B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4147/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Contessina Theis,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Shahryar Hemmaty,
BBFM Beratung und Betreuung für Migranten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2019.
E-4147/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehö-
rigkeit, verliess gemäss eigenen Angaben Afghanistan Ende September
2018 und reiste auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. Er gelangte
anschliessend auf dem Seeweg nach Griechenland. Am 21. Juni 2019
reiste er in die Schweiz ein und suchte am Folgetag in Boudry um Asyl
nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zugewiesen.
B.
Am 28. Juni 2019 fand eine Personalienaufnahme (PA) statt.
C.
C.a Am 2. Juli 2019 fand ein persönliches Gespräch des SEM mit dem
Beschwerdeführer statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asylverfahrens ge-
währt wurde. Dabei gab er an, er habe in Griechenland keine Perspektive
gehabt und es sei schwer, dort zu leben und zu arbeiten.
C.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 informierte das SEM den Beschwer-
deführer, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in
der Schweiz materiell behandelt werde
D.
Mit Schreiben der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung
vom 25. Juli 2019 wurde ein Beweismittel in Kopie (Farbfotografie, gemäss
eigenen Angaben: Schreiben der Taliban, wonach er und seine Schwester
zu töten seien) zu den Akten gereicht.
E.
Am 29. Juli 2019 fand, in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsver-
tretung, die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt.
Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______ in der Provinz
Daykundi. Dort sei er zwölf Jahre lang in die Schule gegangen. Danach
habe er 2013/2014 in Kabul an der (…) studiert und nach viereinhalb Jah-
ren mit einem Bachelor-Diplom in (…) abgeschlossen. Während seines Ka-
bul-Aufenthaltes habe er in einem Studentenheim gelebt und gleichzeitig
unter anderem beim (…)amt gearbeitet. Nach Abschluss seines Studiums
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sei er 2017/2018 wieder in seine Heimatprovinz zurückgegangen, wo er
mit seiner Schwester zusammengearbeitet habe.
Seine Schwester habe in der Heimatprovinz Daykundi für die Regierung
gearbeitet. Dabei sei sie für Entwicklungsprojekte der (…) tätig gewesen
und habe über die Zuteilung der Projekte entschieden. Weil in Afghanistan
Frauen bei ihrer Arbeit immer von einer männlichen Person begleitet wer-
den müssten, habe der Beschwerdeführer diese Begleitfunktion ausgeübt.
Er habe jedoch selbst kein arbeitsvertragliches Verhältnis mit der Regie-
rung gehabt. Während seines Studiums in Kabul habe ein Cousin diese
Begleitfunktion übernommen. Seine Schwester habe auch für den Dis-
triktsrat von C._______ kandidiert, sie habe keine diesbezügliche Schwie-
rigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester bei ihrer
Kandidatur unterstützt.
Vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer für eine Stelle bei der
Regierung beworben, habe die Stelle jedoch nicht angenommen, weil er
nicht mit seiner Schwester hätte arbeiten können. Im Zusammenhang mit
der Tätigkeit seiner Schwester bei der (…)entwicklung seien der Beschwer-
deführer und seine Schwester mehrmals mündlich bedroht worden. Bei der
ersten persönlichen Begegnung sei der Beschwerdeführer von zwei Män-
nern, mutmasslich Angehörige der Taliban, mündlich bedroht worden. Man
habe von ihm und seiner Schwester verlangt, dass sie ihre Arbeit für die
Regierung einstellen, die (…)projekte bestimmten Personen zuteilen und
mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe
die Zusammenarbeit verweigert, worauf die Männer nach ein paar Minuten
wieder gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe diese Drohungen zu-
nächst nicht ernst genommen. Er habe die betreffenden Personen nicht
gekannt. Eines Tages, das Datum wisse er nicht mehr, hätten sie eine
schriftliche Drohung erhalten. Ein Angehöriger der Taliban habe seiner
Schwester das Bild eines Drohbriefes verkauft, in welchem der Beschwer-
deführer und seine Schwester namentlich erwähnt worden seien. In diesem
Drohbrief würde Schlechtes über den Beschwerdeführer und seine
Schwester stehen; dass sie gegen die islamischen Sitten verstossen wür-
den und getötet werden müssten. Nachdem seine Schwester eine unbe-
kannte Geldsumme bezahlt habe, habe sie das Bild des Drohbriefes erhal-
ten und dieses auf ihrem Mobile-Telefon abgespeicherte Bild dem Be-
schwerdeführer gezeigt. Den Drohbrief im Original habe er selbst nie zu
Gesicht bekommen, er habe lediglich das Bild auf dem Mobile-Telefon sei-
ner Schwester gesehen. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hät-
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ten bei der Sicherheitsbehörde vorgesprochen und den Drohbrief vorge-
zeigt. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Behörden für ihre Sicher-
heit nicht sorgen könnten, weil keine ständige Aufsicht möglich sei. Auch
die staatliche Behörde, die Arbeitgeber der Schwester gewesen sei, nichts
für ihren Schutz machen können. Abgesehen von diesen Drohungen habe
der Beschwerdeführer keine anderen Probleme gehabt. Nach Erhalt des
Drohbriefes hätten sich der Beschwerdeführer und seine Schwester noch
zwei bis drei Tage lang in ihrer Heimatgegend aufgehalten und sich danach
nach Kabul begeben. Dort sei ein weiterer Aufenthalt nicht möglich gewe-
sen, nachdem die Taliban ihre Leute überall hätten. Im Weiteren sei ein
dem Beschwerdeführer bekannter Kommilitone von den Taliban bedroht,
in Kabul festgenommen und in D._______ hingerichtet worden.
Zum familiären Hintergrund führte er aus, seine Mutter und mehrere Ge-
schwister würden in der Provinz Daykundi leben. Sein Vater, welcher zwei
Frauen habe, ein Bruder, drei Cousins, ein Onkel und eine Tante würden
in Kabul leben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sieben
fremdsprachige Dokumente in Kopie (gemäss eigenen Angaben: Drohbrief
der Taliban, Bachelor-Diplom der Kabul (…) University aus dem Jahr 2017,
drei Auszeichnungen betreffend seine Schwester, drei Aufzeichnungen be-
treffend Verteilung der […]), eine Fotoaufnahme betreffend die Schwester
anlässlich eines (…)projekts sowie Auszüge (Farbkopien) seines Reise-
passes zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ersuchte die Rechtsvertretung um Zustel-
lung einer Kopie der bereits vorhandenen Akten, insbesondere der Über-
setzung des Drohbriefs der Taliban.
G.
Am 5. August 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Ent-
wurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Dabei wurden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl.
Dispositiv-Ziffer 5 des Dispositivs des Entwurfs vom 5. August 2019).
H.
Am 5. August 2019 wurde eine Kopie des afghanischen Identitätsdoku-
ments (Taskara) nachgereicht.
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Seite 5
I.
Am 6. August 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum
Entscheidentwurf des SEM ein.
J.
Mit Asylentscheid vom 7. August 2019 – gleichentags persönlich eröffnet –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung und deren Vollzug an.
K.
Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung
dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer been-
det sei.
L.
Gegen die Verfügung des SEM vom 7. August 2019 liess der Beschwerde-
führer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 15. Au-
gust 2019 (Poststempel: 16. August 2019) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren; subeventuell sei die Streitsache zwecks Ergänzung hinsichtlich der
Wegweisungshindernisse und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Ansetzung einer Frist zur Über-
setzung eines Beweismittels, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
M.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. August 2019 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2019 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dabei wurde expli-
zit auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verwiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.5 Nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung hat (vgl. Art. 42 AsylG und Sachverhalt oben, Bst. N), erweist sich der
diesbezügliche Beschwerdeantrag als obsolet und es erübrigen sich wei-
tere Ausführungen hierzu.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG)
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Seine Angaben seien in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert, vage und
widersprüchlich ausgefallen. So habe er keine genauere Auskunft zum In-
halt des Drohbriefes oder zur Geldzahlung seiner Schwester machen kön-
nen. Die Frage, ob seine Schwester oder sonst jemand aus seiner Familie
das Original des Drohbriefes gesehen oder erhalten habe, habe er nicht
beantworten können. Da dieser Drohbrief gemäss seinen eigenen Anga-
ben ausschlaggebend für seine Flucht aus seiner Heimat gewesen sei, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht detailliertere Angaben zu dessen
Inhalt und zu den Umständen dessen Erhalts habe machen können. Der
Beschwerdeführer habe seine Reaktion nach dem Erhalt des Drohbriefes
widersprüchlich geschildert. Da das Beweismittel nicht im Original vorliege
und entsprechende Dokumente auch käuflich erwerbbar seien, komme
diesem Dokument zudem nur geringer Beweiswert zu.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, die Leute
nicht gekannt zu haben, die ihn bedroht hätten. Andererseits habe er zu
Protokoll gegeben, sicher zu sein, dass es sich um Angehörige der Taliban
gehandelt habe. Trotz mehrfachen Nachfragen seien seine Angaben zu
diesen Personen vage und wenig detailliert geblieben. Es bleibe unklar, ob
es sich bei diesen wirklich um Taliban gehandelt habe. Der Beschwerde-
führer habe auch angegeben, die mündlichen Drohungen persönlich nicht
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ernstgenommen zu haben. Dennoch stellten diese einen wesentlichen Be-
standteil seiner Asylvorbringen dar, weshalb zu erwarten gewesen wäre,
dass er dazu differenziertere und detailliertere Angaben hätten machen
können.
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien überdies keine Tatsa-
chen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges seien vorliegend besonders be-
günstigende Umstände zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe gemäss
eigenen Angaben viereinhalb Jahre in der Hauptstadt Kabul gelebt und dort
bis 2017/2018 studiert. Er sei jung, gesund und gut gebildet. Er verfüge
über einen Bachelorabschluss der (…) (der Universität Kabul) in (…) und
über berufliche Erfahrung. Die finanzielle Lage seiner Familie sei mittel-
mässig bis gut. Nebst seinem Vater und einem seiner Brüder würden auch
eine Tante und ein Onkel sowie mehrere Cousins in Kabul leben. Somit
seien die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und soziale Reintegra-
tion des Beschwerdeführers gegeben. Es sei aufgrund seiner Angaben
auch davon auszugehen, dass seine Verwandten in Kabul ihn bei seiner
Rückkehr unterstützen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zu-
lässig, zumutbar und möglich einzustufen.
4.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, das
SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unsub-
stantiiert qualifiziert. Seine Ausführungen enthielten mehrere Glaubhaftig-
keitsmerkmale. Die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit dem genaueren Wortlaut des Drohbriefes seien völlig ver-
ständlich angesichts seiner langen und gefährlichen Flucht, die auch zeit-
lich länger zurückliege. Er habe zum wesentlichen Inhalt dieses Drohbrie-
fes Angaben gemacht, insbesondere, dass seine Schwester und er – na-
mentlich erwähnt – gesucht würden. Der Beschwerdeführer habe auch bei
zwei Gelegenheiten – in den Antworten 178 und 251 – spontan mit direkter
Rede geantwortet, was als klares Realkennzeichen gewertet werden
könne. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, die ihn bedrohenden Per-
sonen nicht gekannt zu haben; seine Annahme, dass es sich um Taliban-
Angehörige handle, sei entgegen der Ausführungen des SEM plausibel
(Ziffer III A, Bst. d und k).
Entgegen den Erwägungen des SEM habe es sich bei der Frage der ge-
nauen Geldsumme für die Herausgabe des Drohbriefes nicht um einen
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zentralen Aspekt der Asylvorbringen gehandelt. Angesichts der Bedro-
hungslage habe es für den Beschwerdeführer Wichtigeres gegeben, als
die Höhe der Geldzahlung mit seiner Schwester zu besprechen. Auch die
Verhaltensweise der Geschwister nach ihrer Vorsprache bei der Sicher-
heitsbehörde sei nachvollziehbar (Ziffer III A, Bst. f und g).
Das SEM habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem
es an der Echtheit des Drohschreibens gezweifelt und auf die käufliche
Erwerbbarkeit verwiesen habe. Das SEM hätte sich an die Sicherheitsbe-
hörden von C._______ wenden oder eine Botschaftsanfrage vornehmen
können, um die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Beweismittel
zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer sei es in der Zwischenzeit gelun-
gen, ein neues Beweismittel, eine Bescheinigung der Sicherheitsbehörde
vom 12. Oktober 2018, aus Afghanistan zu beschaffen. Dieses in Kopie
eingereichte Dokument bestätige, dass der Beschwerdeführer und seine
Schwester von Taliban-Anhängern bedroht worden seien und ihr Heimat-
land hätten verlassen müssen (Ziffer III A, Bst. h-j).
Die Schwester des Beschwerdeführers halte sich zurzeit in Pakistan auf.
Sie könne aufgrund der Bedrohungssituation, die durch ihre Arbeit für die
Regierung und ihr politisches Engagement entstanden sei, nicht mehr nach
Afghanistan zurückkehren. Im Weiteren habe das SEM mit keinem Wort
erwähnt oder gewürdigt, dass der Beschwerdeführer von einem Erlebnis
mit einem Kommilitonen berichtet habe, welcher von den Taliban verfolgt
worden sei (Ziffer III A, Bst. l-n).
Die vom SEM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges herangezo-
genen Umstände seien nicht zwingend begünstigend. Der Beschwerdefüh-
rer sei wegen seiner Tätigkeit bei den staatlichen Behörden von den Tali-
ban verfolgt worden, er sei nicht wegen Geldsorgen aus seiner Heimat ge-
flüchtet. Zudem seien seine Cousins bei verschiedenen Behörden tätig,
was sich wiederum negativ auf die Situation hinsichtlich der Taliban aus-
wirken könne. Die Sicherheitslage in Kabul sei bedenklich angesichts der
zahlreichen gewalttägigen Anschläge seitens der Taliban.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden Farbkopien von drei Fo-
tos (gemäss eigenen Angaben: Fotoaufnahmen eines Schreibens der Si-
cherheitsbehörde in Afghanistan, seiner Schwester in Pakistan und seines
Kommilitonen) sowie ein fremdsprachiger Internetauszug eingereicht.
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Seite 10
5.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zu-
treffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge-
nügen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind in massgeblichen
Teilen seiner Asylvorbringen unsubstantiiert und vage ausgefallen. Zudem
basiert die geltend gemachte begründete Furcht vor einer Verfolgung durch
die Taliban teilweise auf blossem Hörensagen und nicht auf eigenen Erleb-
nissen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei – im Zusammenhang mit der (…) Entwicklungsarbeit seiner
Schwester für die afghanische Regierung – mehrmals mündlich bedroht
worden. Diese mündlich von ihm nicht bekannten Personen ausgestosse-
nen Drohungen habe er zunächst nicht ernstgenommen. Erst als er von
seiner Schwester von einem schriftlichen Drohbrief erfahren habe, habe er
Angst bekommen. Dieses angebliche Schreiben der Taliban stellte der Be-
schwerdeführer als unmittelbar ausreiseauslösendes Ereignis dar (vgl.
A23, insbesondere Antworten138 und 164-166).
5.1.2 Bezüglich dieser Vorbringen ist besonders hervorzuheben, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konzise Angaben zum Inhalt des
Drohbriefes zu Protokoll zu geben. Er konnte keinerlei zeitliche Angaben
dazu machen, wann die mündlichen Drohungen begonnen hätten (A23,
Antworten 161 und 162) oder wann er respektive seine Schwester den
schriftlichen Drohbrief erhalten habe (A23, Antworten 164). Auf die Fragen
des SEM zum konkreten Inhalt der Drohung verwies er zunächst pauschal
auf die Farbfoto des Schreibens (Antwort 167), ohne spezifischere Inhalts-
angaben zu machen. Auf die Nachfrage der SEM-Befragerin hin führte er
dann aus, der Brief habe einen Aufruf zur Tötung enthalten (Antwort 168).
Auf die wiederholten Nachfragen gab er in der Folge bloss stereotype An-
gaben zu Protokoll: im Drohbrief stehe «Schlechtes» über ihn und seine
Schwester; sie würden gegen die islamischen Sitten verstossen (vgl. A23,
Antworten 170-173).
5.1.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben
zufolge nie das Original-Drohschreiben erhalten oder gesehen hat. Er will
einzig das Bild des Schreibens auf dem Mobile-Telefon seiner Schwester
zur Kenntnis genommen haben. Seine Schwester soll ihrerseits das Bild
des Drohbriefes von einer weiteren, namentlich nicht bekannten Person
gekauft und erhalten haben. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der
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Lage, spezifischen Angaben zur angeblich von der Schwester bezahlten
Geldsumme zu machen (A23, Antwort 248) und war beim diesbezüglichen
Treffen zwischen seiner Schwester und diesem Unbekannten nicht persön-
lich anwesend (Antworten 178 ff.). Er war auch nicht in der Lage, anzuge-
ben, ob seine Schwester den Drohbrief im Original jemals zu Gesicht be-
kommen habe oder wie es konkret zum Erhalt des Drohschreibens gekom-
men sein soll (Antworten 174 ff.). Entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die beiden
Fragen Nr. 178 und 251 mit Angaben in der direkten Rede geantwortet
habe, für sich alleine nicht auf die Glaubhaftigkeit der zugrundeliegenden
Ereignisse schliessen.
5.1.4 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Urheberschaft der
ausgestossenen Drohungen sind nicht schlüssig ausgefallen. Einerseits
gab er bei zwei Gelegenheiten zu Protokoll, die ihn bedrohenden Personen
nicht zu kennen (A23, Antworten 186 und 190). Er ergänzte diese Aussage
mit der Bemerkung, man könne nicht wissen, ob jemand von den Taliban
sei oder nicht; wenn ihm jemand begegne, wisse er nicht sofort, ob er von
den Taliban sei oder nicht (A23, Antwort 186; vgl. auch Antwort 244). An-
dererseits war er sich sicher, von den Taliban bedroht worden zu sein (vgl.
Antwort 188).
Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers müssen als un-
substantiiert und teilweise widersprüchlich gewürdigt werden.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung auf die Verfolgung
und Ermordung eines Kommilitonen durch die Taliban Bezug nahm, ist fest-
zuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen zu vage ausgefallen
sind, als dass er hieraus für sein Asylgesuch etwas ableiten könnte. Der
Umstand, dass das SEM dieses Vorbringen im Rahmen seiner Verfügung
nicht aufgenommen ist, ist bei dieser Sachlage und entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeeingabe nicht zu beanstanden.
5.3 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er
hat explizit zu Protokoll gegeben, ausser den geschilderten Drohungen
keine weiteren Probleme gehabt zu haben (vgl. A23, Antwort 139). Er hat
auch im Zusammenhang mit den angeblichen politischen Tätigkeiten sei-
ner Schwester keinerlei persönlich erlittene Schwierigkeiten vorgetragen
(vgl. A23, Antworten 142 ff. und 158).
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5.4 Wie das SEM zutreffend festhielt, kann die vom Beschwerdeführer vor-
getragene Bedrohungslage nicht geglaubt werden. Hieran vermögen we-
der die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen noch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
5.4.1 Das angebliche Drohschreiben liegt bloss in Kopieform vor. Entspre-
chende Beweismittel können ohne Weiteres käuflich erworben werden. Zu-
dem ist die Beweiskraft von blossen Dokumentskopien angesichts der
leichten Manipulierbarkeit stark eingeschränkt. Die drei Anerkennungs-
schreiben und die Farbfoto betreffend die Schwester sowie das Bachelor-
diplom des Beschwerdeführers sind angesichts ihres Inhalts nicht geeig-
net, eine Verfolgungssituation darzutun.
5.4.2 Auch dem auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Schreiben
der afghanischen Sicherheitsbehörde muss die Beweiskraft abgesprochen
werden, zumal nicht plausibel ist, weshalb die staatlichen Behörden in der
Lage sein sollen, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch
die Taliban und seine erzwungene Ausreise zu bestätigen. Es wird auch
nicht weiter dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im
Oktober 2018 ausgestellte Dokument nicht bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereicht hat. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, eine
weitere Frist zur Einholung einer Übersetzung anzusetzen, zumal der In-
halt des angeblichen Bestätigungsschreibens genannt wird (vgl. Be-
schwerde Ziffer III A Bst. j), oder weitere Abklärungen durch die Schweize-
rische Vertretung zur Prüfung der Echtheit der Beweismittel vorzunehmen,
weshalb die diesbezüglichen explizit und implizit gestellten Anträge in der
Beschwerde abzuweisen sind.
Auch die Fotoaufnahmen der Schwester, welche sich angeblich in Pakistan
aufhalten soll, und die Farbfoto des angeblichen Kommilitonen inmitten ei-
ner Personengruppe sind inhaltlich nicht geeignet, die vom Beschwerde-
führer behauptete asylrelevante Verfolgung im Heimatland als überwie-
gend wahrscheinlich darzutun. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer
nicht aus, welche Umstände er aus dem – nicht näher spezifizierten –
fremdsprachigen Internetauszug ableitet.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
aslyrelevanten Nachteilen ausgesetzt war oder solche künftig befürchten
müsste. Es besteht keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die
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Seite 13
Schweizerische Vertretung vorzunehmen, wie dies in der Beschwerde aus-
geführt wird. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
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Seite 14
gende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
In der Beschwerdeschrift werden keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht,
wonach dem Beschwerdeführer eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
verbotene Behandlung drohen würde.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit seinem letzten Länder-
urteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam
zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine der-
art schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingun-
gen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug
nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die
allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Grün-
den differenziert und gesondert zu analysieren. Sowohl die Sicherheits-
lage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu be-
zeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul würden sich im
Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlech-
tert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenz-
bedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beur-
teilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders be-
günstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise
von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das
aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesun-
den Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hät-
ten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
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Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumut-
bar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders be-
günstigender Umstände auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise – von 2013/2014 bis
2017/2018 – während rund viereinhalb Jahren in Kabul gelebt, hat dort an
(…) der Universität studiert und im Jahr 2017 einen Bachelorabschluss in
(…) erlangt. Während dieses Aufenthaltes hat er in einem Studentenheim
gelebt (A23, Antwort 47) und unter anderem bei der staatlichen (…)be-
hörde gearbeitet (A23, Antwort 103). Es ist davon auszugehen, dass ihm
die Stadt Kabul gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat einen Vater, ei-
nen Bruder, zwei Onkel, eine Tante und mehrere Cousins, die in Kabul
wohnhaft sind und teilweise höhere berufliche Funktionen ausüben. Sein
Vater arbeitet im (…)sektor, besass früher eine (…)firma und erstellt zurzeit
(…) und dergleichen. (A23, Antwort 52). Ein Onkel väterlicherseits ist
(…)vorsteher (A23, Antwort 71). Zu seiner Tante und einem Cousin in Ka-
bul unterhält der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gute Bezie-
hungen (A23, Antwort 72 und 106). Zu seinem Onkel hat er ebenfalls Kon-
takt gepflegt. Seine drei Cousins sind als (…), (…) und beim (…) (vgl. A23,
Antworten 106 und 107) tätig. Sein Bruder studiert zurzeit in Kabul (A23,
Antwort 65). Die finanziellen Verhältnisse seiner Familie bezeichnete der
Beschwerdeführer als mittelmässig bis gut (vgl. A23, Antwort 134).
Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Kabul. Es
kann davon ausgegangen werden, dass seine Familienangehörigen ihm
bei seiner Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit beziehungsweise eine
Reintegrationshilfe bieten können. Der Beschwerdeführer verfügt ferner
über einen Bachelorabschluss und hat während seines Studiums bei einer
staatlichen Behörde Berufserfahrung gesammelt. Es kann somit erwartet
werden, dass es ihm mit dieser guten beruflichen Ausbildung in Kabul mög-
lich sein wird, wieder einer bezahlten Arbeit nachzugehen und für seinen
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eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung dürfte ihm somit gelingen. Zudem dürften seine Familienangehörigen
in der Lage sein, ihn bei Bedarf finanziell zu unterstützen und ihm eine
Wohngelegenheit anzubieten, bis er selbst einer bezahlten Arbeit nachge-
hen kann. Gesundheitliche Schwierigkeiten sind nicht aktenkundig.
In Würdigung aller Umstände kann festgestellt werden, dass in casu be-
sonders günstige Voraussetzungen vorliegen und nicht davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist so-
mit aus individueller Sicht als zumutbar zu qualifizieren.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die
Beschwerdebegehren (namentlich hinsichtlich des Wegweisungsvollzu-
ges) als nicht aussichtslos erweisen und aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden
muss, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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