B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-413/2010
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (Palästinenser aus dem Irak),
vertreten durch Johann Burri, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 / N (…).
E-413/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak am 1. September 2007 und ge-
langte am 18. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 29. Oktober 2007 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe befragt. Das BFM hörte ihn am 20. November 2007
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei palästinensischer Herkunft und sunnitischen Glaubens.
Seine Vorfahren seien im Jahre 1948 aus Palästina in den Irak geflohen.
Er sei in Bagdad geboren und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung
sowie Reisepapiere für Palästinenser im Irak, indes nicht über die iraki-
sche Staatsangehörigkeit. Seine Familie habe in Bagdad, im Quartier
B._______ zwei C._______ und ein D._______ besessen. Nach dem
Sturz des Saddam-Regierung seien er und seine Familie wegen ihrer
Herkunft und ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von den schiiti-
schen "El-Mehdi"-Milizen bedroht sowie zum Verlassen des Iraks aufge-
fordert worden. Ende 2006 hätten die Leute von Gailak Al Bader die Kon-
trolle über das B._______-Quartier übernommen. Aus Angst vor diesen
hätten sie ihre C._______ und das D._______ geschlossen. Ebenfalls
Ende 2006 sei ein Onkel nach Drohungen durch schiitische Milizen getö-
tet worden. Er selbst sei zweimal im Auto von Milizen der El-Mehdi ver-
folgt worden, wobei einmal sein mitfahrender Freund durch Schüsse ver-
letzt worden sei. Im März 2007 sei das Haus seiner Familie von Soldaten
der Mahdi-Miliz beschossen und zerstört worden. Deshalb hätten sie das
Haus verlassen und in einem anderen, vorwiegend von Palästinensern
bewohnten Quartier eine Wohnung gemietet. Aus Angst um sein Leben
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Vater habe zwischenzeitlich
den Irak ebenfalls verlassen und sein Bruder sei entführt worden.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
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es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche
Verbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 hiess die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
der Vollmacht eines patentierten Rechtsanwalts und zur Einreichung wei-
terer Beweisunterlagen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte
Rechtsanwalt Johann Burri als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. So-
dann gewährte sie dem neu eingesetzten Rechtsvertreter Einsicht in die
Akten des Bundesverwaltungsgerichts und verwies diesen betreffend die
Akten der Vorinstanz an die ehemalige Vertretung des Beschwerdefüh-
rers.
F.
Mit Schreiben vom 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer die in
der Eingabe aufgeführten Belege 1 bis 13 ein. Am 13. April 2010 gab er
einen ärztlichen Bericht der E._______ vom 24. März 2010 zu den Akten.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 25. Mai 2012 unterbreitete die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2010
die Replik ein.
H.
Am 14. November 2012 ging die Kostennote des Rechtsvertreters vom
13. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-413/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Be-
gründung führt sie aus, wesentliche Vorbringen würden sich als unstim-
mig und widersprüchlich erweisen. Namentlich habe der Beschwerdefüh-
rer die Vorkommnisse anlässlich der Befragungen in zeitlicher Hinsicht
unvereinbar geschildert. Aufgrund dieser krassen Widersprüche bei we-
sentlichen Sachverhaltselementen erübrige es sich, auf weitere Unge-
reimtheiten einzugehen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Es sei
allgemein bekannt, dass die Palästinenser im Irak diskriminiert und ver-
folg würden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer lediglich bezüglich
der Daten widersprochen. Die Ereignisse habe er immer gleich geschil-
dert. Sodann habe die Vorinstanz nicht mitberücksichtigt, dass die Fami-
lienmitglieder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in F._______ vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
E-413/2010
Seite 5
4.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesver-
waltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden (E. 5) und in einem zweiten Schritt de-
ren Asylrelevanz (E. 6).
5.
5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt
als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.2 Es steht fest und wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt, dass der
Beschwerdeführer in Bagdad lebte, von palästinensischer Herkunft und
sunnitischen Glaubens ist. Die Vorinstanz äussert indes Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen und begründet sie "mit
krassen Widersprüchen" (angefochtene Verfügung, S. 3), allerdings ohne
sie im Einzelnen zu nennen. Soweit die Vorinstanz solche im Zusammen-
hang mit Vorfällen um den Jahreswechsel 2006/2007 ausmachen will,
kann ihr nicht gefolgt werden. Was die erste Verfolgung durch El-Mahdi
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Seite 6
Milizen anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl an der Befragung
(BFM-Akten, A1 S. 5: "un jour avant nouvel an") als auch an der vertieften
Anhörung (BFM-Akten, A14/14 S. 6: "ca. zwei Tage vor dem Neujahrs-
fest") zeitlich übereinstimmend ausgesagt. Gleiches gilt für den Zeitpunkt
der Ermordung seines Onkels (BFM-Akten, A1 S. 5: "un jour après mon
oncle a éte tué"; BFM-Akten, A1 S. 5: "Am nächsten Tag wurde mein On-
kel […] getötet."). Auch die Einordnung seiner zweite Verfolgung erfolgte
übereinstimmend. Zeitliche Unstimmigkeit bestehen lediglich in Bezug auf
die Verfolgungsfahrt(en), die er zunächst auf den Jahreswechsel, später
auf März 2007 datierte, sowie in Bezug auf die Drohbriefe, wobei er an
der Anhörung von mehreren Drohbriefen sprach (BFM-Akten A1 S. 5;
A14/14 S. 6). Weitere Unstimmigkeiten bestehen nicht.
Die Vorinstanz hat ihre Würdigung bei der blossen Feststellung einiger
weniger Unstimmigkeiten bewenden lassen. Sie hat in keiner Weise mit-
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten
übereinstimmend und detailreich ausgesagt hat. So hat er den Vorfall, bei
welchem auf seinen Freund geschossen wurde, anlässlich beider Befra-
gungen gleich dargelegt. Ferner enthalten die Aussagen des Beschwer-
deführers auch Realkennzeichen wie beispielsweise spontane Anmer-
kungen und emotionale Bemerkungen (Angst bei Kontrollen, Angst um
Bruder). Schliesslich hat die Vorinstanz die persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Seine Familie lebte seit 60
Jahren in Bagdad, besass zwei C._______, ein D._______ und Haus,
mithin kann sie dort als bestens integriert und in guten finanziellen Ver-
hältnissen lebend betrachtet werden. All dies hat die ganze Familie auf-
gegeben und das Land verlassen. Zwischenzeitlich sind die Familienmit-
glieder des Beschwerdeführers in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt worden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Verfü-
gung auf wenige, teilweise nicht zutreffende Unstimmigkeiten abgestellt
hat. Darüber hinaus hat sie in ihrer Würdigung weder die übereinstim-
menden Aussagen, noch die familiären Umstände mitberücksichtigt. Da-
mit hat sie den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG
nicht korrekt angewendet und Bundesrecht verletzt. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen.
E-413/2010
Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt
zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort ge-
nannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
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durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer lebte in Bagdad, ist palästinensischer Herkunft
und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Fa-
milie wurde wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit seitens
der schiitischen Milizen unter massiven Drohungen zum Verlassen des
Landes aufgefordert. Ein Onkel wurde nach entsprechenden Drohungen
getötet. Der Beschwerdeführer wurde zweimal von den Milizen verfolgt,
wobei einmal auf seinen Freund geschossen wurde. Aufgrund der Dro-
hungen schloss die Familie ihre C._______ und das D._______, verliess
ihr Haus und mietete sich in einem anderen Quartier eine Wohnung.
Nach dem Beschwerdeführer reisten auch die übrigen Familienmitglieder
aus dem Irak aus. Sie wurden zwischenzeitlich in F._______ vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt.
6.4
6.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/12 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich mit der Sicherheitslage im Zentralirak auseinan-
dergesetzt und festgestellt, dass diese trotz einzelner Verbesserungen
von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekenn-
zeichnet sei, wobei verschiedene Gruppierungen potenzielle Opfer der
Gewalt, unter anderem die Angehörigen ethnischer Minderheiten, seien
(BVGE 2008/12 E. 6.4–6.5).
6.4.2 Zur Situation der Palästinenser im Irak hat das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-4196/2010 vom 3. Februar 2012 festgestellt, dass die-
se Volksgruppe als eine der verletzlichsten ethnischen Minderheiten im
Irak gilt. Zwar hätten die gezielten Angriffe auf Palästinenser im Zentral-
irak etwas abgenommen und einzelne Palästinenser könnten als im Irak
lokal integriert bezeichnet werden, so insbesondere in Bagdad und Mo-
sul. Grundsätzlich würden Menschen palästinensischer Herkunft jedoch
nach wie vor verfolgt oder seien zumindest mit ernsthaften Problemen
hinsichtlich ihres Schutzes konfrontiert. In Bagdad seien Angehörige die-
ser Volksgruppe nach wie vor willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierun-
gen, Razzien und Überfällen der Polizei, der Armee und bewaffneter Mili-
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zen ausgesetzt. Da die den Palästinensern ausgestellten Identitätsdoku-
mente erheblich von den übrigen irakischen Dokumenten abweichen
würden, stellten sie an Kontrollpunkten einfache Ziele für Aggressionsak-
te dar (vgl. a.a.O. E. 3.4.5).
6.4.3 Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung existiert im Zentral-
und Südirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsys-
tem (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1255/2009 vom 14. Ja-
nuar 2012, mit Verweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass we-
der die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen in-
ternationalen Truppen in der Lage waren und sind, dem Beschwerdefüh-
rer im Zentralirak hinreichend Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung
zu gewähren.
6.4.4 Der Beschwerdeführer ist palästinensischer Herkunft, sunnitischen
Glaubens und hat in Bagdad gelebt. Er ist somit dem Personenkreis zu-
zuordnen, der in Zentralirak von Bedrohungen und Übergriffen insbeson-
dere seitens (nichtstaatlicher) fundamentalistisch-islamistischer Gruppie-
rungen besonders betroffen ist. Seine Familie erhielt mehrere in jeder
Hinsicht ernst zu nehmende Drohbriefe. Sodann wurden ein Onkel sowie
mehrere Bekannte des Beschwerdeführers ermordet und der Beschwer-
deführer mindestens zweimal von Milizangehörigen verfolgt. Zudem ist
davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbe-
hörden nicht in der Lage sind, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz
vor Übergriffen seitens fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen
zu gewähren, da es vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und
einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten
Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind (vgl.
BVGE 2008/12 E. 6.8 u. E. 7.2.4). Vor diesem Hintergrund kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise aus Bagdad (Zentralirak) sowie heute noch be-
gründete Furcht vor Verfolgung durch fundamentalistisch-islamistische
Gruppierungen hat. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flücht-
lingseigenschaft unter Vorbehalt einer inländischen Schutzalternative,
was nachfolgend zu prüfen ist.
6.5
6.5.1 Eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative
kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zu-
fluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittel-
barer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die
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Seite 10
Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanter Praxis hoch anzu-
setzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob ei-
ner betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Le-
benssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort nieder-
zulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51
E. 8.5.1 und E. 8.6).
6.5.2 In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind
die Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer
Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Trotz der besse-
ren Sicherheitslage kann indes nicht jedermann im Norden Zuflucht fin-
den. Vorbehalte werden in Bezug auf bestimmte Personengruppen, ins-
besondere alleinstehende arabische Männer, die aus dem Zentralirak
eingewandert sind, gemacht. Für Araber und andere nicht-kurdische Ira-
ker aus dem Zentral- und Südirak kann nicht automatisch vom Bestehen
einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden; das Bestehen ei-
ner solchen bedarf einer Einzelfallprüfung. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger in die nord-
irakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich
einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von der betreffenden
Person keine Gefahr ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1).
6.5.3 Der Beschwerdeführer gehört als Palästinenser zur arabischen
Ethnie und hat – soweit den Akten zu entnehmen ist – im Nordirak weder
ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art.
83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist gemäss Rechtsprechung
eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Su-
leimaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden, die dort über kein be-
stehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2008/4 E.
7.5 sowie insbesondere E. 7.5.8). Es erscheint sodann unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer eine Gewährsperson im vorerwähnten Sinn
finden würde. Unter diesen Umständen ist das Bestehen einer innerstaat-
lichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im Nordirak zu vernei-
nen.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Nachdem sich aus
den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
E-413/2010
Seite 11
ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom
23. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
10. Februar 2010 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstands-
los.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 hat die damalige In-
struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und Rechtsanwalt Johann Burri als
Anwalt eingesetzt.
Der amtliche Anwalt hat am 13. November 2012 eine Kostennote in der
Höhe von CHF 1'463.45 eingereicht. Er weist darin einen zeitlichen Auf-
wand von 5.75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 37.60 aus.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeitli-
chen Aufwand als angemessen, ebenso die Auslagen. Dem amtlich ein-
gesetzten Anwalt, Rechtsanwalt Johann Burri, ist demnach vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'463.45 (inkl. Ausla-
gen und MWSt) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. Dezem-
ber 2009 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Johann Burri, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'463.45 (inkl. Ausla-
gen und MWSt) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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