Abtei lung V
E-4132/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4132/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Südserbien), verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien
am 18. April 2010 und reisten mit ihren drei Kindern am 19. April 2010
legal ohne Visum in die Schweiz ein, wo sie am 26. April 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Mai 2010 und der ein -
lässlichen Anhörung vom 17. Mai im Transitzentrum Altstätten gaben
die Beschwerdeführenden an, sie und ihre Kinder hätten ihr Heimat -
land verlassen, weil sie als Roma Schikanen ausgesetzt gewesen
seien, wodurch sie arbeits- und obdachlos geworden seien. Zudem sei
ihr Sohn D._______ von seinem Lehrer geschlagen worden. In ihrer
Heimat gebe es keine Arbeit und Roma seien dort unerwünscht. Im
übrigen sei dem Beschwerdeführer vor zirka 8 Jahren gekündigt
worden, weil er ein Roma sei. Als er später mit seinem Halbbruder
bzw. mit dem Sohn des Halbbruders ein Geschäft eröffnet habe, um
alte Waren auf dem Markt von F._______ zu verkaufen, seien sie vom
Marktinspektorat dauernd belästigt worden, weshalb er aufgehört
habe, für die Firma zu arbeiten. Die Familie habe in F._______ von
den Tagelöhnerentgelt und den Kinderzulagen gelebt. Vor der Ausreise
hätten sie nur noch von den monatlichen Kinderzulagen gelebt.
C.
Die Beschwerdeführenden haben ihre serbischen Reisepässe den
Asylbehörden abgegeben.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – gleichentags persönlich und in ser-
bischer Sprache eröffnet – trat das BFM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 5. Juni 2010 (Poststempel: 7. Juni 2010) Beschwerde, be-
antragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
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vom 1. Juni 2010 und die Rückweisung derselben an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung des Verfahrens.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis
Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu
Recht nicht eingetreten ist, beschränkt. Die Beschwerdeinstanz ent -
hält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die Verfügung
auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
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zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. s. 240 f.).
Demgegenüber prüft das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion.
1.6 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wer-
den in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
2.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
„Safe Country“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen. Das Bundesamt hat Serbien daher zu
Recht und unbestrittenermassen als auf der bundesrätlichen Liste
verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt, womit die formelle Be-
dingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist. Massgeb-
liche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country"
sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und
Flüchtlingsbereich.
2.3 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] Nr. 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite
Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn
von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
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EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im
Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des
Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden:
Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten
die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK
2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36).
2.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres negativen Entscheids
im Wesentlichen aus, bei Serbien handle es sich um einen verfol-
gungssicheren Staat. Somit bestehe die gesetzliche Regelvermutung,
dass asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handle
es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf-
grund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen werden könne,
was im vorliegenden Verfahren zu verneinen sei.
Die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zuge-
hörigkeit zur Minderheit der Roma konkret geltend gemachten Be-
nachteiligungen (Ehemann: Kündigung seitens des Arbeitgebers vor
acht Jahren; Beeinträchtigung der Markttätigkeit; Ehefrau: Beschimp-
fungen als Zigeunerin; Sohn D._______: Tätlichkeiten seitens des
Lehrers) würden verschiedene gravierende Widersprüche und weitere
Ungereimtheiten enthalten und die in der Hauptsache geltend ge-
machten Ursachen (fehlende Unterkunft, keine Arbeit und Schwierig-
keiten, die Familie zu ernähren), die sie zur Ausreise veranlasst
hätten, seien wirtschaftlicher Natur.
Hinsichtlich der Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei fest -
zuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situa-
tion der ethnischen Minderheiten entspannt habe. Am 25. Februar
2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationa-
len Minoritäten in Kraft getreten, welches die Rechte der nationalen
Minderheiten – so auch diejenigen der Roma – schütze. Gemäss dem
Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbil -
dung in der Muttersprache, auf den Gebrauch der Muttersprache als
Amtssprache sowie allgemein auf den Gebrauch der Muttersprache.
Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma
nicht restlos ausgeschlossen werden, allerdings komme solchen Ver-
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folgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu.
Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Zwar
könne es vorkommen, dass Behördenvertreter „niederer Chargen“ die
notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Interve-
nieren nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit,
gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die
einem zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der
serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden.
Die geltend gemachten Beschimpfungen durch Jugendliche als „Zi-
geunerin“ seien aufgrund der fehlenden Intensität nicht als asylbe-
achtlichen Sachverhalt einzustufen. Die auf die schlechte wirtschaftli -
che Lage zurückzuführenden Nachteile in ihrer Heimat stellten auch
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
2.5 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen an ihren bei der Vorinstanz geltend gemachten Vorbrin-
gen fest, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan-
derzusetzen.
2.6 Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die widerlegbare Vermutung
des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgrund von Hinweisen auf Verfolgung
umzustossen. Die von den Beschwerdeführenden in der Hauptsache
geltend gemachten Gründe (wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge
ihrer ethnischen Zugehörigkeit), weshalb sie in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, fallen offenkundig nicht unter den, über die ernsthaften
Nachteile nach Art. 3 AsylG hinaus gehenden, weiten Verfolgungsbe-
griff (von Menschenhand zugefügte Wegweisungsvollzugshindernisse
im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG sowie durch Art. 3
EMRK und Art. 3 FoK erfasste menschenrechtswidrige Behandlung;
vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 und EMARK 2003 Nr. 18).
Die von ihnen geltend gemachten konkreten Benachteiligungen, wie
der Verlust der Festanstellung des Ehemannes vor 8 Jahren, die Be-
lästigungen durch Behördenmitglieder bei der Ausübung dessen
Markttätigkeit, die Beschimpfung der Ehefrau durch Jugendliche oder
die Tätlichkeiten des Lehrers gegenüber deren Sohn D._______, sind
offensichtlich nicht unter dem soeben erwähnten Verfolgungsbegriff zu
subsumieren, zumal sie nur einen geringen Grad an Beeinträchtigung
erkennen lassen und die ethnische Herkunft der Beschwerdeführen-
den nicht eindeutig als Ursache ihrer – insbesondere finanziellen (vgl.
A9 S. 5 F50 f.; A8 S. 5 F46 f.; A2 S. 5 F15) – Schwierigkeiten erkenn-
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bar ist. Überdies ist zu beachten, dass ein Grossteil der Bewohner
ihrer Herkunftsregion von der schlechten Wirtschaftslage betroffen ist.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Schilderungen der Be-
schwerdeführenden im Sinne der Erwägungen des BFM auch als un-
glaubhaft – gemessen am reduzierten Beweismassstab – einzustufen
sind. Indessen dürften die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimt-
heiten diese Einschätzung zulassen, zumal die Beschwerdeführenden
diese in ihrer Beschwerdeschrift nicht dementieren.
2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton den Be-
schwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem
besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde.
3.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK gilt der glei -
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, dass heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht -
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner
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Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist, oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist vorliegend in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdefüh-
renden in Serbien droht.
3.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als
unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini -
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe las-
sen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Die
Beschwerdeführenden sind jung und gesund und können sich beidsei-
tig auf eine grosse Verwandtschaft abstützen. Die Beschwerdeführen-
den hatten bis vor ihrer Ausreise aus Serbien als Putzfrau, Tagelöhner
oder Altwarenhändler auf dem Markt von F._______ gearbeitet. Es ist
den Beschwerdeführenden – trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage
in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma – zuzu-
muten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die schulpflichtigen
Kinder der Beschwerdeführenden gingen vor ihrer Ausreise zur Schule
und es ist davon auszugehen, dass diese nach ihrer Rückkehr erneut
den Schulunterricht besuchen werden.
3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitze
gültiger Reisepapiere sind.
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3.6 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
4.
Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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