B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4145/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2013, dem Tag seiner angebli-
chen Einreise, in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierzu anlässlich
der Befragung vom 3. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juli 2013 im Wesent-
lichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Armenier ohne ihm bekannte Staatszugehörigkeit sei,
im Jahre 1988 in dem in Armenien oder Aserbaidschan gelegenen Ort
B._______ geboren sei, im Alter von (…) Jahren nach dem kriegsbeding-
ten Tod seiner Eltern von einer Pflegefamilie nach C._______ (Russland)
beziehungsweise in ein Dorf in Stadtnähe gebracht worden und dort auf-
gewachsen sei, wobei man ihm nunmehr den Nachnamen seiner Pflege-
familie gegeben habe,
dass er nie eine Schule besucht und im Alter von (…) Jahren zu arbeiten
begonnen habe, wobei er hauptsächlich in einer (…) im Dorf mit allerlei
Arbeiten betraut worden sei und auch dort gewohnt habe,
dass er von seinem alkoholkranken Pflegevater schlecht behandelt,
manchmal geschlagen und häufig zur Abgabe seines Erwerbslohnes auf-
gefordert worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschieden und diese
am 15. April 2013 angetreten habe,
dass er die Reise versteckt im LKW eines ihm bekannten Fernfahrers und
über ihm unbekannte Länder und Routen unternommen habe und zu den
Reiseumständen keine näheren Angaben zu machen imstande sei, es
aber nie Probleme auf der Reise gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer einer am 19. April 2013 ergangenen schriftli-
chen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nach-
druck erneuert anlässlich der Befragung und der Anhörung zu den Asyl-
gründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass, eine Identi-
tätskarte, eine Geburtsurkunde oder andere identitätsrelevante Dokumen-
te besessen oder benötigt zu haben, weshalb er auch keine beschaffen
könne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer als einziges Beweismittel eine Arbeitsbestäti-
gung zu den Akten gab,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am
16. Juli 2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforde-
rung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass seine Erklärungen zu den fehlenden Identitätsdokumenten nicht ge-
glaubt werden könnten, da die Schilderung der Reiseumstände überaus
substanzarm und lebensfremd ausgefallen sei, die behauptete versteckte
Reise angesichts der Vielzahl notwendiger Transitländer mit strengen
Grenzkontrollen sowie der Plombierung internationaler Transporte so gar
nicht möglich gewesen wäre und eine gänzliche Papierlosigkeit gerade
bei behördlich besonderen Schutz geniessenden Adoptiv- und Pflegekin-
dern nicht überzeugend erscheine,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtli-
chen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass es sich bei den angeblich erlittenen beziehungsweise befürchteten
Übergriffen (insbesondere Gelderpressungen und Schläge) um Straftaten
Dritter handle, gegenüber denen die russischen Behörden grundsätzlich
schutzwillig und -fähig seien, wogegen der Beschwerdeführer solchen
Schutz aber gar nicht beansprucht habe, weshalb die Vorbringen auch
nicht asylrelevant seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten,
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dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelan-
ge und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass zudem das behauptete Nichtwissen betreffend seine Staatszugehö-
rigkeit unglaubhaft und insbesondere stereotyp erscheine und auf Ver-
schleierung seiner Herkunft ausgerichtet sei,
dass – vorab angesichts fehlender asylbeachtlicher Verfolgung – nichts
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland oder in einen an-
deren Staat spreche, dessen Zugehörigkeit sich betreffend den Be-
schwerdeführer im Vollzugsstadium allenfalls herausstellen sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2013
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt,
dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im
Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerichtete separa-
te Verfügung zu erlassen sei,
dass er in der Begründung seine Papierlosigkeit und das Vorliegen ent-
schuldbarer Gründe hierfür bekräftigt und dazu erklärt, allfällig vorhanden
gewesene Papiere seien womöglich in den Kriegswirren zerstört worden,
und es sei auch bekannt, dass in den Kaukasusrepubliken und im gesam-
ten ländlichen Russland viele nicht registrierte Menschen lebten,
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dass er nie zur Schule gegangen sei, illegal gearbeitet und bei gelegentli-
chen Polizeikontrollen Schmiergelder bezahlt habe,
dass er sodann die Reisegeschichte als zwar ungewöhnlich bestätigt,
diesbezüglich aber wiederum auf Schmiergeldzahlungen und Schlupflö-
cher an der EU-Aussengrenze hinweist,
dass er im Weiteren betreffend die vorinstanzlich erkannte Schutzpflicht
der russischen Behörden geltend macht, diese könnten nur Staatsbürger
beanspruchen, wogegen er als "Sans-Papier" rechtlos und diskriminiert
sei und auch kaum Aussicht auf Erhalt der aserbaidschanischen oder ar-
menischen Staatsbürgerschaft habe,
dass er bereit sei, mit Unterstützung der Rückkehrberatung den Zustand
seiner Papierlosigkeit zu beheben, welches Bestreben aber durch seine
Ausweisung aus der Schweiz zunichte gemacht würde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch
nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutre-
ten wäre, er jedoch – wie der Antrag betreffend Datentransfer – aufgrund
des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ohnehin gegenstandslos
ist und somit keiner Beurteilung bedarf,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass somit auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 betreffend Gewährung des
Asyls nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise innert 48 Stunden – und
im Übrigen bis heute – keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein-
gereicht, hierzu offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen
unternommen und für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht hat,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusam-
menfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die
behauptungsgemässe Entschuldbarkeit für seine Papierlosigkeit bekräf-
tigt und hierzu weitere Erklärungsversuche (mögliche Dokumentenzerstö-
rung im Krieg, hohe Anzahl nicht registrierter Menschen auf kaukasi-
schem und russischem Gebiet, Reise mit Schmiergeldzahlungen und
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Schlupflöcher an der EU-Aussengrenze) unternimmt, die indessen offen-
sichtlich Schutzbehauptungen darstellen, unbehelflich sind und – auch
mangels einer verwertbaren und über blosse Mutmassungen hinausge-
henden Argumentationssubstanz – keiner vertiefteren Würdigung bedür-
fen,
dass die gesamten Akten und Umstände vielmehr auf eine eigentliche
Verschleierungs- und Verheimlichungsstrategie des Beschwerdeführers
hindeuten und dieser Eindruck insofern durch eine neuerliche Modifizie-
rung seiner biografischen Angaben bestärkt wird, als er in der Beschwer-
de nunmehr im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Angaben behauptet,
er sei in einem armenischen beziehungsweise aserbaidschanischen "Ge-
biet" geboren, mit (…) Jahren mit den Pflegeeltern nach B._______ ge-
zogen und dort aufgewachsen und habe erst später in C._______ gelebt,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzügli-
chen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), son-
dern darüber hinaus von einer von Täuschungsabsicht begleiteten Miss-
achtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 insb.
Bstn. a und b AsylG) auszugehen ist,
dass selbst unter hypothetischer Annahme der Ernsthaftigkeit der in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Mitwirkung bei der Papierbeschaffung
das Fristerfordernis (48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG)
nicht erfüllt und daher der Nichteintretensentscheid nicht abzuwenden
wäre,
dass die erkannte Missachtung der dem Beschwerdeführer obliegenden
Mitwirkungspflicht seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist und
dieser Umstand die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits
in den Hintergrund rücken lässt,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden kann, ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt und mithin kein Anlass zur Vornahme zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststel-
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lung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG
sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel öff-
net und die gegen die offensichtlich fehlende Asylrelevanz erhobenen
Gegenargumente (Schutzpflicht der russischen Behörden nur für Staats-
bürger, Diskriminierung von "Sans-Papier", geringe Aussicht auf Erhalt
der aserbaidschanischen oder armenischen Staatsbürgerschaft) jeglicher
Stichhaltigkeit entbehren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig sowie zu-
mutbar und möglich ist, wobei erneut auf die zutreffenden Erwägungen
gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) zu verweisen ist,
dass überdies die behördliche Untersuchungspflicht auch im Zusammen-
hang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast
(Art. 7 AsylG) der gesuchstellenden Person findet und es nicht Aufgabe
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der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nach wie vor obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) und seine diesbezüglich in
Aussicht gestellte Kooperation mit den Behörden in die Tat umzusetzen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf eizutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängig-
keit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: