B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4140/2014
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 19. März 2012 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in F._______ (…) einen Asylantrag; am 2. Mai 2012
wurde sie hierzu angehört. Sie verliess ihren Heimatstaat zusammen mit
drei ihrer Kinder eigenen Angaben zufolge am 20. März 2013 und gelang-
te am 28. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. Die Befragung
zur Person (BzP) fand am 15. April 2013 statt; die Anhörung erfolgte am
17. Juni 2014.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor,
ihr Dorf sei im Jahre 1994 niedergebrannt worden und sie und ihre Fami-
lie seien in den Irak geflohen. Von (…) bis (…) sei sie Mitglied bei der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen. Sie habe dabei die Funktion
einer (…) inne gehabt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, mit ihrer Gruppe
Lebensmittel abholen zu gehen. Mit Waffen habe sie nie gekämpft. Die
Organisation habe sie schliesslich verlassen, weil es innerhalb derselben
verboten sei, eine Ehe einzugehen. Im Jahre 2011 sei sie illegal in die
Türkei eingereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise bei den Schwieger-
eltern in G._______ aufgehalten.
B.
Mit Urteil (…) vom (…) 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin fest und
ordnete die vorläufige Aufnahme an. Infolge Asylunwürdigkeit wurde er
jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen.
C.
Mit am 30. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht,
lehnte deren Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleich-
zeitig stellte es jedoch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG fest und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
D.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihre Rechtsvertrete-
rin mit Beschwerde vom 23. Juli 2014 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfü-
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gung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG.
E.
Der Instruktionsrichter verfügte am 13. August 2014, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Ge-
such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Per-
son der Rechtsvertreterin wurde ebenfalls bewilligt. Gleichzeitig wurde
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
F.
Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 15. August 2014 mit, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. An den
in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde fest-
gehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
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reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zufolge Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, be-
schränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die
Frage, ob das BFM zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus
der Schweiz weggewiesen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 26. Juni 2014 damit begründet,
die Beschwerdeführerin sei im Frühling (…) vom Irak wieder in die Türkei
zurückgekehrt und habe sich dann dort bis zu ihrer Wiederausreise auf-
gehalten. Sie mache in dieser Zeit keine Verfolgungshandlungen durch
die türkischen Behörden geltend. Ihre Aktivitäten für die PKK im Irak sei
den Behörden offensichtlich verborgen geblieben, wären diese doch an-
sonsten anders gegen sie vorgegangen. Die türkischen Behörden hätten
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ihr auch eine Identitätskarte und einen Reisepass ausgestellt, was eben-
falls für die fehlende Verfolgungsabsicht des Staates spreche.
Auch wenn die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation
gelte, stehe fest, dass sie zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres
"bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die ins-
gesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Derartige Ta-
ten würden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allen-
falls damit verfolgten politischen Zielen stehen. Die Beschwerdeführerin
sei eigenen Angaben zufolge jahrelang aktives Mitglied der PKK gewesen
und habe deren Ziele unter anderem logistisch unterstützt. Daher er-
scheine eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen der Mitgliedschaft
bei dieser Organisation rechtstaatlich legitim.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Vorinstanz die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht an-
zweifle. Das BFM habe ihre eigenständige Flüchtlingseigenschaft jedoch
zu Unrecht abgelehnt. Es sei zwar festzustellen, dass die Aktualität der
Verfolgung im Sinne einer Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht
bejaht werden dürfte. Hierfür mangle es an der Intensität der erlittenen
Massnahmen. Indessen würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass eine
solche zukünftig drohen könnte. Das Erfordernis der Gezieltheit der künf-
tig drohenden Verfolgung sei nämlich zu bejahen, habe die Beschwerde-
führerin doch bei einem Aufdecken ihrer wahren Identität und ihrer frühe-
ren PKK-Mitgliedschaft sowie als Ehefrau eines landesweit mit Strafbe-
fehl gesuchten politischen Flüchtlings mit gegen sie persönlich gerichte-
ten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Sie habe glaubhaft dargelegt,
dass sie im Dorf ihrer Schwiegereltern sowohl einer sozialen Überwa-
chung seitens der Nachbarn und auch seitens der Behörden ausgesetzt
gewesen sei. Früher oder später drohe ihr eine Reflexverfolgung; ein As-
pekt, den das BFM zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs
geltend, sie sei von (…) bis (…) Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan) gewesen. Sie habe dabei die Funktion einer (…) inne gehabt.
Ihre Aufgabe sei es gewesen, mit ihrer Gruppe Lebensmittel abholen zu
gehen. Die Organisation habe sie schliesslich verlassen, weil es inner-
halb derselben verboten sei, eine Ehe einzugehen. Im Jahre (…) sei sie
illegal in die Türkei eingereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise bei den
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Schwiegereltern in G._______ aufgehalten. Sodann sei sie die Ehefrau
eines landesweit mit Strafbefehl gesuchten politischen Flüchtlings.
5.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1), sind Flüchtlinge Per-
sonen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
ten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 Abs. 2 AsylG). Es wird daher eine gewisse Intensität der Eingriffe
für die Anerkennung als Flüchtling vorausgesetzt. Während Massnah-
men, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche
und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres
zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgü-
ter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die phy-
sische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und
Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich dem-
gegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgü-
ter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbe-
stand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grundsätzlich hohe
Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie
müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen
ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird.
5.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es der Aktualität der Verfolgungs-
situation bedarf. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ist dabei der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in
diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet
ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven
Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht
im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwi-
schen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderwei-
tigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitli-
cher und sachlicher Zusammenhang besteht.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt sodann in Fortführung der
Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
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dass auch eine sogenannte Reflexverfolgung, also staatliche Repressa-
lien gegen Familienangehörige von Aktivisten, asylrelevant sein kann. Um
eine begründete Furcht vor einer entsprechenden Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass be-
gründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt
werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollzieh-
bar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten
Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm
mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihm deshalb ein weiterer
Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei können
insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich
allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die
Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen,
berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol-
gung im obgenannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörde An-
lass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kon-
takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale
politische Organisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).
5.5 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zunächst festzustellen,
dass sie für die Zeit von Frühling (…) bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei
im März 2013 keinerlei Verfolgungshandlungen geltend macht. Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass sie die PKK bereits im Jahre (…) verlassen hat
und kein Profil innehatte, welches dazu führen müsste, dass sie zum heu-
tigen Zeitpunkt – also (…) Jahre später – bei einer Rückkehr Verfol-
gungshandlungen seitens der türkischen Behörden zu befürchten hätte.
Schliesslich hat sie eigenen Angaben zufolge Lebensmittel abgeholt und
an Ausbildungen teilgenommen; Waffen habe sie bloss bei Übungen be-
nutzt (vgl. Akten BFM 56/9 S. 2ff.). Was eine allfällige Reflexverfolgung
betrifft, so ist es zwar in der Tat zutreffend, dass dem Ehemann der Be-
schwerdeführerin mit Urteil (…) des Bundesverwaltungsgerichts vom (…)
2013 aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt worden ist. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.4) müssen jedoch
konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die
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die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erschei-
nen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist also nur
dann zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten
Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm
mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihm deshalb ein weiterer
Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Solche konkreten
Indizien sind vorliegend nicht auszumachen, auch wenn die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder durchaus gewisse Schwierigkeiten gehabt haben
mögen.
5.6 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, zum heutigen Zeit-
punkt eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch um Gewährung des
Asyls zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Art. 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
6.2 Das BFM hat somit vorliegend zu Recht die Wegweisung verfügt. In-
des hat es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 23. Juli 2014 eine Kostennote
eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 8.25 Stunden (Stundenan-
satz Fr. 150.-) wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 1391.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1391.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Jonas Tschan