B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4137/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017,
wobei die Beschwerdeführenden die Unterschrift verweigerten – in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zu
weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und
das SEM anzuweisen, im Falle einer erneuten Wegweisungsverfügung bei
den französischen Behörden eine Garantie hinsichtlich einer familienge-
rechten Unterkunft einzuholen und diesbezüglich das rechtliche Gehör zu
gewähren,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, der Wegwei-
sungsvollzug nach Frankreich sei insbesondere aufgrund der Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin als unzulässig und unzumutbar zu bezeich-
nen und die Schweiz sei zur Anwendung der Souveränitätsklausel ver-
pflichtet,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde unter Anordnung einer vorsorglichen Massnahme,
Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes betreffend die Be-
schwerdeführerin, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ei-
ner unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2017 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung eines Arztberichtes ab-
zuweisen ist, da keine stichhaltigen Gründe dargetan wurden, wieso ein
solcher Bericht nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht werden
konnte,
dass zudem vor dem Hintergrund des geltend gemachten medizinischen
Sachverhalts (Schwangerschaft) und den unten stehenden Erwägungen
zur Gesundheitsversorgung in Frankreich nicht ersichtlich ist, inwiefern ein
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entsprechender Arztbericht die Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts zu ändern vermöchte,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) er-
geben hat, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich ein Visum, gül-
tig vom 7. Juni bis 3. Dezember 2017, ausgestellt wurde,
dass das SEM die französischen Behörden am 30. Juni 2017 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 21
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli
2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit unbestrittener-
massen gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der französi-
schen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende unbelegt geblieben sind
und die obigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass im Übrigen die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil
vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien
für bestimmte Personengruppen ausdrücklich nur gegenüber den italieni-
schen Behörden gelten,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prü-
fung des Asylgesuchs verpflichtet wäre, sofern bei einer Überstellung im
konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen
würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2),
dass die Beschwerdeführerin auf ihre problematische Schwangerschaft im
(…) Monat sowie angeschlagene Psyche verweist und damit implizit gel-
tend macht, die Überstellung nach Frankreich würde sie einer Gefahr für
ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen,
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dass diese medizinischen Vorbringen jedoch unbelegt geblieben sind und
die Beschwerdeführerin noch an der Befragung zur Person vom 28. Juni
2017 angab, sie sei gesund und habe keine gesundheitlichen Probleme,
dass nach der Rechtsprechung des EGMR die zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann eine Verletzung
von Art. 3 EMRK darstellt, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass
die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen
behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt
bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausge-
setzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Bel-
gien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht zutrifft,
dass Frankreich zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizi-
nische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich aus der Überstellung nach Frankreich damit auch in Berücksich-
tigung der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ergibt,
dass nach dem Gesagten kein zwingender Grund für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO besteht,
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dass dieses Selbsteintrittsrecht ferner im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Situation
der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausei-
nandergesetzt und auf die Aufnahmerichtlinie, die angemessene medizini-
sche Versorgungsleistung in Frankreich sowie die erst kurz vor der Über-
stellung zu beurteilende Reisefähigkeit und die Bekanntgabe der medizini-
schen Gegebenheiten an die französischen Behörden verwiesen hat,
dass das SEM somit die spezifische Situation der Beschwerdeführerin ge-
nügend berücksichtigt und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 begründet hat, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung
noch ein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass nach dem Gesagten kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht,
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dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die
Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechts-
vertretung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde als hinfällig erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: