B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4131/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
E-4131/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Roma aus E._______, verliessen Serbien ei-
genen Angaben zufolge (…). Sie suchten am 20. August 2012 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 29. August 2012 fanden die Befragungen zur
Person statt; die Anhörungen wurden am 4. September 2012 respektive
17. Dezember 2012 durchgeführt.
A.a. Zur Begründung der Gesuche brachte der Beschwerdeführer
A._______ (Ehemann/Vater) vor, im (…) habe ein junger Roma in
E._______ einen serbischen Jungendlichen getötet. Seit diesem Vorfall
seien die Serben auf die Roma wütend gewesen. Als Vizepräsident des
(…) habe er zusammen mit dessen Präsidenten, F._______, in den Me-
dien um Mässigung gebeten. Gleichzeitig hätten sie von der Polizei mehr
Sicherheit gefordert, aber diese habe sie nur beschuldigt und belästigt.
Von (…) an seien er und F._______ fast täglich auf dem Polizeiposten
angehört worden; viele Beamte hätten sie misshandelt. Schliesslich seien
er und F._______ inhaftiert worden. Während der Haft seien sie misshan-
delt, beschimpft und bedroht worden. Ein Richter habe sie wegen Belei-
digung von Beamten zu dreissig Tagen Haft verurteilt. Auch nach der Frei-
lassung seien sie behelligt und auf den Polizeiposten geführt worden. Als
er und seine Familie am (…) vom Markt zurückgekehrt seien, hätten sie
erfahren, dass maskierte Serben ihr Haus in Brand gesetzt hätten. Die
Polizei habe ihnen gesagt, Ermittlungen seien im Gange. Er vermute,
dass das Haus wegen seiner politischen Aktivitäten niedergebrannt wor-
den sei: Von (…) bis (…) sei er Präsident einer (…) gewesen.
Von (…) bis (…) seien sie ein erstes Mal in Deutschland gewesen, ein
zweites Mal von (…) bis (…). Im (…) seien sie zwei Tage in Belgien ge-
wesen. In beiden Ländern hätten sie Asylgesuche eingereicht. Belgien
habe ihnen keine Verfügung zukommen lassen; Deutschland habe die
Gesuche abschlägig beschieden.
Sein Pass und seine Identitätskarte seien von der Polizei in E._______
beschlagnahmt worden.
A.b Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin B._______ (Ehe-
frau/Mutter) vor, nach dem Vorfall von (…) seien Roma-Kinder nicht mehr
zur Schule gegangen. Im Übrigen deckten sich ihre Ausführungen mit je-
nen ihres Mannes.
E-4131/2013
Seite 3
Ihr Pass sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Die abgegebene
Identitätskarte habe sie selber legal beantragt.
A.c Der Beschwerdeführer C._______ (Sohn) führte unter anderem aus,
sein Vater sei (…). Sie hätten in Serbien ein gutes Leben geführt, finan-
ziell sei es ihnen sehr gut gegangen. In der Schule und auf dem Heimweg
seien sie von den serbischen Mitschülern geschlagen worden.
Seinen Pass habe ihm die Polizei abgenommen; eine Identitätskarte be-
sitze er nicht.
A.d Den drei Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Befragungen
zur Person das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmass-
lich Belgien oder Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig sei, weshalb auf die Asylgesuche nicht ein-
getreten werde. Sie führten aus, von dort abgeschoben worden zu sein.
B.
B.a Mit Datum vom 2. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer
A._______ mitgeteilt, Grenzwärter hätten bei einer Personenkontrolle am
19. April 2013 seinen Pass beschlagnahmt. Diesem sei zu entnehmen,
dass er sich während des hängigen Asylverfahrens wiederholt in Serbien
aufgehalten habe. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass die vorge-
brachten Asylgründe nicht mehr als gegeben zu betrachten seien. Es
werde beabsichtigt, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Er erhalte Ge-
legenheit sich innert Frist dazu schriftlich zu äussern.
B.b Mit einem weiteren Schreiben vom 13. Mai 2013 machte ihn das
Bundesamt nach Erhalt von zwei Dokumenten darauf aufmerksam, dass
seine Stellungnahme in einer Amtssprache abzufassen sei und forderte
ihn auf, die eingereichten Dokumente zu kommentieren und zu überset-
zen.
B.c Daraufhin liess der Beschwerdeführer dem BFM zwei Schreiben, da-
tierend vom 12. und vom 22. Mai 2013, zugehen. Er habe die Schweiz
nicht verlassen, seit er hier sei. Den Pass habe er aus Angst in seinen
Turnschuhen versteckt gehabt. Sein Anwalt in Serbien habe ihm mitge-
teilt, dass er sich beim Gericht melden müsse. Er habe seinen Pass mit
einem Bus nach Serbien geschickt, damit dieser an der Grenze abge-
stempelt werde.
E-4131/2013
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013, eröffnet am 12. Juli 2013, stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Diese Verfügung fechten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmittelein-
gabe vom 20. Juli 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
an. Die in serbischer Sprache verfasste, vorgedruckte und handschriftlich
ergänzte Beschwerde beinhaltet folgende Anträge: 1. Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides; 2. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl; 3. Feststellung, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; 4. Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses; 5. eventuell Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung; 6. Anweisung an die zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen; 7. eventuell bei bereits erfolg-
ter Datenweitergabe Information in einer separaten Verfügung.
Der Beschwerde lagen zwei Fotos, eine in serbischer Sprache verfasste
Mitteilung und weitere Dokumente bei.
Am 24. Juli 2013 (Poststempel) liessen sie dem Bundesverwaltungs-
gericht die ihnen vom BFM in Kopie zugestellten Akten zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die angefochtene Verfügung kann beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde geführt werden (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Dieses ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyl in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt, auch wenn die Eingabe zum Teil in serbischer Sprache
E-4131/2013
Seite 5
verfasst ist und bezüglich der Unterschriften Mängel festzustellen sind.
Was die Sprache anbelangt, so liess das Gericht die ihm zugegangenen
Unterlagen ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen intern
übersetzen, und was die Unterschriften anbelangt, ist eine Beschwerde-
verbesserung nicht erforderlich, weil die Rechtsmitteleingabe nach den
Umständen klar den Beschwerdeführenden zugeordnet werden kann
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 16).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Flücht-
lingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die geltend
gemachten Vorkommnisse würden insgesamt unlogisch erscheinen, der
allgemeinen Erfahrung widersprechen und Zweifel an der Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführenden wecken. Insbesondere die Reisen des
Beschwerdeführers A._______ ins Ausland, darunter auch in den angeb-
lichen Verfolgerstaat Serbien, während des hängigen Verfahrens in der
Schweiz liessen Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen. Die geschilder-
te Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft.
E-4131/2013
Seite 6
Vor diesem Hintergrund hielten die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Übrigen würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen seien, keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. Diskriminierungen, wie sie der Sohn erlebt haben soll, seien
zwar belastend, sie würden aber einzig Ausdruck der erschwerten Le-
bensbedingungen für Roma in Serbien darstellen, unter denen viele zu
leiden hätten. Sie könnten nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht an-
gewendet werden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihnen im Falle der
Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die dort herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
sprechen. Auch individuelle Gründe würden nicht dagegen sprechen. Der
Zustand der Beschwerdeführerin ([…]) scheine sich gebessert zu haben;
der Sohn C._______ habe angegeben, es gehe ihr wieder gut.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe – ein konsultierter Anwalt im Aufenthalts-
kanton habe es abgelehnt, Beschwerde einzureichen – setzen sich die
Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus-
einander. Sie beschränken sich auf eine Wiederholung von bereits früher
Vorgebrachtem und betonen ihre missliche Lage. Sie hätten hier keine
Probleme gemacht, und der Sohn sei in der Schule sehr gut.
Die ins Recht gelegten Fotos (wohl ihres Hauses, unkommentiert) und die
angebliche Vorladung eines Gerichtes sollen die Ausführungen glaubhaft
erscheinen lassen.
4.
Das Gericht ist zwar nicht der Auffassung, dass die Ausführungen der Be-
E-4131/2013
Seite 7
schwerdeführenden – insbesondere was das Verhalten der lokalen Poli-
zei anbelangt – pauschal als unglaubhaft zu qualifizieren sind; aber es
kommt trotzdem zum Schluss, dass deren Würdigung durch die Vorin-
stanz auf das Ganze gesehen zu stützen ist. Dass der Beschwerdeführer
A._______ bezüglich seines serbischen Passes die schweizerischen Be-
hörden offensichtlich belogen hat und sich während des hängigen Verfah-
rens wiederholt im Ausland (insbesondere auf dem Balkan und sogar in
Serbien selbst) aufgehalten hat, wiegt schwer, da er damit unmissver-
ständlich zum Ausdruck bringt, dass er auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen ist. Seine Erklärung, er habe den Pass jemandem mitgege-
ben, er könne dies belegen, muss als Schutzbehauptung gewertet wer-
den, zumal er genügend Zeit gehabt hätte, entsprechende Beweismittel
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beizubringen, dies
indessen nicht gemacht hat.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, ohne weiteren Begründungsauf-
wand auf die Erwägungen des BFM zu verweisen. Die Beschwerdefüh-
renden sind im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vom BFM auf
die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass sie den Behörden nichts vorenthalten dürfen.
Zumindest der Beschwerdeführer A._______ hat diesen Hinweis miss-
achtet; er erscheint als unglaubwürdig. Das Einreichen der Beschwerde
grenzt an mutwillige Prozessführung. An dieser Einschätzung vermögen
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts zu än-
dern.
Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat des-
halb die Asylgesuche zu Recht abgelehnt und die Wegweisung verfügt
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E-4131/2013
Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sie aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in Serbien keinen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus ihren Vorbringen
ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl
im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
E-4131/2013
Seite 9
6.3.2 Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in
E._______. Sie sollen dort ein zwischenzeitlich niedergebranntes Haus
besessen haben. Gemäss Aussage ihres Sohnes ist es ihnen gut gegan-
gen; der Vater habe (…) gearbeitet, finanzielle Probleme hätten sie keine
gehabt.
Den Akten zufolge sollen sie in Serbien keine Bezugspersonen haben.
Dies ist im kulturellen Roma-Kontext und nach den Erkenntnissen des
Gerichts höchst unwahrscheinlich beziehungsweise muss auch diesbe-
züglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden den
Behörden Informationen vorenthalten, um eine Rückschaffung zu verun-
möglichen. Es kann aber nicht Sache der Behörden sei, im Falle klarer
Verletzung der Mitwirkungspflicht vertiefte Abklärungen vorzunehmen.
In der Beschwerde werden auch keine individuellen Wegweisungsvoll-
zugshindernisse geltend gemacht. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachte Erkrankung der Beschwerdeführerin wird nicht mehr
eingegangen, und der Hinweis auf die gute (allerdings nicht belegte)
schulische Leistung des Sohnes ist unbehelflich.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513– 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Demnach verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; sie
stellt den erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist an-
gemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch eine betroffene
E-4131/2013
Seite 10
Person gefährdet würde, und dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel-
tend gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb
die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
9.
9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und aus-
serdem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Die weiteren prozessua-
len Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4131/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub