B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4137/2015
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am (…) und reiste mit einem (…) Visa über B._______ und
C._______ am 8. Mai 2015 in die Schweiz ein. Am 12. Mai 2015 ersuchte
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl. Dort
fand am 22. Mai 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Pro-
tokoll in den Akten: A3/13) statt. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 erklärte
das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und stellte fest, das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zu prüfen. Am 9. Juni 2015
wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Pro-
tokoll in den Akten: A8/9).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, in der Ukraine herrsche momentan Willkür, Krieg und
Anarchie. Es werde geschossen und die Terroristen seien jetzt in
E._______ und terrorisierten die Menschen. Seit 2007 lebe sie in der (…)
und sei dort seit (…) auf einer (...) tätig. Da die ukrainische Währung mas-
siv an Wert verloren habe und es allgemein wirtschaftliche Schwierigkeiten
im Land gebe, hätten viele Leute ihre Kreditschulden nicht mehr bezahlen
können, wofür sie die (...)en verantwortlich machten. Folglich habe sich die
Wut der Leute vermehrt gegen (...)en gerichtet, wobei sie selbst mehrfach
von (...)kunden beschimpft und auch bedroht worden sei. Am 4. April 2015
seien die Mitarbeiter von den Sicherheitsleuten gewarnt worden, es be-
fände sich Sprengstoff im (...)gebäude und es sollten alle Ruhe bewahren.
Es sei tatsächlich Sprengstoff gefunden, aber niemand verletzt worden.
Eine andere (...) sei dagegen explodiert. Die (...) habe sich mehrmals an
die Polizei gewandt, doch diese unternehme bei der heutigen Lage in ihrem
Heimatland nichts. Bei einem Vorfall am (…), als ein Kunde einen Compu-
ter zu Boden geworfen und geschrien habe, hätten Polizisten zwar Notizen
gemacht und Zeugen einvernommen, schliesslich sei aber nichts gesche-
hen. Vielmehr hätten die Polizeiangestellten gesagt, die (...) habe eigene
Sicherheitsleute, welche die Sicherheit der (...)angestellten gewährleisten
könnten. Die Situation sei insgesamt sehr belastend für sie gewesen, wes-
halb sie gekündigt habe. Deshalb habe sie kein Einkommen mehr gehabt
und die Miete für ihre Wohnung nicht mehr bezahlen können. Weil ihr (...)
sie früher geschlagen habe, pflege sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Fami-
lie, weshalb sie nicht habe dorthin ziehen können. Schliesslich habe sie
Angst um ihre Gesundheit gehabt. In der Nähe von Tschernobyl habe es
nämlich einen Waldbrand gegeben und es sei zu erhöhten radioaktiven
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Strahlungen gekommen. All dies habe sie dazu bewogen, die Ukraine zu
verlassen und in die Schweiz zu reisen. Sie sei noch jung und wolle ein
ruhiges Leben, ohne Angst, führen.
Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, in der westukrainischen Stadt
D._______ aufgewachsen zu sein und seit 2007 bis zu ihrer Ausreise in
E._______ gelebt und gearbeitet zu haben. Sie sei nach E._______ gezo-
gen, um zu studieren, habe ein staatlich unterstütztes Studium in (…) und
(…) abgeschlossen. Ihren leiblichen Vater kenne sie nicht und zu ihrer Mut-
ter habe sie seit deren Wiederheiratung kaum mehr Kontakt. Im Januar
2014 habe sie an den Maidandemonstrationen teilgenommen, dort gekocht
und als freiwillige Helferin Kaffee und Tee zubereitet oder Verwundete ver-
sorgt; mit den ukrainischen Behörden habe sie ansonsten keine Probleme.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Zudem erweise sich der Vollzug
der Wegweisung für die junge, gesunde und gebildete Beschwerdeführerin
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 erhob die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, jene sei aufzuheben und es sei
ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Ver-
fahrenskosten.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den
bereits in den Befragungen vor den Asylbehörden dargelegten Vorbringen.
Aufgrund von familiären Problemen sei sie nach dem Abschluss des 11.
Schuljahres von zu Hause ausgezogen. Ihr (...) sei sehr aggressiv gewe-
sen und habe sie geschlagen. Sie habe nur noch sehr wenig Kontakt zu
ihrer Familie und könne von dieser Seite keine finanzielle Unterstützung
erhalten. Seit den Unruhen in der Ukraine sei sie als (...)angestellte in
E._______ mehrfach bedroht und beschimpft worden. Die angerufene Po-
lizei habe nichts unternommen, sondern nur gesagt, das Sicherheitsperso-
nal der (...) sei für ihre Sicherheit zuständig, welche dazu aber nicht fähig
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gewesen sei. Allgemein sei eine Polizei in E._______ zwar vorhanden, ma-
che ihre Arbeit jedoch nicht so, wie es sich gehöre. Auch deshalb habe sie
persönlich nie eine Anzeige eingereicht, da dies nutzlos gewesen wäre.
Nach einem Bombenalarm und aufgrund der ständigen Angst, dass es in
der (...) eine Explosion geben könnte sowie aufgrund der Beschimpfungen
der (...)kunden, habe sie schliesslich ihre Arbeitsstelle gekündigt. Dies
habe dazu geführt, dass sie ihre Wohnung sowie ihre Lebensgrundlage
verloren habe, und da sie aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse
nicht gewusst habe, wohin sie gehen könne, habe sie die Ukraine verlas-
sen. Zudem habe sie aufgrund des Waldbrands in Tschernobyl und der sich
ausbreitenden Strahlung Angst um ihre Gesundheit gehabt. Sie sei in der
Ukraine nicht zuletzt aufgrund des dort herrschenden Krieges nicht sicher.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs namentlich mit
der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, unab-
hängig von deren Glaubhaftigkeit. In Bezug auf den Krieg und die geltend
gemachte Willkür, führte das SEM aus, der militärische Konflikt zwischen
ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten beträfe gegenwärtig ein
relativ kleines Gebiet im Osten der Ukraine. Die allgemeine Unsicherheit,
die als unausweichliche Folge dieses Konflikts im Lande herrsche, betreffe
die ukrainische Bevölkerung in gleichem Masse und sei daher nicht asyl-
relevant. Auch die Drohungen am Arbeitsplatz beträfen Nachteile, die im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt entstanden seien
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und vermöchten daher keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu be-
gründen. Bezeichnenderweise sei nicht nur die Beschwerdeführerin be-
droht worden, sondern verschiedenste (...)angestellte. In E._______ könne
und müsse man sich an die dortigen Polizei- und Justizorgane wenden.
Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei denn die Polizei auch nicht
vollständig untätig geblieben, sondern habe durchaus etwa Notizen ge-
nommen und Zeugen einvernommen, wenn eine Anzeige bei ihnen einge-
gangen sei. Da sich die Beschwerdeführerin selbst nicht an die Polizei ge-
wendet habe, könne nicht von vornherein darauf geschlossen werden, die
Polizei wäre untätig geblieben.
Ferner sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
Waldbrandes nahe Tschernobyl beunruhigt sei; das diesbezügliche Vor-
bringen entfalte jedoch keine Asylrelevanz, da es sich dabei um Nachteile
handle, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale
Lage im Staat zurückzuführen seien.
Beim Vorbringen, vom (...) geschlagen worden zu sein, handle es sich um
einen Übergriff durch einen Dritten. Solche Übergriffe seien nur asylrele-
vant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Ohne dass – wie im Fall der Beschwer-
deführerin – ein Anzeige erstattet worden sei, könne die Behörde nicht tätig
werden, so dass nicht davon gesprochen werden könne, die Behörden
seien untätig geblieben, beziehungsweise seien ihrer Schutzpflicht nicht
nachgekommen.
5.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als
zutreffend und es kann vorab auf sie verwiesen werden.
Bezüglich den geltend gemachten Übergriffen von Dritten ist festzuhalten,
dass das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet ist. Ein subsidiäres inter-
nationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die
von Verfolgung betroffene Person demnach nur ergeben, wenn im Heimat-
staat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte oder
weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre.
Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende
Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugäng-
lich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht
zuzumuten ist (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51
E. 7.1 bis 7.4 m.H.). Das SEM ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin vorliegend nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb
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sie davon abgesehen hat, sich aufgrund der Behelligungen an die heimat-
lichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aufgrund
der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständi-
gen staatlichen Organe der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz
verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Vielmehr ergibt sich
aus den Aussagen der Beschwerdeführerin – worauf auch das SEM hin-
wies – dass die Polizeibehörden in E._______ den Anzeigen von Seiten
der (...) durchaus Folge leisteten und mit ermittlungstechnischen Massnah-
men reagierten. Unter diesen Umständen reicht der blosse Hinweis der
Beschwerdeführerin, es wäre sinnlos gewesen bei der momentanen Lage
zur Polizei zu gehen und um Schutz zu ersuchen, nicht aus. Damit liegen
im Ergebnis keine Gründe vor, um davon auszugehen, die Behörden in
E._______ seien in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe von
(...)angestellten auf die Beschwerdeführerin schutzunfähig oder –unwillig.
Das gilt im Übrigen auch, wie das SEM ebenfalls zutreffenderweise fest-
hält, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe seitens des (...) des Be-
schwerdeführerin beziehungsweise sollte sie künftig solche befürchten.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, die Polizei vermöge nicht
jegliche (...)filiale zu schützen, ist festzuhalten, dass kein Staat seine Bür-
ger vor sämtlichen Nachteilen überall und immer schützen kann; ein Schutz
vor privater Verfolgung im oben umschriebenen Sinn ist ausreichend, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Davon ist vorliegend auszugehen. Abschliessend dürfte
es im Übrigen den Urhebern der geltend gemachten Nachteile auch an ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation fehlen.
5.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin erwiesen sich nicht als asylrelevant
und hat demzufolge ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weitere Aus-
einandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt sich, weil sie sich
weitestgehend in Wiederholungen der vor dem SEM gemachten Angaben
beschränken und an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern
vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die
Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu qualifizieren.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ und hat sich die letz-
ten sieben Jahre in E._______ aufgehalten. Sie hat demnach nie im Osten
des Landes, wo die Kampfhandlungen stattfinden, gelebt und muss auch
nicht dorthin zurückkehren. Sie ist gesund, gut ausgebildet und verfügt
über Berufserfahrung. Ohne verkennen zu wollen, dass sich ihre Lage auf-
grund der Kündigung und der allgemeinen Unsicherheiten erschwert ha-
ben dürfte, ist davon auszugehen, dass sie wieder eine Anstellung finden
wird und nicht auf ihre Familie angewiesen ist, von der sie sich distanziert
habe. Gemäss ihren eigenen Angaben lebt die Beschwerdeführerin, seit
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sie 2007 mit staatlicher Unterstützung in E._______ ihr Studium begonnen
hat, selbständig in der (…). Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszuge-
hen, dass sie dort über ein soziales Umfeld verfügt und nicht komplett auf
sich alleine gestellt ist. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die
vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind,
sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Die Beschwerdeführerin hat einen authentischen Reisepass zu den Ak-
ten gegeben, der bis im November (…) gültig ist, weshalb auch in techni-
scher Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es
ohnehin ihr obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der
Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt je-
doch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der
nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren
aus den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei die
Beschwerdeführerin sich auf die Wiederholung ihrer Vorbringen be-
schränkte und den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Ge-
wichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge von der
Beschwerdeführerin zu tragen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler