B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-414/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und
B._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Bogotá – ersuchten mit an die Schweizerische Botschaft
(nachfolgend: Botschaft) in Bogotá adressierter spanischsprachiger Ein-
gabe vom 2. Mai 2011 (vgl. Akten BFM A1; Eingangsdatum bei der Bot-
schaft aus den Akten nicht ersichtlich) um Einreisebewilligung in die
Schweiz und Asylgewährung. Ihrer Eingabe legten sie zahlreiche Be-
weismittel in spanischer Sprache bei. Ihr Gesuch ergänzten sie mit weite-
ren spanischsprachigen Eingaben vom Juni 2011 (Eingang Botschaft:
20. Juni 2011) und 31. August 2011 (Eingang Botschaft: 2. September
2011; vgl. A2/14).
B.
Mit Formularschreiben vom 6. September 2011 stellte die Botschaft dem
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu und merkte darin an,
dass eine Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei (vgl. A3/1).
C.
Ihrem Schreiben vom 27. September 2011 (Eingang Botschaft gleichen-
tags) legte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular ("Respuesta
Formulario Solicitud de Asilo") ein, womit sie die von der Botschaft vorge-
gebenen Fragen beantwortete. Mit Übermittlungsschreiben vom 29. Sep-
tember 2011 stellte die Botschaft dem BFM diese spanischsprachige Ein-
gabe zu (vgl. A4/15).
D.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 übermittelte die Botschaft dem BFM
eine weitere spanischsprachige Eingabe der Beschwerdeführerin, datie-
rend vom 14. Februar 2012 (Eingang Botschaft: 17. Februar 2012; vgl.
A5/2).
E.
Mit Schreiben vom 23. März 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der
vorliegenden Akten, namentlich der schriftlichen Begründung der Asylge-
suche sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt,
womit sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise.
Sodann erwäge es unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren und
aufgrund der vorliegenden Akten und des ihm zukommenden weiten Er-
messensspielraumes, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in
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die Schweiz zu verweigern. Die Möglichkeit einer anderweitigen Schutz-
suche werde als gegeben erachtet. Es setzte den Beschwerdeführenden
eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme
(vgl. A6/3).
F.
Mit vom 18. April 2012 datierter – in spanischer Sprache verfasster – Stel-
lungnahme gelangte die Beschwerdeführerin, zusammen mit dem von ihr
unterzeichneten Empfangsschein (Acuso de Recibo; datiert vom 11. April
2012) des oben genannten Schreibens, an die Botschaft (Eingang:
18. April 2012). Die Botschaft übermittelte die Eingabe dem BFM mit
Schreiben vom 23. April 2012, welches am 27. April 2012 beim BFM ein-
traf (vgl. A7/21).
G.
Mit Verfügung vom 8. November 2012 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesu-
che ab. Auf den Inhalt der Verfügung wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, bei der Botschaft einge-
reichter, französischsprachiger Eingabe vom 27. Dezember 2012 (Ein-
gang Botschaft ebenfalls am 27. Dezember 2012) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.
Ein Empfangsschein lag nicht bei; auf dem Übermittlungsformular der
Botschaft vom 17. Januar 2013 wurde vermerkt, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei am 26. November 2012 an die Beschwerdeführenden versandt
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung des BFM vom 8. November 2012 wurde
durch die Schweizerische Botschaft in Bogotá am 26. November 2012
versandt, womit sie frühestens am 27. November 2012 eröffnet wurde.
Mit der Beschwerdeeingabe vom 27. Dezember 2012 haben die Be-
schwerdeführenden die Frist somit gewahrt. Die Beschwerde ist demnach
frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf
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das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf
die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög-
lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz
wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr ein Verbleib im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat nicht zugemutet werden kann. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG
kann der asylsuchenden Person von der durch das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten Schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn sie glaub-
haft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs 1 AsylG bestehe.
6.
Da verfahrensrechtliche Mängel eine Kassation des vorinstanzlichen Ent-
scheids bewirken können, sind sie vorab zu prüfen.
6.1 Zunächst fällt auf, dass das Bundesamt darauf verzichtete, eine
mündliche Anhörung durchzuführen. Nach Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 gilt der
Grundsatz, dass (auch) im Auslandverfahren eine Befragung durchge-
führt wird. Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 schreibt vor, dass die Auslandvertretung
beim Verzicht auf eine Befragung die asylsuchende Person aufzufordern
hat, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Das Gericht hat in BVGE
2007/30 präzisiert, in welchen Fällen auf eine Anhörung verzichtet wer-
den kann: Im Falle von Kapazitätsengpässen können Asylsuchende auf-
gefordert werden, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen. Dies hat in ei-
nem individualisierten Schreiben mit konkreten Fragen zu erfolgen, da
davon ausgegangen wird, dass das Bundesamt auf verhältnismässig
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konkrete Angaben angewiesen ist, um die geltend gemachte Verfolgungs-
und Gefährdungssituation abschliessend beurteilen zu können. Im
Schreiben ist auch auf die allfälligen negativen Konsequenzen einer un-
terlassenen Beantwortung der Fragen aufmerksam zu machen. Ein stan-
dardisiertes Schreiben mit der Aufforderung, die Asylgründe darzulegen,
vermag in der Regel nicht zu genügen (a.a.O. E. 5.2.2 und 5.4). Eine per-
sönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person kann sich auch dann
erübrigen, wenn bei einer Schweizerischen Vertretung ein schriftliches
Asylgesuch eingereicht wird, welches so ausführlich begründet ist, dass
es als Grundlage für die Entscheidfällung genügt; auf eine Anhörung ver-
zichtet werden darf aber nur dann, wenn auf den ersten Blick klar wird,
dass die asylsuchende Person die Bedingungen zur Einreise erfüllt oder
eindeutig geschlossen werden kann, dass sich das Asylgesuch als aus-
sichtslos erweist, da in diesem Fall der Sachverhalt als erstellt betrachtet
werden kann. Der asylsuchenden Person ist dann aber dennoch im Sinne
des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zum abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern. Der Verzicht auf
die Befragung muss in jedem Fall in der anfechtbaren Verfügung begrün-
det werden (a.a.O. E. 5.2.1 und 5.7 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass das BFM die Beschwerdeführenden
via Botschaft mit einem spanischsprachigen, individualisierten Schreiben
aufgefordert hatte, konkrete Fragen zu beantworten. Die Beschwerdefüh-
renden sandten dieses Formular ausfüllt und fristgerecht am 27. Septem-
ber 2012 zurück (vgl. A4/15). Diese Vorgehensweise, auf eine Befragung
bei Kapazitätsengpässen zu verzichten und den Sachverhalt anhand ei-
nes personalisierten Fragekatalogs zu vervollständigen, steht im Einklang
mit der soeben erörterten, geltenden Rechtsprechung zur Wahrung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Auslandverfahren und ist somit
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Indessen hätte diese Eingabe – wie auch alle anderen Eingaben und Be-
weismittel, die allesamt in spanischer Sprache verfasst sind – in eine
Amtssprache übersetzt werden müssen. Es lässt sich bei der heute be-
stehenden Aktenlage nicht nachvollziehen, wie und aufgrund welcher
Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich spanischspra-
chigen Dossier seine Meinung hat bilden können. Auch eine Würdigung
der vorliegenden Beweisunterlagen im Hinblick darauf, ob sie als wesent-
lich zu erachten seien (vgl. Art. 32 VwVG), bedingt vorab, dass zumindest
summarisch festgestellt werden kann, worauf sich ein Beweismittel be-
zieht und um was es sich dabei handelt. Aus den Eingaben in den Vorak-
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ten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen sich für ei-
ne Person, die des Spanischen nicht mächtig ist, die entscheidrelevanten
Informationen nicht entnehmen, womit für das Gericht eine sachgerechte
Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht
möglich ist. Es kann offenkundig nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz
sein, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern.
Das BFM hätte mithin die Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht im Verfahren – zur Einreichung von Übersetzungen in
eine Amtssprache auffordern oder aber solche Übersetzungen selber
veranlassen müssen, aus denen, zumindest in summarischer Weise, her-
vorgehen muss, welche wichtigen Aussagen und zentralen Punkte in ei-
ner Eingabe beziehungsweise in einem Beweismittel angesprochen sind.
Das BFM ist nach dem Gesagten zu Unrecht davon ausgegangen, der
Sachverhalt sei erstellt. Da somit auch das Argument der Vorinstanz, wo-
nach sich eine Anhörung erübrigen könne, wenn der Sachverhalt auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt sei, ins Leere
läuft, bleibt auch der Verzicht auf eine mündliche Anhörung für das Ge-
richt letztlich nicht überprüfbar.
Ausserdem hätte das BFM die eingereichten Beweismittel in Bezug auf
ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch
würdigen müssen. In der angefochtenen Verfügung wird dazu aber ledig-
lich ausgeführt wird, die eingereichten Beweismittel vermöchten an den
Erwägungen nichts zu ändern, ohne dass überhaupt erwähnt wird, um
was für Dokumente es sich dabei handelt.
6.3 Die festgestellten Verfahrensmängel können vorliegend aufgrund der
Schwere der Verletzung (unzureichende Sachverhaltsabklärung aufgrund
fehlender Übersetzung der relevanten Akten in eine Amtssprache, fehlen-
de Würdigung der Beweismittel und daher nicht überprüfbare Begrün-
dung für die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung) auf Be-
schwerdeebene nicht geheilt werden. Im Übrigen entspricht es nicht Sinn
und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt und ist es nicht dessen Aufgabe, von der Vorinstanz unterlassene
Verfahrenshandlungen nachzuholen, zumal den Beschwerdeführenden
damit eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und 8.3 mit
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292).
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6.4 Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur vollständi-
gen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
7.
7.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollstän-
dig abgeklärt worden ist, zieht für sich allein noch nicht die Konsequenz
nach sich, dass den Beschwerdeführenden die Einreise zu bewilligen wä-
re. Diesbezüglich relevant ist einzig, ob anhand des vorliegenden – wenn
auch noch nicht vollständig abgeklärten – Sachverhalts anzunehmen ist,
dass ihnen für die Zeitdauer der erforderlichen Verfahrenshandlungen ein
Verbleib in Kolumbien nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.1).
7.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, sie würden in
Kolumbien von der Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Revolu-
cionarias de Colombia) verfolgt. Ihr Asylgesuch von Mai 2011 erfolgte ih-
ren Angaben gemäss von Bogotá aus (vgl. A1). Die weitere Korrespon-
denz mit dem BFM erfolgte stets von der Adresse "Carrera 68B No 96, 70
Torre 4, Apartamento 1004, Bogotá" aus (vgl. Eingaben vom Juni 2011,
31. August 2011 [vgl. A2/14], vom 27. September 2011 [vgl. A4/15], vom
14. Februar 2012 [vgl. A5/2] und vom 18. April 2012 [vgl. A7/21). Auch in
der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2012 wurde diese Adresse als
Domizil aufgeführt. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen
geltend, die FARC seien zwar in der Tat nicht im ganzen Land gleicher-
massen präsent, würden aber überall mit anderen illegalen Gruppierun-
gen zusammenarbeiten; um ihre Angehörigen nicht in Gefahr zu bringen,
hätten sie im Übrigen bisher davon abgesehen, beim kolumbianischen
Staat um Schutz nachzusuchen (vgl. Beschwerde S. 4, 5, 6). Die Akten –
auch wenn diese mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Be-
weismittel aktuell nicht vollständig beurteilbar sind – lassen somit den
Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden trotz der behaupteten Bedro-
hungslage ihren Wohnort in den letzten Monaten nicht gewechselt haben.
Aufgrund dieser Tatsache liegen daher derzeit nicht genügend konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass ihnen ein weiterer Verbleib in
Kolumbien nicht zumutbar wäre.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2012 aufzu-
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heben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist anzu-
weisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, na-
mentlich entweder eine Anhörung durchzuführen oder die Nichtanhörung
gemäss der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2007/30, vgl.
oben E. 6.1) zu begründen, eine Übersetzung der Eingaben der Be-
schwerdeführenden sowie aller sachverhaltsrelevanten Dokumente –
zumindest summarisch betreffend die zentralen Aussagen – bei den Be-
schwerdeführenden einzuholen oder selber zu veranlassen und in der
Sache neu zu entscheiden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Be-
schwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2012 wird aufgehoben
und an das BFM zurückgewiesen. Dieses wird aufgefordert, den rechts-
erheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, namentlich für eine
zumindest summarische Übersetzung der Eingaben und Beweismittel in
eine Amtssprache zu sorgen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Bogotá.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: