B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4139/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
tibetischer Herkunft,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. April 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen (EVZ) ein Asylgesuch stellte und am 18. April
2013 zur Person sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere zu den Akten reichte
und am 2. April 2013 schriftlich zum Einreichen derselben aufgefordert
wurde,
dass ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA am
1. Mai 2013 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch führte, um
deren Herkunft zu verifizieren (nachfolgend: LINGUA-Analyse) und in
seinem Bericht vom 29. Mai 2013 im Ergebnis festhielt, die Beschwerde-
führerin sei zwar tibetischer Herkunft, ihre Hauptsozialisation sei aber mit
hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb Tibets erfolgt,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2013 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich befragte und ihr dabei auch das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen darlegte, sie stamme als ethnische Tibeterin aus B._______,
(Provinz) und habe nach ihrem siebten oder achten Lebensjahr im Kloster
in C._______, (Provinz) gelebt,
dass sie nach der Heirat bis zur Ausreise weiterhin in der Provinz (…) ge-
lebt und als Bäuerin gearbeitet habe,
dass sie am (…) oder (…) 2012 mit zwei Freundinnen Plakate mit politi-
schem Inhalt an die Wände des chinesischen Verwaltungsbüros respekti-
ve des Wohnhauses der Polizisten geklebt und am folgenden Morgen er-
fahren habe, dass eine der beiden oder beide Freundinnen von den Chi-
nesen festgenommen worden sei(en),
dass sie daher noch am Abend des (…) 2012 den Heimatort verlassen
habe und über Nepal sowie weitere, ihr teilweise unbekannte Destinatio-
nen am 2. April 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt sei,
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dass sie im Weiteren bezüglich ihrer Herkunft am Wahrheitsgehalt der
gemachten Angaben festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2013 – eröffnet am 21. Juni
2013 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt werde, und den Vollzug
der Wegweisung anordnete, den es als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2013 (Postaufga-
be) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anord-
nung ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventuell die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte und
zum Beleg ihrer Vorbringen unter anderem den Ausschnitt einer Tibet-
Karte (Kopie) sowie fünf Fotografien ins Recht legte,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
29. Juli 2013 unter anderem verfügte, es werde vorderhand (und vorbe-
hältlich des Einreichens einer Mittellosigkeitsbestätigung in den nächsten
Tagen) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet,
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig die Beschwerde der Vorinstanz
zur Stellungnahme übermittelte,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2013 (Telefax-Übermittlung)
respektive am 5. August 2013 (postalische Übermittlung) ihre Mittellosig-
keit bestätigen liess,
dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013 vollumfäng-
lich an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2013 die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglich-
keit zu allfälligen Gegenäusserungen gewährt wurde,
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dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2013 fristgerecht ihre Replik
einreichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdefüh-
rerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM seine Ablehnung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen, insbesondere betreffend die Asyl- und Ausreisegründe sowie
die Herkunft respektive den Ort der tatsächlichen Sozialisierung, begrün-
dete,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe die Richtigkeit
der in der vorinstanzlichen Verfügung phonetisch geschriebenen Ortsna-
men sowie die Fähigkeiten des vom BFM eingesetzten LINGUA-Experten
in Zweifel zog,
dass sie dabei unter anderem ausführte, ihr letzter Wohnsitz
("D._______" gemäss Protokoll EVZ, S. 4) sei von der Vorinstanz in den
Protokollen unterschiedlich geschrieben worden und ausserdem seien die
in der Umgebung ihres Wohnortes liegenden Ortschaften "E._______"
und "F._______" entgegen der Auffassung des BFM und des LINGUA-
Experten auf der nunmehr eingereichten Kartekopie unter den Namen
"G._______" (bei H._______) und als "J._______" auffindbar,
dass auch das von ihr genannte Kloster "C._______" als "K._______" auf
der besagten Karte ersichtlich sei,
dass sie die Wahrheit über ihre Herkunft sage, eine einfache Bauersfrau
sei und entgegen der Auffassung des BFM auch über korrekte Angaben
zu Fragen im landwirtschaftlichen Bereich, wie tibetische Massbezeich-
nungen und das Melken einer Dzo-Kuh, habe machen können,
dass sie zufolge des stark zensierten Postverkehrs in China ihre Identi-
tätspapiere nicht erhältlich machen könne,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter anderem ausführte, es
sei offensichtlich, dass tibetische Ortsnamen nur phonetisch notiert wer-
den könnten, allerdings habe der auf Beschwerdeebene nun als Heimat-
ort zitierte Name "J._______" mit dem in den mündlichen Befragungen
genannten und protokollierten Namen ihres Wohnortes keinerlei phoneti-
sche Ähnlichkeit,
dass auch die Fahrdistanz zwischen ihrem angegebenen Wohnort und
H._______, die sie anlässlich der LINGUA-Analyse mit vier bis fünf Stun-
den angegeben habe, aufgrund der eingereichten Karte kaum zutreffen
könne, da aufgrund derselben von einer Strecke von etwa 20 Kilometern
auszugehen wäre,
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dass die eingereichten Fotografien weder ihre chinesische Staatsangehö-
rigkeit noch die angeblich illegale Ausreise aus China belegen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller vorliegenden
massgebenden Sachverhaltselemente mit der Vorinstanz zum Schluss
kommt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich tibetischer Herkunft,
jedoch höchstwahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden ist,
dass die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel daran erhebt, dass bei-
spielsweise die gemäss ihren Angaben protokollierte und auf entspre-
chendem Kartenmaterial von Experten nicht auffindbare Ortsbezeichnung
"F._______" mit dem Ort "J._______" identisch sein soll, der auf dem von
der Beschwerdeführerin eingereichten Kartenausschnitt ersichtlich sei,
dass sie sodann unter anderem für Flächenmasse Ausdrücke verwende-
te, die in Tibet so offenbar nicht verwendet werden und sie auch nicht kor-
rekt sagen konnte, wie in Tibet eine Dzo-Kuh gemolken werde und wie
sich diese Milch von derjenigen einer gewöhnlichen Kuh unterscheide,
dass ihr Erklärungsversuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Pro-
tokoll Bundesamt S. 9), es sei nicht von der Stärke der Milch, sondern
von unterschiedlichen Milchmengen die Rede gewesen, nicht zu über-
zeugen vermag, zumal sie gemäss LINGUA-Analyse anlässlich des Tele-
fongesprächs mit dem Experten fälschlicherweise angegeben habe, die
Milch der Dzo-Kuh sei "schwächer",
dass sie zudem nicht in der Lage gewesen ist, das Kloster "C._______"
("K._______" gemäss Beschwerde), in dem sie über zehn Jahre gelebt
haben will, auch nur annähernd zu beschreiben, und ihre Erklärung (vgl.
Protokoll Bundesamt S. 9), sie habe vom Klosterleben nicht viel mitbe-
kommen, weil sie auf dem Acker im Arbeitseinsatz gewesen sei, ihre
diesbezügliche Unkenntnis nicht zu erklären vermag,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt keine fundierten Argumente vor-
bringen kann, die das Resultat der LINGUA-Analyse in Frage stellen wür-
den,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die vorliegende LINGUA-
Analyse sorgfältig und ausführlich begründet ist und für das Gericht kein
Grund besteht, an der Einschätzung des fachlich qualifiziert erscheinen-
den Experten zu zweifeln,
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dass im Übrigen die Schilderung des zentralen Asylvorbringens einen un-
substanziierten, teilweise widersprüchlichen und kaum lebensechten Ein-
druck hinterlässt,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist (vgl. Verfügung S. 4),
dass auch die von der Beschwerdeführerin genannten Reiserouten, die in
diesem Zusammenhang angegebenen Distanzen respektive Reisedauern
einerseits oberflächlich, andererseits zum Teil widersprüchlich ausgefallen
sind,
dass an diesen Feststellungen die mit der Beschwerde eingereichten
Fotografien schon deshalb nichts zu ändern vermögen, weil nicht mit
Sicherheit feststeht, wer darauf abgebildet ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Sinn von Art 3 AsylG zu befürchten
hat,
dass gemäss Rechtsprechung des Gerichts davon auszugehen ist, dass
illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in
die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen
verdächtigt würden und aus diesem Grund mit flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Verfolgung zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5),
dass dies auch für legal ausgereiste Asylsuchende gilt, sofern sie ihren
(länger als erlaubten) Auslandaufenthalt voraussichtlich nicht überzeu-
gend erklären respektive den chinesischen Behörden nicht glaubhaft dar-
legen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Krei-
sen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. E. 6.6),
dass vorliegend aufgrund der LINGUA-Analyse zu schliessen ist, die Be-
schwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in einem Land
ausserhalb der Volksrepublik China gelebt, weshalb vorliegend weder von
einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik
China ausgegangen werden kann,
dass die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolge-
rungen daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, mithin
nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Abweisung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb
die verfügte Wegweisung in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach ebenfalls zu Recht verfügt wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Fragen des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, die auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG),
dass es mit anderen Worten nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei
Verheimlichen der tatsächlichen Herkunft eines Asylsuchenden nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-
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kunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin vorliegend keine Identitätspapiere einge-
reicht hat, ausserdem ihre behauptete chinesische Staatszugehörigkeit
aufgrund der LINGUA-Analyse nicht glaubhaft erscheint, und auch ihre
Ausführungen betreffend ihre Reise in die Schweiz offensichtlich un-
glaubhaft ausgefallen sind, weshalb davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts-
und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können,
dass nach dem Gesagten vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Ab. 2–4 AuG entgegenstehen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung
respektive der Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen hat,
dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet hat und nach dem Gesagten die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4
AuG),
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und auch keine Veranlassung für
die eventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung besteht,
dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegwei-
sung und deren Vollzug verfügt hat und die Beschwerde daher abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgeabhängigkeit belegt hat und
ihre Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte, weshalb das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine
Kostenauflage zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: