B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-414/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Raffaella Massara,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Frühling 2015 illegal und gelangte in den Sudan. Über Libyen sei
er am 16. August 2015 nach Italien und von dort am 20. August 2015 in die
Schweiz gereist. Gleichentags stellte er hier ein Asylgesuch.
A.b Am 24. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.c Am 27. November 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes
Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, das Asylverfahren
werde in der Schweiz durchgeführt.
A.d Am 29. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.e Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches aus, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an, sei in C._______
geboren und habe ab dem ersten Lebensjahr in D._______, vorüberge-
hend in der Umgebung von E._______ und zuletzt mit seiner Familie in
F._______ gelebt, wo er rechtmässig registriert gewesen sei. Er habe die
ersten (…) Schuljahre besucht, die Schule jedoch im Jahr 2015 abgebro-
chen. Die Familie habe von der Landwirtschaft und Viehhaltung gelebt, wo-
bei der Vater stets auf der Flucht gewesen sei, um nicht in den Militärdienst
eingezogen zu werden. Im Januar 2015 sei er (Beschwerdeführer) von Sol-
daten in der Einöde angehalten und unter dem Vorwurf von Schleppertä-
tigkeiten festgenommen und nach G._______ gebracht worden. Eigentlich
hätte er mit Mitgefangenen nach Tesseney abtransportiert werden sollen;
er sei dann allerdings von einer Schlange gebissen worden. Zunächst habe
man ihn nicht medizinisch betreut, doch nach zwei Wochen hätten ihn Sol-
daten nach H._______ in ein Krankenhaus gebracht. Sobald es ihm besser
gegangen sei, sei er wieder zu den anderen Häftlingen in G._______ ge-
sperrt worden. Mit anderen Mitgefangenen sei ihm schliesslich die Flucht
gelungen; mit zwei von ihnen sei er dann nach I._______ (Sudan) gelangt.
Im Dezember zuvor sei von der Verwaltung ein Aufgebot für den Militär-
dienst gekommen. Vor diesem Hintergrund – den Problemen des Vaters,
der drohenden langen Inhaftierung wegen des Schleppervorwurfs, dem
Umstand, nicht mehr die Schule besuchen zu können, und dem Erhalt des
Aufgebots – habe er Eritrea schliesslich verlassen.
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A.f Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Tauf-
schein zu den Akten.
B.
Mit (am 18. Dezember 2017 eröffneter) Verfügung vom 15. Dezember 2017
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
ner Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin ersucht.
C.c Mit dem Rechtsmittel wurden die Vertretungsvollmacht (Kopie), die an-
gefochtene Verfügung (Kopie), eine Fürsorgebestätigung und eine Hono-
rarnote eingereicht.
D.
D.a In seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 hiess der Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig übermit-
telte er das Doppel der Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Stel-
lungnahme ein.
D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 vollum-
fänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 15. Dezember 2017
fest.
D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
15. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht.
E-414/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt; der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe seien im Wesentlichen nicht glaubhaft.
4.1.1 So habe er in der BZP die Frage nach allfälligen Inhaftierungen ver-
neint, währenddem er in der Anhörung dargelegt habe, wegen des Ver-
dachts auf Schleppertätigkeiten längere Zeit in Haft gewesen zu sein.
Ebenso habe er das angeblich von der Verwaltung zugestellte Schreiben
mit der Aufforderung zum Militärdienst in der BzP nicht erwähnt. Dieses
Aussageverhalten wecke erste Zweifel an der Asylbegründung, zumal er in
der (verkürzten) Erstbefragung ausdrücklich nach allfällig erlebten Inhaftie-
rungen gefragt worden sei.
4.1.2 In der BzP habe er weiter erwähnt, wegen des Abbruchs der (…)
Klasse vom Militär ständig gesucht und verfolgt worden zu sein. Demge-
genüber habe er in der Anhörung festgehalten, die staatliche Suche nach
ihm sei mit Zustellung der Aufforderung zum Militärdienst angehoben wor-
den; er habe sich daraufhin versteckt gehalten. Dass ihn die Militärs dann
in diesem Zusammenhang tatsächlich gesucht hätten, habe er nicht er-
wähnt.
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Seite 6
4.1.3 Sodann würden sich zeitliche Ungereimtheiten in den Aussagen fin-
den: Der Beschwerdeführer wolle gemäss Schilderungen in der Anhörung
am Januar 2015 für etwas mehr als einen Monat in Haft gewesen sein,
nach der Flucht aus derselben etwa einen Monat für einen Mann gearbeitet
und dann im März ausgereist sein. In der BzP habe er jedoch als Ausrei-
sedatum (…) Februar 2015 genannt. Diese Widersprüche habe er nicht
plausibel auflösen können. Schliesslich habe er auch die Ausreise selber
ungereimt vorgetragen.
4.1.4 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfach gewährter Gelegenheit in
der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Abfolge der geltend gemach-
ten Ereignisse in schlüssiger Weise zu beschreiben. Er habe wiederholt
den zwölften Monat 2015 als Zeitraum für den Erhalt des schriftlichen Auf-
gebots genannt, mithin ein Zeitpunkt, in dem er bereits in der Schweiz ge-
wesen sei. Den Erhalt dieser Vorladung habe er auch kaum mit seiner Aus-
reise in Verbindung bringen können. Bei der Schilderung von tatsächlich
Erlebtem wäre jedoch zu erwarten, dass dieses in zeitlich stimmigen Zu-
sammenhängen vorgebracht werden könne. Auch die Umstände der Flucht
aus der Haft seien inhaltlich realitätsfremd, vage und oberflächlich geschil-
dert worden.
4.1.5 Die illegale Ausreise habe er dergestalt beschrieben, dass der Ein-
druck entstehe, diese Angaben würden nicht auf eigenen Erfahrungen be-
ruhen.
4.1.6 Der nachgereichte Taufschein könne sodann nicht als beweiskräftig
beurteilt werden. Ausserdem stehe das dort aufgeführte Geburtsdatum in
Widerspruch zu den Angaben auf dem Personalienblatt.
4.1.7 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 Im Rechtsmittel wird vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf
den durch das SEM festgehaltenen Sachverhalt verwiesen.
4.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird geltend gemacht,
angesichts der stark verkürzten Erstbefragung habe nicht erwartet werden
können, dass der Beschwerdeführer an dieser bereits alle für die Ausreise
massgeblichen Ereignisse erwähne. Er sei explizit darauf hingewiesen
worden, dass er namentlich zu den Gesuchsgründen später befragt werde.
Und es sei dem Protokoll der BzP keine Stelle zu entnehmen, an der es
dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, den Erhalt der Vorladung
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Seite 7
zu erwähnen. Die unvollständige Schilderung aller Ausreisegründe an die-
ser Erstbefragung könne dem Beschwerdeführer damit nicht vorgehalten
werden.
4.2.2 Entgegen der Auffassung des SEM würde die Aussage in der BzP,
wonach er vom Militär gesucht und verfolgt worden sei, auch in der Anhö-
rung Entsprechung finden. Dies sei verschiedenen Stellen des Anhörungs-
protokolls zu entnehmen. Auch die weitere Argumentation der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausreisedaten genannt
den Ausgangspunkt der Flucht nicht stimmig und die Ereignisse, die zur
Ausreise geführt hätten, zeitlich nicht in eine schlüssige Abfolge habe brin-
gen können, sei nicht stichhaltig begründet. Es sei zwar möglich, dass der
Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Nennung exakter Daten habe;
er sei aber in der Lage gewesen, die chronologische Abfolge abzugeben
und eine zeitliche Einordnung der Ereignisse vorzunehmen.
4.2.3 Hinsichtlich des militärischen Aufgebots sei zu beachten, dass der
Beschwerdeführer dieses selber nie zu Gesicht bekommen habe und die-
ses Dokument deswegen nicht detailliert beschreiben könne.
4.2.4 Sodann seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Aussagen
des Beschwerdeführers zur Inhaftnahme und illegalen Ausreise sehr aus-
führlich und detailreich ausgefallen.
4.2.5 Es sei daran zu erinnern, dass Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7
Abs. 2 AsylG ein reduziertes Beweismass verlange. Zudem sei die Erstbe-
fragung verkürzt und die folgende eingehende Anhörung erst fast zwei
Jahre später durchgeführt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers
in der Empfangsstelle würden nicht diametral von denjenigen in der Bun-
desanhörung abweichen. Sein zentrales Anliegen – dass er vom Militär ge-
sucht werde – habe er trotz verkürzter Befragung bereits damals erwähnt.
Insgesamt würden die Gründe überwiegen, die für die Richtigkeit seiner
Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Diese seien glaubhaft und auf
ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
4.2.6 Der Beschwerdeführer erfülle nicht nur aufgrund der illegalen Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch weil er der Vorladung nicht
Folge geleistet habe und in Eritrea unter dem Vorwurf der Schleppertätig-
keiten inhaftiert gewesen sei. Die Ereignisse vor der Ausreise würden zu-
dem aufzeigen, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute
Behörde mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten sei. Im
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Sinn der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] "2006 3/29"
[recte: 2006 Nr. 3] müsse der Beschwerdeführer daher als Flüchtling aner-
kannt und ihm Asyl gewährt werden.
4.2.7 Zumindest sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vor
der Ausreise auf dem Radar der eritreischen Behörden gestanden sei. Da-
für spreche auch der Umstand, dass die Mutter nach seiner Flucht in Haft
genommen worden, mithin sein Verschwinden den Behörden aufgefallen
sei. Den Beschwerdeführer erwarte daher bei einer Rückkehr politisch mo-
tivierte Bestrafung und er sei schon aus diesem Grund mindestens als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sollte das Bundesgericht zu einem an-
deren Schluss kommen, wäre der drohende Einzug in den eritreischen Na-
tionaldienst unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
prüfen.
4.3 Vorweg ist hinsichtlich des Vorbringens, das Protokoll der Erstbefra-
gung hätte nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden
dürfen, Folgendes festzuhalten:
4.3.1 In der BzP wurde dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, eine einge-
hende Befragung zu den Asylgesuchgründen werde in der nachfolgenden
Bundesanhörung erfolgen. Er wurde jedoch dennoch angehalten, das
Wichtigste zu nennen und in der Folge auch explizit gefragt, ob er mit Ar-
mee, Polizei oder Behörden des Heimatlandes Probleme gehabt habe so-
wie ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei. Diese Fragen verneinte
er ebenso ausdrücklich wie diejenigen nach allfälligen politischen oder re-
ligiösen Aktivitäten. Er erwähnte lediglich, er werde wegen des Abbruchs
der Schule in der fünften Klasse vom Militär gesucht und verfolgt (vgl. Pro-
tokoll A6/13 S. 2, 8 und 9).
4.3.2 Diese verkürzte Erstbefragung respektive die Niederschrift seiner
Aussagen wurde dem Beschwerdeführer am Ende rückübersetzt, und er
bestätigte am Ende unterschriftlich deren Wahrheit sowie dass die Rück-
übersetzung in eine ihm verständliche Sprache erfolgt sei und er den Dol-
metscher verstanden habe.
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Seite 9
4.3.3 Damit kann diese Niederschrift seiner ersten Angaben zum Asylge-
such im Verfahren durchaus verwendet werden und im Rahmen der kon-
stanten Praxis zur Verwendbarkeit von Protokollen der Erstbefragung (vgl.
bereits EMARK 1993 Nr. 3) bei der Glaubhaftprüfung Berücksichtigung fin-
den. Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz ist folglich nicht zu be-
anstanden.
4.4 In der Anhörung führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem
konkreten Grund für seine Ausreise zunächst einleitend an, der Vater habe
sich immer wieder vor den Behörden verstecken müssen. Erstmals erklärte
er sodann, er (Beschwerdeführer) sei von Soldaten unter dem Verdacht
der Schleppertätigkeiten mitgenommen worden. Als weiteren Grund für
das Verlassen der Heimat gab er an, nach Abbruch der Schule habe er
nicht mehr zurückkehren können. Und ebenfalls erstmals erwähnte er, sei-
ner Mutter sei eine Vorladung für ihn übergeben worden (vgl. Protokoll
A20/24 F/A 60); danach habe er ausser der Ausreise keine andere Wahl
mehr gehabt.
Hinsichtlich der Festnahme, datiert auf den ersten Monat 2015, führte er
weiter aus, sobald dieser Verdacht auf Schleppertätigkeit im Raum stehe,
werde man sofort nach J._______ und von dort, wie alle Schlepper, nach
K._______ in eine grosse Haftanstalt überführt (vgl. a.a.O. F/A 68). Er sei
jedoch von den Soldaten zunächst nach G._______ gebracht worden.
Nach etwa einer Woche habe ihn eine Schlange gebissen, was eine medi-
zinische Behandlung nötig gemacht habe, die ihm erst zwei Wochen nach
dem Vorfall gewährt worden sei. Nach einer etwa zweiwöchigen Behand-
lung hätten die Soldaten ihn zurück nach G._______ zu den anderen etwa
30 Häftlingen gebracht. Sie hätten in der Folge gruppenweise ihre Flucht
beschlossen und seien dann durch ein Fenster geflohen; der einzige
Wächter habe geschlafen und nichts bemerkt. Er habe sich mit etwa neun
anderen Personen zu einem ihm bekannten reichen Mann begeben. Die-
ser habe sie versorgt. Nach etwa einem Monat habe er (Beschwerdeführer)
sich mit zwei anderen Flüchtigen über die Grenze nach I._______ bege-
ben.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der
Vorinstanz an, wonach an diesen Schilderungen des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel anzubringen sind.
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Seite 10
4.5.1 Der Beschwerdeführer hat in der ersten Befragung die einfache, klare
Frage, ob er je in Haft oder in einem Gefängnis gewesen sei, ohne Ein-
schränkung verneint. Erst in der zweiten Anhörung zu den Asylgründen
führte er neu an, er sei Anfang 2015 in der Einöde aufgegriffen und unter
dem Verdacht der Schleppertätigkeit mit- und festgenommen worden. Vor
dem Hintergrund der damit geschilderten einschneidenden Erlebnisse, wie
das Zusammentreffen mit dem Verantwortlichen, die Inhaftierung in
G._______, den Schlangenbiss und dessen Folgen, der gruppenweise
Ausbruch, ist einerseits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer dies in
der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt, sondern die Frage nach ei-
ner Haft ohne jeglichen Hinweis verneint hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, wo-
nach bestimmte Ereignisse, die später als zentrale Asylgründe genannt
werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt
werden müssen). Die diesbezügliche Erklärung vermag das Gericht im
Kontext daher nicht zu überzeugen (vgl. auch a.a.O. F/A 117); vielmehr
erweist sich die behauptete Inhaftierung Anfang 2015 bei dieser Aktenlage
als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft.
4.5.2 Andererseits will der Beschwerdeführer bereits vor dieser angebli-
chen Haft und vor der Ausreise im Februar oder März 2015 von einem be-
vorstehenden Militärdienst gewusst haben, da der Mutter ein entsprechen-
des Papier übergeben worden sei. Dabei erklärte er einmal, die Vorladung
vor seiner Festnahme Anfang 2015 erhalten zu haben, dann wiederum be-
kräftigte er mehrmals, die Zustellung derselben sei im zwölften Monat 2015
erfolgt. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfa-
chen Nachfragens in der Anhörung nicht auflösen. Soweit im Rechtsmittel
angefügt wird, der Beschwerdeführer habe zwar nicht exakte Daten, je-
doch die Ereignisse durchaus chronologisch und zeitlich stimmig einord-
nen können, kann dieser Auffassung nach dem Gesagten nicht gefolgt wer-
den. Der Beschwerdeführer hat zwar auch angeführt, er könne datums-
mässig "nur ungefähr die Monate angeben", nicht jedoch die genauen Tage
(vgl. a.a.O. F/A 91). Indessen bleibt auch vor diesem Hintergrund die zeit-
lich erhebliche Diskrepanz von einem Jahr bestehen.
4.5.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Anhörung eine erfolgte Suche des Militärs wegen der Vorladung
nicht erwähnte. Er führte vielmehr aus, eine solche würden alle bekommen.
Er habe der Einberufung ausweichen können, indem er sich von zu Hause
ferngehalten habe. In diesem Kontext hielt er sodann unmissverständlich
fest, die Festnahme wegen angeblicher Schleppertätigkeit habe nichts mit
dem Militärdienstaufgebot zu tun gehabt (vgl. a.a.O. F/A 87 ff. und F/A 111).
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Das Schlimme sei die Festnahme wegen des Verdachts auf Schleppertä-
tigkeit gewesen und das sei auch der Grund für seine Ausreise gewesen
(vgl. a.a.O. F/A 98).
4.5.4 Auch in Berücksichtigung des Umstands, dass die eingehende Anhö-
rung erst 21 Monate nach der BzP durchgeführt worden ist, wäre vom Be-
schwerdeführer eine zeitlich übereinstimmendere Darstellung zu erwarten
gewesen. Letztlich wäre angesichts der zentralen Stellung dieses Asyl-
vorbringens zu erwarten gewesen, dass sich dieses bei tatsächlichem Er-
leben eingeprägt und entsprechend stimmig und spürbar realitätsnah vor-
gebracht worden wäre.
4.5.5 Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der BzP einleitend auf seine
Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihm klar vermittelt, dass na-
mentlich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben
sich negativ auf den Entscheid auswirken könnten (vgl. Protokoll A6/13
S. 2). In diesem Sinn hat er über seine Familie zwar einen Taufschein
organisiert und diesen anlässlich der Anhörung von Ende Mai 2017 zu den
Akten gereicht. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, dass er sich ausge-
rechnet das angeblich der Mutter übergebene – für die Untermauerung des
Asylgesuchs zentrale – Dokument betreffend Militärdienst nicht gleichzeitig
hat zustellen lassen.
Es wirkt zudem realitätsfremd, dass dieses Aufgebot zum Einrücken – wäre
er tatsächlich Anfang 2015 in Haft gewesen – in dieser Zeit nie Thema
gewesen sein soll, zumal der Beschwerdeführer selber dargelegt hat, die
militärischen Einheiten, die gegen Schlepper vorgehen würden und die-
jenigen, welche wegen Militärdienstangelegenheiten aktiv seien, seien
identisch (vgl. Protokoll A20/25 F/A 95–97).
4.6 Zusammenfassend erweist sich die angebliche Inhaftierung als un-
glaubhaft und es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, den Er-
halt einer Vorladung zum Militärdienst nachvollziehbar und damit glaubhaft
darzutun. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.
4.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer vor der Ausreise in einem spezifischen Kontakt zu den Militär-
behörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden ist.
Folglich ist auch nicht anzunehmen, er sei wegen Regimefeindlichkeit in
den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht,
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen.
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4.8 Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Befürchtung äussert,
bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden,
ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen
zu werden, flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant ist, weil es sich
dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde,
die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und
D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).
4.9 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausge-
reist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
4.9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
4.9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des
Beschwerdeführers betroffen.
4.9.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
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Seite 13
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
4.9.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
liegen keine konkreten Hinweise auf Anknüpfungspunkte vor, welche ihn
auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen las-
sen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann da-
mit letztlich offen bleiben.
4.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug
der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG; und auch als zu-
mutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Dies hat das
Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden
Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
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6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusam-
menhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter
oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in
diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Ri-
siko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
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6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Eine allfällige Einziehung in den Militärdienst würde gemäss koordi-
nierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein nicht zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.2).
6.3.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
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der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.3 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland.
6.3.4 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Januar 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Ur-
teilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzi-
elle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 wurde auch das Ge-
such um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheis-
sen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für die not-
wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in
der Kostennote vom 17. Januar 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungs-
aufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht als vollum-
fänglich angemessen und ist leicht (auf acht Honorarstunden) zu reduzie-
ren. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 9. Juni
2017 angekündigten Stundenansätze ist das von der amtlichen Rechtsbei-
ständin ausgewiesene Honorar von insgesamt Fr. 1782.– (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1782.– wird durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin
Markus König Eveline Chastonay