B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4142/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Pakistan im Jahre 2007 und hielt sich in
den folgenden Jahren in Griechenland auf. Im März 2013 verliess er das
Land und reiste nach Österreich, wo er am 9. März 2013 ein Asylgesuch
einreichte. Dieses wurde mit Urteil des Asylgerichtshofs, Aussenstelle
B._______, vom 7. Mai 2013 rechtskräftig abgewiesen. In der Folge reis-
te der Beschwerdeführer durch verschiedene Länder, unter anderem Un-
garn, und gelangte am 13. Juni 2013 in die Schweiz, wo er am 17. Juni
2013 um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 – eröffnet am 15. Juli 3013 – trat das BFM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn,
verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zum Selbsteintritt an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteil-
ten. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
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Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die ungari-
schen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutge-
heissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens liege somit bei Ungarn.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht Ungarn, sondern Grie-
chenland sei für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. In
Griechenland habe er am 13. September 2007 das erste Asylgesuch ein-
gereicht. Im März 2013 habe er das Land verlassen, weil er während
mehr als fünf Jahren keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten habe
und Griechenland seine internationalen Verpflichtungen im Asylbereich
verletze. Auf der Reise in die Schweiz sei er von den ungarischen Behör-
den aufgegriffen worden. Am 9. April 2013 sei er daktyloskopisch erfasst
und gestützt auf die Dublin-II-VO nach Griechenland zurückgeschickt
worden. Er habe es vorgezogen, sich über Österreich in die Schweiz ab-
zusetzen. In Österreich sei er daktyloskopisch erfasst und später ausge-
wiesen worden. Eine Rückführung nach Ungarn bedeute eine Überstel-
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lung nach Griechenland. Die Schweiz habe deshalb von ihrem Selbstein-
trittsrecht Gebrauch zu machen.
5.
5.1 Die Dublin-II-VO trat für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft. Für
Asylgesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, ist die Verord-
nung (einschliesslich Übergangsbestimmungen) grundsätzlich nicht an-
wendbar. Mangels vorhergegangener Anwendbarkeit des Dubliner Über-
einkommens bleibt bereits begrifflich kein Raum für Übergangsrecht
(CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K1 zu Art. 29).
Eine rückwirkende Anwendbarkeit der Dublin-II-VO kommt nur insoweit in
Betracht, als sich das zuständigkeitsbegründende Ereignis (namentlich
die daktyloskopische Erfassung) vor und das zuständigkeitsauslösende
Ereignis (Asylgesuch) nach dem Inkrafttreten ereignet hat (BVGE 2013/6
E. 5.7)
Aufgrund des aktenkundigen Eurodac-Treffers wurde der Beschwerdefüh-
rer am 13. September 2007 in Griechenland daktyloskopiert; gleichentags
hat er sein Asylgesuch eingereicht (Akten BFM, act. A10/1). Damit steht
fest, dass sowohl das zuständigkeitsbegründende als auch das zustän-
digkeitsauslösende Ereignis vor dem Inkrafttreten der Dublin-II-VO für die
Schweiz stattfanden, womit diese insoweit nicht zur Anwendung kommt.
Demnach kann Griechenland auch nicht gestützt auf die Dublin-II-VO zu-
ständig sein. Das erste zuständigkeitsauslösende Ereignis nach deren In-
krafttreten für die Schweiz ist das in Österreich eingereichte Asylgesuch.
5.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat, der
nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig
ist, gehalten, einen Drittstaatangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat
und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
aufhält, nach Massgabe von Art. 20 wieder aufzunehmen. Nach Abs. 4
der Bestimmung erlöscht diese Verpflichtung, wenn der für die Prüfung
des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Ablehnung des Antrags die
notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, da-
mit der Drittstaatangehörige in sein Herkunftsland oder in ein andres
Land, in das er sich rechtmässig begeben kann, zurückkehrt.
Der Beschwerdeführer gab ein österreichisches Urteil des Asylgerichts-
hof, Aussenstelle B._______ vom 7. Mai 2013 zu den Akten. Sodann
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machte er anlässlich der Befragung zur Person geltend, Österreich habe
ihn nach Pakistan weggewiesen, wofür er auch Geld erhalten hätte (Ak-
ten BFM A11/9 S. 5 und 7). Damit steht ausser Zweifel, dass Österreich
nach der Ablehnung des Asylantrags die notwendigen Vorkehrungen ge-
troffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Beschwerdeführer nach
Pakistan zurückkehrt. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit erloschen.
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO muss ein Mitgliedstaat, der
die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsge-
biet wieder aufnehmen.
Die Schweiz hat Ungarn am 21. Juni 2013 um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht.
Mit Antwort vom 2. Juli 2013 stimmte Ungarn der Rückübernahme ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. Der Beschwerdeführer
habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden
sei. Damit ist die Zuständigkeit Ungarns grundsätzlich gegeben.
5.4 Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Ungarn verletze seine
staatsvertraglichen Pflichten, die dortigen Aufnahmebedingungen seien
unmenschlich und er befürchte, nach Griechenland zurückgeschoben zu
werden. Die Schweiz habe deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht gestützt
auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen (namentlich Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder internationalen Rechts an-
wendbar (BVGE 2010/45 E. 5).
Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System be-
steht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-
weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Min-
destanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-
se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Ge-
fahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden.
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Zwar wurde und wird am ungarischen Asylverfahren Kritik geübt (vgl.
UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki
Commitee [HHC] "Access To Protection Jeopardised", Information Note
on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011). Na-
mentlich wird im zuletzt genannten Bericht darauf verwiesen, dass die
ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende, son-
dern als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein
Wegweisungsverfahren einweisen würden. Selbst wenn diese Kritik zu-
treffen sollte, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Asylsuchenden er-
hielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren
sei nicht fair. Im Bericht des HHC wird auch festgehalten, die höheren
Gerichte Ungarns hätten die vorinstanzlichen Behörden gerügt, weil sie
bereits vor Erlass des materiellen erstinstanzlichen Entscheides die Aus-
weisung der Asylsuchenden vollzogen hätten. Damit werden einerseits
gewisse Unregelmässigkeiten im ungarischen erstinstanzlichen Asylver-
fahren anerkannt, aber gleichzeitig auch belegt, dass Ungarn grundsätz-
lich über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt.
Schliesslich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen
vor Ort feststellte (vgl. Entscheid EGMR vom 6. Juni 2013, Mohammed
vs. Österreich, N°2283/12, insbesondere, Rz. 97 ff.). Es liegen keine An-
haltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flücht-
lingsrechtlichen Non-refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK aus-
schaffen würde. Damit besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt
der Schweiz. Ungarn ist für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig.
5.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
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6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit gegens-
tandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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