. 3 AsylG aufgewiesen hätte. Den Besuchen der
Soldaten zwischen 2009 und 2014 mangle es ebenfalls am Kausalzusam-
menhang zur Ausreise (…) 2015. Das illegale Festhalten (…) 2014 wäh-
rend etwa fünf Stunden erfülle die gemäss Asylgesetz erforderliche Inten-
sität ebenfalls nicht. Zudem sei der Beschwerdeführer anschliessend noch
mehr als acht Monate lang zu Hause geblieben, wobei ihm in dieser Zeit
nichts mehr widerfahren sei; mithin sei auch diesbezüglich nicht von einem
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang auszugehen.
E-4126/2017
Seite 8
4.2 Die Vorbringen betreffend die ehemalige LTTE-Unterstützung bis 2007,
die entsprechende Verurteilung zu einer Busse (…) 2011, die zweimaligen
Haftaufenthalte wegen versuchter illegaler Ausreise 2005/2006 und 2009,
die Aktivitäten für die TNA und damit einhergehenden Probleme mit der
EPDP sowie die letzte Mitnahme im (…) 2014 seien jedoch vor dem Hin-
tergrund des allfälligen Bestehens einer begründeten Furch vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen zu prüfen. Diese – gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts anhand sogenannter Risikofaktoren vorzu-
nehmende – Prüfung gebe vorliegend jedoch keinen begründeten Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden.
4.3 Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es könne bei offensichtlich feh-
lender Asylrelevanz darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen des Beschwerdeführers – es gebe einige Wider-
sprüche in seinen Aussagen – weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzu-
lehnen.
5.
In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt erneut angeführt.
Sodann werden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen namentlich die
folgenden Einwände angebracht:
5.1 Die Auffassung des SEM, die zwischen (…) erlittenen Nachteile seien
besonders zufolge fehlender zeitlicher Kausalität nicht mehr asylrelevant,
greife zu kurz. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Vorgeschichte
ein klares Risikoprofil auf und stelle aus Sicht der Behörden und der Re-
gierung eine Person da, welche die Sezession anstrebe, die LTTE unter-
stützt habe und weiterhin die tamilische Sache verfolge. Die beiden miss-
lungenen Fluchtversuche und die nunmehr gelungene Flucht würden bele-
gen, dass der Beschwerdeführer seiner Gesinnung treu geblieben sei. Dies
werde dadurch erhärtet, dass sein Cousin dem Geheimdienst der LTTE
angehört habe. Indem das Bundesamt die vom Beschwerdeführer sehr
ausführlich dargelegten und teils bewiesenen Umstände einzig wegen des
Zeitablaufs als nicht mehr asylrelevant qualifiziere, würdige es die Vorbrin-
gen nicht gesamtheitlich, sondern zu restriktiv und zu isoliert. Dadurch ver-
letze das SEM die Grundsätze des Glaubhaftmachens der Flüchtlingsei-
genschaft. Die weiter zurückliegenden Vorfälle würden im Zusammenhang
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mit den weiteren Vorbringen zu den letzten fünf Jahren bis zur Flucht –
insbesondere zum Vorfall vom (…) 2014 und zur behördliche Suche nach
ihm in den Jahren 2016/2017 – klar Asylrelevanz aufweisen. So würden
diese aufzeigen, dass der Beschwerdeführer eine Person sei, die über zwei
Jahrzehnte die tamilische Sache verfolgt und unterstützt habe. Dies mache
ihn besonders verdächtig und lege die Gefahr staatlicher Verfolgung nahe.
So würden die nach zwei Versuchen der illegalen Ausreise durchgeführten
Verfahren und die zuletzt erfolgreiche illegale Ausreise für die Behörden
bedeuten, dass der Beschwerdeführer unbelehrbar sei und härter ange-
fasst werden müsse. Damit sei das Risikoprofil gegeben und der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
5.2 Soweit die Vorinstanz die Darlegungen zum Cousin, zum Verschwin-
den lassen von Personen, zu Entführungen und Ermordungen und zu Haft-
bedingungen als nicht asylrelevant beurteile und hinsichtlich des Cousins
das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneine, überzeuge auch diese Ein-
schätzung nicht. Der Beschwerdeführer weise mit dem verschwundenen
Cousin, welcher den LTTE angehört habe, und einem weiteren Cousin, der
beim LTTE-Geheimdienst tätig gewesen und posthum zum "(…)" erklärt
worden sei, zwei Familienangehörige mit LTTE-Verbindung auf. Die Nach-
teile, die der Beschwerdeführer erlitten habe und die ihm insbesondere
noch drohen würden, seien "mitunter auch" auf diese familiäre Verflechtung
zurückzuführen. Eine Reflexverfolgung sei damit weiterhin möglich und
wahrscheinlich.
5.3 Die vom Beschwerdeführer erlebten Haftbedingungen hätten seine po-
litische Einstellung, seine Ablehnung und sein Misstrauen gegenüber den
singhalesischen Behörden verstärkt. Diese Umstände seien insoweit asyl-
relevant, als sie weiterhin sein Leben und Handeln prägen und dadurch
Konflikte mit den heimatlichen Behörden heraufbeschwören würden.
5.4 Der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit unter staatlicher Kontrolle.
Dies zeige die genannte Unterschriftenpflicht beim CID auf. Diese Kontrolle
dauere weiterhin an. So zeige die Befragung im (…) 2014 durch Mitglieder
der EPDP in bedrängender Umgebung, dass ihm durch staatliche Organe
ernstlich eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das SEM habe auch hier die
Sachverhaltselemente ohne eine gesamtheitliche Betrachtung gewürdigt.
Diese einzelnen Elemente würden sich jedoch derart verdichten, dass vor-
liegend die ernstliche Gefahr einer erheblichen staatlichen Verfolgung ak-
tuell gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangen-
heit relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihm daher im
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Seite 10
Hauptantrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren; dies umso mehr, als es die Behörden beim Beschwerdeführer auf-
grund der beiden erfolglosen Fluchtversuche und dazu erfolgten Verfahren
im Fall einer Rückkehr nicht bloss bei einem "Background Check" bewen-
den lassen, sondern diese weit intensivere Massnahmen ergreifen würden.
Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer mindestens die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
6.
6.1 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer begründeten Verfolgungs-
furcht ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Aus-
reise aktuell bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und sach-
licher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Ausreise
bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche Kausalzusam-
menhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die Regelvermutung, dass auch
eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung objektiv gege-
ben und zu bejahen ist. Fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vor-
verfolgung und Ausreise wird diese Regelvermutung zugunsten des Vorlie-
gens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies
schliesst jedoch nicht per se aus, dass im konkreten Einzelfall die früher
erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungs-
furcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht
aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzulei-
ten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsu-
chenden Person darzutun und von den Behörden gesondert zu prüfen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Da-
bei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es
müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjek-
tive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen
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Seite 11
Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, während der Schulzeit der
Studentenorganisation "SOLT" beigetreten zu sein und dieser bis 1995 an-
gehört zu haben. Zwischen 1997 und 2007 habe er die LTTE unterstützt,
indem er Güter und verletzte Personen transportiert und später in seiner
(…) für diese (…) habe. Die Folge seien Probleme mit der EPDP im Jahr
2004 gewesen; zusammen mit Mitarbeitern (…) sei er mitgenommen und
geschlagen worden. Ein Versuch der illegalen Ausreise sei (…) 2005 ge-
scheitert, er sei deswegen vom (…) 2005 bis (…) 2006 im Gefängnis in
I._______ inhaftiert gewesen und habe dort Schlimmes – namentlich se-
xuelle Übergriffe – erlebt (vgl. Protokoll A13/26 F/A 107, 111 f. und 165–
167). Nach diesem Gefängnisaufenthalt in I._______ sei er nach
H._______ zurückgekehrt. Als Händler habe er Kontakt zu Parteien und
daher wieder Probleme mit der EPDP bekommen. Zudem sei 2008 respek-
tive im Januar 2007 sein Cousin, ein LTTE-Mitglied, entführt worden. Er
(Beschwerdeführer) habe sich deswegen vorsorglich kurz versteckt und sei
dann 2008 bis 2009 mit der Familie nach B._______ umgezogen. Ende
2009, nach Kriegsende, sei er mit der Familie nach H._______ ins fami-
lieneigene Haus zurückgekehrt. Zu der Zeit sei weiterhin nach LTTE-Mit-
gliedern gesucht worden. Vor diesem Hintergrund habe er im (…) 2009
einen erneuten Ausreiseversuch unternommen, sei jedoch von einem Be-
kannten verraten worden und wieder ins Gefängnis in I._______ gekom-
men. Etwa nach einem Monat sei er mit Hilfe eines Politikers freigekommen
(vgl. a.a.O. F/A 115 f.). Im Februar 2010 sei er einmal befragt worden, da
er als früherer (…)besitzer verdächtigt worden sei, (…) für die Sache der
LTTE (…) zu haben, habe jedoch nach der Befragung ohne weiteres gehen
können. Wegen der Unterstützung der LTTE habe er seit der ersten Fest-
nahme im Jahr 2005 bis zum Urteilsspruch im Jahr 2011 regelmässig beim
CID seine Unterschrift leisten und einige Male vor Gericht erscheinen müs-
sen. Er sei deswegen abschliessend (…) 2011 zu einer Busse verurteilt
worden, die er direkt bei Gericht bezahlt habe.
6.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese geschilderten Nach-
teile zwischen zehn und vier Jahren vor Verlassen des Heimatstaates statt-
fanden und zwar weitgehend vor beziehungsweise bei Kriegsende (im Mai
2009). Die beiden Inhaftierungen wurden durch ordentliche Haftentlassun-
gen beendet und seine LTTE-Hilfeleistungen mit der Verurteilung zu einer
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Seite 12
Busse von (…) Rupien (was zum heutigen Wechselkurs rund (…) Schwei-
zer Franken entspricht) abgegolten. Insgesamt ist daher der zeitliche und
sachliche Kausalzusammenhang zur Anfang August 2015 erfolgten Aus-
reise nicht gegeben.
6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen des im Jahr
2007 oder 2008 verhafteten und seither verschwundenen Cousins eine Re-
flexverfolgung befürchten zu müssen, kann diese Befürchtung nicht als ob-
jektiv begründet qualifiziert werden. Insbesondere hätten die Behörden, bei
konkretem Interesse am Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit
direkte Massnahmen in diesem Zusammenhang gegen ihn ergreifen kön-
nen und ergriffen, hat er doch namentlich für die Fahrten nach B._______
(gemäss eingereichten Reisebewilligungen und dort ersichtlichen Stempe-
lungen besonders im Jahr 2009) im Zeitraum nach der Festnahme des
Cousins mehrmals behördlichen Kontakt gehabt. Gegen eine im Zeitpunkt
der Ausreise respektive aktuell bestehende Gefahr der Reflexverfolgung
spricht zudem der Umstand, dass die Geschwister des Beschwerdeführers
mit ihren Familien in E._______ leben und dabei offenbar selbst nach sei-
ner Ausreise nicht von Reflexverfolgung betroffen waren und sind.
Im Rechtsmittel wird neu ein zweiter Cousin hervorgehoben, der dem Ge-
heimdienst der LTTE angehört habe und Jahr (…) umgekommen sei.
In den Befragungen war demgegenüber stets nur von einem (entführten
und seither verschwundenen) Cousin die Rede. Der Beschwerdeführer hat
in der Anhörung – auf Nachfrage hin – zwar zwei weitere Cousins (Brüder
des Verschollenen) erwähnt und zu diesen gesagt, einer lebe in
K._______, der andere in Sri Lanka. Dabei hat er jedoch weder geltend
gemacht, er habe einen weiteren Cousin, der als LTTE-Geheimdienstmit-
glied im Jahr (…) getötet worden sei, noch dass ihm wegen dieses getöte-
ten Cousins, weitere (Reflex-)Verfolgung drohe. Mit diesem Argument auf
Beschwerdeebene soll demnach offenbar der geltend gemachten Re-
flexverfolgung (mit Bezug auf den ersterwähnten Cousin) mehr Gewicht
verliehen werden. Dieses nachträgliche Vorbringen erweist sich als un-
behelflich und ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens einer Reflexverfol-
gung abträglich.
6.3.4 In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber anzu-
fügen, dass der Beschwerdeführer der angeblich drohenden Reflexverfol-
gung innerstaatlich habe ausweichen können. So sei er nach der Ent-
führung des Cousins mit der Familie nach B._______ umgezogen und
habe von 2008 bis 2009 dort gewohnt. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihm –
E-4126/2017
Seite 13
im Bedarfsfall – eine solche Ausweichmöglichkeit nicht erneut offen stehen
sollte.
6.3.5
6.3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Kriegsende im Jahr
2009 bis (…) 2015 seien insgesamt sechsmal Armeeangehörige zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihn wegen seiner vergangenen LTTE-
Hilfeleistungen, seiner aktuellen beruflichen und privaten Lebensweise be-
fragt und auch das Haus durchsucht. Sie hätten nie Belastendes gefunden
und seien jeweils gleich wieder abgezogen, ohne dass es zu weiteren Kon-
sequenzen gekommen wäre. Ab dem Jahr 2012 sei er dann wieder in den
behördlichen Fokus geraten, weil er nach der Eröffnung eines (…) den (…)
für (…) der TNA und einer NGO zur Verfügung gestellt habe. An einem
Abend, etwa am (…) 2014, seien gegen (…) Uhr drei zivil gekleidete, un-
bewaffnete Männer in einem Van vor dem (…) vorgefahren und hätten ihn
ohne rechtliche Grundlage mitgenommen. Er sei in ein leerstehendes Haus
gefahren worden. Er habe dort Utensilien gesehen, von denen er an-
nehme, diese seien zu Folterzwecken verwendet worden. Der Beschwer-
deführer sei in einem Zimmer wegen der ehemaligen LTTE-Unterstützung
und wegen der Unterstützung der TNA befragt und es sei ihm auch mit dem
gleichen Schicksal wie jenem seines Cousins gedroht worden. Die Männer
hätten ihn aber körperlich nicht misshandelt. Da er die Fragen beantwortet
und eindringlich darauf hingewiesen habe, dass er Frau und Kinder habe,
hätten die Männer ihn um 23 Uhr desselben Tages gehen lassen. Er ver-
mute, dass diese Leute der EPDP angehört hätten, habe sie aber nicht
sicher identifizieren können (vgl. Protokoll A4/14 F/A 7.02, Protokoll A13/26
F/A 131 ff.).
6.3.5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Kontrollen und Hausbesu-
che der Armee im Kontext mutmasslicher früherer Unterstützung der LTTE
nach Ende des Krieges ein grundsätzlich generelles Vorgehen darstellten,
von dem nicht einzig den Beschwerdeführer betroffen war. Zudem sind
diese Nachfragen gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers ohne
Übergriffe oder weitere Konsequenzen erfolgt. Diese Nachteile vermögen
daher den Anforderungen an die Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG
nicht zu genügen. Die hierzu im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel legen keinen anderen Schluss nahe, zumal die Bilder mit ei-
nem Gebäude, einer Frau, Soldaten und einem Lastwagen keine Rück-
schlüsse über den Ort des Geschehens und die Identität der Beteiligten
(bei der Frau soll es sich um die Ehefrau handeln) sowie den Grund der
militärischen Vorsprache zulassen.
E-4126/2017
Seite 14
6.3.5.3 Die gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität ist auch der
geschilderten, nur wenige Stunden dauernden Mitnahme im (…) 2014 ab-
zusprechen, in deren Folge der Beschwerdeführer Fragen habe beantwor-
ten und Drohungen anhören müssen. Zudem ist mit der Vor-
instanz festzustellen, dass auch dieser Vorfall im Zeitpunkt der Ausreise
über (…) Monate zurückgelegen war und auch hier kein kausaler Zusam-
menhang ersichtlich ist.
6.3.5.4 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer die sechsmaligen
Kontrollbesuche durch Soldaten in der BzP nicht erwähnt hat. Er sprach
nur von einem Vorfall, bei dem er einmal befragt worden sei (vgl. Protokoll
A4/14 F/A 7.02). Dass er die angeblich mehrfachen Vorsprachen nicht be-
reits in der ersten Befragung nannte, ist wenig plausibel. Sein Aussagever-
halten legt den Schluss nahe, er habe erst im Verlauf des Asylverfahrens
eine kausale Verbindung zur im August 2015 erfolgten Ausreise zu schaf-
fen versucht. Hinsichtlich des Vorfalls vom (…) 2014 fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer die Urheber nicht mit Sicherheit nennen konnte. Allein die
Vermutung, es habe sich um Leute der EPDP und damit letztlich indirekt
um staatliche Urheber gehandelt, genügt nicht für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft. Dass dies im Rechtsmittel nunmehr als Tatsache
dargestellt wird (vgl. auch oben E. 5.4), wirkt sich nicht positiv auf die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus. Schliesslich lässt der Umstand, dass
dem Beschwerdeführer im Jahr (…) – das Ausstelldatum konnte er nicht
konkretisieren – ein Reisepass ausgestellt worden sei (vgl. Protokoll A4/14
F/A 4.02) ebenfalls nicht auf eine Verfolgung zu diesem Zeitpunkt schlies-
sen.
6.3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Asyl-
gründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen.
E-4126/2017
Seite 15
6.3.7 Die dem Rechtsmittel beigelegten Bestätigungsschreiben führen zu
keinem anderen Schluss, zumal diese teilweise nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers übereinstimmen: So schreibt die Ehefrau im Schreiben
vom 15. Juli 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 3), ihr Ehemann sei am (…)
2014 von einer "gunmen group" – demnach einer bewaffneten Gruppe –
mitgenommen worden. Ein (…) beschreibt diese Mitnahme, indem er fest-
hält, der Beschwerdeführer sei von einer bewaffneten Gang ("gunmen
gang") mit verbundenen Augen ("blind folded") abgeführt worden (vgl. Be-
schwerdebeilage 4). Und soweit ein Parlamentsmitglied am 1. Juli 2017
(vgl. Beschwerdebeilage 1) unter anderem festhält, der Beschwerdeführer
habe ab dem Jahr (…) (…) mit Namen "L._______" in M._______ geführt
und sei viele Male ("many times") festgenommen worden, stimmen auch
diese Angaben nicht mit dessen protokollierten Aussagen überein.
Der Beschwerdeführer hat bezüglich der Ereignisse des (…) 2014 von drei
unbewaffneten Zivilpersonen gesprochen; dass ihm die Augen verbunden
worden wären, hat er nicht geltend gemacht. Bezüglich der (…) liess er
festhalten, diese (mit Namen "N._______") ab dem Jahr (…) geführt zu
haben und es war die Rede von insgesamt zwei, nicht von vielen Festnah-
men.
Diese Unterlagen wie auch das undatierte Bestätigungsschreiben "To
whom it may concern" eines (…) (vgl. Beschwerdebeilage 2) mit Hinweisen
auf Behelligungen der Ehefrau durch Armeeangehörige und unbekannte
bewaffnete Gruppen erweisen sich bei dieser Aktenlage als Gefälligkeits-
schreiben, denen kein ausschlaggebender Beweiswert zukommen kann.
Dass der Beschwerdeführer inhaltlich unstimmige Schreiben zur Unter-
mauerung seiner Asylgründe vorlegt, lässt seine Schilderungen, auch der
angeblich letzten Mitnahme vor Verlassen der Heimat, in zweifelhaftem
Licht erscheinen.
6.3.8 Der Beschwerdeführer führt im Rechtsmittel aus, er habe sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er "an den Veranstaltungen zum Hel-
dentag in O._______ in den 2015 und 2016 teilgenommen und drei Mal in
P._______ gegen die sri-lankische Regierung demonstriert" habe.
E-4126/2017
Seite 16
Diese in keiner Weise belegte oder substanziierte Behauptung erscheint
als merkwürdig, nachdem er in der Anhörung vom Sommer 2017 explizit
und unmissverständlich ausgeführt hatte, er sei seit seiner Ausreise nie
exilpolitisch aktiv gewesen und auf die Anschlussfrage "Also waren Sie we-
der in Frankreich noch in der Schweiz politisch aktiv?" die folgende Antwort
zu Protokoll gab: "Dort in der Heimat habe ich es schon gemacht, aber
nicht hier." (vgl. Protokoll A13/26 F/A 102 f.). Abgesehen davon wäre aus
dem vagen neuen Beschwerdevorbringen nicht darauf zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Kundgebungs-
teilnehmer identifiziert worden wäre und er deswegen Probleme zu gewär-
tigen hätte.
6.4 Nachdem die vorgebrachten Ausreisemotive aus den oben dargelegten
Gründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
ist zu prüfen, ob diese erlebten Gründe geeignet sind, eine objektiv begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bewirken. Entgegen der im Rechts-
mittel vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz diese Prüfung unter Be-
zugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts vorgenommen und es nicht bei einer isolierten Betrachtungs-
weise der einzelnen Fluchtgründe belassen (vgl. Verfügung vom 20. Juni
2017 Ziff. 4).
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und
Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich
um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen
oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
E-4126/2017
Seite 17
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen.
Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund
seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm heute eine Ver-
bindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen nicht auf eine rele-
vante Vorverfolgung schliessen lassen. Vielmehr spricht die wegen frühe-
rer LTTE-Hilfe ausgesprochene Busse, die er gleich bei Gericht bar begli-
chen habe, gegen einen seitens der sri-lankischen Behörden weiter beste-
henden Verdacht auf separatistische, das Land gefährdende Aktivitäten
durch den Beschwerdeführer. Sodann kann der Beschwerdeführer aus
dem im Jahr 2007 oder 2008 – mithin in der Schlussphase des Bürger-
kriegs – entführten Cousin keine konkrete Gefährdung für sich ableiten.
Er hat er sich danach gut ein Jahr in B._______ und anschliessend weiter-
hin bis zur Ausreise im (…) 2015 in der Heimatregion aufgehalten. Gegen
einen bestehenden behördlichen Grundverdacht, der Beschwerdeführer
könnte bestrebt sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass er im Jahr (…) legal einen Rei-
sepass erhalten hat, auch wenn er diesen gemäss seinen Angaben für die
Ausreise nicht verwendet haben will. Das im Rechtsmittel behauptete exil-
politische Engagement war als kaum glaubhaft und jedenfalls als nicht ge-
fährdungsverursachend zu qualifizieren. Es besteht im Weiteren kein
Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aufgrund seiner Landes-
abwesenheit.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist
rechtsgenüglich erstellt und es erübrigen sich vor diesem Hintergrund wei-
tere Massnahmen wie eine ergänzende Befragung. Das diesbezügliche
Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E-4126/2017
Seite 18
6.6 Insgesamt hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-4126/2017
Seite 19
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E-4126/2017
Seite 20
8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
8.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es
zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zu-
mutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren
als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwal-
tungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet"
grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
8.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der
Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in H._______ – dort
besitzt er ein eigenes Haus – als auch in seinem Herkunftsort in E._______
über Bezugspersonen auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen
E-4126/2017
Seite 21
kann. Ferner hat er mannigfache berufliche Erfahrungen, welche es ihm
ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich aufzubauen.
8.3.3 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass seine Wohnsitua-
tion gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegra-
tion möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 4. August 2017 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in
der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage
von Verfahrenskosten abzusehen.
E-4126/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: