B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4140/2013
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
E-4140/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juni
2011 in einem TIR versteckt und gelangte über ihm unbekannte Länder am
4. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nach-
suchte. Am 20. Juli 2011 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt und am 5. Juni 2013 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2002 an der Universität
B._______ immatrikuliert. Damals sei am 1. Oktober die AKP (Partei für
Gerechtigkeit und Aufschwung) an die Macht gekommen und man habe
viel Gesetzwidriges erleben müssen. Er und seine Kollegen hätten am glei-
chen Tag vor dem Parlamentsgebäude gegen die Regierung beziehungs-
weise gegen das Ausbildungssystem demonstriert. In der Folge seien sie
von der Polizei aufgegriffen worden. Er sei damals zu sechs Monaten Ge-
fängnis bedingt verurteilt worden (Anklageschrift: […]). Im Jahre 2006 sei
er wegen Beleidigung und Erniedrigung der Sicherheitskräfte und Beleidi-
gung des Türkentums angeklagt worden und habe zwei Tage in Haft ver-
bracht. Dieses Verfahren sei abgeschlossen (Anklageschrift: […]). Man
habe ihm und seinen Gefährten vorgeworfen, Terroristen unterstützt zu ha-
ben. Im Mai 2007 habe er für zwei Semester die Uni verlassen müssen,
weil er für den 1. Mai Flugblätter verteilt habe. Ansonsten sei er noch im
Jahre 2009 inhaftiert worden und mit dem Tod bedroht worden, falls er mit
seinen Tätigkeiten nicht aufhöre. Damals seien bei einer Demonstration
Polizisten durch Steinwürfe verletzt worden. Dieses Verfahren sei noch
hängig. Der Beschwerdeführer habe an vier Gerichtsverhandlungen teilge-
nommen und sich einen Anwalt genommen. Wegen der ständigen Bedro-
hung, die Polizisten seien auch zu seinem Vater gekommen, um ihn zu
warnen und zu bedrohen, sei er schliesslich ausgereist. Nachdem er be-
reits im Ausland gewesen sei, habe die Polizei im April 2013 bei ihm zu-
hause nach ihm gesucht und das ganze Haus durchsucht.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht
E-4140/2013
Seite 3
genügen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Juli 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
zug aus dem Gerichtsprotokoll vom 28. Mai 2013 mit deutscher Überset-
zung, ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 1. Juli 2013
und eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 9. Juli
2013 zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ab. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier wurden der Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung geschickt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2013 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Au-
gust 2013 zur Kenntnisnahme gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 13. August 2013, eine
Kopie des Urteils des türkischen Kassationsgerichts C._______ vom (…)
2013 (recte: 2009) und einen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des
(…) vom (…) 2013 samt Übersetzung ein.
G.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts D._______ vom 25. Oktober 2013
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Seite 4
hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag eine türkische Staatsangehö-
rige mit Niederlassungsbewilligung C geheiratet.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er somit grundsätzlich über einen Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Gleichzeitig wurde er zur Stel-
lungnahme respektive zu einer Rückzugserklärung angefragt.
I.
Mit Schreiben vom 19. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an sei-
ner Beschwerde fest, da er noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe und sein Gesuch beim Migrationsamt E._______ pendent sei.
J.
In einem weiteren Schreiben vom 14. Januar 2014 reichte der Beschwer-
deführer einen Strafregisterauszug samt Übersetzung ein.
K.
Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration und Integration des Kantons
F._______ vom 17. Januar 2014 sei der Beschwerdeführer seit dem 6. No-
vember 2013 unbekannten Aufenthalts.
L.
Auf eine entsprechende Anfrage des BVGer beim Rechtsvertreter vom 22.
Januar 2014 antwortete dieser am 27. Januar 2014, dass sein Mandant bei
seiner Ehefrau an der (…) wohne und jederzeit über ihn erreichbar sei. Der
Beschwerdeführer bestätigte gleichzeitig in einem Schreiben vom 4. No-
vember 2013 diese Wohnadresse und gab an, dass er sich wegen der Nie-
derlassungsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons E._______ mel-
den werde. Mit Erklärung vom 27. Januar 2014 bekräftigte er, dass er an
der Fortführung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei.
M.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 wurde nochmals eine Kopie des Ver-
handlungsprotokolls des Gerichts (…) von G._______ vom (…) 2013 mit
beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht.
N.
Am 6. April 2014 reichte der Rechtsvertreter seine bisherigen Honorarfor-
derungen ein.
E-4140/2013
Seite 5
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2014 wurde die Vorinstanz zu einer
zweiten Vernehmlassung eingeladen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli
2014 zur Stellungnahme gebracht. Der Beschwerdeführer machte von sei-
nem Replikrecht keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im
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Seite 6
Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.
5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demnach seien die ge-
gen ihn gerichteten Verfahren in den Jahren 2003 und 2006 in bezug auf
die Ausreise als zu weit zurückliegend zu bezeichnen und dürften damit
nicht direkter Anlass zur Ausreise gewesen sein. Unabhängig davon wür-
den sie als zu wenig intensiv erscheinen, da sie in einem Fall mit bedingter
Strafe und im anderen Fall lediglich mit einer 2-tägigen Haftstrafe abge-
schlossen worden seien.
Im dritten geltend gemachten Verfahren im Jahre 2010 sei dem Beschwer-
deführer vorgeworfen worden, einen Polizisten mit einem Steinwurf verletzt
zu haben, womit ihm ein gemeinrechtliches Delikt ohne politische Kompo-
nente vorgehalten werde. Gemäss Anklageschrift sei die Verletzung des
Polizisten mittels geringen Eingriffs heilbar gewesen. Selbst wenn sich der
Beschwerdeführer darauf berufe, die Tat nicht begangen zu haben, sei da-
rauf hinzuweisen, dass es jeder Person widerfahren könne, wegen falscher
Anschuldigungen in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden. Aufgrund
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Seite 7
der Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass den vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Massnahmen eine asylbeachtliche Verfol-
gungsmotivation zu Grunde liegen würde. Hinzu komme, dass kein Urteil
ergangen sei und selbst wenn irgendwann ein Solches getroffen werden
sollte, stehe dem Beschwerdeführer noch ein Beschwerderecht zu. Somit
sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Demnach seien die im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Verfahren eingereichten Dokumente
als nicht asylrelevant zu beurteilen und könnten zu keinem anderen
Schluss führen.
4.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, dass die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen nicht gezweifelt habe, weshalb davon ausgegangen wer-
den müsse, er weise ein erhebliches politisches Profil auf. Angesichts der
bereits erlittenen Behelligungen müsse von einer massiven Vorverfolgung
ausgegangen werden. Diese setze nach der ständigen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts das Beweismass für die Beurteilung der begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG deutlich herab,
und es erlaube es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise,
sondern auch auf das von der vorverfolgten Person selbst Erlebte und ihr
Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen abzustellen.
4.2.1 Sodann treffe es nicht zu, dass der Steinwurf, der dem Beschwerde-
führer trotz seiner Bestreitungen zur Last gelegt werde, keine politische
Komponente aufweise, da sich dieser bei einer politischen Demonstration
ereignet habe und gegen die Staatsgewalt gerichtet gewesen sei. Auch in
der Schweiz würden solche Delikte gegen Behörden und Beamte im Straf-
gesetzbuch aufgeführt. Es gebe zahlreiche Beispiele von Jugendlichen, die
wegen Steinwürfen oder des Anzündens von Abfallcontainern zu bis zu
zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Die islamische Regie-
rungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) habe wichtige
Teile der türkischen Justiz unter ihrer Kontrolle und mache allen Gegnern
einen (politischen) Prozess. Aus dieser Sicht wäre nicht gesichert, ob der
Beschwerdeführer einen rechtstaatlich sauberen Prozess erwarten könne.
Der aktuelle Prozess werde in Abwesenheit weitergeführt und die nächste
Verhandlung finde am (…) 2013 statt (vgl. Beilage 3, Dokument samt deut-
scher Übersetzung). Aus dem Referenzschreiben des türkischen Verteidi-
gers sei ersichtlich, dass der Prozess politisch motiviert sei. Weiter halte
jener fest, dass die Minimalstrafe bei zwei Jahren Freiheitsentzug liege,
aber bis zu zehn Jahre betragen könne (vgl. Beilage 4).
E-4140/2013
Seite 8
4.2.2 Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafuntersu-
chung müsse angenommen werden, dass jener von den türkischen Sicher-
heitskräften als Sympathisant der DHKP/C im Allgemeinen Informations-
system (Genel Bilgi Toplama [GBTS]) registriert worden sei. In diesem Zu-
sammenhang wies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Grund-
satzurteil (BVGE 2010/9 E. 5.3.1) hin, wonach bei einer Registrierung eine
"beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen er-
reicht wäre. Daher habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung und
erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Nach Einreichung einer Kopie des Urteils des türkischen Kassations-
gerichts C._______ vom (…) 2009 und des Auszugs aus dem Verhand-
lungsprotokoll des Gerichts (…), wonach der Beschwerdeführer am (…)
2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
unter Anordnung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden sei, hielt
die Vorinstanz in einer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 fest, dass
der Beschwerdeführer keine Haftstrafe verbüssen müsse und es sich somit
hier um keinen ernsthaften Nachteil handle. Zudem falle in diesem Zusam-
menhang auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil am Verhand-
lungstag vom (…) 2013 anwesend gewesen sein soll. Sollte es sich nicht
um eine versehentliche Formulierung des Gerichts handeln, würde dies
bedeuten, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. So-
dann verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen an denen es vollum-
fänglich festhielt.
5.
5.1 In Bezug auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist
zunächst festzuhalten, dass das BFM sein Asylgesuch einzig aufgrund feh-
lender Asylrelevanz abgelehnt und sich mit allfälligen Unglaubhaftigkeit-
selementen, die während der Anhörung aufgetreten sind, in ihrer Verfü-
gung nicht auseinandergesetzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt
der Argumentation der Vorinstanz.
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37
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Seite 9
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich, Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Asylbeachtlich
ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44
E. 3.4 S. 620 f.).
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Auffassung vertreten, der Be-
schwerdeführer müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der
Verurteilungen und der Vorverfolgung aus politischen Gründen und der be-
dingten Haftentlassung landesweit als "politisch unbequeme Person" re-
gistriert worden sein. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit
bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehender
Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger
Verfolgungsmassnahmen erreicht sei.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in Übereinstimmung mit
dem BFM nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bei
der illegalen DHKP-C tätig war und wegen seines politischen Engagements
mehrere Behelligungen erlitten hat und Strafverfahren gegen ihn eröffnet
worden sind. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch zu be-
zweifeln.
E-4140/2013
Seite 10
5.3.2 Vorab steht fest, dass der geforderte enge zeitliche und kausale Zu-
sammenhang zwischen der bedingten Strafe und der zweitägigen Haft-
strafe in den Jahren 2003 und 2006 sowie der zweimonatigen Suspension
von der Universität und der Flucht nicht gegeben ist. Wie die Vor- instanz
zu Recht festgehalten hat, sind diese Ereignisse zudem als zu wenig inten-
siv zu betrachten, als dass ihnen eine asylrechtliche Relevanz zukommen
könnte, zumal eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
oder ein unerträglicher psychischer Druck nicht erfüllt sind. Der Beschwer-
deführer hat zwar mehrmals erwähnt, dass er und seine Freunde bei den
zahlreichen Festnahmen durch verschiedene Polizisten mit dem Tod be-
droht worden seien, allerdings offenbar ohne dass diese jemals nur ver-
sucht hätten, ihre Todesdrohungen in die Tat umzusetzen, und er ist, wie
nach seiner letzten Verhaftung im Jahre 2009 oder 2010 gleich wieder frei-
gelassen worden.
5.3.3 Aus diesem Grund trifft die in der Beschwerde behauptete massive
Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht zu. Dementsprechend vermag
er aus seinem Vorbringen, der zeitliche und sachliche Kausalzusammen-
hang sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht unterbrochen
worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3.4 Die Vorinstanz hat ferner in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten,
dass es sich bei der Verletzung des Polizisten durch den Beschwerdefüh-
rer um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politische Komponenten gehan-
delt hat. In der Beschwerde wurde dies bestritten und behauptet, es liege
sehr wohl eine politische Komponente auf der Hand, zumal er als "politisch
unbequeme Person" im GBTS registriert sei. In dieser Hinsicht wurde
grundsätzlich bezweifelt, dass der Beschwerdeführer ein faires Strafver-
fahren zu erwarten habe und im Sinne eines Politmalus eine Freiheitsstrafe
von bis zu zehn Jahren befürchte.
Diese Befürchtungen haben sich nicht erhärtet. Im Gegenteil wird aus den
eingereichten Dokumenten (vgl. Beilage 13) zunächst ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer am (…) 2013 gemäss dem ersten Teil des Verhand-
lungsprotokolls zuerst zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
In Anbetracht seiner Vergangenheit wurde die angeordnete Strafe mit 1/6
der Amnestie berücksichtigt und auf eine Haftstrafe von einem Jahr und
acht Monaten reduziert. In einem weiteren Schritt wurde die Haftstrafe
"nach der Berücksichtigung der Eigenschaften, der Haltung und des Ver-
E-4140/2013
Seite 11
haltens des Beschwerdeführers während der Gerichtsverhandlung" ausge-
setzt und eine Probezeit von fünf Jahren bestimmt. Falls während der Pro-
bezeit keine Straftat ausgeübt werde, werde die Haftstrafe fallen gelassen.
5.3.5 Angesichts dieser Sachlage, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer ein faires Gerichtsverfahren durchlaufen hat und von ei-
nem befürchteten Politmalus keine Rede sein kann. Auch haben sich die
Vorstrafen für ihn offenbar nicht nachteilig ausgewirkt. Im Gegenteil, seine
ursprüngliche Strafe wurde angesichts seines offenbar guten Verhaltens
sogar zugunsten einer bedingten Strafe ausgesetzt. Hätte er tatsächlich im
Visier der türkischen Behörden gestanden, so wäre er, wie sein Anwalt in
seinem Schreiben vom 1. Juli 2013 (vgl. Beilage 4) festhielt, zu einer
Höchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden.
5.4 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an
der Gerichtsverhandlung vom (…) 2013 offenbar anwesend war, wurde er
doch darin namentlich als Anwesender genannt, klar gegen eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung durch die türkischen Behör-
den.
5.5 Demnach hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei
weder eine Verhaftung noch eine strafrechtliche Verurteilung zu befürch-
ten, womit das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers
vor einer Verfolgung zu verneinen ist. Nach dem Gesagten kann daher of-
fen bleiben, ob der Beschwerdeführer ausser im Strafregister Adli Sicil
auch noch im GBTS (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3) verzeichnet ist, zumal kein
Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszumachen ist.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten
und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, im Asylpunkt die Erwägungen der Vo-
rinstanz zu entkräften. Seine Vorbringen erfüllen die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das
BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-4140/2013
Seite 12
6.2 Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung oder verfügt sie über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und Art.
14 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a S. 176).
6.3 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die
Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
6.4 Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer am
25. Oktober 2013 eine in der Schweiz Niedergelassene geheiratet und ver-
fügt grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrecht-
lichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) An-
spruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit
der ausländerrechtlichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2.2).
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 24. Oktober
2014 von der Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ eine entspre-
chende Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde. Das eingeleitete
ausländerrechtliche Verfahren ist im heutigen Zeitpunkt aber noch hängig.
6.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
und somit auch im vorliegenden Verfahren aufgehoben, wenn ein Anspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37
E.4.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März
2011 m.w.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die
kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylge-
suchs) der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 abzuweisen. Betreffend
die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, und betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und
E-4140/2013
Seite 13
5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Dispositivzif-
fern 3-5 der angefochtenen Verfügung sind infolgedessen aufzuheben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 300.–für
den Teil des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Mit der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 wurde
der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtlos
erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 474 E. 2.2
m.H.). Da die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren und von der Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers (gemäss Zemisauszug vom 22. April 2015) weiterhin aus-
zugehen ist, sind die kumulativen Anforderungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gut-
zuheissen. Nach dem Gesagten ist von der Kostenauflage abzusehen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Nachdem der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat,
ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen,
und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte
gekürzten Betrag von Fr. 350.– als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4140/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung aufgeho-
ben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wie die Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben. Die Dispositivziffern 3-5 werden
aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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