B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4129/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
E-4129/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Januar 2016 (BzP; Pro-
tokoll in den SEM-Akten A1/9) und der Anhörung vom 24. Mai 2018 (Pro-
tokoll in den SEM-Akten A6/17) führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und habe zu-
letzt in B._______ bei C._______, Vanni-Gebiet, gelebt. Dieses Gebiet sei
von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert worden, wes-
halb es nicht einfach gewesen sei, ein normales Leben zu führen. Er habe
(…) Geschwister. Seine D._______ sei im Jahr (…) im Kampf für die LTTE
(…) gefallen. Sein Bruder E._______ und seine Schwester F._______ wür-
den in G._______ leben. E._______ habe bei den LTTE gearbeitet und
F._______ sei nach ihrer Heirat im Jahr (…) oder (…) G._______ gezogen.
Sie habe keine Verbindung zu den LTTE. Die Schwestern H._______ und
I._______ würden immer noch bei den Eltern in Sri Lanka leben.
Im Rahmen des Bürgerkriegsgeschehens im Jahr (…) sei seine Familie im
Vanni-Gebiet auf der Flucht gewesen. Dabei hätten sie den Kontakt zu
E._______ verloren. Dieser habe bereits zu jenem Zeitpunkt Probleme mit
den LTTE einerseits und der sri-lankischen Armee andererseits gehabt.
Seine Familie habe sich der Armee gestellt und sei in ein Flüchtlingslager
gebracht worden. Erst später hätten sie erfahren, dass E._______
G._______ geflohen sei. Im Flüchtlingslager hätten seine Eltern nur ihn
sowie die Schwestern H._______ und I._______ als Kinder angegeben.
Auch bei der Rückkehr an ihren Herkunftsort im Jahr (…) habe sein Vater
nur (…) Kinder bei den Behörden gemeldet. In der Folge seien sie ständig
von Armeeangehörigen belästigt worden.
Im Juni oder Juli (…) seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten seinen Vater geschlagen und nach der Anzahl Kinder gefragt. Er
habe seinen Vater schützen wollen und sei ebenfalls geschlagen worden.
Auch seine Schwestern hätten befragt werden sollen. Die Nachbarn hätten
sich jedoch versammelt, weshalb die Soldaten sich zurückgezogen hätten.
Ab diesem Zeitpunkt seien sie noch stärker belästigt worden. Die Militär-
angehörigen seien erneut vorbeigekommen und hätten seine Mutter mit
schlimmen Worten beleidigt. Aus Wut sei er im Jahr (…) an den Märtyrertag
gegangen und habe eine Laterne angezündet. Zu Hause hätten Soldaten
ihn aufgesucht, geschlagen und des Wiederaufbaus der LTTE beschuldigt
E-4129/2018
Seite 3
beziehungsweise habe sein Vater, als er von seiner Teilnahme am Märty-
rertag erfahren habe, ihn aus Angst vor Repressalien für vier bis fünf Mo-
nate zu einer Cousine der Mutter nach J._______ geschickt.
Auch im Jahr (…) habe er am Märtyrertag eine Laterne angezündet bezie-
hungsweise habe er in diesem Jahr nicht daran teilgenommen. Am (…)
2014 sei er mit weiteren jungen Leuten im Dorf von der Armee festgenom-
men, ins Armeecamp K._______ gebracht, befragt, geschlagen und
schwer misshandelt worden. Es sei ihm vorgehalten worden, sein Bruder
habe die Familie besucht. Mit Hilfe eines Parlamentsmitgliedes und einer
Geldzahlung sei er nach acht Tagen freigelassen worden. Nach der Haft
habe er medizinisch behandelt werden müssen.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, ein Kollege namens L._______
habe ihn im November (…) gebeten, ihm bei der Ausgrabung von versteck-
tem Familienschmuck zu helfen. Am Märtyrertag, am (…), sei L._______
festgenommen worden. Er (Beschwerdeführer) sei am Tag darauf zu
Hause und bei Verwandten gesucht worden. Zufolge eines unguten Ge-
fühls habe er sich bereits vor dieser Suche bei einem Kollegen seines Va-
ters in M._______ versteckt beziehungsweise habe sein Vater ihn nach
dieser Suche bei Bekannten untergebracht, bis die Ausreise organisiert ge-
wesen sei. Sein Vater sei später zu L._______ befragt worden. Am (…) sei
der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Pass ausgereist und über un-
bekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner nationa-
len Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtenregister, seinen Führe-
rausweis im Original, eine Kopie seiner Identitätskarte aus dem Flüchtlings-
lager, zwei Fotos seiner (…) und eine Sammlung von Dokumenten aus
dem Flüchtlingslager ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
E-4129/2018
Seite 4
Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dis-
positivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die
gesamten Akten des SEM sowie in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren. Zu-
dem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser
zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien
anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entschei-
den sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
– diverse Kopien von Fotos des Beschwerdeführers: mit LTTE-Flagge in
N._______ (2016), vor einer Gedenkstätte in O._______ (November
2016), in P._______ (August 2015), in der Schweiz (Januar 2018), sei-
ner Narben (…) (Juni 2018);
– eine CD mit weiteren Beweismitteln (373 Beilagen zum Bericht zu Sri
Lanka Version vom 9. Juli 2018 und 56 weitere Dokumente [zwei Stel-
lungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lage-
bild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM
vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 9. Juli 2018, Kopien Ge-
richtsakten der Verfahren vor den High Courts J._______ und
Q._______ mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-
lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im
Verfahren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderin-
formationen]).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 zeigte die Instruktionsrichterin
E-4129/2018
Seite 5
den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. August 2018 reichte der Beschwerde-
führer drei Artikel von TamilNet zum „Heroes Day“ sowie einen Länderbe-
richt seines Rechtsvertreters vom 15. August 2018 (CD mit Quellen) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandslos geworden.
5.
Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen,
E-4129/2018
Seite 6
ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.3). Der Antrag um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des
SEM wird nicht näher begründet und ist daher ebenfalls abzuweisen. Ent-
sprechend sind auch die Anträge um Einräumung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.2.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhö-
rung. Dieser Zeitraum stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfeh-
E-4129/2018
Seite 7
lung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine jus-
tiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2).
Weiter moniert er einen mangelhaften Umgang des Befragers und des
Übersetzers mit Opfern (…) Gewalt und Folter. Ebenfalls sei die Überset-
zung ungenügend ausgefallen und der Übersetzer sei gelangweilt und
nicht genügend konzentriert gewesen. Dazu ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer wunschgemäss in einer reinen Männerrunde befragt wor-
den ist und sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf erge-
ben, dass es bei der Befragung zu Schwierigkeiten gekommen wäre; auch
brachte die Hilfswerksvertretung keine entsprechende Bemerkung an.
Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll schliesslich rückübersetzt und
er bestätigte unterschriftlich dessen Korrektheit.
Der Beschwerdeführer moniert dann, die erlittene Folter und (…) Gewalt
seien als Teilbeweis seiner Fluchtgeschichte nicht berücksichtigt worden.
Auch sein Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt und seine familiären Be-
ziehungen zu Personen mit einer LTTE-Verbindung nicht angemessen be-
rücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage bei der
BzP aus, es gehe ihm jetzt besser (vgl. SEM-Akten A5 F8.02). Anlässlich
der Anhörung gab er an, es gehe ihm gesundheitlich soweit gut. Wenn er
daran denke, was er durchgemacht habe, sei es psychisch noch sehr
schlimm. Manchmal habe er Mühe (…) (vgl. SEM-Akten A19 F74). Er
wurde dann darauf aufmerksam gemacht, einen Arzt aufzusuchen, sollte
er Beschwerden haben. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art.
8 AsylG hätte es ihm oblegen, einen Arztbericht einzureichen. Die Vo-
rinstanz hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auch die geltend
gemachte Haft im November (…), während der es zu Misshandlungen ge-
kommen sei, aufgenommen, wenn sie letztere auch nicht näher umschrie-
ben hat. In ihrer Begründung hat sie nachvollziehbar und differenziert auf-
gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich dabei mit
den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Seine diesbezüglichen Rügen betreffen die materielle Würdigung des
Sachverhalts und stellen keine Verletzung formellen Rechts dar.
6.2.2 Schliesslich bemängelt er, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe es unter-
lassen, das Verfolgungsrisiko zufolge seiner Teilnahme am Heroes Day
vollständig abzuklären. Er sei sodann nicht gefragt worden, ob er sich in
E-4129/2018
Seite 8
der Schweiz exilpolitisch betätige. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situa-
tion in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr
erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen,
die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf, den standardmässigen behördlichen „Backgroundcheck“, die Re-
levanz des Urteils des High Court J._______ vom (…) 2017 und der Ver-
fahren vor dem High Court in Q._______ für das vorliegende Verfahren
korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz
würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri
Lanka entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam
gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen solle und am
Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gäbe, die gegen eine
Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkei-
ten erwähnte er dabei nicht. Die Vorinstanz hat seine Ausführungen sehr
wohl vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie
stufte aber seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch die
sri-lankischen Sicherheitsbehörden als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist
nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz – wie bereits erwähnt –
mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
setzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich ermöglichte.
Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Wür-
digung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, be-
deutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vielmehr richtig und voll-
ständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die
Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E-4129/2018
Seite 9
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich ab-
zuklären und ein entsprechender Bericht sei zu erstellen. Dieser sei ihm
vollständig offenzulegen und es sei ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung anzusetzen. Er sei durch
angemessen geschultes und spezialisiertes Personal erneut zur erlittenen
Folter und zu den (…) Misshandlungen anzuhören. Es sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel zu den LTTE-
Verbindungen seiner Familienmitglieder, zu seinem Gesundheitszustand
sowie zu seiner Festnahme im Zusammenhang mit dem Heroes Day an-
zusetzen. Weiter ersucht er um Frist zur Übersetzung des Zeitungsartikels
im Zusammenhang mit Festnahmen anlässlich der Gedenkfeierlichkeiten
(Heroes Day).
7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, zumal es ihm
freigestanden hätte und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar ge-
wesen wäre, einen solchen beizubringen beziehungsweise überhaupt erst
zu veranlassen. Dies gilt ebenso für die weiteren Beweismittel, für deren
Beibringung er seit der Einreichung seines Asylgesuches, spätestens seit
Beschwerdeerhebung ebenfalls genügend Zeit gehabt hätte. Eine erneute
Anhörung erübrigt sich ebenso, ist doch der Sachverhalt, wie bereits erwo-
gen, hinreichend erstellt. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
E-4129/2018
Seite 10
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Vor dem Hintergrund der Geburtenregistrierungen in Sri Lanka und den
ausführlichen Überprüfungen tamilischer Personen aus dem Vanni-Gebiet
unmittelbar nach dem Kriegsende sei unklar, weshalb seiner Familie die
Rückkehr in ihr Heimatdorf überhaupt erlaubt worden sei, obwohl die fal-
schen Angaben zu den Kindern viel früher hätten auffallen müssen. Er
habe nicht glaubhaft ausführen können, dass er Nachteile im Rahmen ei-
ner Reflexverfolgung erlitten habe. Es sei zu bezweifeln, dass die Suche
nach ihm und seine Verhaftung auf seine Familie zurückzuführen sei. An-
lässlich der BzP habe er angegeben, nach der Teilnahme am Märtyrertag
im Jahr (…) von acht bis zehn Militärangehörigen aufgesucht und geschla-
gen worden zu sein. Bei der Anhörung habe er jedoch keine Folgen seiner
Teilnahme am Märtyrertag (…) erwähnt. Zuerst habe er ausgesagt, im Jahr
(…) erneut am Märtyrertag teilgenommen zu haben, danach habe er aber
ausgeführt, in diesem Jahr wegen seiner Familie auf eine Teilnahme ver-
zichtet zu haben. Unklar bleibe dann, weshalb er im (…) verhaftet worden
sein sollte, nachdem er in diesem Jahr gar nicht am Märtyrertag teilgenom-
men habe und zuvor nie wegen seiner Geschwister verhaftet und befragt
worden sei. Seine ausführlichen Schilderungen zu dieser angeblichen Haft
vermöchten den Wahrheitsgehalt seiner persönlichen Benachteiligungen
E-4129/2018
Seite 11
nicht ausreichend zu untermauern, zumal er nicht glaubhaft habe ausfüh-
ren können, wie beziehungsweise aus welchen Gründen es überhaupt zu
seiner Verhaftung gekommen sei.
An der Anhörung habe der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass die
Grabungen mit L._______ als brisante Tätigkeiten anzusehen seien; seine
Ausreise im (…) und die Suche nach ihm, seinen Eltern und Verwandten
habe er klar in Zusammenhang zu diesen Grabungen gesetzt. Dennoch
habe er sie anlässlich der BzP nicht erwähnt. Die Ereignisse im Zusam-
menhang mit L._______ seien deshalb als nachgeschoben zu erachten.
Nicht asylrelevant sei schliesslich sein Vorbringen, er sei im von den LTTE
kontrollierten Vanni-Gebiet aufgewachsen und habe deshalb kein norma-
les Leben führen können. Die Asylgewährung stelle keine Wiedergutma-
chung erlittenen Unrechts dar, sondern solle dem Schutz vor aktueller oder
künftiger Verfolgung dienen. Bei Kriegsende sei er erst (…) Jahre alt ge-
wesen, und er habe keine Verfolgungsmassnahmen für den Zeitraum nach
dem Ende des Krieges bis zu seiner Ausreise im (…) glaubhaft machen
können. Trotz der angeblichen Zugehörigkeit einer Schwester und eines
Bruders zu den LTTE habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre lang in
Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
9.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er und
seine Familie seien vor und nach dem Zwischenfall im November (…) stän-
dig von der sri-lankischen Armee behelligt und erniedrigt worden; dies
stelle Verfolgungshandlungen seitens der Armeeangehörigen dar. Aus
zahlreichen Berichten und Studien über die Verfolgung von Tamilen in Sri
Lanka sei breit dokumentiert, dass familiäre Verbindungen zu den LTTE,
auch wenn diese weit zurücklägen, Grund für eine Reflexverfolgung sein
könnten. Es sei durchaus glaubhaft, dass er als (…)-Jähriger aufgrund sei-
ner Teilnahme am Märtyrertag im November (…) verhaftet worden sei. Er
sei seit spätestens (…) auf dem Radar der Sicherheitsbehörden gewesen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei dem Zwischenfall
mit den Militärangehörigen um jenen Vorfall, als er und sein Vater (…) zu-
sammengeschlagen worden seien und nicht um den Märtyrertag im No-
vember (…). Auch bestehe kein Widerspruch zu seinen Ausführungen zur
Teilnahme am Heroes Day im November (…). Er habe nicht ausgeführt,
persönlich teilgenommen zu haben, sondern habe von „wir“ gesprochen
E-4129/2018
Seite 12
und damit die tamilische Gemeinschaft im Dorf gemeint. Er erfülle zahlrei-
che der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Seine
D._______ und sein Bruder E._______ hätten Verbindungen zu den LTTE
gehabt, weshalb er selbst – durch diese Familienangehörigen – eine Ver-
bindung zu den LTTE aufweise. Aufgrund seiner (…) Inhaftierung sei davon
auszugehen, dass er auf der Stop-List oder zumindest auf der Watch-List
vermerkt sei. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz (Teilnahme
am Heroes Day in O._______), seine Narben (…), sein mehrjähriger Auf-
enthalt im Ausland sowie das Fehlen von offiziellen Reisedokumenten wür-
den zwingend zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen. Zufolge
der erlittenen Folter und seiner allenfalls erheblichen psychischen Trauma-
tisierung liege eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit vor. Er sei deshalb
als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter den Buchstaben C und E des
Sachverhalts erwähnten Beweismittel ein.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Aktenprüfung zu
folgenden Schlüssen:
10.1 Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Ereignisse vor seiner Aus-
reise an, sein Vater habe nach der Rückkehr der Familie in ihr Heimatdorf
im Jahr (…) lediglich (…) statt (…) Kinder registrieren lassen. Eine seiner
Schwestern sei (…) gewesen und bereits im Jahr (…) verstorben (gemäss
den Aussagen seines Bruders allerdings im Jahr […]; vgl. Akten N […] A1
S. 3), eine andere Schwester sei Jahr (…) zufolge Heirat aus Sri Lanka
ausgereist und sein Bruder sei seit dem Jahr (…) nicht mehr bei der Fami-
lie. Dennoch sei diese unrichtige Registrierung gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers den sri-lankischen Behörden erst im Jahr (…) aufge-
fallen. Dies erstaunt, zumal in Sri Lanka ein Geburtenregister existiert und
der Beschwerdeführer selbst dort am (…) registriert worden war. Auch ist
in seiner Geburtsurkunde (vgl. A18) festgehalten, er sei das (…) Kind,
ebenso geht der Wohnort der Familie daraus hervor ([…]). Im Übrigen
seien die Soldaten anlässlich des Besuchs bei der Familie im Jahr (…)
nach der Intervention der Nachbarn wieder abgezogen, und niemand sei
danach zu Befragungen vorgeladen worden, was offensichtlich gegen ein
erhebliches, flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Be-
hörden an der Familie des Beschwerdeführers – und ihm selbst – aufgrund
der LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister spricht.
E-4129/2018
Seite 13
Sehr wohl widersprüchlich fielen dann die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Teilnahme am Märtyrertag im Jahr (…) aus. Anlässlich der
BzP machte er geltend, auch in diesem Jahr habe er daran teilgenommen
(vgl. A5 S. 7: „Auch im Jahr […] haben wir am Märtyrertag Laternen ange-
zündet“ und S. 8 „Weil ich in den ersten Jahren die Laternen angezündet
habe […]“). Bei der Anhörung und in der Beschwerde führte er hingegen
aus, am Märtyrertag (…) nicht hingegangen zu sein, um eine Laterne an-
zuzünden (vgl. A19 F6).
Was die geltend gemachte Verhaftung zusammen mit anderen Personen
des Dorfes im November (…) betrifft, so kommt das Bundesverwaltungs-
gericht – anders als die Vorinstanz – zum Schluss, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers, insbesondere zu den erlittenen Übergriffen, den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit durchaus zu genügen vermögen; sie
sind detailliert ausgefallen und enthalten verschiedene Realzeichen. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst deshalb nicht aus, dass der Be-
schwerdeführer, zusammen mit vielen anderen jungen Personen (vgl. A5
S. 7, A19 F61), festgenommen und inhaftiert worden ist, wobei er möglich-
erweise auch zu seinen Geschwistern befragt worden ist. Nach (…) Tagen
wurde er jedoch gegen Geldzahlung wieder entlassen, ohne dass gegen
ihn in der Folge ein Strafverfahren eröffnet, er erneut zu einer Befragung
vorgeladen worden wäre oder einer Melde-, Unterschrifts- sowie Anwesen-
heitspflicht unterlegen hätte. Auch führte diese Haft nicht zur Ausreise des
Beschwerdeführers, vielmehr verblieb er noch länger (…) im Heimatstaat,
ohne dass er von den sri-lankischen Behörden nochmals belangt worden
wäre. Die Aussagen zur angeblichen Suche nach ihm im Jahr (…) sind
nämlich nicht glaubhaft. Bei der BzP machte er etwa geltend, er habe auf-
grund des Märtyrertags eine Vorahnung gehabt, weshalb er zu einem Kol-
legen seines Vaters nach M._______ gegangen sei und sich dort versteckt
habe (vgl. A5 S. 7). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er sei
nicht zu Hause gewesen, als die Armeeangehörigen nach ihm gesucht hät-
ten. Sein Vater habe ihn nach seiner Rückkehr darüber unterrichtet und ihn
deshalb weggebracht (vgl. A19 F7 S. 5). Damit fehlt es am zeitlichen Kau-
salzusammenhang zwischen der Haft und den dabei erlittenen Nachteilen
im November (…) und seiner Ausreise Ende (…), zumal weder plausible
objektive oder subjektive Gründe ersichtlich sind, die eine frühere Ausreise
des Beschwerdeführers verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5
m.w.H.).
Was schliesslich die Erzählungen des Beschwerdeführers zu den Ausgra-
bungen zusammen mit seinem Freund L._______ betrifft, so kommt das
E-4129/2018
Seite 14
SEM zu Recht zum Schluss, diese seien als nachgeschoben zu erachten,
nachdem sie in der Anhörung als unmittelbarer Ausreiseanlass dargestellt
worden seien (vgl. A19 F7 S. 5, zweitletzter Abschnitt). Es fällt auf, dass
der Beschwerdeführer während der BzP diese Ausgrabungen nicht nur
nicht von selbst aus erwähnte, sondern auch auf Nachfrage hin, weshalb
er denke, im Jahr (…) während des Märtyrertages erneut gesucht worden
zu sein nur gerade angab, wohl weil er bereits früher jeweils Laternen an-
gezündet habe (A5 S. 8). Dieses Vorbringen, respektive die daraus abge-
leitete Festnahme des Vaters und Suche nach ihm hat das SEM demzu-
folge zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. Widersprüchlich sind aber, wie
bereits im vorherigen Abschnitt erläutert, auch seine Aussagen zur angeb-
lichen Suche nach ihm im Jahr (…) an sich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung darzutun, selbst wenn davon auszugehen ist, dass
er möglicherweise einmal von den sri-lankischen Behörden in Haft genom-
men worden ist und es dabei zu massiven Übergriffen gekommen ist. Be-
dauerlich, aber bereits mangels Intensität nicht asylrechtlich erheblich, sind
die geltend gemachten Schikanen denen die Dorfbevölkerung seitens der
Armeeangehörigen des nahe gelegenen Camps ausgesetzt sei. Offenbar
lebt denn auch die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor am Her-
kunftsort und es wird weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Ak-
ten, sie seien massiveren Übergriffen ausgesetzt.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um
Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri
Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle
Verfolgung ableiten. Die dem Urteil des High Court J._______ (Verurteilung
eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangs-
rekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und dem Verfahren vor dem
High Court Q._______ (Finanzierung der LTTE) zu Grunde liegenden
Sachverhalte sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdefüh-
rers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes
E-4129/2018
Seite 15
und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenüber-
mittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden
und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
10.2 Hinsichtlich einer allfälligen begründeten Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im heutigen Zeitpunkt ergibt sich, was folgt: Das Bundesverwaltungs-
gericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt,
dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rück-
kehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter
zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsäch-
liche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Fakto-
ren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen be-
reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht
führen könnten. Demgegenüber stellten das Fehlen ordentlicher Identitäts-
dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent-
haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren
dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er-
füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
10.2.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist
als niederschwellig einzustufen. Er nahm lediglich an einer einzigen De-
monstration in N._______ im Jahr 2016 teil und einmal am Märtyrertag in
O._______. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er
dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert
E-4129/2018
Seite 16
hätte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in einer Art in den Fokus der
sri-lankischen Behörden geraten wäre, dass diese ihn verdächtigen wür-
den, den tamilischen Separatismus (massgeblich die LTTE) wieder auf-
bauen zu wollen. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
10.2.2 Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitete (…) für die LTTE in
einem (…) und erhielt in der Schlussphase des Krieges eine Aufforderung,
den LTTE beizutreten. Er fürchtete vorab eine Verfolgung seitens der LTTE
und reiste im Jahr (…) aus Sri Lanka aus (vgl. Akten N […] A6 S. 8). Eine
seiner Schwestern wurde (…) und starb im Jahr (…) beziehungsweise im
Jahr (…). Der Beschwerdeführer selbst weist keine eigenen Verbindungen
zu den LTTE auf und war bei Kriegsende im Mai (…) (…) Jahre alt. Anläss-
lich seiner Verhaftung im Jahr (…) sei er unter anderem auch zu seinem
Bruder befragt, nach einer Woche gegen Geldzahlung aber wieder freige-
lassen worden. Nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise im (…)
wurde er weder erneut aufgesucht noch verhaftet. Er unterlag auch keiner
Melde-, Unterschrifts- oder Anwesenheitspflicht. Seine Familie – insbeson-
dere sein Vater – wurde nach dem Vorfall im Jahr (…) ebenfalls nicht mehr
zu seinen Geschwistern befragt und weist aktuell keine Verbindungen zu
den LTTE aus. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat ange-
klagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die
sri-lankischen Behörden ihn als gefährliche Person einstufen würden und
er auf einer „Stop-List“ vermerkt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers liegt kein vergleichbarer Fall zu demjenigen, der dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 zu-
grunde lag, vor. In jenem Fall ging es um einen türkischen Staatsangehö-
rigen, welcher wiederholt wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung
festgenommen, angeklagt und zwischen zwanzig Tagen und zwanzig Mo-
naten in Untersuchungshaft gesetzt worden war. Während seiner wieder-
holten Inhaftierungen wurde er Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physi-
sche Integrität. Nach diesen Inhaftierungen wurde er regelmässig im Vor-
feld bestimmter Ereignisse festgenommen und während der jeweils meh-
rere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch immer
wieder verhört, weshalb auch diese Übergriffe gewichtig erschienen und
nicht als blosse Behelligungen überwiegend schikanöser Art bezeichnet
werden konnten (vgl. Urteil des BVGer D-4543/2013 E. 5.3). Der Be-
schwerdeführer wurde während seiner einmaligen Haft Opfer massiver
E-4129/2018
Seite 17
Misshandlungen, was hier nicht in Abrede gestellt werden soll. Er wurde
aber nach einer Woche wieder entlassen und danach nicht mehr behelligt.
Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut vergleichbaren Übergriffen ausge-
setzt zu werden, nachvollziehbar; sie vermag angesichts der gesamten
Umstände aber die Anforderungen an eine auch objektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Wie
bereits erläutert, ist das exilpolitisches Engagement des Beschwerdefüh-
rers als äusserst niederschwellig einzustufen. Aus seiner kleinen Narbe
(…) kann er keine Gefährdung ableiten, zumal aus den Fotos nicht her-
vorgeht, um welche Person es sich handelt, auch die Ursache der Narbe
bleibt unklar. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalb-
jährigen Landesabwesenheit ergibt sich nichts anderes und auch der Um-
stand alleine, dass sein Bruder in der Schweiz lebt und als Flüchtling aner-
kannt ist, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer habe, über den sogenannten „Background-
Check“ hinausgehende Massnahmen zu befürchten.
Zusammenfassend sind die hohen Anforderungen an eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht gegeben.
10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4129/2018
Seite 18
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte (exilpolitische Tätigkeiten, familiärer LTTE-Hintergrund) in
diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen über-
wiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigun-
gen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Grup-
pierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungs-
vollzug vorliegend auch unzumutbar sei.
E-4129/2018
Seite 19
12.3
12.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
Nach dem bereits zuvor Erwogenen ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden be-
ziehungsweise die hohen Anforderungen an die Annahme eines sogenann-
ten „real risk“ einer von Art. 3 EMRK verpönten Handlung erfüllt wären.
Ergänzend kann auf die ausführliche Erwägung in der vorinstanzlichen
Verfügung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig.
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
E-4129/2018
Seite 20
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar, sofern individuelle Zumut-
barkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, sei-
nem Vater und zwei Schwestern in B._______ bei C._______, Vanni-Ge-
biet. Er ist jung, gesund und hat die Schule bis zum A-Level besucht, dieses
jedoch nicht abgeschlossen. Danach hat er in der (…) seinem Vater gehol-
fen (vgl. A5 S. 4). Sein Vater (…) (vgl. A19 F5). Es ist davon auszugehen,
dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er
eine neue Existenz aufbauen können wird. Auch die geltend gemachten
Schikanen, denen die tamilische Bevölkerung in der Nähe des Armee-
camps ganz allgemein gelegentlich ausgesetzt seien, vermögen nicht zur
Annahme einer konkreten Gefährdung im hier massgeblichen Sinne zu
führen.
12.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.4 Auch unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch
nicht der Länderbericht vom 15. August 2018, etwas anderes zu bewirken,
da nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Beschwerdeführer konkret davon
betroffen wäre. Dies zumal das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
kommt, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr eben nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit der Wiederbelebung der LTTE verdäch-
tigt.
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
E-4129/2018
Seite 21
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass
bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen
Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (ins-
besondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese
unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt
werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4129/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Annina Mondgenast
Versand: