B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4133/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tschetschene aus B._______, am
14. April 2013 in die Schweiz einreiste und Tags darauf um Asyl nach-
suchte,
dass er am 23. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) summarisch befragt und am 2. Juli 2013 zu seinen Ausreise- und
Asylgründen angehört wurde,
dass er auf Vorhalt der Resultate des Abgleichs mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank Eurodac (Asylgesuchstellung in Belgien jeweils
am 4. September 2003 und 13. Oktober 2005) erklärte, er habe erstmals
im Jahr 2003 Asyl in Belgien verlangt, habe dort eine provisorische Auf-
enthaltsbewilligung erhalten, sei aber wieder nach Tschetschenien zu-
rückgekehrt, da er seine Familie nicht habe nachziehen können, und ha-
be zwei Jahre später nochmals in Belgien um Asyl nachgesucht, worauf
die belgischen Behörden bereit gewesen sei, ihm einen positiven Ent-
scheid zu geben und er in der Folge von Oktober bis November 2005 in
Belgien gelebt habe, aber wiederum wegen der fehlenden Möglichkeit,
die Familie nachkommen zu lassen, ausgereist und über Frankreich nach
Tschetschenien zurückgekehrt sei,
dass er sich von 2005 bis 2008 nicht in Belgien aufgehalten habe, aus
privaten Gründen allerdings nicht erzählen möchte, wo er in diesem Zeit-
raum gewesen sei,
dass er in Belgien wegen Diebstahls zu einer einjährigen Haftstrafe verur-
teilt worden sei, infolge rassistischer Behandlung aber beinahe vier Jahre,
nämlich von 2009 bis 2013, im Gefängnis gewesen sei,
dass er nicht mehr in Belgien leben könne, weil ihm dort tödliche Gefahr
seitens tschetschenischer Söldner, die ihn bereits drei Mal angegriffen
und gar angeschossen hätten, drohe, und die belgische Justiz ihm nicht
helfen könne beziehungsweise wolle,
dass er aufgrund der Angriffe zahlreiche Verletzungen erlitten, jedoch in
Belgien keine richtige medizinische Behandlung erhalten habe,
dass er sich in Tschetschenien wegen der dort herrschenden Politik nicht
aufhalten könne,
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dass er unter einer Art Gedächtnisschwund leide und etwas durcheinan-
der sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ das
rechtliche Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien oder
Frankreich gewährt wurde und er angab, dass er nichts gegen eine Über-
stellung einzuwenden habe, falls diese beiden Länder bereit seien ihn
aufzunehmen und ein Asylverfahren durchzuführen,
dass ein am 30. April 2013 seitens des BFM gestelltes Informationsge-
such an die belgischen Behörden ergab, der Beschwerdeführer habe in
Belgien am 4. September 2003, am 13. Oktober 2005 sowie am 12. No-
vember 2011 (sic!) ein Asylgesuch gestellt und die belgischen Behörden
hätten ihn am 27. September 2006 als Flüchtling anerkannt; vom 14. Mai
2009 an sei er im Gefängnis gewesen, in welches er nach einem eintägi-
gen Urlaub am (…) April 2013 nicht mehr zurückgekehrt sei (vgl. Schrei-
ben der belgischen Behörden an das BFM vom 13. Mai 2013, A13/1),
dass das BFM mit Schreiben vom 17. Mai 2013 Belgien um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Kö-
nigreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich
der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt (Benelux-CH-Abkommen; SR 0.142.111.729) ersuchte und die
belgischen Behörden dem Rückübernahmegesuch am 30. Mai 2013 zu-
stimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 12. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Belgien und
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausnahmerege-
lung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde keine Anwendung, obwohl die
Anzeichen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei, gegeben seien, da
er "von Italien" – offenkundiger Schreibfehler; gemeint ist: von Belgien –
als Flüchtling anerkannt worden sei, der Bundesrat Belgien als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe, womit er dort asylrechtlichen Schutz genies-
se, und Belgien seiner Rückübernahme zugestimmt habe,
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dass das BFM als Basis der Anfrage auf Übernahme und der Übernah-
meerklärung durch Belgien die Europäischen Vereinbarung vom 16. Ok-
tober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
(EVÜVF; SR 0.142.305) nannte,
dass keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen der Beschwer-
deführer eine enge Beziehung habe, in der Schweiz leben würden,
dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Belgien bestehe kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung i.S. von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
belgischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen seien
und es keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, sie seien ihren Pflichten
nicht nachgekommen, nachdem sich der Beschwerdeführer wegen den
auf ihn verübten Angriffen an die Behörden gewandt habe,
dass er sich daher auch künftig an die belgischen Behörden wenden
könne, sollte er in Belgien einer Gefährdung durch Drittpersonen ausge-
setzt sein,
dass weiter in Bezug auf die medizinische Behandlung festzuhalten sei,
Belgien habe die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die an-
derweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes ("Qualifikationsrichtline"; mit der Neufassung
[Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011] wird die alte Fassung der
Qualifikationsrichtlinie mit Wirkung ab 21. Dezember 2013 aufgehoben),
welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich
medizinischer Versorgung regle, umgesetzt,
dass mithin davon auszugehen sei, die medizinische Grundversorgung
sei sichergestellt, und der Beschwerdeführer sich bei medizinischen Pro-
blemen an die zuständigen Institutionen in Belgien zu wenden habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 19. Juli 2013
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren oder infolge Unzu-
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lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht und beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdefüh-
rer bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfü-
gung darüber zu orientieren sei; eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, der Beschwerde-
führer wolle freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und warte seit
dem (…) 2013 vergeblich auf eine Reisebewilligung der Russischen Bot-
schaft in (…),
dass er sodann bezweifle, in Belgien ein anerkannter Flüchtling zu sein,
da ihm dies seitens der belgischen Behörden nie durch ein offizielles Do-
kument kommuniziert und bestätigt worden sei,
dass er nicht nach Belgien zurückkehren könne, da er dort im Jahr 2008
unbegründet enteignet worden sei, während dreier Wochen obdachlos
gewesen sei und ohne Sozialhilfe gelebt habe, wobei er in seiner aus-
sichtslosen Situation zu stehlen angefangen habe und dabei von der Po-
lizei gefasst worden sei,
dass er während seiner Haft in Belgien grob misshandelt worden sei (und
namentlich unter mangelnden hygienischen Bedingungen, dem fehlenden
Kontakt zur Aussenwelt und zu seiner Rechtsvertretung, der gegen sei-
nen Willen erfolgten Verabreichung von Überdosen von [Neuroleptikum]
und der anschliessenden Unterlassung einer Anti[Neuroleptikum] sowie
der während einigen Tagen mehrmals pro Tag erfolgten Fesselungen an
einen Tisch ohne Bewegungsfreiheit und unter Verunmöglichung des Toi-
lettengangs gelitten habe), und die Gefängnisaufsicht über die Vorfälle
zwar Kenntnis gehabt habe, jedoch nichts dagegen unternommen und
gar Gefallen an seinem Leiden gefunden habe,
dass seine Inhaftierung ohne klare Begründung verlängert worden sei
und er schliesslich vier Jahre in belgischen Gefängnissen verbracht habe,
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dass ihm sogar eine lebenslange Haft angedroht worden sei, wogegen er
sich aber mit Hilfe seiner Rechtsvertretung gewehrt habe,
dass er befürchte, in Belgien wieder festgenommen und Opfer von un-
verhältnismässigen Inhaftierungen und Misshandlungen zu werden,
dass er als Beweismittel einen Arztbericht (…) vom 17. Juli 2013 einreich-
te,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat
als sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in
der Schweiz aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf be-
stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG jedoch
nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl
oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bun-
desrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz
aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne dass sie eine Ver-
letzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat befürchten müsste
(Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei Verfügungen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft somit nur im Rahmen der Ausnahmeklau-
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sel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu prüfen ist, während die Frage der
Asylgewährung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewe-
sen ist und auch im Beschwerdeverfahren nicht Prozessthema bildet,
dass im Übrigen für die Erteilung von Zweitasyl i.S. von Art. 50 AsylG be-
reits die zeitliche Voraussetzung, nämlich ein über zweijähriger ordnungs-
gemässer und andauernder Aufenthalt in der Schweiz, nicht erfüllt ist,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, das BFM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass der Bundesrat Belgien am 14. Dezember 2007 (am 1. Januar 2008
in Kraft getreten) als sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die
Schweiz in diesem Land aufgehalten hat, Belgien ihn als Flüchtling aner-
kannte hat, womit er in diesem Land über eine gültige Aufenthaltsbewilli-
gung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, und er
aufgrund der Rückübernahmezusicherung der belgischen Behörden dort-
hin zurückkehren kann,
dass allerdings das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicher-
weise die EVÜVF als Basis der schweizerischen Übernahmeanfrage und
der belgischen Rückübernahmeerklärung aufgeführt hat, welche Verein-
barung von Belgien zwar unterschrieben, aber nicht ratifiziert worden ist
(und somit auch nicht in Kraft getreten ist), und die rechtliche Grundlage
der Übernahme vielmehr – wie in der Übernahmekorrespondenz richtig
angegeben (s. auch vorn) – das Benelux-CH-Abkommen darstellt, wel-
cher redaktionelle Fehler der Vorinstanz hiermit korrigiert ist,
dass weitere Ausführungen zur Rückübernahme unterbleiben können, da
sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM an-
schliesst und seinen Erwägungen in der Beschwerde keine stichhaltigen
Einwände entgegengesetzt werden,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe zu in der
Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung oder er habe hier na-
he Angehörige (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass auch die Ausschlussbestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer wegen
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des vorhandenen Schutzes in Belgien einer Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE 2010/56 E. 3–6, insbes. E. 5.4),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Belgien vom
BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen
ist, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers,
dass Belgien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt, so dass der Vollzug
der Wegweisung in diesen Staat offensichtlich zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist, zumal dem Beschwer-
deführer namentlich die Möglichkeit offensteht, in Belgien gegen allfällig
fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, er als
Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstüt-
zung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihm auch die übri-
gen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zustehen,
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dass der ins Recht gelegte Arztbericht (…) vom 17. Juli 2013, gemäss
welchem der Beschwerdeführer an [Beschwerden] leide, nicht geeignet
ist, diese Einschätzung in Frage zu stellen, und keine medizinischen
Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen,
dass der Wegweisungsvollzug zudem möglich ist, zumal die belgischen
Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich
zugestimmt haben,
dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begeh-
ren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsver-
beiständung nicht vorliegen,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorliegen-
dem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Natasa Stankovic
Versand: