B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4149/2015
Ur t e i l vom 2 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…), Ukraine,
beide vertreten durch Peter Zengaffinen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 12. Juni 2014 legal mit einem
Visum zwecks Familienbesuchs in die Schweiz ein. Am 3. Dezember 2014
stellten sie ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2014 wurden sie zur Person
befragt und am 6. Januar 2015 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, die Lage in
C._______ habe sich immer mehr zugespitzt; die Stadt werde belagert und
von allen Seiten beschossen. Es sei zu gefährlich dort zu leben, und bei
einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit der Einberufung in die
Armee rechnen. Ausserdem bekomme die Beschwerdeführerin keine
Rente mehr. Da sie an (…) leide, sei sie (…) auf sofortige, qualifizierte Hilfe
angewiesen.
Sie reichten ihre Reisepässe, ihren Eheschein, den Inlandpass, zwei Füh-
rerscheine des Beschwerdeführers und den Rentnerinnenpass der Be-
schwerdeführerin ein.
A.b Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 stellte das SEM fest, sie würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 2. Juli 2015 anfechten. Sie beantragten in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Wegweisung auf-
zuheben, eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Zur Stützung ihrer Begehren reichen sie ärztliche Berichte des D._______
vom (…) und vom (…) und (…), einen Austrittsbericht der E._______ vom
(…), ein Arztzeugnis von F._______ vom (…), einen Auszug aus dem Be-
richt der OSZE-Spezial-Monitoring-Mission für die Ukraine vom 30. Juni
2015 und Fotografien ihres früheren Wohnquartiers in C._______ ein.
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C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Zen-
gaffinen als unentgeltlichen Rechtsvertreter bei.
D.
Am 14. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestä-
tigung nach.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und äusserte sich eingehend zum Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Behandlungsmöglich-
keiten in F._______.
F.
In der Replik vom 21. August 2015 machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, eine Wohnsitznahme in F._______ sei für sie nicht denkbar, und bei
einem Aufenthalt in C._______ sei die medizinische Versorgung nicht ge-
währleistet. Sie reichten ein Schreiben des Schwiegervaters ihrer Tochter
vom 13. August 2015 ein.
Am 24. August 2015 reichten sie einen ärztlichen Bericht der E._______
vom (…) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4149/2015
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und
den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 ist,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
(Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der Anordnung der Wegweisung und
des Vollzugs der Wegweisung aus, es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der
Konflikt in der Ostukraine beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet.
Der Wohnort der Beschwerdeführenden befinde sich zwar im von den Se-
paratisten kontrollierten Gebiet, aufgrund der verfassungsmässig garan-
tierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglichkeit, den Wohnort
innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes frei zu wählen.
Selbst wenn die Beschwerdeführenden in der Westukraine keine Verwand-
ten haben sollten, bestehe für sie die Möglichkeit, sich als intern vertrie-
bene Personen registrieren zu lassen und zentralstaatliche humanitäre Un-
terstützung zu bekommen. Zudem würden sie beide über langjährige Be-
rufserfahrung verfügen, und die Beschwerdeführerin beziehe eine Rente.
Diese werde zwar im von Separatisten kontrollierten Gebiet nicht mehr
ausbezahlt, könne aber in den regierungskontrollierten Gebieten bezogen
werden.
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Die (…), unter welchen die Beschwerdeführerin seit Jahren leide, seien
bereits vor ihrer Ausreise medikamentös behandelt worden. Einer weiteren
Behandlung im Falle einer Rückkehr stehe nichts entgegen. Angesichts der
in der Ukraine bestehenden medizinischen Strukturen drohe ihr bei einer
Rückkehr keine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.
Es bestehe keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20). Zudem könne sie bei der kantonalen Rückkehrberatungs-
stelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
Schliesslich könnten ihre in der Schweiz beziehungsweise in G._______
lebenden Töchter die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall finanziell unter-
stützen. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine sei daher zumutbar.
4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide
seit geraumer Zeit an (…). Sie sei deswegen vom (…)-(…) und vom (…)-
(…) hospitalisiert gewesen. Danach hätten Untersuchungen gezeigt, dass
mit (…) etwas nicht stimme. Vom (...)-(…) sei sie erneut stationär behandelt
worden, und man habe eine (…) diagnostiziert. Am (…) sei (…). Sie sei
aufgrund der (…) weiterhin in Behandlung.
Die Beschwerdeführenden seien zwar ukrainische Staatsbürger, würden
aber Russisch sprechen. Die Beschwerdeführerin könne kein Ukrainisch.
Ausser ihrer Tochter H._______, welche ein Fernstudium an der Universität
von I._______ absolviere, hätten sie weder Verwandte noch Bekannte in
der Westukraine. Im Falle einer Rückkehr müssten sie nach C._______
ziehen. Der Beschwerdeführer würde bereits am Flughafen von F._______
in die ukrainische Armee eingezogen, und müsste dann mit grösster Wahr-
scheinlichkeit in der Ostukraine gegen seine eigenen Landsleute kämpfen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zwar zulässig und möglich, jedoch nicht
zumutbar. Die Beschwerdeführenden wären als russischstämmige Ukrai-
ner aus C._______ im von der Regierung kontrollierten Gebiet der Ukraine
nicht willkommen; sie würden dort schikaniert und schlecht behandelt. Sie
würden zudem niemanden kennen, der sie bei der Arbeitssuche unterstüt-
zen könnte. Es bestehe daher keine inländische Zufluchts- oder Aufent-
haltsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin bedürfe spezialisierter medizini-
scher Behandlung. In C._______ sei die medizinische Versorgung weitge-
hend zusammengebrochen. Eine fachlich gute Betreuung durch speziali-
sierte Ärzte, vergleichbar mit derjenigen des E._______, sei dort nicht ge-
währleistet. Selbst wenn die notwendigen ambulanten und stationären
Strukturen in C._______ vorhanden wären, wäre eine gute medizinische
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Betreuung für die Beschwerdeführerin nicht erschwinglich, da der Be-
schwerdeführer keine Möglichkeit hätte, eine Stelle zu finden, und die
Rente der Beschwerdeführerin im Osten des Landes nicht ausbezahlt
werde. Eine medizinische Betreuung im Westen der Ukraine müsse aus-
geschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin der ukrainischen Spra-
che nicht mächtig sei.
Die Beschwerdeführerin wäre mithin bei einer Rückkehr einer konkreten
Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei des-
halb unzumutbar. Die Vorinstanz habe diesen Gegebenheiten nicht Rech-
nung getragen respektive von den aufgetretenen Komplikationen nichts
gewusst. Der Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden. Die
Situation in C._______ sei immer noch hoch explosiv; es werde nach wie
vor auf Menschen geschossen. Auch dies stelle eine konkrete Gefahr dar.
Der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückkehr, vom ukrainischen Mili-
tär gefasst und zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Bei einer Rück-
kehr nach C._______ sei zudem absehbar, dass er von der Rebellenarmee
rekrutiert würde. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei für
die Beschwerdeführenden daher nicht zumutbar.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, bei der Beschwerdeführe-
rin sei es offenbar zu einer Fehleinnahme von J._______ gekommen. Falls
diese Malcompliance weiterhin bestehen sollte, sei das Risiko, bei einer
Stresssituation (…), hoch. Dem könne jedoch mit einer angepassten, sorg-
fältigen Betreuung und Überwachung während der Ausreisevorbereitun-
gen begegnet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführen-
den ihren Wohnort innerhalb des von der ukrainischen Regierung kontrol-
lierten Gebietes frei wählen könnten, habe das SEM abgeklärt, ob das Me-
dikament K._______ (Wirkstoff: J._______) in der Ukraine erhältlich sei
und ob regelmässige Kontrollen möglich seien. In F._______ sei das Me-
dikament in mehreren Apotheken erhältlich, ausserdem seien dort auch al-
ternative (…) verfügbar. In F._______ gebe es in jedem Verwaltungsbezirk
Polikliniken und Spitäler mit Internisten und Neurologen. Für einen Spital-
aufenthalt werde eine Überweisung durch den Bezirksarzt verlangt, Not-
fallpatienten würden per Ambulanz eingeliefert. Computertomogramme
(CT) und Magnetresonanztomographien (MRT/MRI) müssten von den Pa-
tienten selbst bezahlt werden, wenn sie nicht krankenversichert seien. Ne-
ben den Distriktspitälern und den Polikliniken gebe es weitere Einrichtun-
gen, wo sich die Beschwerdeführerin behandeln lassen könne. Gemäss
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den Abklärungsergebnissen des SEM seien die von der Beschwerdeführe-
rin benötigten (…) in der Ukraine (speziell in F._______) erhältlich und re-
gelmässige Kontrollen grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführe-
rin müsse ein gewisses Mass an Eigenverantwortung bei der Medikamen-
teneinnahme aufweisen, um Anfälle zu vermeiden, wie dies auch in der
Schweiz der Fall wäre.
4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin habe sich derart akzentuiert, dass ein Eingriff im
(…) notwendig geworden sei. Weiter befinde sich im Dossier kein Bericht
vom (…), in welchem eine Fehleinnahme von Medikamenten genannt
würde. Die Vorinstanz wolle ihr die Schuld für die (…) in die Schuhe schie-
ben, was befremdend sei.
Es treffe zu, dass in der Ukraine theoretisch Niederlassungsfreiheit be-
stehe. Das SEM blende jedoch aus, dass die Beschwerdeführenden rus-
sischstämmig seien, und die Beschwerdeführerin kein Ukrainisch spreche.
Ein Aufenthalt in F._______ sei aus sprachlichen und ethnischen Gründen
nicht möglich, da russischstämmige Ukrainer in F._______ nicht willkom-
men seien, schikaniert und automatisch als Separatisten gelten würden.
Auch finanziell sei eine Wohnsitznahme in F._______ nicht denkbar, da sie
mittellos seien und die finanzielle Situation ihrer Töchter keine Unterstüt-
zung zulasse.
Die von der Vorinstanz genannten Apotheken und Spitäler seien allesamt
in F._______. Bei einem Aufenthalt in C._______ sei eine medizinische
Versorgung in F._______ jedoch nicht möglich. Sie wären bei einer Aus-
reise indessen gezwungen, sich nach C._______ durchzuschlagen und in
ihrer dortigen Wohnung aufzuhalten. Da die medizinische Versorgung dort
zusammengebrochen sei, wäre dies für die Beschwerdeführerin lebensbe-
drohlich.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
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die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss eigenen Angaben aus
C._______, mithin aus einem von den ukrainischen Regierungstruppen
und prorussischen, von russischen Militäreinheiten unterstützten Separa-
tisten umkämpften Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbe-
dingten Probleme in der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind
glaubhaft und decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen
im Konfliktgebiet wirken sich, wie dies von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt wurde, lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten Luhansk und
Donetsk aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden
und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts in der Lage und wil-
lens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen Landesteilen
wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht die Rede da-
von sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie unter dem
Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert, als Separatisten
bezeichnet oder gar bedroht würden und dies von der Regierung systema-
tisch gefördert oder tatenlos geduldet würde.
Es ist den Beschwerdeführenden nach Einschätzung des Gerichts sodann
möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalterna-
tive in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedro-
hende Lage geraten. Zwar ist wegen des andauernden Konflikts und der
damit einhergehenden schlechten Wirtschaftslage, welche zu grossen in-
ternen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu
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Seite 10
Wohnraum und Arbeit erschwert. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch
über langjährige Arbeitserfahrung als (…) und spricht fliessend Ukrainisch
(vgl. SEM-Akten A6 S. 4). Es dürfte für ihn daher möglich sein, in einer
anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wie-
der in die Berufstätigkeit einzusteigen und ein Erwerbseinkommen zu er-
zielen. Die Beschwerdeführerin arbeitete während über dreissig Jahren als
(…). Seit 2012 habe sie eine Rente bezogen, aber immer noch gelegentlich
ihren Beruf ausgeübt. Sie spreche nur wenig Ukrainisch (vgl. A7 S. 4). An-
gesichts ihrer geringen Sprachkenntnisse dürfte es für sie schwieriger sein,
eine Arbeitsstelle zu finden. Sie bezog indessen in der Ukraine eine Rente,
welche sie in den von der Regierung kontrollierten Gebieten weiterhin be-
ziehen kann. Als intern Vertriebene haben die Beschwerdeführenden über-
dies Zugang zu garantierten sozialen Leistungen im Heimatstaat (vgl. UK:
Home Office, Country Information and Guidance – Ukraine: Crimea, Do-
netsk & Luhansk, Januar 2016, S. 35 f.; UN High Commissioner for Refu-
gees [UNHCR], Ukraine. UNHCR Operational Update [28 December 2015
– 19 January 2016], 19. Januar 2016, S. 2). Es ist daher nicht davon aus-
zugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedro-
hende Lage geraten werden.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet an (…) und (…). Im (…) wurde eine
(…) vorgenommen. Im neuesten ärztlichen Bericht vom (…) wurde festge-
halten, es handle sich bei den (…) um (…), welche ein substantielles Risiko
(…) berge. Sie müsse regelmässig mindestens jährlich mit modernen Bild-
gebungsverfahren untersucht werden. Im Fall einer (…) sei eine medizini-
sche Versorgung in einem Krankenhaus mit (…), (…) und (…) Expertise
und entsprechenden technischen und personellen Ressourcen erforder-
lich, andernfalls der Beschwerdeführerin der Tod oder schwerste Invalidität
drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass weitere (…) zum Vorschein
kommen würden, welche therapiepflichtig wären ([…]). Die laufende Be-
handlung sei mit der ersten (…) noch nicht abgeschlossen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Beschwer-
deführenden hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in C._______ vor-
liegend nicht relevant ist, da ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht infrage
kommt. Es stellt sich somit auch nicht die Frage, inwieweit eine Behand-
lung in F._______ trotz Wohnsitz in C._______ zumutbar sei.
Soweit in der Beschwerde moniert wurde, das SEM habe den Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt, da es von den aufgetretenen Komplikationen
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nichts gewusst habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführen-
den im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und Art. 13
VwVG gehalten waren, das SEM über diese Entwicklungen zu informieren.
Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG liegt nicht vor.
Die Erkrankung der Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen ei-
ner spezialisierten Behandlung und regelmässigen Kontrolle. Die Abklärun-
gen des SEM ergaben, dass die von ihr benötigten (…) in F._______ er-
hältlich und regelmässige Kontrollen grundsätzlich gewährleistet sind. Aus
der in der Vernehmlassung genannten Liste von Spitälern und weiteren
Einrichtungen, in welchen spezifische Behandlungen oder Untersuchun-
gen möglich sind, ist insbesondere auf das (öffentliche) "M._______" hin-
zuweisen, eine Spezialklinik für (…). Auch in der (privaten) Klinik
N._______ gibt es offenbar Spezialärzte für (…). Es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin dort die notwendigen Untersuchungen und
allfällige Behandlungen wird vornehmen lassen können. Allfällige finanzi-
elle Hürden, welche den Zugang zur Behandlung erschweren würden, kön-
nen gegebenenfalls durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefedert
werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur wenig Ukrainisch spricht,
steht einer Behandlung im Westen der Ukraine entgegen der Argumenta-
tion in der Beschwerde nicht entgegen, zumal ein Grossteil der ukraini-
schen Bevölkerung über grundlegende Russischkenntnisse verfügt und die
Sprachen der gleichen Sprachgruppe angehören. Beim medizinischen
Fachpersonal ist sogar von guten Russischkenntnissen auszugehen. Zu-
dem spricht der Ehemann der Beschwerdeführerin fliessend Ukrainisch
und könnte somit nötigenfalls als Übersetzer dienen. Im Übrigen dürfte die
Verständigung mit den behandelnden Ärzten auch in der Westukraine für
die Beschwerdeführerin bedeutend einfacher sein als in der deutschspra-
chigen Schweiz. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Arztbericht
vom (…) sehr wohl existiert und als Beschwerdebeilage 5 zusammen mit
dem Austrittsbericht des D._______ vom (…) eingereicht wurde. Darin wird
festgehalten, dass nach der Bestätigung einer Fehleinnahme nun die re-
gelmässige Einnahme des (…) im Vordergrund stehe und das Einnah-
meschema gegebenenfalls vereinfacht werden könne. In den vorinstanzli-
E-4149/2015
Seite 12
chen Erwägungen finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwer-
deführerin die Schuld für ihre Erkrankung gegeben werden sollte. Der Hin-
weis, dass eine Malcompliance das Risiko eines Anfalles erhöhe und die
richtige Medikamenteneinnahme selbstverantwortlich erfolgen müsse, ist
berechtigt und nicht als persönlicher Angriff gegen die Beschwerdeführerin
zu verstehen.
6.3.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er in der
Ukraine tatsächlich in den Militärdienst eingezogen werden sollte. Gemäss
seinen Angaben hatte er kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Die Ver-
fügung des SEM vom 2. Juni 2015 wurde betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Es wurde daher nicht bestritten,
dass eine allfällige zukünftige Mobilisierung einem legitimen Recht des uk-
rainischen Staates, eine Armee zu erhalten und seine Bürger zu rekrutie-
ren, entsprechen würde und nicht asylrelevant wäre (vgl. angefochtene
Verfügung, E. II 2.). Die Einberufung zu einer legitimen staatsbürgerlichen
Pflicht tangiert die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht.
Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte von prorussischen Re-
bellen rekrutiert werden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend
nicht ein Wegweisungsvollzug in das von den Separatisten kontrollierte
Gebiet der Ostukraine, sondern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den von der Regierung kontrollierten Teil der Ukraine überprüft
wird.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der gültigen
Reisepässe der Beschwerdeführenden auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
E-4149/2015
Seite 13
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. Der Rechtsvertreter hat, entgegen seiner Verpflichtung gemäss
Art. 14 Abs. 1 VGKE (vgl. auch Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 S. 3),
keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist deshalb aufgrund der Akten
abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist Rechtsanwalt
Peter Zengaffinen für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 1900.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) auszurichten
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 1900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub