B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4135/2013
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind Kurden sunnitischen Glaubens aus der sy-
rischen Provinz (...). Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihren Heimat-
staat am (…) Juli 2010 per Direktflug in ein ihnen unbekanntes Land und
verweilten dort während zehn Tagen in der Wohnung ihres Schleppers, be-
vor sie am (…) Juli 2010 in einem Personenwagen illegal in die Schweiz
einreisten. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stellten sie
noch gleichentags ihre Asylgesuche. Am 21. Juli 2010 wurden sie durch
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]) summarisch und am 9. August 2010 jeweils eingehend
zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen geltend, die syrischen Behörden würden den Beschwerdeführer
aufgrund seines politischen Engagements als Regierungsgegner betrach-
ten. Als Mitglied der verbotenen (...)-Partei bzw. ihrer Untergruppe namens
(...), der er seit 2008 angehöre, habe er zusammen mit seinem Kollegen
E._______ eine illegale Sitzung organisiert, um gegen die Landenteignung
der kurdischen Bauern vorzugehen. E._______ sei nach der betreffenden
Parteisitzung im Mai 2010 verhaftet worden. Etwa zeitgleich hätten "Amen-
Leute" (Mitarbeiter des Amn Al-Dawla, Direktorat für Staatssicherheit;
nachfolgend Amen-Leute genannt) ihn wiederholt in seiner Abwesenheit
zuhause aufgesucht, wobei sie nur auf seine Familienangehörigen (Mutter,
Onkel, Geschwister und Ehefrau) gestossen seien. Seine Familienangehö-
rigen seien dabei schikaniert worden und man habe das Haus durchsucht.
Diese Ereignisse hätten ihn und seine Familie veranlasst, ihren Heimat-
staat zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asyl-
gründe geltend, sondern sprach von den Problemen ihres Mannes und der
Suche nach ihm, weshalb sie mit ihm ausgereist sei.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat zuvor mit weite-
ren Problemen zu kämpfen gehabt habe, führte er aus, im Jahr 2010 für
zwei Tage verhaftet gewesen zu sein, da er bei der Organisation des kur-
dischen Neujahrsfestes "Newroz" als Fahrer mitgeholfen habe. Man habe
ihn unter Auflagen freigelassen, im Übrigen sei diese Angelegenheit aber
abgeschlossen.
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Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden syrische
Identitätskarten sowie den syrischen Führerausweis des Beschwerdefüh-
rers (jeweils im Original) zu den Akten. Ihre Reisepässe seien nach der
Ausreise vom Schlepper eingezogen worden.
C.
Mit Anfrage vom 26. August 2010 wandte sich das BFM an die Schweizer
Botschaft in Damaskus zur Abklärung, ob die Beschwerdeführenden über
syrische Pässe verfügen würden, ob sie das Land auf legale Weise verlas-
sen hätten und ob sie behördlich gesucht würden in Syrien.
D.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden amt-
liche Dokumente aus Syrien (Heiratsurkunde und Geburtsschein [des Kin-
des C._______]) sowie weitere Unterlagen, insbesondere Medienberichte
zum inhaftierten Kollegen des Beschwerdeführers, E._______, als Beweis-
mittel zum Verfahren.
E.
Die Schweizer Botschaft in Damaskus teilte mit Antwortschreiben vom 26.
Januar 2011 mit, dass die Beschwerdeführenden im Besitz syrischer Pässe
seien und das Land mittels eines Schengen-Visums (…) am (…) Juli 2010
über den Flughafen Damaskus in Richtung (…) verlassen hätten. Die syri-
schen Behörden würden nicht nach ihnen suchen.
F.
Am 9. April 2011 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden,
D._______, in der Schweiz zur Welt und wurde in deren Asylverfahren ein-
geschlossen.
G.
Mit kommentarlosen Eingaben vom 19. September 2011 und 14. Oktober
2011 wurden Kopien der N-Ausweise der Beschwerdeführenden sowie Be-
weismittel über die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen in der
Schweiz zum Verfahren gereicht (Akten A22/3, A23/1, A16).
H.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 an das BFM ersuchten die Beschwer-
deführenden um beschleunigte Behandlung ihrer Asylgesuche und reich-
ten diverse Fotos und Dokumente zu den exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführenden im Zeitraum vom Oktober 2011 bis Mai 2012 zu den
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Akten (A25/1, A16). Eine weitere Eingabe mit der Bitte um Verfahrensbe-
schleunigung datiert vom 4. Dezember 2012.
I.
Das BFM bot den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Mai 2013
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, zum Er-
gebnis der Botschaftsabklärung vom 25. Januar 2011 Stellung zu nehmen
(A30/3; vgl. oben Bst. E).
J.
Die Beschwerdeführenden hielten durch ihren neu mandatierten Rechts-
vertreter mit Stellungnahme vom 5. Juni 2013 dem Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung im Wesentlichen entgegen, dass es in Syrien verschie-
dene Geheimdienste gebe und nicht jede Untersuchung bekanntgegeben
oder gar registriert werde. Die Behauptung der Botschaft, der Beschwer-
deführer werde nicht behördlich gesucht, verfüge deshalb über keinerlei
Aussagekraft. Ferner wurden diverse neue Fotos und Flugblätter im Zu-
sammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden
in der Schweiz eingereicht (A33/6, A34).
K.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013, eröffnet am 26. Juni 2013, stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
L.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei in den Punkten 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Weg-
weisung) aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und in
der Person des Rechtsvertreters um Beiordnung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden ein vom
(…) September 2010 datiertes Urteil der syrischen Militärjustizbehörden
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mit deutschsprachiger Übersetzung einreichen, worin der Beschwerdefüh-
rer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von
SYP 100.00 (syrisches Pfund) verurteilt wurde. Zudem reichten sie eine
Erklärung von E._______, eines Parteigenossen und Freundes des Be-
schwerdeführers, zu den Akten. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird in
den Erwägungen Bezug genommen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2013 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit anhand einer
behördlichen Bestätigung nachzuweisen, um über das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung entscheiden zu können. Der Antrag um Beiord-
nung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde dage-
gen mangels Komplexität des Verfahrens in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht abgewiesen.
N.
Nach Eingang der Bestätigung des Sozialdienstes (…) über die finanzielle
Unterstützung der Beschwerdeführenden hiess das Gericht mit Instrukti-
onsverfügung vom 9. August 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter wurden den Beschwerdeführenden Fragen zu den auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismitteln gestellt. Insbesondere sollten sie er-
läutern, weshalb sie das als Beweisurkunde vorgelegte Urteil nicht bereits
früher eingereicht bzw. zumindest im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben
im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt hätten. Ebenso wurde die Nachrei-
chung des Originals dieses Urteils verlangt.
O.
Mit Eingabe vom 20. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden die
der Beschwerde beigelegten Beweismittel im Original zum Verfahren und
erklärten hinsichtlich des spät eingereichten Urteils, dieses sei in ihrer Ab-
wesenheit in Syrien gefällt worden und sie hätten erst zu einem späteren
Zeitpunkt Kenntnis darüber erhalten.
P.
Das BFM reichte auf Einladung des Gerichts eine Vernehmlassung, datie-
rend vom 30. August 2013, zum Verfahren und äusserte sich zu den auf
Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln. Im Übrigen verwies
es auf die Erwägungen seines Entscheids, an welchen es vollumfänglich
festhielt.
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Seite 6
Q.
Mit Replik vom 17. September 2013 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
R.
Mit Eingaben vom 6. März 2014 und 9. Mai 2014 reichten die Beschwer-
deführenden weitere Beweismittel über die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers zu den Akten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in
der Schweiz sowie um an diesen Anlässen verteilte Flugblätter.
S.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 an das Gericht erkundigte sich der
Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um einen
raschen Entscheid. Ferner wurde eine aktuelle Kostennote zum Verfahren
gereicht.
T.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 wurden neue Beweismittel über die
exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden zu den Akten ge-
reicht. Es handelt sich dabei um Fotos und Flugblätter im Zusammenhang
mit Demonstrationen aus dem Jahr 2014 und 2015, an welchen die Be-
schwerdeführenden teilnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits unglaubhaft, da
aus seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise hervorgehen würden,
die auf die geltend gemachte Verfolgung schliessen liessen. So habe er
lediglich aufgrund der Verhaftung seines Kollegen und der Suche nach ihm
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zuhause – wobei es sich hier bloss um Informationen von Drittpersonen,
namentlich von Freunden und Familie gehandelt habe – angenommen, er
werde behördlich gesucht. Er habe jedoch nicht gewusst, ob die Behörden
ihn tatsächlich belangen wollten. Weiter würde die unsubstanziierte und
widersprüchliche Schilderung der Beschwerdeführerin über die Hausbesu-
che der Amen-Leute weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen
erwecken. So habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, die Behörden
seien bei einer Razzia in ihr Zimmer gestürmt, sie habe nicht gewusst, wer
sie seien, und erst später durch den Schwager erfahren, dass es Amen-
Leute gewesen seien. Andererseits habe sie vorgebracht, sie habe die
Männer beim Eintritt in ihr Zimmer gefragt, wer sie seien, diese hätten sich
ausgewiesen und dann das Zimmer durchsucht. Ferner sei auch ihre Aus-
sage, die Amen-Leute hätten den Schwager gefragt, wo der Beschwerde-
führer sei und dieser habe dann erwidert, er wisse, wo sich sein Bruder
befinde, er wolle es ihnen jedoch nicht sagen, unglaubhaft. Schliesslich
untermauere die legale Ausreise aus Syrien die Zweifel am Wahrheitsge-
halt der Vorbringen, da bei einer tatsächlichen Suche in der geschilderten
Form eine legale Ausreise kaum möglich gewesen wäre. Die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien deshalb insgesamt unglaubhaft und wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Der eingereichte
Internetausdruck, in dem über den bevorstehenden Prozess gegen
E._______ berichtet werde, gebe keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung
des Beschwerdeführers.
Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführen-
den wurde im Wesentlichen festgehalten, dass diese mangels besonderer
Exponiertheit nicht geeignet seien, bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (mehr hierzu nachfol-
gend unter E. 7.1).
Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
5.
5.1 Zu den vorgehaltenen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwer-
deführerin wenden die Beschwerdeführenden ein, bei der Anzahl der über
zehn Hausbesuche sei dies nicht erstaunlich. Im Übrigen habe die Be-
schwerdeführerin einen dieser angeblichen Widersprüche noch in dersel-
ben Anhörung aufgelöst, indem sie erklärt habe, die bewaffneten Männer
hätten selber gesagt, sie seien Amen-Leute und später habe dies ihr
Schwager bestätigt. Sodann entspreche die Behauptung der Vorinstanz,
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der Bruder des Beschwerdeführers habe die Auskunft zum Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers verweigert, obwohl er den Behörden gleichzeitig
mitgeteilt habe, zu wissen, wo jener sich aufhalte, nicht der Aktenlage.
Denn gemäss Protokollaussagen habe man dem Bruder des Beschwerde-
führers vorgeworfen, er wisse, wo der Beschwerdeführer sei und er wolle
dies den Behörden nicht sagen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei-
nerseits habe lediglich erklärt, er wisse nicht, wo sein Bruder sei (vgl. A10/8
S. 4 F 27-29). Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei
selbst nicht behördlich belangt worden, wurde entgegnet, dass er gemäss
Protokollaussagen zuvor bereits während zweier Tage verhaftet gewesen
sei. Zudem seien auch Informationen von nahen Angehörigen als sehr ver-
trauenswürdig einzuschätzen und es sei selbstverständlich, dass der Be-
schwerdeführer sich in der Folge sofort versteckt habe. Gesamthaft be-
trachtet sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft
seien und die Beschwerdeführenden diese tatsächlich erlebt hätten.
Hinsichtlich der Botschaftsabklärung wiederholen die Beschwerdeführen-
den ihre Einwände aus der Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (vgl. oben Bst.
J) und führen aus, die syrischen Sicherheitsdienste seien bekannt dafür,
verdächtige Personen unter Druck zu setzen, sie wiederholt vorzuladen,
sie kurzfristig in Haft zu setzen, sie zu bedrohen und zu foltern, ohne gegen
sie eine offizielle Untersuchung zu eröffnen. Auch würden die syrischen
Sicherheitsdienste bekanntermassen keine offiziellen Register oder Akten
über Personen führen, gegen die sie aktiv werden. In Syrien würden meh-
rere autonom agierende Sicherheitsdienste mit weitreichenden Handlungs-
freiräumen existieren. Angesichts dessen erscheine es schwer zu glauben,
dass die schweizerische Vertretung in Damaskus mit einer gewissen Zu-
verlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von
den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht. Die Aus-
sage der Schweizer Vertretung beschränke sich auf die einsehbaren offizi-
ellen Register und betreffe somit eine allfällige Verfolgung durch einen der
syrischen Geheimdienste nicht. Die entsprechenden Abklärungen seien
somit ungeeignet, um herauszufinden, ob jemand tatsächlich gesucht wird.
Schliesslich wird festgehalten, dass sich seit der Abklärung durch die
Schweizer Vertretung die allgemeine Situation in Syrien massiv verschlim-
mert habe. Viele im Ausland lebende Syrer, die ihre Solidarität mit den De-
monstranten in Syrien bekundet hätten, würden durch das syrische Regime
systematisch überwacht.
Die Unrichtigkeit der Botschaftsabklärung werde schliesslich mit dem der
Beschwerde beigelegten Urteil belegt.
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Gemäss der zusammen mit dem Urteil eingereichten deutschsprachigen
Übersetzung wurde der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2010 durch
den Einzelmilitärrichter in F._______ wegen Zugehörigkeit zu einer verbo-
tenen politischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und
einer Busse von SYP 100 (syrische Pfund) verurteilt. Im selben Urteil wird
das Datum der Bestätigung dieses Urteil durch das Berufungsgericht, na-
mentlich der (…) Mai 2011, genannt.
Als weiteres Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben vom 24. Juni
2013 des Parteigenossen des Beschwerdeführers, E._______, samt
deutschsprachiger Übersetzung bei. Darin bestätigte der Parteigenosse,
dass der Beschwerdeführer – wie E._______ selber – für die kurdische
(...)-Partei aktiv gewesen und wegen Zugehörigkeit zur Partei vom Mili-
täreinzelrichter zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei. Er
selber sei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, da er eine Führungs-
funktion innerhalb der (...)-Partei gehabt habe; die Verurteilung des Be-
schwerdeführers habe sich auf dieselbe Klage wie gegen ihn, E._______,
gestützt. Man habe ihn während seiner Verhaftung auch zum Beschwerde-
führer verhört, er habe jedoch keine Auskunft zum Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers gegeben. Ihm sei es während seiner Haftzeit allerdings
gelungen, die Familie des Beschwerdeführers über dessen Verurteilung zu
informieren. Nach seiner Freilassung habe er schliesslich von der Ausreise
des Beschwerdeführers erfahren. Dem Schreiben lag eine Kopie der Iden-
titätskarte von E._______ bei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. Im Folgenden
werden die geltend gemachten Fluchtgründe auf deren Glaubhaftigkeit
bzw. Asylrelevanz geprüft.
6.2 Die Vorinstanz bezeichnete die geltend gemachte Verfolgungssituation
im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien als un-
glaubhaft. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
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liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.3 Der Vorinstanz ist zunächst insoweit beizupflichten, als sie schliesst,
gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt lägen keine konkreten objekti-
ven Anhaltspunkte vor, die auf eine behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise hinweisen würden, zumal die
Beschwerdeführenden mit eigenen Pässen via Flughafen ausgereist sind.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat, da er, nachdem sein Partei-
kollege verhaftet worden sei und er angeblich zu Hause behördlich gesucht
worden sei, befürchtete, selber verhaftet zu werden. Das Fehlen objektiver
Verfolgungskriterien lässt für sich alleine allerdings noch nicht auf die Un-
glaubhaftigkeit des Asylvorbringens schliessen. Denn es mag sein, dass
die vorgetragenen Sachverhaltselemente für den Beschwerdeführer in
subjektiver Hinsicht tatsächlich einen Ausreisegrund dargestellt hätten. In-
sofern ist die Erklärung in der Beschwerde, für den Beschwerdeführer
seien die Angaben seiner Angehörigen über die behördliche Suche nach
ihm genügend handfest gewesen, um sich zu verstecken und danach aus-
zureisen, grundsätzlich plausibel. Weiter wurde den von der Vorinstanz
vorgehaltenen Widersprüchen in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar
entgegen gehalten, dass es sich dabei um Fehlinterpretationen der Vo-
rinstanz handelt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1).
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Seite 12
6.4 Allerdings genügen die geltend gemachten Ausreisegründe umgekehrt
ebenso wenig, um auf die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts
zu schliessen. Vielmehr sind vorliegend weitere Aspekte im Rahmen einer
gesamthaft zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Dabei sind allerdings, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, Ele-
mente vorzufinden, die gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen.
6.4.1 So widersprechen sich die Beschwerdeführenden in ihren Protokoll-
aussagen wie folgt: Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, wie
oft er bis heute von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, mit "3-4
Mal" und konnte zudem nicht Auskunft darüber geben, ob er auch während
des Aufenthalts in Damaskus vor seiner Ausreise behördlich gesucht wor-
den sei (A1/11 S. 6 f.). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus,
sie habe ihrem Mann "alles erzählt, dass er sehr oft gesucht wurde, wäh-
rend er weg war", und er sei mehr als zehn Mal gesucht worden zu Hause
(A2/10 S. 5 f.). Die Unsubstanziiertheit und die Widersprüche hinsichtlich
dieses zentralen Sachverhaltselements erwecken den Anschein, dass die
Beschwerdeführenden diese Situation nicht tatsächlich erlebt haben. In ei-
ner Verfolgungssituation ist die Kenntnis über die konkreten Verfolgungs-
handlungen für die verfolgte Person von grösster Bedeutung. Entspre-
chend wäre es logisch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer durch
seine Frau schnellstmöglich über die fraglichen Ereignisse informiert hätte,
um seine Verfolgungssituation einschätzen zu können. Dass der Be-
schwerdeführer dagegen – selbst nach der gemeinsamen Ausreise und der
seither mit der Beschwerdeführerin verbrachten Zeit – an seiner Erstbefra-
gung keine klaren Angaben zu den Hausbesuchen machen konnte, er-
scheint realitätsfern. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über die
politischen Aktivitäten ihres Ehemannes kaum Bescheid wusste und nur
sehr unsubstanziierte Angaben machen konnte. So vermutete sie lediglich,
dass er mit der (...)-Partei Kontakt hatte (A2/10 S. 6) und konnte selbst über
angeblich in ihrem Zimmer versteckte politische Flugblätter keinerlei ge-
haltvolle Angaben machen (A10/8 F 21 f.).
6.4.2 Sodann gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wisse nicht, was
nach der Verhaftung von E._______ mit den anderen 15 Sitzungsteilneh-
mern geschehen sei (A1/11 S. 7). In der zweiten Befragung wurde diesbe-
züglich erklärt, dass es sich bei den übrigen Teilnehmern nicht um Partei-
mitglieder gehandelt habe, sondern um alte Leute aus dem Dorf, die nicht
mit denselben Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hatten, weshalb im
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Falle ihrer Festnahme von einer schnellen Haftentlassung auszugehen ge-
wesen sei (A9/12 S. 8 F60 f.). Diese Begründung vermag angesichts der
Relevanz des Schicksals der Gesinnungsgenossen, unabhängig vom Be-
stehen einer allfälligen Parteimitgliedschaft, für die Einschätzung der eige-
nen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
Auch dieser Umstand bestärkt die bisherigen Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit.
6.4.3 Schliesslich war der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss,
bis auf eine kurzzeitige Festnahme, nie behördlichen Behelligungen oder
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die zweitägige Inhaftierung sei an-
lässlich des kurdischen Neujahrsfestes erfolgt und inzwischen nicht mehr
von Bedeutung (A1/11 S. 6 und A9/12 S. 4 F 27 f.). Aus dem Vorbringen
der Mitgliedschaft seit 2008 bei der (...)-Partei lässt sich demnach ebenfalls
keine Gefährdung ableiten.
6.4.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu ihren
Fluchtgründen vorwiegend Medienberichte als Beweismittel einreichten,
die lediglich die Verurteilung von E._______ zu einer einjährigen Gefäng-
nisstrafe zum Inhalt hatten. Daraus lässt sich in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Beweismittel
keinen individuellen Bezug zu der geltend gemachten Verfolgung des Be-
schwerdeführers aufweisen. Zwar ist die Verfolgung von E._______ ge-
mäss öffentlich zugänglichen Quellen belegt und handelt es sich bei ihm
um einen bekannteren kurdischen Aktivisten und ein höherrangiges Mit-
glied der (...)-Partei. Den vorliegenden Informationen zufolge wurde er am
(…) Mai 2010 verhaftet, am (…) September 2010 zu einem Jahr Gefäng-
nishaft und einer Geldstrafe von SYP 100 (syrische Lira) verurteilt und am
(…) 2011 schliesslich aus der Haft entlassen (vgl. diverse Kurzmeldungen
auf Kurdwatch – reports human-rights violations against Kurds in Syria:
[Presseberichte zu E._______]. Indessen lässt sich aus seiner Verfolgung
nicht auf die Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen, da die Be-
schwerdeführenden die geltend gemachte Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und E._______ weder anhand einer substanziierten Schil-
derung noch mittels Beweismitteln glaubhaft machen konnten. In den di-
versen Internetberichten zu E._______ wird der Beschwerdeführer mit kei-
nem Wort erwähnt und es wird auch nicht darauf hingewiesen, zusammen
mit E._______ sei noch eine zweite Person gerichtlich belangt worden. Das
erst auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben von E._______ ist
ebenso unbehelflich. Es könnte sich hier um ein Gefälligkeitsschreiben
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handeln, welches nach dem negativen vor-instanzlichen Entscheid einge-
holt worden ist. Ob dieses Schreiben im Übrigen tatsächlich von E._______
stammt und durch diesen persönlich verfasst wurde, bleibt trotz Vorliegen
einer Kopie der Identitätskarte von Letzterem unklar. Dem fraglichen
Schreiben kommt mithin bloss sehr geringe Beweiskraft zu, zumal gewisse
Ausführungen von E._______ (wie er die Familie des Beschwerdeführers
informiert habe; vgl. nachfolgend) mit den Angaben der Beschwerdefüh-
renden selber kaum zu vereinbaren sind.
6.5 Hinsichtlich des Gerichtsurteils und der Erklärung des Parteikollegen
E._______, welche erst auf Beschwerdeebene nachgereicht wurden, ist
festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die vorstehenden Erwägun-
gen umzustossen. Im Gegenteil sind im Zusammenhang mit diesen neuen
Dokumenten und den entsprechenden Erläuterungen weitere Ungereimt-
heiten festzustellen, welche zu den bestehenden Unglaubhaftigkeitsele-
menten hinzutreten.
So heisst es im Bestätigungsschreiben von E._______, das Urteil des Be-
schwerdeführers basiere auf seinem eigenen, E._______ Urteilsspruch, je-
doch wird im Urteil des Beschwerdeführers kein Bezug zu E._______ oder
zur (...)-Partei genommen, sondern lediglich auf eine Zugehörigkeit zu ei-
ner verbotenen politischen Organisation. Im Urteil des Beschwerdeführers
wird ferner ein Datum des Berufungsgerichts ([…] Mai 2011) genannt. Aus
den Eingaben des Beschwerdeführers geht allerdings nicht hervor, wer ge-
gen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte, nachdem die Be-
schwerdeführenden selber angeblich bis zur Einreichung der Unterlagen
im Beschwerdeverfahren nichts vom Bestehen eines erstinstanzlichen Ur-
teils gewusst haben sollen.
Weiter wirkt die Erklärung auf die Frage des Gerichts, weshalb das Urteil
vom (…) Oktober 2010 erst mit der Beschwerde im Juli 2013 und nicht viel
früher eingereicht worden sei, unplausibel und konstruiert. Hierzu wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt
Kenntnis vom Urteil erhalten habe, welches in seiner Abwesenheit in Sy-
rien ergangen sei; er habe nämlich diese Information erst nach der Freilas-
sung von E._______ und durch Letzteren selbst via Facebook erhalten
(siehe Eingabe vom 20. August 2013). Nun ist jedoch gestützt auf allge-
mein zugängliche Quellen festzuhalten, dass E._______ bereits am (…)
2011 freigelassen worden ist (vgl. oben E.6.4.4). Somit erweisen sich die
zeitlichen Angaben insofern als unstimmig, als sich E._______ seit der
Haftentlassung im (…) 2011 wohl kaum zwei Jahre Zeit gelassen hätte, um
E-4135/2013
Seite 15
den Beschwerdeführer über dieses Urteil in Kenntnis zu setzen. Somit
hätte der Beschwerdeführer – würden seine Vorbringen der Wahrheit ent-
sprechen – bereits im vorinstanzlichen Verfahren darüber Bescheid wissen
müssen und dies zumindest in einer seiner zahlreichen damaligen Einga-
ben an die Vor-instanz bereits vorbringen können. Zudem fällt auf, dass
E._______ in seiner Erklärung mitteilt, er habe die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers in Syrien bereits während seiner Haftzeit über das
fragliche Gerichtsurteil informieren können. Es wäre somit zu erwarten ge-
wesen, dass die Familienangehörigen seit ihrer Kenntnis über das Urteil
den Beschwerdeführer in der Schweiz informiert hätten. Die Begründung
des Beschwerdeführers, er habe aus Angst vor Überwachung keinerlei
Kontakt mit seiner Familie in Syrien gehabt, überzeugt nicht. Seinen Ange-
hörigen in Syrien wäre es zumindest möglich gewesen, ihm diese Informa-
tion entweder schriftlich oder mündlich via befreundete Drittpersonen, die
zwischenzeitlich in die Schweiz gereist sind, vermitteln zu lassen. Auf die-
sem Weg seien immerhin auch das Urteil und die Erklärung von E._______
im Juli 2013 in die Schweiz gelangt. Die Vorbringen zu den nachgereichten
Beweismitteln erweisen sich somit als unschlüssig und unplausibel.
Überdies handelt sich beim eingereichten Gerichtsurteil um ein kopiertes
Formular, welches handschriftlich ausgefüllt wurde. Die Kopie dieses vor-
gedruckten Formulars weist eine schlechte Qualität auf, da einfaches Dru-
ckerpapier verwendet worden und eine seitlich dem Blattrand entlang ver-
laufende breite Schattierung festzustellen ist. Dies lässt Zweifel an der
Echtheit aufkommen, zumal ein syrisches Militärgericht wohl kaum eine
derartig schlecht kopierte Urteilsvorlage verwenden würde, falls es sich für
die Ausstellung von Urteilen überhaupt solcher Kopievorlagen bedienen
würde.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass den fraglichen Beweis-
mitteln äusserst geringe Aussagekraft zuzuerkennen ist. Sie erwecken viel-
mehr den Anschein einer nachträglich konstruierten Sachverhaltsergän-
zung ohne Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten.
6.6 Nach dem Gesagten sind auch die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden zu den ihres Erachtens unzuverlässigen Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärung ungeeignet, den vorinstanzlichen Entscheid umzustos-
sen. Ferner bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen
Asylgründe geltend gemacht hat. Sie verwies anlässlich ihrer mündlichen
Befragungen vielmehr auf die Verfolgungssituation ihre Ehemannes.
E-4135/2013
Seite 16
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden betreffend ihre Fluchtgründe den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen.
6.8 Da eine Vorverfolgung der Beschwerdeführenden fehlt, ist im Folgen-
den zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.
7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung mit Verweis auf die geltende
Praxis und Rechtsprechung aus, die syrischen Behörden interessierten
sich zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, doch
sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen hinaus aktiv seien. Massgebend sei insbesondere die
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchen-
den, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
geben Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer
Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die exilpolitischen
Aktivitäten der Gesuchstellenden seien dagegen nicht geeignet, eine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1).
7.3 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bas-
har al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-perso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
E-4135/2013
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diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indes-
sen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand,
dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein
theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Mas-
sgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit,
die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa
in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen
Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa be-
richtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche
und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agen-
tennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Ver-
fassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch
des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien
geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Urteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [zur Publikation vorgese-
hen]).
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Seite 18
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführenden machten sowohl im vorinstanzlichen als
auch im Rechtsmittelverfahren (im Zeitraum vom September 2011 bis Sep-
tember 2015) mit diversen Eingaben geltend, sich in der Schweiz exilpoli-
tisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichten sie zahlreiche Fo-
tografien von Kundgebungen in der Schweiz ein, auf denen sie als Teilneh-
mer abgebildet sind. Es handelt sich dabei um Protestaktionen, bei wel-
chen sie sich für die Rechte des kurdischen Volks in Syrien einsetzen und
die grausamen Handlungen des syrischen Regime verurteilen. Ferner wur-
den im Rahmen der erwähnten Eingaben diverse Flugblätter, zwei Bestä-
tigungsschreiben vom 5. Oktober 2011 und 26. April 2012 [einer exilpoliti-
scher Vereinigung] über die aktive Teilnahme der Beschwerdeführenden
an den besagten Protestkundgebungen, sowie ein weiteres, allerdings un-
datiertes Bestätigungsschreiben der "kurdischen (...) Partei in Syrien – Or-
ganisation Swissland" zur aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers,
eingereicht.
7.4.2 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darle-
gung in den Eingaben kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches
Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten haben sich die erst in der
Schweiz aktiv gewordenen Beschwerdeführenden nicht aus der Menge der
Demonstranten hervorgehoben. Die allenfalls im Internet, auf Facebook o-
der in einem Printmedium ([…] der Zeitung 20Minuten vom […] und […])
publizierten Fotos stellen keine sich von der Masse abhebende, exponierte
Aktivität dar. Dass die Beschwerdeführenden auf Bildern von öffentlich zu-
gänglichen Medienberichten dargestellt sind, stellt für sich alleine keine
qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründet nicht
eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber den
Beschwerdeführenden. Mit den eingereichten Bildern wird insbesondere
nicht der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführenden hätten in einer re-
gimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion
inne. Sie haben vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen euro-
päischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime
teilgenommen, wobei sie auch fotografiert wurden. Es ist deshalb nicht
wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um für
die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick
auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich
engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Es ist
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somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerde-
führenden entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syri-
scher Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asyl-
gesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht,
um subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
7.4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
8.
Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten (Nach-)Fluchtgründe die An-
forderungen einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG
nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch
entsprechend abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
10.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid deren vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7).
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 20
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfü-
gung vom 9. August 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, wobei weiterhin von der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang