B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4132/2019
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben ein Hazara schiiti-
schen Glaubens aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz
Ghazni – darlegte, er habe den Heimatstaat im Mai/Juni 2017 verlassen
und sei am 10. März 2018 in die Schweiz eingereist,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2018 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er am 28. März 2018 erstmals summarisch (Befragung zur Person,
BzP) und am 24. April 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe seit
seinem siebten Lebensjahr in der Moschee des Dorfes die Koranschule
besucht, zumal es dort keine andere Schule gegeben habe und der Besuch
der weiter entfernt liegenden staatlichen Schule aus Sicherheitsgründen
nicht möglich gewesen sei,
dass er zwischendurch dem Vater bei der Arbeit geholfen und auch selber
als Hirte gearbeitet habe,
dass der Mullah eine sehr konservative religiöse Einstellung gehabt und
vermittelt habe und gegen alles Westliche sowie den technischen Fort-
schritt gewesen sei und die Schüler geschlagen habe,
dass er (Beschwerdeführer) sich vermehrt gegen diese Anforderungen des
Mullahs gestellt habe, daher von diesem gar nicht gemocht worden und
deshalb öfters als die anderen geschlagen worden sei,
dass der Mullah ihn, als er etwa (…)-jährig gewesen sei, misshandelt habe,
nachdem er Fragen über Gebetsregeln nicht alle richtig habe beantworten
können,
dass der Mullah dabei die Füsse des Beschwerdeführers zusammenge-
bunden und mit einem Stock auf seine Fusssohlen geschlagen habe, wo-
rauf er (Beschwerdeführer) mit Wut und entsprechenden Worten gegen
den Mullah reagiert und diesen dadurch noch mehr erzürnt habe,
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dass er (Beschwerdeführer) am nächsten Tag unterwegs von einem Dorf
von vier vermummten Personen auf zwei Motorrädern unerwartet angegrif-
fen und geschlagen worden sei, wobei er (…) und (…) verletzt worden und
er ohnmächtig geworden sei,
dass ein Bekannter ihn gefunden und heimgeführt habe,
dass der Mullah des Öftern bei Streitereien mit den Taliban gedroht habe,
weshalb er (Beschwerdeführer) davon ausgegangen sei, der Mullah pflege
entsprechende Beziehungen zu diesen,
dass jene Angreifer Taliban gewesen seien, welche offensichtlich auf Ge-
heiss des Mullahs gehandelt und ihn angefallen hätten,
dass der Mullah kurz vor seiner Ausreise mehrere andere Mullahs – darun-
ter zwei sunnitische –, einige Dorfbewohnter und die Dorfältesten in die
Moschee eingeladen habe, um zu zeigen, was er den Schülern beigebracht
habe,
dass der Mullah einleitend die Frage gestellt habe, wer Probleme mit dem
Propheten Mohammed habe, worauf er (Beschwerdeführer) sich gemeldet
habe, da er diese Gelegenheit habe nutzen und so vor den Dorfältesten
mit dem Mullah über seine Probleme habe reden wollen,
dass der Mullah ihn nach vorne gerufen und ihm verschiedene Fragen ge-
stellt habe, die er aber absichtlich falsch beantwortet habe, was die anwe-
senden – besonders die beiden sunnitischen – Mullahs, die den Propheten
Mohammed sehr gerne gehabt hätten, wütend gemacht habe,
dass er daher von seinem Mullah respektive auch von den anderen Mul-
lahs geohrfeigt und dann aufgefordert worden sei, in einer Ecke bezie-
hungsweise im Hof der Moschee zu warten,
dass er aber nach kurzem Warten nach Hause gegangen sei und dort er-
fahren habe, dass gegen ihn ein Urteil gefällt worden sei und er durch das
freie Wüstengericht, namentlich durch die Taliban, einer Strafe zugeführt
werden solle,
dass der Vater daher seine Ausreise beschlossen und ihn in derselben
Nacht zu einem Freund respektive Nachbarn namens D._______ respek-
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tive E._______ gebracht habe, der ihn Schleppern übergeben und mit de-
ren Hilfe er schliesslich Afghanistan fünf Tage später, im zweiten oder drit-
ten Monat 1396 (2017) beziehungsweise Mitte 2017 verlassen habe,
dass zudem in seiner Herkunftsregion die Sicherheitslage für Schiiten und
Hazara schlecht gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. Juli 2019 – eröffnet am 17. Juli 2019 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das SEM in der Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen
anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers würden erhebliche Unstim-
migkeiten aufweisen,
dass vorweg zweifelhaft scheine, dass der Beschwerdeführer wie behaup-
tet nur die Koranschule besucht habe, zumal er offensichtlich problemlos
das Personalienblatt auf Englisch und in lateinischer Schrift habe ausfüllen
können, und er mit dem Internet (namentlich Facebook) vertraut sei, was
gesamthaft zur begründeten Annahme führe, der Beschwerdeführer habe
eine andere schulische Ausbildung genossen,
dass die so bestehenden Zweifel dadurch erhärtet würden, dass es dem
Beschwerdeführer trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht gelungen
sei, zentrale Sachverhaltselemente, namentlich betreffend die wiederhol-
ten Misshandlungen durch den Mullah oder den Angriff durch vier ver-
mummte Personen, substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern,
dass er weiter unterschiedliche Versionen sowohl in Bezug auf die durch
die Stockschläge erlittenen Fussverletzungen als auch auf die beim Über-
fall seitens der vermummten Angreifer erlittenen Verletzungen vorgebracht
habe,
dass auch das fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich geblieben sei,
der Beschwerdeführer einmal davon gesprochen habe, der Mullah habe
ihn in der Moschee geschlagen, dann jedoch ausgeführt habe, er sei vor
der Moschee und dabei von einem beziehungsweise von jedem der anwe-
senden Mullahs geschlagen worden,
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dass im afghanischen Kontext zudem die Aussage als realtitätsfern zu wer-
ten sei, wonach sich unter den in der Moschee anwesenden Mullahs zwei
sunnitischen Glaubens befunden hätten,
dass er auch unterschiedliche Namen derjenigen Personen genannt habe,
die ihn zu den Schleppern geführt hätten,
dass insgesamt die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimat-
staates nicht geglaubt werden könnten, im Kontext damit auf die daraus
abgeleiteten Ereignisse nach der Ausreise, namentlich die Mitnahme des
Vaters, und auch auf weitere Unstimmigkeiten nicht weiter eingegangen
werden müsse,
dass die schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort für Schiiten und Ha-
zara als solche die allgemeine prekäre Sicherheitslage in Afghanistan wie-
derspiegle, dies jedoch kein asylrechtlich relevanter Nachteil im Sinn des
Asylgesetzes darstelle, womit dieses Vorbringen asylrechtlich nicht rele-
vant sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die ablehnende Verfügung sei aufzuheben, es sei die Asylrele-
vanz seiner Vorbringen zu prüfen und ihm Asyl und der Status eines aner-
kannten Flüchtlings zu gewähren,
dass er zur Begründung einerseits auf seine grossen Bemühungen beim
Erlernen von Fremdsprachen und seine rasche Auffassungsgabe hinwies,
die auch in einem mit der Beschwerde eingereichten Referenzbericht des
Präsidenten der (…)-Schule F._______ vom 14. August 2019 bestätigt
werde,
dass zudem Opfer von Misshandlungen bekanntermassen häufig psychi-
sche Blockaden bei der Schilderung traumatischer Erlebnisse hätten und
dies auch in einem Arztbericht bestätigt werde, den er noch nachreichen
werde,
dass es sich bei einigen der vom SEM erwähnten Ungereimtheiten nur um
vermeintliche respektive unwesentliche Aussagewidersprüche handle und
andere auf Besonderheiten beim Gebrauch seiner Muttersprache oder auf
sozio-kulturelle Begebenheiten zurückzuführen seien,
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dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen
Rechtsverbeiständung beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019
diese Gesuche unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegeh-
ren abwies und dem Beschwerdeführer Frist zu Leistung eines Kostenvor-
schusses setzte,
dass dieser Vorschuss am 2. September 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den von der Vorinstanz
ausführlich und nachvollziehbar festgehaltenen Erwägungen keine konkre-
ten und stichhaltigen Einwendungen entgegenhalten kann,
dass er beispielsweise in der BzP klar deponierte, der Mullah habe ihm mit
einem Holzstück auf die Füsse geschlagen, bis sie geblutet hätten (vgl.
Protokoll A7/15 S. 10: "bis sie bluteten"), mithin diese Aussage nur den
Schluss offener Wunden zulässt,
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dass er demgegenüber in der Anhörung trotz mehrfacher, konkret formu-
lierter Nachfragen stets erklärte, die Füsse seien von den Schlägen
schwarz geworden, er habe durch die starken Schläge das Gefühl gehabt,
diese seien schwarz geworden und dann darlegte, durch die Schläge habe
es eine dickere Haut gegeben und dort habe sich Blut gesammelt, was
schwarz aussehe (vgl. Protokoll A15/37 F/A 228), wobei diese Aussagen
klar auf nicht offen blutende Wunden hinweisen würden,
dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel lediglich diese Aussagen wie-
derholt und von "inneren Blutungen" spricht, womit jedoch weiterhin nicht
erklärt wird, weshalb er die angeblichen Fussverletzungen jeweils anders
geschildert hat,
dass die Vorstellung im länderspezifischen Kontext abwegig wirkt, ein ju-
gendlicher Schüler einer ländlichen afghanischen Koranschule würde bei
einer festlichen Schulveranstaltung in Anwesenheit mehrerer eingeladener
Mullahs, Dorfältester und Dorfbewohner aus Protest gegen seinen Lehrer
aufstehen und laut verkünden, dass er "ein Problem mit dem Propheten
Mohammed" habe (vgl. Protokoll A15/37 F/A 193 S. 23),
dass auch die Darstellung des Beschwerdeführers kaum realistisch wirkt,
der Lehrer habe ihm nach diesem Auftritt verschiedene Fragen gestellt, die
er absichtlich falsch beantwortet habe, und erst nachdem er diese Fragen
falsch beantwortet gehabt habe, seien die anwesenden Mullahs "wütend
und aufgebracht" geworden (vgl. a.a.O.),
dass der im Rechtsmittel erwähnte traumatisierende Faktor bei erlittenen
Misshandlungen die vorliegenden zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente
nicht allesamt zu erklären respektive zu relativieren vermag, zumal die fest-
zustellenden Widersprüche und Ungereimtheiten sich nicht einzig auf die
von ihm angegebenen Schläge und den geschilderten Angriff durch ver-
mummte Personen beziehen,
dass bei dieser Aktenlage darauf verzichtet werden konnte, dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung eines angekündigten Arztberichts zu
setzen, in welchem bestätigt werde, dass Misshandlungsopfer häufig psy-
chische Blockaden bei der Schilderung ihrer traumatischen Erlebnisse hät-
ten (vgl. Beschwerde S. 2 und Instruktionsverfügung vom 21. August 2019
S. 4),
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dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der Hilfestellung der Nachbarn
bei der Flucht nicht übereinstimmende Angaben gemacht und die Namen
des Helfers unterschiedlich angegeben – konkret einmal von einem
D._______, dann von einem E._______ gesprochen – und dann wenig
überzeugend als Erklärung vorgebracht hat, D._______ sei der Sohn des
E._______ und er habe die Familie gemeint,
dass die im Rechtsmittel wiederholte, lediglich etwas umformulierte Erklä-
rung, seine Aussageweise sei im afghanischen Kontext nicht widersprüch-
lich, die beiden Personen würden für die Nachbarfamilie stehen, bei der sie
Hilfe gesucht hätten, in der Not würde man dort zusammensitzen, wobei
dann jeweils viele aus den Familien mitberaten würden, nicht zu einem an-
deren Schluss führen,
dass in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel ist, dass derselbe
E._______ ihm zuerst zur Flucht verholfen und ihn dann später am Telefon
nachhaltig beschimpft und beschuldigt haben soll (vgl. Protokoll A15/37
F/A 92, 94, 116),
dass die Aussagen bezüglich der Folgen seiner Flucht ebenfalls ungereimt
geblieben sind, die Schilderung der Mitnahme des Vaters zeitlich ungereimt
ausgefallen ist,
dass der Beschwerdeführer einmal erklärt hat, das Haus sei gemäss tele-
fonischer Auskunft jenes E._______ zerstört worden, weshalb die Mutter
bei ihm (E._______) lebe respektive er (Beschwerdeführer) annehme
diese lebe nun beim Onkel mütterlicherseits (vgl. a.a.O. F/A 92, 107 f.), er
andererseits in der BzP nichts von einer Zerstörung des Hauses und einem
damit notwendig gewordenen Umzug der Mutter erwähnt, sondern festge-
halten hat, der Onkel mütterlicherseits schaue ab und zu nach der Mutter
(vgl. Protokoll A7/13 S. 11),
dass auch andere Schilderungen befremdlich und realitätsfern wirken, der
Beschwerdeführer beispielsweise anfänglich erklärte, keinerlei telefoni-
schen Kontakt mit den zurückgebliebenen Familienangehörigen gehabt zu
haben, weder die Handynummer des Vaters noch die Vorwahl Afghanis-
tans zu kennen, jedoch über das Handy des Schleppers in Griechenland,
der von jenem E._______ angerufen worden sei, und dann namentlich mit
der Mutter habe sprechen können,
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dass sich diese Angaben angesichts der Schilderungen der Flucht (vgl.
Protokoll A15/37 F/A 178, 182), auf welcher der Beschwerdeführer allein
bis zur Grenze auf verschiedenen Streckenabschnitten von jeweils ande-
ren Schleppern geführt und über die Grenze gebracht worden sowie mit
weiteren Schleppern unter anderem bis Griechenland gelangt sein will, als
nicht nachvollziehbar erweisen, das Eruieren exakt jener Telefonnummer
des in Griechenland ihn nun begleitenden Schleppers in diesem Kontext
kaum möglich gewesen sein dürfte und diese Indizien vielmehr darauf hin-
weisen, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang un-
wahre Angaben gemacht hat,
dass insgesamt die protokollierte Schilderung der wesentlichen Gründe,
die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Heimatlandes bewegt
hätten, einen lebensfremden und konstruierten Eindruck erwecken,
dass der Sachverhalt genügend erstellt ist, wobei sich erübrigt, auf weitere,
sich aus den Akten ergebenden Unstimmigkeiten näher einzugehen,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer
insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die bereits rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs grundsätzlich
die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung 15. Juli 2019 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von
Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, und der am
2. September 2019 in dieser Höhe geleistete Vorschuss zur Bezahlung der
Kosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay