B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4145/2019
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter David Wenger,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonja Comte,
neu durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019.
E-4145/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – ersuchte am 29. Mai 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in der
Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesent-
lichen vor, er habe sein Heimatland verlassen, um sich bilden zu können
und "jemand zu werden". Im März oder April 2014 sei er nach einem Streit
mit seinem Klassenlehrer von der Schule verwiesen worden und es habe
ohnehin keinen Unterricht gegeben. Er habe zudem befürchtet, einmal in
den Militärdienst einberufen zu werden. Deshalb habe er sich entschlos-
sen, vorsorglich auszureisen und Eritrea im Dezember 2014 illegal verlas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit
wurde die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben. Das SEM begründete seinen Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer sei nicht zum Militärdienst einberufen worden
und es habe auch kein behördlicher Kontakt bestanden, aus dem erkenn-
bar geworden wäre, dass er rekrutiert werden sollte, womit kein konkreter
Anlass zur Annahme bestanden habe, er hätte ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten. Mangels Einberufung in
den Nationaldienst sei weder von einem Verstoss gegen die Proclamation
on National Service vom Jahre 1995 auszugehen noch den Akten sonst zu
entnehmen, er habe bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei asylrecht-
lich unbeachtlich. Zum Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz
fest, sie erachte den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea oder in einen
Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Das SEM
merkte in der Verfügung an, es könne die vorläufige Aufnahme mit einer
separaten Verfügung dann aufheben, wenn der Vollzug der Wegweisung
zulässig und es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich
rechtmässig in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben (Art. 84 Abs. 2 AuG, [SR 142.20], am 1. Januar
2019 teilrevidiert [AS 2018 3171] und in Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] umbenannt).
E-4145/2019
Seite 3
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2016
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6502/2016 vom
22. Februar 2017 abgewiesen und die Verfügung des SEM vom 22. Sep-
tember 2016 erwuchs dadurch in Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, nach aktueller Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) könne in
Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ausgegangen werden, weshalb das SEM beabsichtige,
seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung
anzuordnen. Hierzu gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 8. April 2019 brachte der Beschwerdeführer
durch seine (damalige) Rechtsvertreterin vor, die im Schreiben des SEM
nur sehr allgemein gehaltene Begründung zur in Erwägung gezogenen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erlaube es nicht, spezifisch zu den
angeblich veränderten Umständen Stellung zu nehmen. Zum vom SEM
nun vorgebrachten Argument, wonach in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche, sei festzuhalten,
dass dieses auch vor dem zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteil und
dem Entscheid des SEM vom 22. September 2016 nicht generell als Weg-
weisungshinderungsgrund angerufen worden sei. Die ständige Rechtspre-
chung berücksichtige bei der Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 4 AIG neben der Feststellung einer Ge-
waltsituation oder medizinischen Notlage auch die individuellen Verhält-
nisse, namentlich die sozialen, wirtschaftlichen und familiären Lebensum-
stände einer Person, welchen sie im Zielstaat ausgesetzt sein dürfte. Es
werde demnach mangels Konkretheit des zugrundeliegenden Entscheides
sowie des rechtlichen Gehörs selbst verunmöglicht, adäquat zu Umstän-
den, die die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnten,
Stellung zu nehmen. Zudem würden einer Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme die erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers
in der Schweiz entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ersuchte darum,
ihm vor einem allfälligen Entscheid betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
E-4145/2019
Seite 4
F.
Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 hob das SEM die mit Verfügung vom
22. September 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz auf, ordnete die Ausreisefrist per sofort beziehungs-
weise nach Entlassung aus dem Strafvollzug an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Entscheid be-
gründete das SEM im Wesentlichen damit, vorliegend sei der Beschwer-
deführer vorläufig aufgenommen worden, da der Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea gemäss der damaligen Praxis des SEM generell als unzumut-
bar betrachtet worden sei und – auch aufgrund seiner Minderjährigkeit –
keine begünstigenden Faktoren für den Vollzug der Wegweisung festge-
stellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei inzwischen volljährig und
nach aktueller Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungs-
gerichts könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In Abkehr von
der früheren Praxis werde auch nicht mehr das Vorliegen begünstigender
individueller Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea vorausgesetzt. Damit sei das ursprüngliche
Vollzugshindernis weggefallen. Nach Prüfung allfälliger Vollzugshinder-
nisse sei im aktuellen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug als zulässig,
möglich und zumutbar sowie verhältnismässig zu erachten. Unter dem As-
pekt der Zulässigkeit sei mangels Flüchtlingseigenschaft das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot nicht anwendbar. Eritrea weise zwar De-
fizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine allgemein schlechte Men-
schenrechtslage reiche aber nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug ge-
nerell entgegenzustehen. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine
individuell drohende Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK zu entneh-
men, zumal der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on Natio-
nal Service vom Jahre 1995 verstossen habe. Überdies stehe eine dro-
hende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst gemäss dem Koor-
dinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Aus der neuen La-
geeinschätzung lasse sich entgegen der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Argumente ableiten, dass sich die Situation in Eritrea im mehre-
ren Lebensbereichen zum Besseren verändert habe. Aus den Akten wür-
den sich im Übrigen weder individuelle Gründe noch besondere Umstände
ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers
schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar
erscheinen lassen könnten. Es handle sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Kindheit und einen
E-4145/2019
Seite 5
Teil der Jugend in Eritrea verbracht habe und mit der Sprache und den
Bräuchen seines Heimatstaates vertraut sei. Er habe dort bis zur 8. Klasse
die Schule besucht und es dürfe von ihm erwartet werden, die erforderli-
chen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea zu unternehmen. Seine
Eltern und seine Geschwister sowie die übrigen Verwandten, die noch im
Heimatstaat leben würden, könnten ihn dabei unterstützen. Entgegen dem
Vorbringen erfolgreicher Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers
in der Schweiz treffe das Gegenteil zu. Seit August 2017 gefährde er regel-
mässig immer wieder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die zahlrei-
chen Verurteilungen zu Tagessätzen seien inzwischen in Ersatzfreiheits-
strafen umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
4. Juni 2019 in einer Justizvollzugsanstalt und werde frühestens am
9. März 2020 (2/3) aus dem Strafvollzug entlassen. Das SEM liess der
Rechtsvertreterin am 31. Juli 2019 die zur Edition freigegebenen Aktenstü-
cke zukommen.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine
(damalige) Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juli
2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses (vgl. Beschwerde Pt. 4.1) und die Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Zur Begründung der Be-
schwerde wurde im Wesentlichen die Ansicht vertreten, seit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vor annähernd drei Jah-
ren sei es nicht zu erheblichen Änderungen in seinem Heimatland gekom-
men, insbesondere habe es bereits zum damaligen Zeitpunkt keinen Krieg,
Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea gegeben, so-
dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der vom SEM in
der angefochtenen Verfügung aufgeführten Begründung nicht gerechtfer-
tigt sei. Über die Bestimmung von Art. 84 Abs. 2 AIG als fehlerhaft erach-
tete Entscheide (will heissen: zu Unrecht angeordnete vorläufige Aufnah-
men) wieder aufzuheben, ohne dass eine entsprechende Änderung (der
tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland) eingetreten sei, sei mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit nicht vereinbar
respektive unzulässig. Zudem seien sämtliche Veränderungen, die vor
dem 22. September 2016 (Verfügungsdatum vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers) eingetreten seien und eine neue Rechtsprechung zu
E-4145/2019
Seite 6
Eritrea begründen würden, zur Begründung einer Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme nicht geeignet. Somit rechtfertige eine neue Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Kontext eine Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme nicht. Wenn die Vorinstanz die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme auch mit der (zwischenzeitlichen) Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers begründe, sei festzustellen, dass das SEM
bereits im Jahre 2016 den Wegweisungsvollzug minderjähriger Eritreer
nicht für generell unzumutbar gehalten habe, sondern vielmehr auch be-
treffend minderjährige Gesuchsteller regelmässig den Wegweisungsvoll-
zug verfügt habe. Zudem wurde auf Berichte der früheren und jetzigen UN-
Sonderberichterstatterin für Eritrea hingewiesen, welche die Praxis des
SEM und die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kritisch hinterfragen würden.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. August 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2019 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe einer amtli-
chen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
abgewiesen und verfügt, der Beschwerdeführer habe innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten. In der Verfügung wurde ausgeführt, die Argu-
mentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren rechtliche Fol-
gerungen schienen einen überzeugenden Eindruck zu hinterlassen und es
sei auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen. Die Einwände in der Beschwerde würden nicht tauglich er-
scheinen, die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht
als nicht rechtskonform zu erkennen. Vorab dürfte der Hinweis in der Be-
schwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstatterin an der Pra-
xisverschärfung der Schweiz sowie der Umstand, dass der Schutzbedarf
von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext immer noch gene-
rell anerkannt sein soll, als unbehelflich bezeichnet werden, da vorliegend
einerseits die geltende schweizerische Rechtsprechung massgeblich sei
und andererseits die entsprechenden allgemeinen Ausführungen ohnehin
keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen
würden. Dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt sei insofern zu
folgen, als auch im Zeitpunkt der Erteilung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz in der schweizerischen Rechtspre-
chung von keiner generellen, mithin vorbehaltlosen Unzumutbarkeit des
E-4145/2019
Seite 7
Wegweisungsvollzuges nach Eritrea aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen worden sei. In der Be-
schwerde werde ebenso zu Recht angeführt, im eritreischen Zusammen-
hang sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs daher im Einzelfall
zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Jedoch
dürfte entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise ins-
besondere die Praxisänderung des Gerichts die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme rechtfertigen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Auffassung lasse sich aus dieser neuen Lageeinschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts ableiten, dass es möglich sei, dass die Gründe, die
zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung
weggefallen seien (vgl. so bereits Urteil des BVGer D-6472/2018 vom
11. Dezember 2018 E. 6.3.2). Dass sich im besagten Zeitraum nicht nur
eine massgebliche, sondern eine entscheidrelevante Änderung in Eritrea
abgezeichnet habe, zeige sich denn aus der grundsätzlichen Abkehr von
der früheren Rechtspraxis, wonach für die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach geltender Rechtsprechung nicht mehr voraus-
gesetzt werde, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen müss-
ten, sondern einzig in Einzelfällen und bei Vorliegen von besonderen Um-
ständen von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse. Das
SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festgestellt
haben, damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Im vor-
liegenden Kontext dürfte auch dem Umstand massgebliches Gewicht im
Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage zukommen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der vorläufigen Aufnahme min-
derjährig gewesen sei, was im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen
Verfügung nicht mehr zugetroffen habe. Im Weiteren wurde in der Verfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts angeführt, das SEM dürfte in der an-
gefochtenen Verfügung die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges im Einklang mit der geltenden völker- und landesrechtli-
chen Rechtsprechung geprüft und bejaht haben. Der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 8. April 2019 sowie der Beschwerde könne gefolgt
werden, wonach die ständige Rechtsprechung bei der Prüfung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 4 AIG neben der
Feststellung einer Gewaltsituation oder medizinischen Notlage auch die in-
dividuellen Verhältnisse, namentlich die sozialen, wirtschaftlichen und fa-
miliären Lebensumstände einer Person berücksichtige, welchen sie im
Zielstaat ausgesetzt sein dürfte. Das SEM habe denn auch in der ange-
fochtenen Verfügung gerade diese Aspekte geprüft und in die Begründung
E-4145/2019
Seite 8
des Entscheides miteinbezogen. Das SEM dürfte dabei in Berücksichti-
gung aller wesentlichen Aspekte zu Recht darauf geschlossen haben, es
sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Eritrea einer rasch drohenden und lebensgefähr-
denden Notsituation ausgesetzt sehen müsste. Vorliegend würden wohl
keine besonderen ungünstigen Umstände in individueller Hinsicht gegeben
sein, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen
müssten.
J.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 brachte der Beschwerdeführer res-
pektive seine damalige Rechtsvertreterin ihr Erstaunen über das verfah-
rensrechtliche Ergebnis der Zwischenverfügung zum Ausdruck. Sie hätten
entschieden, die Beschwerde trotz angeblicher Chancenlosigkeit zu ergän-
zen. Dabei brachte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen erneut verfah-
rensrechtliche Bedenken gegenüber der angefochtenen Verfügung des
SEM ein, so bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben und der
Rechtssicherheit sowie namentlich neu explizit bezüglich des Rückwir-
kungsverbotes, wonach es grundsätzlich unzulässig sei, neues Recht auf
alte Sachverhalte anzuwenden, was analog für eine neue Rechtsprechung
zu gelten habe. Um zu verhindern, dass es im Überprüfungsverfahren nach
Art. 84 Abs. 2 AIG zu einer solchen grundsätzlich unzulässigen Rückwir-
kung komme, sei darauf zu achten, dass Aufhebungen vorläufiger Aufnah-
men nur mit Änderungen im Herkunftsland oder in der individuellen Situa-
tion der betroffenen Person, nicht jedoch mit deren rechtlichen Beurteilung
durch die schweizerischen Behörden begründet werden könnten. Es
schaffe Rechtsunsicherheit, wenn, wie vorliegend, die Aufhebung vorläufi-
ger Aufnahmen gestützt auf Änderungen im Herkunftsland erfolge, die be-
reits vor der Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbst stattgefunden hät-
ten, aber erst Jahre später durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt
worden seien. Auch deshalb könne die Rechtsprechungspraxis nicht als
Änderung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AIG herangezogen werden. Weiter
sei zu beobachten, dass das SEM betreffend Eritrea zwischen Juni 2016
und August 2017 ohne erkennbare Begründung in – für die Rechtsvertre-
tung nicht nachvollziehbarer – sehr unterschiedlicher Praxis vorläufige Auf-
nahmen oder den Vollzug der Wegweisung verfügt habe. Seit Mai 2019
habe das SEM die im genannten Zeitraum angeordneten vorläufigen Auf-
nahmen überprüft und es erwecke der Rechtsvertreterin den Eindruck,
dass das SEM die damaligen "fehlerhaften" Entscheidungen über die Be-
stimmung von Art. 84 Abs. 2 AIG zu korrigieren versuche. Dieses Vorgehen
verdiene keinen Schutz.
E-4145/2019
Seite 9
K.
Am 16. September 2019 wurde der Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 750.– eingezahlt.
L.
Mit Eingabe vom 21. September 2019 teilte die Rechtsvertreterin ihre Man-
datsniederlegung mit und reichte eine aktualisierte Auflistung der bisheri-
gen Aufwendungen zu den Akten. Im Weiteren wurde eine Vollmacht vom
14. September 2019 eingereicht, mit der der Beschwerdeführer für das vor-
liegende Verfahren die im Rubrum bezeichnete neue Rechtsvertreterin
mandatierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 AIG; Art. 83 Bst. d Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2bis sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 112 AIG).
E-4145/2019
Seite 10
3.
3.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Auf-
nahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft hernach periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und ord-
net gegebenenfalls deren Vollzug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist
der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
(nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder ein einen Drittstaat
zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt im Asylentscheid vom 22. September 2016 fest,
der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat sei in
Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Weitere
Vollzugshindernisse prüfte sie folglich nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
4.2 Im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen ist die Begründung der an-
gefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019 insoweit im Wesentlichen von
Bedeutung, als das SEM in Erwägung zog, vorliegend sei der Beschwer-
deführer (mit Verfügung vom 22. September 2016 ) vorläufig aufgenommen
worden, da der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea gemäss der damali-
gen Praxis des SEM generell als unzumutbar betrachtet worden sei und –
auch aufgrund seiner Minderjährigkeit – keine begünstigenden Faktoren
für den Vollzug der Wegweisung festgestellt worden seien. Der Beschwer-
deführer sei inzwischen volljährig. In Abkehr von der früheren Praxis für die
Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea werde
auch nicht mehr das Vorliegen begünstigender individueller Faktoren vo-
rausgesetzt. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (im Rah-
men der Stellungnahme vom 8. April 2019) lasse sich aus der neuen La-
geeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea im mehreren Le-
bensbereichen zum Besseren verändert habe.
E-4145/2019
Seite 11
4.3 Mit der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird im Wesentli-
chen entgegnet, seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers sei es nicht zu erheblichen Änderungen in seinem Hei-
matland gekommen, insbesondere habe es bereits zum damaligen Zeit-
punkt keinen Krieg, Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt in
Eritrea gegeben, sodass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf-
grund der vom SEM aufgeführten Begründung nicht gerechtfertigt sei. Das
Vorgehen des SEM widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben,
sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar und verstosse ge-
gen das Rückwirkungsverbot, wonach es grundsätzlich unzulässig sei,
neues Recht auf alte Sachverhalte anzuwenden, was analog für eine neue
Rechtsprechung zu gelten habe. Sämtliche Veränderungen, die vor dem
22. September 2016 eingetreten seien und eine neue Rechtsprechung zu
Eritrea begründen würden, seien zur Begründung einer Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme nicht geeignet. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
men sei gestützt auf Änderungen im Herkunftsland erfolgt, die bereits vor
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbst stattgefunden hätten, aber
erst Jahre später durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden
seien. Im vorliegenden Kontext könne die neue Rechtsprechungspraxis
des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Änderung im Sinne von Art. 84
Abs. 2 AIG herangezogen werden und rechtfertige somit eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme nicht.
Zudem wurde auf Berichte der früheren und jetzigen UN-Sonderberichter-
statterin für Eritrea hingewiesen, welche die Praxis des SEM und die gel-
tende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kritisch hinterfra-
gen würden.
Wenn die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch mit der
(zwischenzeitlichen) Volljährigkeit des Beschwerdeführers begründe, sei
festzustellen, dass das SEM bereits im Jahre 2016 den Wegweisungsvoll-
zug minderjähriger Eritreer nicht für generell unzumutbar gehalten habe,
sondern vielmehr auch betreffend minderjähriger Gesuchsteller regelmäs-
sig den Wegweisungsvollzug verfügt habe.
5.
5.1 Den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe kann das Gericht keine
Folge geben. Entgegen der darin vertretenen Auffassung – auch was die
Datierung der im Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 verwendeten Quellen anbelangt – lässt sich aus dieser neuen Lage-
E-4145/2019
Seite 12
einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass sich die Situ-
ation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen, und somit in objektiver Hin-
sicht, zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es nach geltender
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch möglich, dass die
Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebe-
urteilung weggefallen sind (so etwa Urteil des BVGer E-3838/2019 vom
27. November 2019 E. 8.2.1 ). Insbesondere ist, wie das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht anführte, hervorzuheben, dass anders als
noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Fak-
toren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.). Im Zeitpunkt des den Beschwerdeführer betref-
fenden Asylentscheides vom 22. September 2016 wurden bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges noch besonders begünstigende
individuelle Faktoren vorausgesetzt, was unter anderem etwa bei günsti-
gen familiären Umständen im Heimatland und unter Würdigung der gesam-
ten Sachlage auch für minderjährige Asylgesuchsteller aus Eritrea zuge-
troffen haben mag. Im Wegweisungsvollzugsentscheid des Beschwerde-
führers vom 22. September 2016 erachtete das SEM ebenso in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage den Voll-
zug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat im damaligen
Zeitpunkt als nicht zumutbar. Auch wenn im Entscheid nicht explizit aufge-
führt – was wünschenswert und der Nachvollziehbarkeit der entsprechen-
den Einschätzung dienlich gewesen wäre –, ist ohne Weiteres davon aus-
zugehen, dass die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als
nicht unerheblicher Aspekt in die Beurteilung der Frage, ob begünstigende
individuelle Faktoren vorliegen, und somit in die Entscheidfindung einfloss.
Entgegen der in den Beschwerdeschriften vertretenen Sichtweise haben
sich die Beurteilungsfaktoren im Zeitraum zwischen dem Entscheid vom
22. September 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019
in objektiver und individueller Hinsicht wesentlich verändert und sind zu
Recht zur Prüfung herangezogen worden, ob die Voraussetzungen im
Sinne von Art. 84 Abs. 2 AIG gegeben sind.
5.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis in der Be-
schwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstatterinnen an der
Praxisänderung der Schweiz. Vorliegend massgeblich ist die entspre-
chende geltende schweizerische Rechtsprechung.
E-4145/2019
Seite 13
5.3 Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung des Rückwirkungsverbots er-
sichtlich. Auch verstösst das Vorgehen des SEM offenkundig weder gegen
die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch gegen das
Rechtssicherheitsgebot.
5.4 Das SEM hat vorliegend zu Recht nach dem Auftrag des Gesetzgebers
im Sinne von Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG periodisch überprüft, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und hat mass-
gebliche Grundlagen und zutreffende Kriterien für diese Prüfung herange-
zogen. Ob das SEM auch zu Recht zum Schluss gelangte, dass der Voll-
zug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung neu nunmehr zulässig ist
und es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich ist, sich in seinen
Heimatstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG), ist nachfolgend zu prüfen.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.1.1 Mit Verfügung vom 22. September 2016 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs
mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6502/2016 vom 22. Feb-
ruar 2017 in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat demnach in der angefochte-
nen Verfügung vom 25. Juli 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden kann.
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bedingungen im National-
dienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2
E-4145/2019
Seite 14
EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre
hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen National-
dienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt
würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zu-
dem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart
systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-
tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
6.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzur-
teils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
– wie soeben festgestellt – aus, dass keine hinreichenden Belege dafür
existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienst-
leistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe
zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
6.1.4 Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs demnach nicht entgegen
(BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist fest-
zuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilli-
gen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht
(Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE
2018 VI/4 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-4145/2019
Seite 15
6.2.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.2 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Was-
ser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zu-
dem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte
gemacht worden. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der frühe-
ren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vor-
liegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im
Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach
wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen
(vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des BVGer
D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1). Wie bereits festgestellt, lässt
sich entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – auch
was die Datierung der im Referenzurteil verwendeten Quellen angelangt –
aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in
Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat und es
entsprechend möglich ist, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
führt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Auch in die-
sem Zusammenhang ist der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Kritik
E-4145/2019
Seite 16
der UNO-Sonderberichterstatterinnen an der Praxisänderung der Schweiz
nicht massgeblich. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen kon-
kreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.2.3 Aufgrund der vorliegenden konkreten wesentlichen Sachumstände
ist die Einschätzung und Folgerung des SEM zu stützen, dass sich aus den
Akten nunmehr weder individuelle Gründe noch besondere Umstände er-
geben, welche weiterhin auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdefüh-
rers schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumut-
bar erscheinen lassen könnten. Entgegen dem Zeitpunkt der Erteilung der
vorläufigen Aufnahme war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung volljährig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung im Weiteren zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschwerde-
führer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Kind-
heit und einen Teil der Jugend in Eritrea verbracht hat und mit der Sprache
und den Bräuchen seines Heimatstaates vertraut ist und dort bis zur
8. Klasse die Schule besucht hat. Es darf in der Tat von ihm erwartet wer-
den, die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea zu
unternehmen. Seine Eltern und seine Geschwister sowie die übrigen Ver-
wandten, die noch im Heimatstaat leben, können ihn dabei unterstützen.
Es sind keine besonderen ungünstigen Umstände in individueller Hinsicht
gegeben und es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer rasch drohenden und lebens-
gefährdenden Notsituation ausgesetzt sehen müsste.
6.2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung aktuell als
nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten ist.
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
E-4145/2019
Seite 17
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und die weiteren Beschwerdeanträge
sind abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4145/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger