B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4131/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Partei
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsamer Sohn
C._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. April 2012 / E-1542/2009 und 29. Mai 2012 /
E-2834/2012.
E-4131/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellenden reichten am 10. November 2008 in der
Schweiz Asylgesuche ein, welche vom BFM mit Verfügung vom 13. Feb-
ruar 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurden, sie
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da davon auszugehen
sei, der kosovarische Staat sei willens und fähig, sie vor den geltend ge-
machten Behelligungen Dritter zu beschützen. Das Flucht auslösende
Ereignis wurde als nicht glaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsge-
richt wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2009 mit Ur-
teil vom 12. April 2012 (E-1542/2009) ab. Es bestätigte darin die vor-
instanzliche Feststellung (E. 2.3.3).
A.b Die Gesuchstellenden gelangten mit als "Revisionsgesuch" bezeich-
neter Eingabe vom 23. Mai 2012 ans Bundesverwaltungsgericht, welches
mit Urteil vom 29. Mai 2012 (E-2834/2012) darauf nicht eintrat, da dem
Gesuch offenkundig keine Revisionsgründe zu entnehmen waren.
B.
B.a Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe vom 27. Juli 2012 (Post-
stempel: 7. August 2012) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, die Ur-
teile vom 26. April 2012 und 29. Mai 2012 seien revisionsweise aufzuhe-
ben, den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinnge-
mäss beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid aus-
zusetzen.
B.b Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könnten neue Tat-
sachen und Beweismittel beigebracht werden, welche einerseits bereits
im Zeitpunkt des Entscheides bestanden hätten, aber nicht bekannt ge-
wesen seien und deshalb von den Gesuchstellenden nicht früher hätten
vorgebracht werden können. Andererseits könne eine wesentliche Verän-
derung der Sachlage geltend gemacht werden. Als Belege dafür wurden
eingereicht: eine Bestätigung des Amtsgerichts D._______ vom 15. Mai
2008 (mit deutscher Übersetzung vom 4. Juli 2012; Beilage 1), woraus
hervorgehe, die Gesuchstellenden würden infolge ihrer ethnischen Zuge-
hörigkeit in ihrer Heimat verfolgt; ein Zeitungsausschnitt der E._______
vom September 2008 (ohne deutsche Übersetzung; Beilage 2), wonach
der Gesuchsteller verfolgt worden sei; eine Bestätigung der F._______
vom 21. Juni 2012 (mit deutscher Übersetzung vom 26. Juni 2012; Beila-
E-4131/2012
Seite 3
ge 3). Diese Beweismittel seien neu, da sie – wie man den Daten der
Übersetzungen entnehmen könne – anlässlich der vorausgegangen Ver-
fahren noch nicht im Besitze der Gesuchstellenden gewesen seien. Ins-
besondere der Zeitungsausschnitt von September 2008 beschreibe das
fluchtauslösende Moment zutreffend und stimme datumsgemäss mit dem
aktenkundigen Einreisedatum der Gesuchstellenden überein. Als Be-
gründung für ein unverschuldetes, verspätetes Einreichen dieser Be-
weismittel wurde ausgeführt, die Gesuchstellenden hätten aufgrund der
überstürzten Flucht diese Dokumente nicht auf sich tragen oder sich um
deren Beschaffung kümmern können. Erst langwierige und vorsichtige
Recherchen hätten sie an den Tag gebracht. Folglich sei die in den frühe-
ren Verfahren geltend gemachte Verfolgungssituation urkundlich belegt.
Diese aktuelle Beweislage sei jedenfalls ein genügender prima-facie Be-
weis, dass dem Gesuchsteller in der Heimat eine unmenschliche und er-
niedrigende Behandlung drohe.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 8. Au-
gust 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) provisorisch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig – ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen –
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu-
ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG An-
wendung.
E-4131/2012
Seite 4
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträgli-
chen Erfahrens erheblicher Tatsachen bzw. des Nachreichens entschei-
dender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am
7. August 2012 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinrei-
chend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs.
3 VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ma-
chen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Fer-
ner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbe-
sondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren
nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h.
diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Bei-
bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47
E. 2.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66
Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache
setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die
gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorange-
gangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt
hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
E-4131/2012
Seite 5
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt
den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des
Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. HANS-
JÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesge-
richtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Die neuen Tatsachen oder
Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet sein, die
tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender
Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstige-
ren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind
dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so er-
schüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die
betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, mit Hinweis auf BGE
122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b).
3.2 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtli-
chen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit der ange-
fochtenen Urteile zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen
sein, ob die im Urteil vom 26. April 2012 getroffene Feststellung, die Ge-
suchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da der
kosovarische Staat willens und fähig sei, ihnen vor Behelligungen Dritter
Schutz zu gewähren, vor dem Hintergrund der neuen Beweismittel Be-
stand haben kann.
3.3 Dazu gilt es festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden geltend
gemachten "neuen Tatsachen" – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, denn es
können den Akten keine Hinweise entnommen werden, die Gesuchstel-
lenden hätten bereits während der Beschwerdeverfahren E-1542/2009
und E-2834/2012 Nachforschungen angestellt, um die Feststellung des
BFM – der kosovarische Staat sei willens und fähig, sie vor den geltend
gemachten Behelligungen Dritter zu beschützen – mit neuen Tatsachen
oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angeru-
fener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt. Den
beiden übersetzten Schreiben des Amtsgerichts in D._______ und der
F._______ sind zwar tatsächlich "neue Sachverhalte" – so ein angebli-
cher Überfall von drei maskierten Personen beim Vater des Gesuchstel-
E-4131/2012
Seite 6
lers am 25. März 2008, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Amts-
gericht sei (Beilage 1), sowie ein erfolgter Verkehrsunfall des Gesuchstel-
lers (Beilage 3) – zu entnehmen, welche sich vor Abschluss der vorgän-
gigen Verfahren verwirklicht haben sollen. Als Begründung, weshalb die
"neuen Beweismittel" von den Gesuchstellenden unverschuldeterweise
nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht worden sind, dient in-
des einzig die angeblich überstürzte Flucht. Dies vermag in keiner Weise
zu überzeugen und erklärt auch nicht, weshalb die Gesuchstellenden die-
se Vorkommnisse oder das Bestehen dieser Beweismittel nicht bereits
während der vorgängigen Verfahren zu Protokoll gegeben bzw. erwähnt
haben. Folglich bestehen offensichtlich keine Hinweise darauf, dass es
die Gesuchstellenden aus entschuldbaren Gründen unterliessen, das
Bundesverwaltungsgericht über diese "neuen" Tatsachen bzw. Beweismit-
tel im vorgängigen Verfahren zu informieren. Den Gesuchstellenden
muss deshalb eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden,
weshalb eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszu-
schliessen ist (vgl. Ausführungen oben in E. 3.1).
3.4 Zudem ist es äusserst fraglich, ob den eingereichten Dokumenten ein
Beweiswert zugemessen werden kann. Das Schreiben der F._______
vom 22. Juni 2012 ist offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifi-
zieren ("Diese Bestätigung wird auf Antrag der Obengenannten erstellt
und dient als Nachweis bei den Behörden in der Schweiz zur Regelung
des Aufenthaltsstatus"). Die Formulierungen im Bestätigungsschreiben
des Amtsgericht vom 15. Mai 2008 ("Obiges Beispiel [Überfall beim Vater
des Gesuchstellers] ist ein Beispiel für viele ähnliche Probleme in dem
Dorf G._______ […]. Deshalb A._______ gezwungen war, den Kosovo zu
verlassen.") deuten darauf hin, dass es sich dabei um ein gefälschtes
Dokument bzw. um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt, zumal
die Gesuchstellenden vorgängig zu Protokoll gegeben haben, den Koso-
vo erst anfangs November 2008 verlassen zu haben, die Angaben damit
zeitlich nicht übereinstimmen. Auch bei dem angeblich aus dem Jahre
2008 stammenden (nicht übersetzten) Zeitungsartikel handelt es sich
aufgrund seiner Aufmachung und seines Inhalts – angeblich werde darin
das fluchtauslösende Moment beschrieben – wohl ebenso um eine Fäl-
schung.
3.5 Auch unter Annahme von entschuldbaren Gründen für die (verspäte-
te) Nachreichung der Beweismittel sowie ihrer (nach Ansicht des Gerichts
eher fragwürdigen) Authentizität erweisen sich die eingereichten Doku-
mente zudem als offensichtlich revisionsrechtlich unerheblich. Inhaltlich
E-4131/2012
Seite 7
kann ihnen nämlich in keiner Weise entnommen werden, weshalb die
vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Schutzfähigkeit und der
Schutzwille des kosovarischen Staates vorliegend nicht gegeben sein sol-
len bzw. vermögen sie die Beweisgrundlage der früheren Urteile nicht so
zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die
Gesuchstellenden wesentlich günstiger Entscheid wahrscheinlich ist (vgl.
Ausführungen oben in E. 3.1). Damit droht den Gesuchstellenden entge-
gen ihrer revisionsweise geltend gemachten Ausführungen offenbar auch
keine menschenrechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat.
4.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 7. August
2012 eingereichten Revisionsgesuch keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision der Urteile vom
26. April 2012 sowie 29. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 112 AsylG gegenstandslos, und der mit Verfü-
gung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Voll-
zugsstopp ist aufzuheben.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4131/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG ange-
ordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: