B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4144/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Mazedonien,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch stellte,
dass dieses Gesuch vom BFM mit Beschluss vom 10. April 2012 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwer-
deführer es am 3. April 2012 zurückgezogen hatte, und er daraufhin auf
dem Luftweg nach Mazedonien zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2012 erneut in der Schweiz ein-
reiste und ein Asylgesuch stellte,
dass er vom BFM am 14. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel summarisch befragt und am 2. Juli 2012 zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2012 das Asylverfahren wieder
aufnahm,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Asylgesuche im We-
sentlichen vorbrachte, sein Vater habe in Mazedonien versehentlich einen
Mafioso getötet, dessen Sohn sich nun an ihm (Beschwerdeführer) rä-
chen wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet gleichentags –
in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe die geltend gemachten Asylgründe völlig unsubstanziiert
und widersprüchlich geschildert, weshalb seinen Aussagen keine Hinwei-
se zu entnehmen seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ nach Erlass eines Straf-
befehls wegen eines Vermögensdelikts mit (offenbar rechtskräftiger) Ver-
fügung vom 11. Juli 2012 die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf
das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2012 gegen die
Nichteintretensverfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. August 2012
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch im Bereich der Wegweisung und namentlich des Wegwei-
sungsvollzugs volle Kognition zukommt, weil das BFM diese Punkte ma-
teriell geprüft hat,
dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person,
deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt
(Art. 35a Abs. 1 AsylG),
dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es beste-
hen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft re-
levante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf
das Gesuch führen, einerseits eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist,
wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an
das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S.
6883 und 6886; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich andererseits die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung
nicht nach dem so genannten weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG
richtet, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch
auch dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flücht-
lingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. a.a.O.
E. 4.5. S. 18),
dass vorliegend den Akten – wie vom BFM korrekt festgestellt – keine
Hinweise auf Umstände zu entnehmen sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant sind,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines
Asylgesuchs auffällig oberflächlich ausgefallen sind und insgesamt nicht
den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse erwecken,
dass die Schilderungen, wie vom BFM korrekt festgestellt, auch in ver-
schiedener Hinsicht widersprüchlich sind,
dass der Beschwerdeführer die überzeugenden Erwägungen der Vorin-
stanz mit keinem Wort bestreitet, sondern sinngemäss bloss darum er-
sucht, das Gericht möge seine Befragungsprotokolle sichten und sich ein
eigenes Bild machen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 35a
Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass für die vom Beschwerdeführer angesprochene "Familienzusammen-
führung mit meinem Vater und Mutter" keine Veranlassung besteht, nach-
dem er einerseits volljährig ist und die in der Schweiz lebenden Eltern
– und (…) Geschwister – nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht ver-
fügen (ihr Asylverfahren (…) ist (…) hängig),
dass gemäss Akten – und entgegen den Angaben in der Beschwerde ("in
Mazedonien […] kein Zuhause und […] auch keine Familie") – im Heimat-
land (…) weitere Geschwister leben und vor allem auch die Grossmutter,
die den Beschwerdeführer an Stelle dessen Eltern aufgezogen habe (vgl.
Protokoll der Befragung vom 14. Juni 2012 S. 4 und 6),
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und nach dem
Gesagten kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinn von Art. 35a
AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen wird,
dass die Lebensbedingungen der Roma in Mazedonien zwar oftmals
nicht einfach sind und sie auch gewissen Diskriminierungen ausgesetzt
sein können, gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
aber nicht von einer generellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist (vgl. zuletzt etwa das Urteil D-3750/2012 vom
19. Juli 2012 S. 9),
dass aus den Akten auch keine individuellen Unzumutbarkeitsindizien er-
sichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden,
und daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer während des erst-
instanzlichen Asylverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt ist,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Mazedo-
nien schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: