Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4141/2011
U r t e i l v om 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige aus
B._______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im März 2008
verliess und über Äthiopien, Libyen und Italien am 16. April 2011 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo sie am 18.
April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte und eine "Heiratsurkunde" ins Recht legte,
dass ein Fingerabdruckvergeich mit der EURODACDatenbank vom
19. April 2011 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2009 in
D._______/Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war und
gleichzeitig ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM anlässlich der summarischen Befragung vom 12. Mai 2011
im EVZ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
ihres Heimatlandes befragte, wobei sie im Wesentlichen geltend machte,
von ihrem Ehemann geprügelt und aus dem Hause geworfen worden zu
sein,
dass sie mit einem Boot aus Libyen am 3. März 2009 in Italien
angekommen sei, wo sie in D._______, E._______, F._______ und
G._______ gelebt und einen "Permesso di soggiorno" erhalten habe,
dass ihr das BFM im Anschluss an die genannte Befragung vom 12. Mai
2011 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens und zur Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich anführte, sie möchte in der
Schweiz bleiben, weil hier ihr Ehemann (H._______) lebe, der über eine
vorläufige Aufnahme verfüge und den sie im Februar 2011 in F._______
geheiratet habe,
dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kantonszuweisung zu
ihrer "religiösen Trauung" am 30. Mai 2011 das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass sie zur Antwort gab, ihr Ehemann werde am nächsten Tag bei der
somalischen Botschaft eine Ehebescheinigung verlangen, die sie
nachreichen werde,
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dass das BFM am 14. Juni 2011 die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte und bis zur
festgelegten Frist keine Antwort auf das Ersuchen erging,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (eröffnet am 20. Juli 2011)
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 18. April 2011 nicht
eintrat, die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies und sie aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Italien respektive ihr dortiges Asylersuchen sei
durch den EURODACTreffer vom 3. März 2009 belegt,
dass mit der Umsetzung des DublinAssoziierungsabkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA] sich die Schweiz verpflichte, die der Verordnung EG
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO),
anzuwenden,
dass die DublinIIVO Kriterien enthalte, denjenigen DublinStaat zu
bestimmen, der zuständig sei, das Asyl und Wegeweisungsverfahren
durchzuführen,
dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom
14. Juni 2011 von den italienischen Behörden innerhalb der festgelegten
Frist keine Antwort erhalten habe, womit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO, die Zuständigkeit, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 29. Juni 2011 an Italien
übergegangen sei,
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dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 29. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführerin zur Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und zu einer Überstellung an die italienischen Behörden zwecks
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt worden sei,
dass Italien das NonRefoulementGebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass sich aus den Bestimmungen der DublinIIVO keine Zuständigkeit
für die Schweiz aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin mit
H._______ ergebe, da Art. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit jenes Staates
vorsehe, in welchem sich ein Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. i (i)
DublinIIVO aufhalte und welchem das Recht auf Aufenthalt in seiner
Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden sei, was vorliegend nicht
zutreffe,
dass gemäss Art. 8 DublinIIVO jener Staat zuständig sei, in welchem
sich ein Familienmitglied aufhalte, über dessen Asylantrag noch keine
erste Sachentscheidung getroffen worden sei, was vorliegend ebenfalls
nicht der Fall sei,
dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D2555/2007) sich eine Person nur dann auf den Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen könne, wenn dessen
Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfüge,
dass als gefestigtes Aufenthaltsrecht das Schweizer Bürgerrecht oder
eine Niederlassungsbewilligung gelte und H._______ lediglich über eine
vorläufige Aufnahme verfüge, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 8
Ziffer 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne,
dass schliesslich die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 85 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), wonach Ehegatten von vorläufig
aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
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vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden
könnten, auch für die Beschwerdeführerin gelte,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug nach Italien
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2011 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller
Hinsicht beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass ausserdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 29. Juli
2011 das Amt für Migration des Kantons I._______ anwies, einstweilen
von Vollzugshandlungen abzusehen,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass zunächst die Verletzung der Begründungspflicht gerügt wurde, weil
das BFM sich in seinen Erwägungen betreffend ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht auf ein nicht veröffentlichtes Urteil D2555/2007 gestützt
habe, womit die Kontrolle, ob das erwähnte Urteil zum vorliegenden
Sachverhalt Aussagen mache, verunmöglicht werde und die Beurteilung
der Chancen einer Beschwerde erschwere,
dass hierzu festzuhalten ist, dass sich zwar das BFM auf ein nicht
publiziertes Urteil D2555/2007 stützte, dessen Inhalt es aber
rechtsgenüglich wiedergab,
dass sich nämlich – so das BFM – eine Person nur dann auf den Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufe könne, wenn
dessen Familienmitglieder über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügten,
dass es weiter ausführte, was unter gefestigtem Aufenthaltsrecht zu
verstehen sei und warum die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Ziffer 1
EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (vgl. zuvor S. 4), weshalb
keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs feststellbar ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu
erfolgen hat,
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin am
3. März 2009 in D._______ daktyloskopisch erfasst worden ist und
gleichzeitig dort ein Asylgesuch gestellt hat,
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dass das BFM am 8. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII
VO an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") der
Beschwerdeführerin gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie
ben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
durch Italien als akzeptiert gilt,
dass Art. 7 DublinIIVO keine Anwendung findet, weil der "Ehemann" der
Beschwerdeführerin kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist,
dass demnach die Beschwerdeführerin nach Italien ausreisen kann,
welches für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde
staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, wel
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh
rende und verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – jedoch nicht gehört,
bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
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organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass daher – entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht davon
auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, die immerhin während
zweier Jahre in Italien lebte und keine Probleme mit dem italienischen
System geltend machte, in unwürdigen Umständen auf der Strasse leben
müsste,
dass in der Beschwerde aufgeführt wird, die Schweiz solle mit dem
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ihre Zuständigkeit
für die Prüfung des Asylantrags übernehmen, weil der
Wegweisungsvolllug unzulässig sei,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung jeder Mitgliedstaat einen
von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 44. Abs. 1 AsylG rügt,
dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der
Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, im Februar 2011 religiös
getraut worden zu sein und sich seit 16. April 2011 in der Schweiz
aufzuhalten,
dass dem eingereichten, handschriftlich abgefassten "Ehevertrag" keine
Beweiskraft zukommt, weshalb zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin
mit H._______ tatsächlich religiös getraut worden ist, da sie die am 30.
Mai 2011 in Aussicht gestellte Ehebescheinigung nicht nachgereicht hat,
dass dies jedoch letztlich offengelassen werden kann, zumal im
vorliegenden Fall nach einem etwa dreimonatigen Zusammenleben von
einer dauerhaften und gefestigten eheähnlichen Beziehung nicht die
Rede sein kann, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44
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Abs. 1 AsylG keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Anwesenheitsberechtigung geltend machen kann,
dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den
Wegweisungsvollzug nach Italien einwendet, ausser dass sie mit
H._______ zusammen bleiben möchte,
dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Wegweisungsvollzug als
mit der EMRK unvereinbar erscheinen zu lassen, zumal – wie zuvor
erwähnt – nicht von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden
kann und ausserdem, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, S.A.A
in der Schweiz kein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat, weshalb sich die
Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann,
dass auch kein Anlass besteht, aus humanitären Gründen in Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen
Einschätzung führen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein
trittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami
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lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht darzutun ver
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei
sen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die
Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: