B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-4139/2009
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._____, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (…)
und deren Kinder
C._____, geboren (…),
D._____, geboren (…),
E._____, geboren (…),
Kosovo / Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
F._____ (…) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
27. Juli 2008. Sie gelangten mit einem Personenwagen nach (…) und von
dort aus mit einem Kombi über ihnen unbekannte Länder am 28. Juli
2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18.
August 2008 wurden sie im (…) zur Person, zu den Gesuchsgründen und
zum Reiseweg befragt und am 8. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Zur Begründung der Asylgesuche machte der Beschwerdeführer geltend,
seine Familie sei telefonisch bedroht worden, möglicherweise von Alba-
nern, welchen er von früher her bekannt gewesen sei, als er im Jahre
2000 oder 2001 der KFOR (Kosovo Force) den Brand eines Autos ge-
meldet habe, oder von solchen, welche mit der Entführung seines
Schwiegervaters zu tun gehabt hätten. Einmal sei er von der Verkehrspo-
lizei angehalten sowie belästigt worden und habe ungefähr einen Kilome-
ter zu Fuss gehen müssen, um eine Busse zu bezahlen. Ungefähr drei
Wochen vor der Ausreise sei er von vier Albanern angegriffen worden, als
er mit dem Vieh unterwegs gewesen sei. Sie seien in seine Richtung ge-
kommen, hätten ihn beschimpft und Stöcke dabei gehabt, so dass er ha-
be fliehen müssen. Sie seien ihm bis ins Dorf gefolgt und hätten sich
dann zurückgezogen. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil
er kein Vertrauen in sie habe.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Vater sei im Jahre 1999 entführt
und später tot aufgefunden worden. Damals hätten alle Nachbarn den
Wohnblock verlassen und nur ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwester und
sie seien dort geblieben. Es seien Menschen mit Kopftüchern gekommen,
hätten die Mutter und den Bruder in ein Zimmer gebracht und sie dann
unsittlich berührt. Seit Februar oder März 2008 habe sie immer wieder
Drohanrufe bekommen, welche möglicherweise mit der Entführung und
Ermordung ihres Vaters zusammenhängen würden, eventuell auch mit
dem von ihrem Ehemann gemeldeten Brand eines Autos. Es sei ihnen
gesagt worden, man wisse, wer sie seien, und man werde sie finden und
"entwurzeln". Ausser beim ersten Anruf habe sie das Telefon jeweils nach
wenigen Sekunden aufgehängt. Ungefähr 20 Tage vor der Ausreise sei ihr
Mann von Albanern angegriffen worden und in Panik nach Hause ge-
kommen; sie wisse keine Einzelheiten. In der Heimat hätten sie viele
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Probleme. Immer wenn sie durch von Albanern bewohnte Gebiete reisen
müssten, würden sie bedroht und beschimpft. Einmal seien sie auch
grundlos gebüsst und während eineinhalb Stunden angehalten worden.
Sie habe Angst, ihr und ihrer Familie könnte in Kosovo etwas zustossen.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel die im Jahre 2006
abgelaufenen, von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mis-
sion in Kosovo) ausgestellten Identitätskarten sowie Kopien der Führer-
scheine der Eltern, Faxkopien einer Wohnsitz- und einer Militärdienstbe-
stätigung (ohne Übersetzung), eine Erklärung von zwei Zeugen, wonach
der Beschwerdeführer im Juni 2008 von Albanern malträtiert worden sei,
und eine Kopie des Friseurdiploms der Beschwerdeführerin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai 2009 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Für die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (Poststempel vom 25. Juni 2009) erhoben
die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie – un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen
von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdeführenden legten der Rechtsmitteleingabe eine Unter-
stützungsbestätigung des (…) vom 3. Juni 2009, 117 Medienartikel zur
Lage in Kosovo und insgesamt 50 Berichte zur Flüchtlingslage in Serbien,
insbesondere der Region von G._____, bei (Internetausdrucke, vgl. Be-
schwerde S. 67 - 463).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 stellte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme
ein.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 an seiner Ver-
fügung vom 26. Mai 2009 vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 6. August 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen fest und machten weitere Ausführungen betreffend die Verstän-
digung mit der anlässlich der Anhörungen vom 8. April 2009 anwesenden
Übersetzerin. Neu machen sie geltend, bei den Anhörungen sei kein
Hilfswerksvertreter zugegen gewesen.
G.
Auf eine entsprechende Anfrage vom 3. Februar 2012 hin teilte der neu
für das Verfahren zuständige Instruktionsrichter mit, die Beschwerdefüh-
renden könnten – vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung –
von einem Urteil in den nächsten Monaten ausgehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten ständi-
gen Beschimpfungen und Einschüchterungen durch Albaner, die telefoni-
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schen Bedrohungen, die vorgebrachten Übergriffe und die Belästigung
durch die Verkehrspolizei seien asylrechtlich nicht relevant.
Das Bundesamt stellte fest, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch kön-
ne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. In Kosovo
würde es mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der EU (EULEX, Euro-
pean Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen
geben. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP)
garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethni-
schen Minderheiten zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regel-
mässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten
Ermittlungen auf. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten
umfassende Rechte zu.
Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten Übergriffe nicht
asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei. Zudem bestehe für Serben aus den
südlichen Bezirken des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Norden Kosovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob
Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
seien, erübrigen würden.
Das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1999 ent-
führt und umgebracht und die damalige Wohnung ihrer Familie sei über-
fallen worden, würde nach nunmehr zehn Jahren in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht zu weit in der Vergangenheit liegen, um einen genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Aus-
reise zu begründen, und es sei damit nicht asylrelevant.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwe-
reführenden einzugehen. Dennoch werde angemerkt, dass erhebliche
Zweifel an der vorgebrachten telefonischen Bedrohung und der Ein-
schüchterung auf der Weide bestünden. Die Angaben zur telefonischen
Bedrohung seien zu wenig substanziiert, und betreffend den Vorfall auf
der Weide habe der Beschwerdeführer einmal von fünf und einmal von
vier Albanern gesprochen. Da er angebe, dieses Ereignis sei einschnei-
dend gewesen und habe ihn zur Ausreise bewegt, wäre zu erwarten,
dass er sich bezüglich der Anzahl Angreifer zu erinnern vermöchte. An
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dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Bestätigung über
den Militärdienst nichts zu ändern, da daran nicht gezweifelt werde. Die
Bestätigung der zwei Zeugen des Vorfalls auf der Weide sei nicht ver-
wendbar, da der Beschwerdeführer selbst angebe, diese Zeugen nicht zu
kennen und sie hätten den Vorfall nicht gesehen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge
würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylge-
suche abzulehnen seien.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
bar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen – soweit nicht Sachver-
haltselemente wiederholt werden – unter Verweis auf die sehr umfangrei-
chen beigelegten Unterlagen entgegengehalten, die serbische Bevölke-
rung und andere nichtalbanische Ethnien lebten in Kosovo in grosser Ge-
fahr, und sie müssten um ihr Leben und Eigentum fürchten. Aufgrund ein-
geschränkter Freiheit und Bewegungsmöglichkeit, Diskriminierung und
fehlenden allgemeinen Rechtsschutzes für Serben und nichtalbanische
Ethnien sei es nicht möglich, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzu-
bauen. Die Vertreibung halte an, und sie würden zu einem Leben unter
unmenschlichen Bedingungen gezwungen.
Die Familie habe bis zur Ausreise im serbischen Dorf H._____ gelebt,
welches von Regionen umschlossen sei, die von Albanern besiedelt sei-
en. Sie hätten 1999 das Nato-Bombardement erlebt und im März 2004
ein schreckliches Pogrom. Der Beschwerdeführer habe noch heute ein
Trauma aus der Kriegszeit und fürchte sich wegen seines unfreiwilligen
Militärdienstes vor der Rache der Albaner. Nach der Unabhängigkeitser-
klärung Kosovos hätten die Bedrohungen und Belästigungen seitens der
Albaner zugenommen. Den ganzen Tag würden diese durch das Dorf fah-
ren, sie beschimpfen, bedrohen und der Frau vulgäre Worte zurufen. Die
Kinder würden in vergitterten Bussen unter Polizeischutz zur Schule ge-
fahren, und Einkäufe in (…) müssten in Begleitung der KFOR erfolgen.
Bei schweren Erkrankungen müssten sie etwa 60 km durch albanische
Ortschaften bis (…) fahren, da es in ihrem Dorf nur einen Arzt für Allge-
meinmedizin gebe und sie albanische Ärzte und Spitäler nicht besuchen
würden. Bei solchen Fahrten hätten sie grosse Angst. Auch fürchteten sie
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weiterhin, dass es wieder ein Pogrom geben könnte. Die internationalen
Kräfte würden die nichtalbanischen Minderheiten nur ungenügend schüt-
zen, und die in der Verfassung niedergeschriebenen Rechte würden nicht
umgesetzt. Aufgrund dieser Situation habe die Familie nicht länger in der
Heimat leben können und sich zur Flucht entschlossen.
Eine Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar, da sie dort auch
nicht zu Hause seien und wieder als Flüchtlinge in unzumutbaren Ver-
hältnissen leben müssten. Serbien sei aufgrund der wirtschaftlichen Situ-
ation nicht in der Lage, die vielen Flüchtlinge angemessen zu versorgen.
Auch müssten sie dort mit Demütigungen und Unfreundlichkeiten leben;
die Bevölkerung nehme sie nicht gern auf und sage ihnen, sie sollten
nach Kosovo zurückkehren. Bei der Anerkennung der Unabhängigkeit
Kosovos hätten die europäischen Staaten nicht auf die serbische Verfas-
sung geachtet. Es sei deshalb rechtlich nicht korrekt, sich jetzt – bezüg-
lich der Möglichkeit ihrer Rückkehr dorthin – auf diese Verfassung zu be-
rufen, welche sie als Bürger Serbiens bezeichne. Sodann könnten die
Verwandten in Serbien nicht für sie aufkommen, da sie ohnehin bereits
für ihr eigenes Leben kämpfen müssten und nicht wohlhabend seien.
Auch eine finanzielle Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz wäre
nur derart gering, dass sie zum Überleben nicht ausreichen würde. Ent-
gegen der Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht möglich, in Serbien
eine neue Existenz aufzubauen.
Die Flüchtlingseigenschaft sei somit gegeben. Es liege ein Bruch mit dem
Heimatstaat vor, aufgrund ihrer serbischen Nationalität bestehe begrün-
dete Furcht vor Verfolgung, und es gebe im Heimatland keine anderen
Orte, welche ihnen genügend Schutz bieten würden, da der nördliche Teil
Kosovos nicht sicher sei. Es sei auch unzumutbar, nach Serbien zu ge-
hen, da dort keine Flüchtlinge mehr aufgenommen würden.
Sowohl die Erstbefragungen als auch die Bundesanhörungen seien nicht
ganz korrekt verlaufen. Die Übersetzerin sei albanischer Muttersprache
und dem Serbischen nicht so gut mächtig gewesen. Kosovoalbaner wür-
den nicht gern über die ständigen Anfeindungen gegenüber Serben und
anderen Nichtalbanern sprechen. Die Übersetzerin habe deshalb nicht al-
les korrekt übersetzt, sondern die Vorbringen abgeschwächt, damit die
Wahrheit über den Terror der Albaner gegen die Serben nicht ans Licht
komme. Bei den Befragungen seien keine Hilfswerksvertreter dabei ge-
wesen. Ausserdem werde betont, dass sie nur jeweils am Anfang der An-
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hörungen gefragt worden seien, ob sie die Übersetzerin verstehen wür-
den.
In der Replik wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits anläss-
lich der Erstbefragung angegeben, vier Personen in der Ferne gesehen
zu haben (vgl. Akten BFM A1 S. 6). Bei der Bundesanhörung habe er
nicht gefragt, was die Zeugen auf den Feldern verloren hätten, sondern
gesagt, er wisse nicht, ob diese den Vorfall selbst gesehen oder nur im
Dorf davon gehört hätten (vgl. A11 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Bundesanhörung nicht gesagt, sie sei unsittlich berührt
worden, sondern sie und ihre Schwester seien unsittlich berührt worden
(vgl. A10 S. 7).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass
ihre Vorbringen von der Übersetzerin albanischer Muttersprache nicht
korrekt und abgeschwächt wiedergegeben worden seien, da diese die
serbische Sprache nicht gut beherrsche und nicht wolle, dass die tatsäch-
liche Situation der Serben in Kosovo ans Licht komme.
5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das
Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen, zu gewähren ist.
5.3 Aus den Protokollen der Erstbefragung und der Bundesanhörung sind
keine Verständigungsprobleme oder Übersetzungsschwierigkeiten er-
sichtlich. Beide Beschwerdeführenden gaben jeweils an, die Übersetzerin
– es war jeweils dieselbe – "gut" oder sogar "super" zu verstehen (vgl. A1
S. 8, A2 S. 8, A10 S. 2, A11 S. 2). Sie unterzeichneten die Protokolle nach
Rückübersetzung vorbehaltlos und ohne Zusatzbemerkungen und bestä-
tigten damit deren Vollständigkeit und Korrektheit. Die anlässlich der Di-
rektanhörungen anwesende Hilfswerksvertreterin vermerkte in ihrer Bes-
tätigung weder besondere Beobachtungen noch Einwände oder Anre-
gungen zu weiteren Abklärungen (vgl. A10 S. 11, A11 S. 10). Unter diesen
Umständen haben sich die Beschwerdeführenden die darin enthaltenen
Aussagen vollumfänglich anrechnen zu lassen. Die erst im Beschwerde-
verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Befragungen und die direk-
ten Bundesanhörungen sind somit unbehelflich.
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Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in der Replik vorgebrachten angebli-
chen Divergenzen zwischen den tatsächlich gemachten und den protokol-
lierten Aussagen keine zentralen Punkte betreffen und – wie aus den
nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird – für den Ausgang des vor-
liegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend sind.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach
die geltend gemachten Übergriffe und die allgemein schwierige Lage in
Kosovo nicht asylrelevant seien und im Norden Kosovos eine innerstaat-
liche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Weiter stimmt das Gericht der
vorinstanzlichen Erwägung zu, es gebe in Serbien eine Zufluchtsmöglich-
keit, da die Serben Kosovos auch nach der Unabhängigkeitserklärung als
serbische Staatsangehörige gelten würden, womit für den Beschwerde-
führer grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, wor-
auf nachstehend näher eingegangen wird.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, telefonisch bedroht, von
der Verkehrspolizei schikaniert und auf der Strasse beschimpft worden zu
sein. Der Familienvater sei von vier Albanern angegriffen respektive er-
schreckt worden, und sie lebten in ständiger Angst vor neuerlichen Über-
griffen oder einem weiteren Pogrom.
Das Gericht hat Kenntnis davon, dass es in Kosovo nach wie vor zu sol-
chen Vorfällen kommt, jedoch handelt es sich dabei nicht um Nachteile,
welche von Organen des Heimatstaates ausgehen oder von diesen ge-
duldet beziehungsweise nicht geahndet werden. Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder
nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleis-
tet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu
verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Wie die Vorin-
stanz zu Recht feststellt, sind die internationalen Sicherheitskräfte und die
KP gewillt und in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und
sie verfolgen Straftaten gegen Angehörige solcher Minderheiten. Es ist
deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen.
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Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgebrachten Übergriffe
nicht der Polizei gemeldet zu haben, weil sie dieser nicht vertrauen wür-
den und sich die Polizisten bei einem anderen Vorfall über sie lustig ge-
macht und nichts unternommen hätten. Es ist durchaus möglich, dass
sich Teile lokaler Behörden in dieser ungebührlichen Art und Weise ver-
halten, indessen besteht die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an überge-
ordnete nationale Behörden oder an die internationalen Kräfte zu wen-
den, um dem Einhalt zu gebieten. Dies haben die Beschwerdeführenden
unterlassen.
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genü-
gend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vor-
aus. Die weit zurückliegenden Vorfälle im Zusammenhang mit der Entfüh-
rung des Vaters sind – wie die Vorinstanz richtig festhält – nicht asylrele-
vant. Dass die Beschwerdeführenden immer noch schlimme Erinnerun-
gen an diese Vorfälle haben, vermag daran nichts zu ändern.
Soweit sie die allgemein schlechte Lage in Kosovo beschreiben, ist fest-
zuhalten, dass das Verlassen des Heimatstaates aufgrund von Perspek-
tivlosigkeit oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten zwar verständlich, aber
nicht asylrechtlich relevant ist.
6.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und sie erfüllten diese dem-
nach nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die
Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
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Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RU-
DIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
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Seite 13
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Kosovo beziehungsweise Serbien – hierauf wird nach-
stehend eingegangen – ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo beziehungsweise Serbien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden respektive in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff.).
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8.5 Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten, anderseits verfü-
gen sie infolge ihrer serbischen Abstammung und – im Falle der Eltern
und der zwei älteren Kinder – ihrer Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet
der Republik Serbien gemäss dem serbischen Gesetz über die Staats-
bürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische
Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2).
8.6 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht zumutbar,
ging jedoch davon aus, die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer
guten Ausbildungen, ihrer Berufserfahrung und verschiedener Angehöri-
gen in Serbien die Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien
eine neue Existenz aufbauen zu können.
8.7 Nachdem die Beschwerdeführenden neben der kosovarischen auch
die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, können sie sich nach Serbien
begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit
Wohnsitz nehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist der Vollzug
der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgrup-
pe aus Kosovo im Allgemeinen zumutbar (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
Ins Gewicht fallen bei der Abschätzung der konkreten Situation insbeson-
dere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhan-
densein einer individuellen Verbindung zu Serbien (ein tragfähiges famili-
äres oder anderweitiges soziales Beziehungsnetz) und die Möglichkeit
der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind Fakto-
ren wie das Alter, das Geschlecht, der Zivilstand, Sprachkenntnisse, der
Gesundheitszustand, die Berufserfahrung, die finanziellen Verhältnisse,
die Schulbildung und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen
in die Erwägungen mit einzubeziehen.
Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf eine Rückweisung nach
Serbien geltend, diese sei nicht zumutbar, weil sie dort nicht zu Hause
seien und wieder als Flüchtlinge in prekären Verhältnissen leben müss-
ten. Weder ihre Verwandten in Serbien noch diejenigen in der Schweiz
könnten sie unterstützen.
Die unbestrittenermassen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien be-
trifft weite Teile der einheimischen Bevölkerung und vermag deshalb den
Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Zudem haben beide Elternteile einen Mittelschulabschluss, der Ehemann
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verfügt über Arbeitserfahrung und die Ehefrau absolvierte zusätzlich eine
Ausbildung als Friseurin, womit sie in der Lage sein sollten, sich eine
wirtschaftliche Existenz in Serbien aufzubauen. Sodann besteht kein An-
lass zur Annahme, die noch sehr jungen Kinder seien in der Schweiz in
fortgeschrittenem Masse integriert. Eine Gefährdung des Kindeswohls
durch die Wegweisung besteht somit nicht. Über gesundheitliche Proble-
me der Beschwerdeführenden ist den Akten nichts zu entnehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 gutgeheissen worden ist, ist pra-
xisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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