B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4147/2014
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
E-4147/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 10. Juni 2013. Am 17. Juni 2013 stellte er in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 21. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (CPR) Chiasso zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreise-
gründen befragt (BzP). Am 4. April 2014 hörte ihn die Vorinstanz in Bern-
Wabern einlässlich zu den Ausreisegründen an.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, Sy-
rien wegen des Krieges und der herrschenden Armut verlassen zu haben.
Ausserdem habe er als syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus
B._______ befürchtet, als Reservist eingezogen zu werden. Zudem habe
er an diversen Kundgebungen in Syrien und der Schweiz teilgenommen.
Er habe sein Heimatland legal verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel ein: einen Rei-
sepass, eine Identitätskarte, einen Führerschein, ein Militärbüchlein, einen
Entlassungsschein, ein Aufgebot und Unterlagen zu Demonstrationen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung seine
vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2014 (Postaufgabe) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei im Flüchtlings- und Asylpunkt aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltli-
che Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtli-
che Verbeiständung) und beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme an den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, und über eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei zu informieren.
Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung,
der Befragungen vom 4. April 2014 und 21. Juni 2014, einer Bestätigung
E-4147/2014
Seite 3
der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2014 und einer Übersicht des In-
halts des Beweismittelcouverts A12 samt der im Vorverfahren eingereich-
ten Beweismittel eingereicht.
D.
Das Gericht wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgelt-
liche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeistän-
dung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Auch die Anträge be-
treffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates wurden
abgelehnt. Das Gericht erhob sodann einen Kostenvorschuss, der am 14.
August 2014 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4147/2014
Seite 4
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die
Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer
Zufügung an.
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die
geltend gemachten Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar, weil sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Darüber hinaus sei
festzustellen, dass die ursprünglich angegebene Verneinung politischer
Aktivitäten in Syrien mit den späteren Behauptungen unvereinbar sei. Die
exilpolitischen Tätigkeiten und eingereichten Beweismittel liessen keine
Änderung der Sachlage erkennen.
Was der Beschwerdeführer, der sich als politisch aktiver Kurde bezeichnet,
in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, ist in keiner Weise geeig-
net, die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
entkräften. So ist vorab festzuhalten, dass der in der angefochtenen Verfü-
gung festgestellte Sachverhalt rechtsgenüglich ausgefallen ist. Der Be-
schwerdeführer hat in beiden Befragungen angegeben, die Dolmetscher
gut verstanden zu haben, und die Protokolle nach Rückübersetzung ge-
nehmigt. Die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik, wonach er an der BzP
von der Vorinstanz weder detailliert befragt worden sei, noch detailliert
E-4147/2014
Seite 5
habe erzählen können, zielt ins Leere, weil seine Antworten an der sum-
marischen Befragung klar ausfielen und seiner Auffassung nach den Kern
seiner Asylbegründung enthalten haben (vgl. SEM-Akten A5 Ziff. 7.02 und
7.03: Verneinung politischer Aktivitäten und von Problemen mit staatlichen
Stellen oder Privaten; A5 Ziff. 9.01 und 9.02: Verzicht auf Protokollergän-
zungen; Dolmetscher gut verstanden). Insofern stehen seine ursprüngli-
chen mit seinen späteren Behauptungen in klarem Widerspruch (vgl. dazu
die Praxis zu nachgeschobenen Sachverhalten in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr.
3). Folglich sind ihm die Angaben über eine frühere politische Tätigkeit
nicht zu glauben. Zudem wäre ihm – selbst bei einer Wahrunterstellung –
aus einer solchen Tätigkeit offenbar nie ein flüchtlingsrechtlich relevanter
Nachteil erwachsen. Mithin kann er im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen
politischer Tätigkeiten nicht im Fokus von syrischen Behörden gestanden
haben oder deshalb verfolgt worden sein. Weiter ist mit der Vorinstanz da-
rin einig zu gehen, dass die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage in
Syrien keine flüchtlingsrelevanten Nachteile darstellen. Darüber hinaus ist
aufgrund des Gesamtbildes die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
Einberufung in den Reservedienst nicht nachvollziehbar. Daran ändern
dessen Erklärungsversuche zu den festzustellenden Auffälligkeiten in der
eingereichten Vorladung nichts. Aus den übrigen Beweismitteln ergibt sich
kein anderer Schluss. Damit ist dem zentralen Vorbringen, er sei aufgrund
seiner politischen Tätigkeit in Syrien verfolgt, die Grundlage entzogen.
Schliesslich bewirken die nicht näher bezeichneten exilpolitischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die sich in persönlichen Teil-
nahmen an "Demonstrationen", an "politischen Diskussionen" sowie in der
"Organisation von politischen Anlässen" erschöpfen, keine Änderung der
Sachlage (vgl. Beschwerde S. 3). Zwar darf angenommen werden, dass
die syrischen Behörden im Ausland über Beobachter verfügen, die über ein
massentypisches Mass hinausgehendes regimekritisches Engagement ih-
rer syrischen Staatsbürger registrieren und ins Heimatland melden. Indes-
sen lassen die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die auf
Beschwerde bildlich dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten weder be-
sondere Vorsichtsmassnahmen – und damit eine Furcht vor späteren Kon-
sequenzen – erkennen, noch hat er sich dadurch derart exponiert, dass er
im Falle einer Rückkehr mit drastischen Strafen oder Repressalien rechnen
muss. Schliesslich bleibt anzufügen, dass den syrischen Behörden das
Verhalten ihrer exilierten Staatsangehörigen zwecks Erlangens des Asyl-
status hinlänglich bekannt ist und von ihnen entsprechend eingeschätzt
E-4147/2014
Seite 6
werden kann. Er hat somit keine Verfolgungshandlungen zu befürchten,
seine subjektive Furcht vor Nachteilen ist objektiv nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein
Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit
nicht zu beanstanden.
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. August
2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4147/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: