B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4135/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (…).
E-4135/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile christlichen Glaubens aus Vavu-
niya – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2008 auf
dem Luftweg verliess und am 4. August 2008 auf dem Landweg illegal in
die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 12. August 2008 sowie der einlässlichen Anhörung
vom 26. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, als Tuk-Tuk-Fahrer an einem Tuk-Tuk-Stand (hundert
Meter von einer Polizeiwache entfernt) am 29. September 2006 Zeuge
einer Schiesserei geworden zu sein, bei welcher (…) Personen getötet
(Kurzbefragung) bzw. angeschossen (Anhörung) worden seien,
dass dabei auch zwei Schüsse in seine Richtung abgegeben worden sei-
en, wobei ein Schuss sein Tuk-Tuk getroffen und der andere ihn am (…)
verletzt habe,
dass die Polizei ihn ins Spital gebracht habe, wo er verarztet worden sei,
dass ihn gemäss Kurzbefragung dort am 2. Oktober 2006 Angehörige des
Criminal Investigation Department (CID) nach dem Tathergang befragt,
von ihm – unter der Drohung, ihn zehn Jahre einzusperren oder zu er-
schiessen – die Identifizierung der Täter verlangt und ihn für den
22. November 2006 auf die Polizeiwache zitiert hätten, wobei ihm klar
geworden sei, dass CID-Leute geschossen hätten,
dass gemäss der Anhörung ihn ein Soldat im Spital befragt habe, wel-
chem er alles erzählt habe, worauf ihm am 2. Oktober 2006 gesagt wor-
den sei, es seien (…) Leute des CID gewesen, welche erschossen wor-
den seien, und er der Täterschaft beschuldigt worden sei, wobei von ihm
unter der Androhung von zehn Jahren Gefängnis verlangt worden sei, die
Täter zu nennen,
dass er am 3. Oktober 2006 aus dem Spital entlassen worden sei,
dass er am 22. November 2006 auf der Polizeiwache gewesen sei, wo er
erneut nach den Tätern befragt, geschlagen und mit Erschiessung und
zehn Jahren Gefängnis bedroht worden sei,
dass er dort ausgesagt habe, die Täter nicht gesehen zu haben,
E-4135/2012
Seite 3
dass er am 12. Dezember 2006 erneut zu den Tätern befragt und auch
bedroht worden sei, wobei ihm Verdächtigte vorgeführt worden seien,
dass vier bis fünf Monate später Soldaten, welche gemäss Kurzbefragung
schon Leute vor seinen Augen erschossen hätten, zu ihm ins Tuk-Tuk ge-
stiegen seien und von ihm verlangt hätten, nach Kumankulam zu fahren,
wo er auf der Strasse die Täter hätte identifizieren sollen,
dass er im Mai 2008 zu Hause gesucht worden und im Juni 2008 unter-
getaucht sei,
dass er mit Schreiben vom 26. August 2009 ans BFM geltend machte,
seine Familie werde vom CID unter Druck gesetzt, es bestehe die Gefahr,
dass sie entführt werde, um ihn dazu zu nötigen, nach Sri Lanka zurück-
zukehren,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Juli 2012 – eröffnet am 6. Juli 2012 – ablehnte und gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie in zentralen Punkten
widersprüchlich seien, so habe er an der Kurzbefragung zunächst ange-
geben, zweimal zu Hause gesucht worden zu sein, während er auf Nach-
fragen hin lediglich ein Vorkommnis genannt habe,
dass er an der Anhörung zunächst ausgesagt habe, im Mai 2008 befragt
worden zu sein, ohne indes zu spezifizieren, von wem und weshalb er be-
fragt worden sei, wogegen er zu einem späteren Zeitpunkt an derselben
Anhörung verneint habe, nach der letzten Befragung auf dem Polizeipos-
ten im Dezember 2006 nochmals befragt worden zu sein,
dass er wiederum gesagt habe, im Mai 2008 seien sie lediglich bis zum
Gartentor gekommen und hätten seinen Namen gerufen, danach sei er
nicht mehr gesucht worden,
dass die Widersprüche nicht hätten geklärt werden können, zumal er,
darauf angesprochen, sich erneut in Widersprüche verheddert habe, in-
dem er ausgesagt habe, im Dezember 2006 sei er zu Hause befragt wor-
den, dann indessen angegeben habe, auf dem Polizeiposten befragt und
E-4135/2012
Seite 4
im Mai 2008 gesucht worden zu sein, aber den Suchenden nicht begeg-
net zu sein,
dass er an der Kurzbefragung angegeben habe, nach der Entlassung aus
dem Spital nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern bei seiner Mutter
und seinem Bruder C._______ geschlafen zu haben,
dass er an der Anhörung dagegen angeführt habe, bei seiner Mutter und
Bekannten in der Nachbarschaft geschlafen zu haben,
dass er an der Kurzbefragung gesagt habe, fünf Monate nach der
Schiesserei habe er mit seinem Tuk-Tuk Soldaten befördern müssen und
[schon] gesehen, wie diese vor seinen Augen Leute erschossen hätten,
dass er an der Anhörung dagegen vorgetragen habe, die Soldaten im
November oder Dezember 2007 transportiert und dabei in den Büschen
Schüsse vernommen zu haben,
dass er an der Kurzbefragung behauptet habe, im Spital von zwei CID-
Beamten befragt worden zu sein, während er an der Anhörung angeblich
nicht gewusst habe, ob es Soldaten oder Polizisten gewesen seien,
dass ausserdem auch zwischen seinen Aussagen und den eingereichten
Beweismitteln Widersprüche zu verzeichnen seien,
dass insbesondere aus dem eingereichten Polizeibericht nicht hervorge-
he, dass er der Tat verdächtigt werde, sondern dort lediglich als Zeuge
aufgeführt werde, welcher die Täter noch nicht identifiziert habe,
dass diese Widersprüche ausserdem die Fragen beträfen, welche Perso-
nen erschossen worden seien und welches Körperteil des Beschwerde-
führers verletzt worden sei,
dass seine Aussagen weitere Ungereimtheiten enthielten und "nach all-
gemeiner Erfahrung mit keiner Handelslogik zu vereinbaren" seien,
dass nämlich seine Behauptung, im Spital sei er zunächst von einem
Soldaten kontaktiert worden, welcher lediglich nach der Adresse des Tat-
ortes gefragt habe, angesichts der Tatsache, dass die Schiesserei in der
Nähe eines Polizeipostens stattgefunden habe und er von Polizisten ins
Spital gebracht worden sei, nicht nachvollziehbar sei,
E-4135/2012
Seite 5
dass sein Vorbringen, weiterhin gesucht zu werden, angesichts dessen,
dass er sich nach dem 12. Dezember 2006 nicht mehr habe auf dem Po-
lizeiposten melden müssen, realitätsfremd sei,
dass dies insbesondere angesichts des Umstands gelte, dass er bis im
Juni 2008, wie gewohnt, an seinem Tuk-Tuk-Stand gearbeitet habe und
demnach jederzeit hätte aufgegriffen werden können,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei ihn der Tat ver-
dächtigen würde, wenn er die Täter nicht identifiziere,
dass seine geäusserte Furcht vor Racheakten der Täter ebenso wenig
nachvollziehbar sei, zumal er diese nicht persönlich gekannt habe,
dass schliesslich nicht zu überzeugen vermöge, dass er sich nachts ver-
steckt habe, während er tagsüber bis zu seiner Ausreise als Tuk-Tuk-
Fahrer gearbeitet habe und dabei von der Polizei regelmässig kontrolliert
worden sei,
dass die Vorbringen wegen ihrer Unglaubhaftigkeit nicht auf ihre Asylrele-
vanz geprüft werden müssten,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Vavuniya angesichts der aktuellen
dortigen Lage gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
6. August 2012 diese Verfügung vollumfänglich anfocht und beantragte.
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismit-
tel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
E-4135/2012
Seite 6
dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 abwies und
einen solchen erhob, welcher am 29. August 2012 fristgerecht geleistet
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-4135/2012
Seite 7
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen, der
Logik des Handelns widersprechen, ohne triftigen Grund im Laufe des
Verfahrens ausgewechselt oder nachgeschoben werden oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat,
dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten, da sie in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche und weitere
Ungereimtheiten enthielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vor-
instanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
diese Einschätzung umzustossen vermag, zumal er selber einräumt, dass
einzelne protokollierte Aussagen den Tatsachen nicht entsprechen,
dass sein auf Beschwerdeebene erhobener Einwand, er habe den Täter
gekannt, diese Tatsache aber aus Angst vor Racheakten der Liberation
E-4135/2012
Seite 8
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bisher verschwiegen, nicht zu überzeugen
vermag, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er dies nicht be-
reist gegenüber dem BFM hätte bekanntgeben können,
dass es sich dabei mithin um ein unglaubhaft nachgeschobenes Vorbrin-
gen handelt,
dass sich seine geäusserte Furcht vor Racheakten seitens der LTTE zum
aktuellen Zeitpunkt (nach deren Zerschlagung im Mai 2009) zudem als
objektiv unbegründet erweist,
dass er das Vorbringen, seine Familie werde seinetwegen vom CID unter
Druck gesetzt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht
hat, das aber an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts ändert,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten
lediglich um Kopien von bereist im erstinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismitteln handelt, weshalb sie nicht geeignet sind, zu einer
andern Einschätzung zu führen,
dass ausserdem, sofern seine Sachverhaltsdarstellung, soweit sie auf
Grund der widersprüchlichen Schilderungen festgelegt werden kann, zu-
treffen sollte, seine Ausführungen keine Hinweise auf eine asylbeachtli-
che Verfolgung enthalten, zumal er offenbar lediglich als Augenzeuge zur
Aufklärung eines Verbrechens gesucht würde,
dass er entgegen der Beschwerde auch keines der in BVGE 2011/24
dargelegten Risikoprofile erfüllt, auch wenn er sichtbare Narben trägt und
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
dass er insbesondere auch nicht Zeuge einer schweren Menschenrechts-
verletzung im Sinne des genannten Grundsatzurteils geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
E-4135/2012
Seite 9
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
E-4135/2012
Seite 10
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass die Stadt Vavuniya, wo der Beschwerdeführer acht Jahre lang ge-
wohnt hat, entgegen der Beschwerde nicht im gemäss BVGE 2011/24 de-
finierten Vanni-Gebiet liegt und der Wegweisungsvollzug dorthin somit
grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann, mit Schulbil-
dung und Berufserfahrung als Tuk-Tuk-Fahrer und als Hilfsarbeiter in ei-
ner Mühle, mit einer Ehefrau und Kindern in Sri Lanka sowie einem trag-
fähigen dortigen sozialen und familiären Beziehungsnetz (Eltern und Ge-
schwister) die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvoll-
zug nach Vavuniya gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
E-4135/2012
Seite 11
dass demnach auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch der entsprechende
Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4135/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: