B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4134/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer nach zwei abschlägig entschiedenen Asylver-
fahren in der Schweiz in den Jahren 1998 und 1999 am 18. Dezember
2007, am 30. Januar 2013 und am 23. April 2013 in Belgien sowie am
16. Mai 2013 in Frankreich um Asyl nachsuchte,
dass er am 11. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
ein weiteres Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2013 ausführ-
te, er sei in seiner Heimat von Blutrache bedroht und am 30. Januar 2013
nach Belgien gereist, um Asyl zu erhalten,
dass die belgischen Behörden sein Gesuch abgelehnt und ihn am 6. Mai
2013 aufgefordert hätten, das Land zu verlassen,
dass er am 10. beziehungsweise 11. Mai 2013 selbständig nach Kosovo
zurückgekehrt sei, da die belgischen Behörden ihn nach Serbien hätten
bringen wollen, was für ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Ushtria
Çlirimtare e Kosovës (UÇK, kosovarische Unabhängigkeitsorganisation)
undenkbar gewesen wäre,
dass am Tag nach seiner Rückkehr sein Hund getötet worden sei, wes-
halb er Kosovo am 13. Mai 2013 wieder verlassen habe und von einem
Schlepper nach Frankreich gebracht worden sei, von wo aus er am
11. Juni 2013 weiter in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Belgiens gemäss der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur
Überstellung nach Belgien gewährt wurde,
dass die belgischen Behörden das vom BFM am 8. Juli 2013 gestellte
Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Ziff. e Dublin-II-Verordnung am 10. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 – eröffnet am 15. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Vollzug anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit vorgedruckter und handschriftlich ergänz-
ter Eingabe vom 19. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen sei,
dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er (Beschwer-
deführer) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
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dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht ein-
getreten werden kann,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretensentscheides fest-
hielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
sei Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig und habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt,
dass der Beschwerdeführer dagegen einwende, das Asylverfahren in
Belgien sei abgeschlossen und man habe ihm gesagt, er könne kein
neues Verfahren einleiten; zudem habe es ihn traumatisiert, von den bel-
gischen Behörden nach Serbien zurückgeschickt zu werden, da er davon
ausgegangen sei, dass diese die Gefahr, in der er sich befinde, anerken-
nen würden (vgl. vorinstanzliche Akten A5/11 Ziff. 8.01 S. 8),
dass diese Einwendungen unbehelflich seien, da ein abgeschlossenes
Asylverfahren in Belgien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken
vermöge; es obliege den belgischen Behörden, den Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in
dessen Heimatstaat anzuordnen,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise be-
stünden, ihm drohe in Belgien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Überstellung dorthin sprechen würden, und
diese auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sich aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
dass die erste Asylantragsstellung des Beschwerdeführers seit Inkrafttre-
ten der Dublin-II-Verordnung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) in
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Belgien erfolgte und dieser in der Schweiz weniger als drei Monate nach
seiner Rückkehr nach Kosovo um Asyl nachsuchte (vgl. Art. 16 Abs. 3
Dublin-II-Verordnung), weshalb das BFM unter Anrufung von Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die belgischen Behörden zu Recht um dessen
Wiederaufnahme ersuchte (vgl. A12/6),
dass diese mit Schreiben vom 10. Juli 2013 ihre ausdrückliche Zustim-
mung zur Wiederaufnahme erteilten (vgl. A15/1),
dass somit Belgien zur Durch- respektive Weiterführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen sich das Bundes-
verwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Belgiens im Grundsatz
nicht bestreitet,
dass er lediglich – im Sinne eines Überstellungshindernisses – sinnge-
mäss vorbringt, von den belgischen Behörden drohe ihm die Rückschaf-
fung nach Kosovo, wo er aufgrund eines Nachbarschaftsstreits (private
Verfolgung nach Kanun) in Lebensgefahr sei,
dass dieser Einwand nicht geeignet ist, die Unzulässigkeit des Vollzug
der Wegweisung nach Belgien zu begründen,
dass Belgien unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK und das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ratifiziert hat, und keine konkreten Anzeichen dafür bestehen,
der belgische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass insbesondere keine Hinweise dafür vorliegen, dass die belgischen
Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie dem
Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK gewähren würden,
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dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien überdies
zumutbar und möglich ist,
dass somit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und
für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(in den Heimatstaat) vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten und er zur
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen betreffend sei-
nen Heimatstaat auf die in Belgien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
matsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem
vorliegenden Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird, und zudem keine
Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unabhängig von der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: