Abtei lung V
E-4145/2008/
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Äthiopien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4145/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
27. Juni 2006, und gelangte zuerst via Bus und Personenwagen nach
Khartoum. Nach einem kurzen Aufenthalt in Khartoum fuhr der Be-
schwerdeführer in einem Lkw weiter nach Tripolis, von wo aus er mit
einem Motorboot nach Sizilien gelangte. Von Sizilien reiste er via Rom
am 2. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz ein, wo er gleichentags in Basel ein Asylgesuch stellte. Der
Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 2006 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner eritreischen Her-
kunft – sein Vater sei Eritreer – in Äthiopien Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt habe. So sei er im Jahre 2004 oftmals von der Poli-
zei einige Tage festgehalten worden und habe danach die Schule ver-
lassen müssen, weil er wegen dieser Festnahmen zu oft im Unterricht
gefehlt habe. Im April 2006 sei er erneut festgenommen und in ein Ge-
fängnis gebracht worden. Dort sei er geschlagen worden, bis er ohn-
mächtig geworden sei, und seither habe er Probleme mit seiner
Stimme. Im Juni 2006 sei ihm dann während eines Arbeitseinsatzes
die Flucht gelungen und er habe sich nach Addis Abeba und danach
über die oben erwähnte Route absetzen können.
B.
Da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er erst 16 Jahre alt
sei, das BFM jedoch Zweifel an dieser Altersangabe hegte, wurde am
30. Oktober 2006 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode
Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer durchgeführt. Der Befund
dieser Analyse war, dass der Beschwerdeführer ein Skelettalter von 19
Jahren oder mehr habe (vgl. A 7).
C.
Am 2. November 2006 wurde eine Nachbefragung durchgeführt, wo
dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Be-
fund der durchgeführten Knochenaltersanalyse gewährt wurde. Hierzu
führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Mutter bei der Ein-
schulung gesagt habe, er sei 1990 zur Welt gekommen.
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Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinem Alter wurde der Be-
schwerdeführer in der Folge vom BFM als volljährig angesehen.
D.
Am 20. November 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...)
zugewiesen, wo am 8. Januar 2007 die Befragung durch die kantonale
Behörde stattfand. Während der kantonalen Anhörung reichte der
Beschwerdeführer nachträglich einen Geburtsschein zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom
BFM mitgeteilt, dass sein eingereichter Geburtsschein offensichtliche
Fälschungsmerkmale enthalte. Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde ihm die Gelegen-
heit geboten, sich zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zum
gefälschten Geburtsschein schriftlich zu äussern. Ausserdem wurde
der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, seine wahre Identität offen-
zulegen und rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abzu-
geben.
F.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner Identität die Kopie eines Schulzeugnisses zu den Ak-
ten.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 – eröffnet am 16. Juni 2008 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die Ausreisefrist wurde auf
den 14. Juli 2008 festgesetzt. Auf Einzelheiten in der Begründung des
angefochtenen Entscheids wird – soweit erforderlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2008.
Gleichzeitig sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das
BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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I.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Weiter wurde verfügt, dass auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Zudem wurde das BFM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 stellte die zuständige Instruktions-
richtern fest, dass das entsprechende Dossier dem BFM fälschlicher-
weise nicht zugesandt worden war und dies nun nachgeholt werde. Die
bisher gesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bleibe be-
stehen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 hielt das BFM an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Rüge in der Beschwerdeschrift, es sei aufgrund der langen Verfah-
rensdauer und den diversen Abklärungen seitens des BFM nicht mehr
zulässig, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, führte das BFM aus,
dass sämtliche zusätzlichen Abklärungen Massnahmen im Sinne von
Art. 28 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dargestellt hätten, welche mit Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG vereinbar seien.
L.
Am 9. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestä-
tigung der (...) zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der Vernehmlassung zugesandt, und er erhielt die Möglichkeit,
replikweise eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Der Be-
schwerdeführer verzichtete jedoch auf eine entsprechende Replik.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
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Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüg-
lichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Über-
prüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
2.
Die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer trotz anders-
lautender Aussagen seinerseits als volljährig angesehen wurde, ist zu
stützen. Aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und
seiner vagen Aussagen zu seinem Alter hat das BFM zu Recht eine
Knochenalteranalyse vorgenommen, welche zumindest ein Indiz
gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters bildet. Dem
Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, in einer glaubhaften
Art und Weise darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung tatsächlich noch minderjährig gewesen sei. Die entspre-
chenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt hat, sind
zu bestätigen. Allein mit der Aussage, seine Mutter habe es ihm so er-
zählt und es stehe so auf seiner nachträglich zu den Akten gereichten
Geburtsurkunde, welche jedoch offensichtliche Fälschungsmerkmale
aufweist, lassen sich die vorherrschenden Zweifel an seiner angeb-
lichen Minderjährigkeit nicht beseitigen, zumal auch alle weiteren Aus-
sagen des Beschwerdeführers zum Fehlen von ID-Papieren sowie zu
den angeblichen Fluchtgründen, wie nachfolgend ausgeführt wird, als
unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Das BFM ist daher zu Recht
im weiteren Verfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerde-
führer volljährig ist (vgl. zur Beweislastverteilung, was die Glaubhaft-
machung einer geltend gemachten angeblichen Minderjährigkeit be-
trifft, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
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3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
3.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der nachträglich vom Beschwerdeführer einge-
reichte Geburtsschein sowie die Kopie eines Schulzeugnisses keine
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
darstellen. Der eingereichte Geburtsschein weist gravierende Schreib-
fehler auf – etwa „burth“ statt „birth“ - und ist daher als Fälschung zu
qualifizieren. Ausserdem behauptete der Beschwerdeführer, er habe
dieses Dokument aus Äthiopien zugesandt erhalten, jedoch ist der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage, den entsprechenden Umschlag mit-
zuliefern, womit es unwahrscheinlich erscheint, dass er dieses Doku-
ment tatsächlich aus seiner Heimat erhalten hat. Zudem behauptete
der Beschwerdeführer noch bei der Nachbefragung vom 2. November
2006, dass er gar nie einen Geburtsschein besessen habe (vgl. A8, S.
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2). Beim eingereichten Schulzeugnis ist mangels Foto keine eindeutige
Zuordnung zum Beschwerdeführer möglich, und das Dokument liegt
nur in Kopie vor. Den eingereichten Beweismitteln muss somit jeglicher
Beweiswert abgesprochen werden.
3.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre
Identität zu täuschen versucht habe und deshalb keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren ge-
mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Die Rechtfertigungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identi-
tätspapiere vorzulegen, sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet.
Der Beschwerdeführer behauptete, weder einen Reisepass noch eine
Identitätskarte zu besitzen, da er „under age“ sei und er wegen seines
Vaters die eritreische Staatsangehörigkeit besitze und ihm somit keine
Papiere ausgestellt würden (vgl. A 1, S. 3 und 4). Die am 30. Oktober
2006 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab jedoch, dass der Be-
schwerdeführer 19 Jahre oder älter sei; wie oben festgehalten, ist die
angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
dargelegt worden. Auch bezüglich der angegebenen eritreischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestehen etliche Zweifel.
So gab der Beschwerdeführer beim Personalienblatt an der Empfangs-
stelle als Volkszugehörigkeit zuerst „Amhare“ und nicht wie später be-
hauptet „Tigre von Eritrea“ an. Die nachträgliche Begründung, er habe
nicht gewusst ob hier seine Mutter oder er gemeint sei (vgl. A 1, S. 2),
vermag nicht zu überzeugen. Weiter ist die Vorinstanz in ihrer Aussage
zu bestätigen, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer über-
haupt kein Tigrinisch spreche (vgl. A 1, S. 2), da die Erfahrung zeige,
dass bei einem tigrinisch sprechenden Elternteil die meisten Personen
zumindest über Grundkenntnisse der tigrinischen Sprache verfügten.
Somit ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu stützen, den Be-
schwerdeführer als äthiopischen Staatsbürger zu betrachten.
3.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere un-
glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Der Be-
schwerdeführer gab an, er habe wegen seiner eritreischen Herkunft
Probleme bekommen. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, warum sein
Vater im Jahre 1999 zusammen mit vielen anderen Eritreern aus Äthi-
opien ausgewiesen worden sein soll, der Beschwerdeführer aber in
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Äthiopien bleiben konnte, jedoch dann plötzlich ab dem Jahre 2004
selber Probleme mit den äthiopischen Behörden erhalten habe. Zudem
macht der Beschwerdeführer zu den angeblichen Verhaftungen nur
sehr oberflächliche und unsubstanziierte Aussagen. So konnte er nicht
sagen, wie oft er verhaftet worden sei, sondern lediglich, dass er
oftmals verhaftet worden sei (vgl. A 13, S. 11). Weiter ist es nicht nach-
vollziehbar, warum sich die äthiopischen Behörden die Mühe machen
sollten, den Beschwerdeführer stets wieder festzunehmen, um ihn
dann meist nach wenigen Tagen wieder laufen zu lassen. Es erscheint
zudem unglaubhaft, dass ein Nachbar des Beschwerdeführers mehr-
mals eine Kaution zur Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt
habe (vgl. A 13, S. 12 und 13). Schliesslich sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt und der späteren
Flucht unsubstanziiert und realitätsfremd. So erscheint es merkwürdig,
dass ihn die Wärter mit Stöcken verprügelt und bewusstlos
geschlagen, ihn jedoch danach in ein Spital gebracht hätten, wo er 4
Tage lang gepflegt worden sei (vgl. A 13, S. 14 und 15). Der
Beschwerdeführer machte ebenfalls geltend, seine Probleme mit der
Stimme seien die Folge von Misshandlungen während seines
Gefängnisaufenthaltes (vgl. A 13, S. 3). Hierzu kann auf die
Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach keine
zwingenden Indizien vorlägen, dass diese gesundheitlichen Probleme
von entsprechenden Misshandlungen herrührten. Weiter ist die vom
Beschwerdeführer beschriebene Flucht als völlig realitätsfremd
anzusehen. So soll bei der Arbeit auf dem Maisfeld eine Schlange die
beiden bewaffneten Wärter abgelenkt haben, worauf er habe fliehen
können. Bei der Frage, warum keiner der Polizisten das Feuer auf ihn
eröffnet habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass Gott
ihm geholfen habe (vgl. A 13, S. 15). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten
und Widersprüche ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen,
wonach der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle.
3.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In der Beschwerdeschrift
wird gerügt, dass aufgrund der weiteren Abklärungen des BFM und
der langen Verfahrensdauer kein Summarverfahren mehr vorliege und
das BFM somit einen materiellen Entscheid hätte fällen müssen. In
seiner Vernehmlassung führte das BFM jedoch zutreffend aus, dass
die gemachten Abklärungen mit Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vereinbar
seien. Bei den gemachten Abklärungen ging es nur um die Frage der
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Identität und der behaupteten, nicht glaubhaften Minderjährigkeit. Das
BFM führte jedoch keine zusätzlichen Abklärungen zur Flüchtlings-
eigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungshindernissen durch,
welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt
hätten. Die Nichteinhaltung der Verfahrensfrist von Art. 37 AsylG ver-
langt ebenfalls nicht eine Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl.
EMARK 2002/15). Die im erwähnten Entscheid angesprochene Prob-
lematik der Verhältnismässigkeit eines sofortigen Vollzuges, wenn
zuvor ein Nichteintretensverfahren seitens des BFM länger als in Art.
37 AsylG vorgesehen gedauert hat, stellt sich vorliegend nicht, hat
doch das BFM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist gesetzt und
damit dem Umstand der langen Verfahrensdauer genügend Rechnung
getragen. Im Weiteren enthält die Beschwerde keine neuen Vorbringen
und stützt sich auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ge-
machten Aussagen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu-
stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
4.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
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5.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2
FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung
findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Un-
stimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zu-
dem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung
nach Äthiopien eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 11
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In Äthiopien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation
lässt eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheinen.
Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, dessen Probleme mit der
Stimme keine medizinische Notlage darstellt, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem hat der Be-
schwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht und aufgrund
seiner unglaubhaften Schilderungen muss nicht davon ausgegangen
werden, dass er seine Schulbildung nicht fortsetzen könnte. Der Be-
schwerdeführer kann zudem zu seiner Mutter zurückkehren, welche
ein (...) betreibt und sogar über ein Dienstmädchen verfügt (vgl. A 13,
S. 13), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer
auch mit einer finanziellen Unterstützung rechnen darf.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass weder die all-
gemeinen Verhältnisse in Äthiopien noch die individuelle Situation des
Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar er-
scheinen lassen.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 12
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Das mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird jedoch nachträglich gutgeheissen, da der Beschwerde-
führer gemäss der am 9. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung
als bedürftig anzusehen ist und seine Beschwerdebegehren nicht als
aussichtslos betrachtet werden durften. Somit werden dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Seite 14