B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4134/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Juli 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Ein am 19. Juli 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am
28. August 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und ihnen
am 27. April 2018 ein Schutzstatus gewährt wurde.
B.
Am 22. Juli 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zu-
gewiesene Rechtsvertretung.
C.
Am 23. Juli 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt (PA). Dabei ga-
ben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich in Europa zuerst in Grie-
chenland aufgehalten.
D.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 vom 25. Juli 2019 (nachfolgend Dublin-Gespräch) ga-
ben die Beschwerdeführenden an, sie seien am 19. August 2017 in Grie-
chenland eingereist. Sie seien gezwungen worden, ein Asylgesuch einzu-
reichen und wüssten nicht, auf welcher Grundlage ihnen Schutz gewährt
worden sei.
Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendeten die Beschwerde-
führenden ein, ihr Ziel sei nicht Griechenland gewesen. Dort gebe es keine
Sicherheit und die Wohnverhältnisse seien prekär. Die elementarsten Be-
dürfnisse würden nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide an (…) und
(…), habe jedoch keine Medikamente erhalten. Die (…)jährige Tochter
E._______ habe dieselben Symptome. Ferner hätten die Kinder nicht zur
Schule gehen können. Seit zirka anderthalb Monaten seien sie zudem aus
einem Hilfsprogramm ausgeschlossen worden und hätten seither keine
Bleibe gehabt. Die Gesetzeslage würden sie zwar kennen, jedoch die
Schweizer Behörden darum bitten, ihre persönliche Situation mit ihren vier
minderjährigen Kindern zu berücksichtigen.
E.
E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
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aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. Au-
gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir-
regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Grie-
chenland am 26. Juli 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
E.b Am 30. Juli 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernah-
meersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei subsidiä-
rer Schutz gewährt worden und sie würden über einen bis am 11. Juni 2021
gültigen Aufenthaltstitel verfügen.
F.
Die Vorinstanz führte am 6. August 2019 ein erweitertes Dublin-Gespräch
mit den Beschwerdeführenden durch.
G.
G.a Am 7. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum
beabsichtigen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Grie-
chenland.
G.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. August 2019 Stellung und
führten aus, in Griechenland gebe es keine Sicherheit und keine medizini-
sche Versorgung. Gemäss dem Arztbericht leide die Beschwerdeführerin
an einer unklaren (…). Ihre Tochter weise ähnliche Symptome auf, deren
Ursache jedoch nicht abgeklärt worden seien, womit eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vorliege.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Dokument des Uni-
ted Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) in arabischer und
griechischer Sprache und je einen Arztbericht vom 31. Juli 2019 betreffend
die Beschwerdeführerin und die Tochter E._______ zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 9. August 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis zu.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche ein-
zutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Un-
terbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Wei-
terbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Prozessual sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, zu gewähren.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten.
Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im
vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwer-
deführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83
AIG erfüllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten
hätten. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verwei-
sen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung von
Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis
könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil ihnen bereits ein
Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden
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Seite 6
könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären
Schutz gewährt und der Rückübernahme am 30. Juli 2019 zugestimmt ha-
ben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche
nicht eingetreten.
7.
Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.3.2 Den Beschwerdeführenden wurde am 27. April 2018 subsidiärer
Schutz in Griechenland gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur An-
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nahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund
der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwer-
deführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung
sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgen-
des festzustellen: Gemäss dem Arztbericht vom 31. Juli 2019 leidet die Be-
schwerdeführerin an einer unklaren (…) sowie (…). Seit zirka (…) Jahren
habe sie Schmerzen in verschiedenen (…), unter Belastung und bei kalten
Temperaturen seien diese schlimmer. Zudem leide sie an (…) und (…). Die
Tochter E._______ leidet gemäss dem Arztbericht an allgemeiner (…) und
(…). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der
Tochter können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil
vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, ge-
nannten „other very exceptional cases“ subsumiert werden: Bei der Be-
schwerdeführerin und der Tochter handelt es sich nicht um schwerkranke
Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer
Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irrever-
siblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit über-
mässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwar-
tung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechen-
land gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizini-
sche Abklärungen verzichtet werden, zumal weder die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte darauf schliessen
lassen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwer-
deführerin derart schwer sind, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-
Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Der entsprechende Eventualan-
trag ist demnach abzuweisen.
Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdefüh-
renden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.4
E-4134/2019
Seite 8
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
8.4.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage für
Flüchtlinge in Griechenland sei insgesamt desolat. Die ärztliche Versor-
gung sei ungenügend, die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können
und nach der Schutzgewährung beziehungsweise etwa eineinhalb Monate
vor der Ausreise seien sie aus dem UNHCR ESTIA-Programm ausge-
schlossen und aufgefordert worden, ihre Unterkunft zu verlassen. Was den
Ausschluss aus dem ESTIA-Programm betrifft, ist dies eine Folge der
Schutzgewährung und vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts
für sich abzuleiten. Weiter ist festzustellen, dass das griechische Fürsor-
gesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit
Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet,
dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internatio-
naler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land
nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit
Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft
zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirt-
schaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zu-
rückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch von Personen mit
anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Betroffenen dabei im
Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates ange-
wiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in
der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus ge-
genüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusam-
menhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an
die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a
country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum
in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland
[Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde
40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
8.4.3 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtli-
nie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen
und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte ge-
regelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Not-
hilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Le-
bensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschafts-
lage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer
existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdefüh-
renden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die
griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf
dem Rechtsweg einfordern.
8.4.4 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das
Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Grie-
chenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht
an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren
Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutz-
status in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entspre-
chende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt
(vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019
vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom
1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.
8.4.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung indi-
vidueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: