Abtei lung V
E-4130/2007
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{T 0/2}
Urteil vom 22. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter König
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Simbabwe,
vertreten durch Elio G. Baumann, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Februar 2003 bis Juli
2006 als Asylbewerberin in Grossbritannien aufhielt,
dass sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs im Juli 2006 von den briti-
schen Behörden ausgeschafft wurde,
dass sie ihren Heimatstaat am 25. Januar 2007 verliess und nach einem rund dreimona-
tigen Aufenthalt in Südafrika am 21. April 2007 von Grossbritannien her kommend auf
dem Luftweg illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. April 2007 um Asyl nach-
suchte,
dass am 2. Mai 2007 die Kurzbefragung im A._______ und am 24. Mai 2007 die
Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, nach der Rückkehr aus
Grossbritannien sei sie im August und im September 2006 in ihrer Abwesenheit wegen
ihrer Mitgliedschaft in der MDC (Movement for Democratic Change) zu Hause bei ihren
Eltern von Angehörigen der ZANU-PF (Zimbabwe African National Union - Patriotic
Front) und von der Polizei gesucht worden,
dass sie von den Eltern erfahren habe, dass sie festgenommen werden sollte, um von
ihr Informationen über das Asylverfahren in Grossbritannien zu erhalten,
dass sie auch mit dem Tod bedroht worden sei und sich aufgrund dieser Vorkommnisse
zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 24. Mai 2007 das Ergebnis
der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Sprachanalyse der Fachstelle LINGUA,
wonach sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus Simbabwe stamme, mitgeteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2007 - eröffnet am 12. Juni 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest, dass die Beschwer-
deführerin in Grossbritannien einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe,
dass ihre Vorbringen zur Rückkehr nach Simbabwe offensichtlich haltlos seien, habe sie
doch anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sie sei nach Simbabwe ausgeschafft wor-
den, um dann im Widerspruch dazu bei der Direktanhörung geltend zu machen, sie hät-
te nach Malawi ausgeschafft werden sollen, und sie sei in Harare freiwillig aus dem
Flugzeug gestiegen, um nach Hause zu gelangen,
dass das Vorbringen, sie sei trotz behördlicher Suche nach ihr ohne Papiere mittels
Bestechung über den offiziellen Grenzübergang von Beitbridge nach Südafrika ausge-
reist, angesichts der Ausreisekontrollen und der Möglichkeit, die Grenze an einem kaum
3kontrollierbaren Abschnitt zu passieren, realitätsfremd sei,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren nicht in der Lage gewesen sei, markante Er-
eignisse oder deren Folgen während ihres Aufenthaltes in Simbabwe zu nennen,
dass sie bezeichnenderweise weder über die Spaltung der MDC noch über die unter
dem Namen Murambatsvina erfolgte Enteignungsaktion, noch über die Aktion gegen Ar-
mutssiedlungen etwas gewusst habe,
dass sie zudem widersprüchliche Angaben zu ihren Tätigkeiten für die MDC gemacht
habe, zumal sie anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt habe, Flugblätter verteilt und
Handball gespielt zu haben, währenddem sie bei der Direktanhörung ausgesagt habe,
an einem Meeting teilgenommen und Korbball gespielt zu haben, und erst im weiteren
Verlauf der Befragung geltend gemacht habe, Flugblätter verteilt zu haben,
dass somit keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorlägen, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 16. Juni 2007 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
4Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutref-
fende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Grossbritannien bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorge-
nommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbrin-
gen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu
verweisen ist, etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizi-
tät der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indes-
sen in substanziierter und detaillierter Weise zu den von der Vorinstanz aufgezeigten
Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass es sich angesichts der nicht glaubhaften Vorbringen zur Ausreise aus Simbabwe
und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass es die Beschwerdeführerin bisher
trotz entsprechender Aufforderungen im erstinstanzlichen Asylverfahren unterlassen hat,
wenigstens ihre Bemühungen zur Erlangung gültiger Identitätspapiere offenzulegen, er-
übrigt, den allfälligen Erhalt der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente ab-
zuwarten,
dass die Beschwerdeführerin mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit
dem Abschluss ihres Asylverfahrens in Grossbritannien Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
5Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbe-
willigung besitzt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen unzumutbar wäre,
zumal sie in ihrem Heimatstaat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerate bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) er-
scheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- B._______ des Kantons C._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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