Abtei lung V
E-4144/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4144/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland in der zweiten Aprilwoche
2007 verlassen habe, am 24. Dezember 2007 in die Schweiz einge-
reist sei und hier am 26. Dezember 2007 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Januar 2008 im
B._______ und der Anhörung vom 27. Februar 2008 zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Kurde sei, aus C._______ stamme und dort nach
Abschluss der Grundschule zunächst als Schafhirt gearbeitet habe,
dass jedoch die wirtschaftliche Lage in ihrer Gegend und seine Er-
werbsaussichten gering gewesen seien und er deshalb – im Wissen
um die hohen Strafandrohungen – regelmässig Schmuggeltransporte
mit Alkoholika und Petroleum durchgeführt und früher auch noch politi-
sche Flugblätter befördert habe, dies aber einzig aus lukrativen Grün-
den und nicht aus politischem Interesse,
dass er sich dank seiner Ortskenntnisse sowie seiner Gewandtheit nie
habe erwischen lassen, obwohl es bereits zu heiklen Konfrontationen
mit Grenzsoldaten gekommen sei,
dass er Anfang April 2007 wieder im Irak gewesen sei, mit der Absicht,
in Begleitung eines Freundes, drei Maultieren und einem Pferd erhebli-
che Mengen Alkoholika in den Iran zu schmuggeln,
dass er ferner dem Wunsch eines Geschäftspartners nachgekommen
sei, einen sich angeblich auf Pilgerreise befindenden Iraner mit in den
Iran zurückzunehmen, da sich jener in der Gegend nicht auskenne,
dass sie in der Nacht aufgebrochen und am frühen Morgen auf irani-
schem Territorium von iranischen Grenzsoldaten und Ordnungskräften
entdeckt worden seien, welche Warnrufe und -schüsse abgegeben
hätten,
dass die Drei in der Folge die Flucht ergriffen und die Tiere mit dem
Schmuggelgut zurückgelassen hätten,
dass sich der ortskundige Beschwerdeführer zu einem Onkel begeben
und dort versteckt gehalten habe,
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dass der Onkel drei Tage später Erkundigungen eingeholt habe und
der Beschwerdeführer von diesem über die Festnahme seiner beiden
Reisegefährten unterrichtet worden sei, wobei es sich beim ortsunkun-
digen Iraner um einen behördlich gesuchten Regimegegner handle,
dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Verhaftung in die Tür-
kei ausgereist sei,
dass er von Van aus seinen Vater angerufen und dabei von einer be-
hördlichen Hausdurchsuchung sowie – durch die Familie seines Freun-
des – vom Umstand erfahren habe, dass letzterem Hilfeleistung an
einen Regimegegner sowie Schmuggel von Alkoholika vorgeworfen
würden,
dass der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Verhaftung zehn
Jahre ins „Loch“ gesteckt zu werden,
dass er nach drei Monaten Aufenthalt in Van in den Besitz einer durch
einen Schlepper erhältlich gemachten türkischen Identitätskarte ge-
langt und damit nach Istanbul weitergereist sei,
dass er die Türkei Anfang Dezember 2007 auf dem Seeweg in Rich-
tung Griechenland verlassen habe und via Italien in die Schweiz ge-
langt sei, ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
dass er während seines achtmonatigen Aufenthaltes in der Türkei
„schwarz“ und zeitweise in einem iranischen Restaurant gearbeitet
habe,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie Probleme mit den Behör-
den gehabt habe und nicht politisch tätig sei,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2008 eine Faxkopie seiner
Identitätskarte einreichte, im Übrigen aber weder Identitätsdokumente
noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer nach Eintritt in
das B._______ ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papier-
beschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich
der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen –
nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass
besessen und seine Identitätskarte sei bei der erwähnten Hausdurch-
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suchung zusammen mit seinen anderen Dokumenten beschlagnahmt
worden, er werde sich aber um die Erhältlichmachung von „Papieren“
bemühen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 13. Juni 2008 auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und
hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen Identitätsdokumenten (nie einen Reisepass besessen und Kon-
fiszierung der Identitätskarte im Zusammenhang mit Verfolgungsmass-
nahmen) angesichts der nachfolgend als unglaubhaft zu erkennenden
Verfolgungsvorbringen und ebenso der Schilderungen der Reiseum-
stände (angeblich problemlose Reise und Grenzüberschreitungen be-
ziehungsweise -kontrollen auf dem Land- und Seeweg mit einer türki-
schen Identitätskarte) höchst zweifelhaft seien,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten vom Besitz relevanter Identi-
tätspapiere auszugehen sei, die der Beschwerdeführer dem Bundes-
amt aber vorenthalte,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügten, er somit die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass seine Angaben betreffend Art und Häufigkeit der Schmuggeltätig-
keiten widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass dies insbesondere auch auf die angeblich verfolgungsauslösende
letzte Schmuggelaktion hinsichtlich Datum und Anzahl involvierter Be-
amter zutreffe und die vorgebrachten Umstände der Flucht vor den be-
waffneten Grenzbeamten zudem unrealistisch erschienen,
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dass es angesichts der behaupteten Verfolgungssituation ferner er-
staune, dass der Beschwerdeführer sich rund acht Monate in der Tür-
kei aufgehalten habe, bevor er sich um asylrechtlichen Schutz bemüht
habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, damit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwen-
dung gelange und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer über Schulbildung, ein familiä-
res und soziales Beziehungsnetz sowie Berufserfahrung als Schafhirt
verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2008 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Bewilligung des Aufenthalts
in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens, um Anordnung
vollzugshinderlicher vorsorglicher Massnahmen sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er in der Begründung zunächst an der entschuldbaren Nichtein-
reichung von Identitätspapieren festhält, da er als Schmuggler nie
einen Reisepass benötigt habe und seine Identitätskarte bei der Raz-
zia zu Hause beschlagnahmt worden sei, wogegen er immerhin die
Kopie der letzteren eingereicht habe, was aber keine Erwähnung in
der Verfügung gefunden habe,
dass Bemühungen seiner Familie um Ausstellung neuer Identitätsdo-
kumente erfolglos verlaufen seien, da die betreffende Person nach ira-
nischem Recht zwingend persönlich anwesend sein müsse,
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dass er demgegenüber in der Türkei einzig eine gefälschte Identitäts-
karte habe beschaffen können, ohne die er seine Weiterreise nicht
hätte realisieren können,
dass der Vorwurf eines Vorenthaltens relevanter Identitätspapiere nicht
gerechtfertigt sei, zumal sein Leben auf dem Spiel stehe und er daher
vorhandene Dokumente jedenfalls umgehend vorgelegt hätte,
dass er sich derzeit bemühe, immerhin seinen Schulabschluss erhält-
lich zu machen und nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer sodann an seinen geschilderten Asylvor-
bringen und den geltend gemachten Befürchtungen vollumfänglich
festhält,
dass der erkannte Widerspruch betreffend seine politische Betätigung
aktenwidrig und die Ungereimtheit betreffend die Anzahl involvierter
Grenzbeamter ungerechtfertigt sei, zumal eine genaue Anzahl ange-
sichts der damaligen Fluchtsituation von ihm nicht erwartet werden
dürfe,
dass aufgrund des verhafteten Regimegegners, der sichergestellten
Schmuggelware und der bei ihm zu Hause durchgeführten Razzia sei-
ne Identität den Behörden bekannt sei und er bei einer Verhaftung mit
hoher Wahrscheinlichkeit Folter sowie eine überlange Freiheitsstrafe
oder gar seine Hinrichtung zu befürchten habe und jedenfalls nicht mit
einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne, weshalb er Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine weitere Kopie seiner
Identitätskarte sowie verschiedene Internetberichte betreffend Hinrich-
tungen im Iran einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 den rechtmässigen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens
feststellte, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und ferner die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum
17. Juli 2008 einlud,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2008 seine Be-
schwerdeakten mittels Einreichung von Kopien einer Schulabschluss-
bestätigung und seines Geburtsscheines ergänzte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 unter vollum-
fänglicher Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägun-
gen die Abweisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer bislang zu den Akten gegebenen Ko-
pien der Identitätskarte, der Schulabschlussbestätigung und des Ge-
burtsscheines weder innert der angesetzten Frist von 48 Stunden ein-
gereicht wurden (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 16 E. 5) noch offensicht-
lich rechtsgenügliche Identitätsdokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2
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Bst. a AsylG darstellen (vgl. BVGE 2007/7) und im Übrigen qualitativ
höchst fragwürdig erscheinen,
dass aus diesem Grund für das BFM kein hinreichender Anlass be-
stand, die in jenem Zeitpunkt bereits vorgelegene Kopie der Identitäts-
karte im angefochtenen Entscheid näher zu würdigen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht
stichhaltig entkräftet werden und das Bundesverwaltungsgericht wie
das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausrei-
se im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts-
und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegen-
den gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass das Argument der Nutzlosigkeit eines eigenen Reisepasses für
eine beruflich als Schmuggler tätige Person offensichtlich nicht ver-
fängt und eine blosse Schutzbehauptung darstellt,
dass die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere die geschil-
derten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
dass sich im Weiteren die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe we-
der Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein wesentlich anderes Bild
vermittelt,
dass zwar der Einwand des Beschwerdführers betreffend den akten-
widrigen Widerspruch im Zusammenhang mit seinen vermeintlichen
früheren politischen Tätigkeiten zutreffend ist und sich gar auf weitere
Aktengrundlagen abstützen lässt (beispielsweise actum A9 S. 10),
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dass die weiteren vom BFM angeführten Ungereimtheiten aber vollum-
fänglich zu bestätigen sind und das Ergebnis einer offensichtlich nicht
bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlings-
eigenschaft jedenfalls gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde,
dass nebst den in der angefochtenen Verfügung erkannten Unglaub-
haftigkeitselementen zahlreiche weitere aus den Akten hervorgehen,
die insbesondere auch das geschilderte Verhalten des Beschwerde-
führers nach der angeblichen Konfrontation mit den Sicherheitskräften
von Anfang April 2007 betreffen,
dass es sich jedoch vorliegend erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände zur Überzeugung gelangt, das angeblich verfolgungsauslö-
sende Ereignis von Anfang April 2007 entspreche nicht der Wahrheit,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte auch als zumutbar im Sinne des Gesetzes zu betrach-
ten ist, da aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen kei-
ne Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass insbesondere weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass dabei zugunsten des Beschwerdeführers das Bestehen eines in-
takten familiären und sozialen Beziehungsnetzes in verschiedenen Tei-
len des Heimatstaats, seine Grundschulausbildung, seine Kenntnisse
in der Land- und Viehwirtschaft und mit Transporttieren, seine (angeb-
liche) Erfahrung in der Gastronomie sowie seine begünstigende Eigen-
schaft als D._______, E._______ und gesunder Mann hervorzuheben
sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde un-
ter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und Beweismittel abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben und vor-
ab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen
Akten N_______ (per Kurier und vorab per Telefax)
- F._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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