B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4150/2014
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethnischer
Tibeter mit letztem Wohnsitz im Bezirk B._______, seinen Heimatstaat am
31. Mai 2013 und reiste über Honkong nach Thailand. Von dort aus ge-
langte er am 24. Juni 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juli 2013 und der ein-
gehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juni 2014 begründete er
sein Asylgesuch wie folgt: Nach Abschluss der Mittelschule habe er ab
September 2010 im Präfekturhauptort C._______ eine Berufsschule be-
sucht. Am 26. November 2012 habe er gegen einen Beschluss der chine-
sischen Behörden demonstriert, wonach sämtliche Schulfächer in Tibet
fortan einsprachig mit chinesischen Büchern unterrichtet werden sollten. Er
sowie acht beziehungsweise 14 weitere Mitschüler hätten zu der Kundge-
bung aufgerufen; gemeinsam hätten sie etwa 1'000 Schüler mobilisieren
können. Sie hätten gedacht, eine solche Demonstration sei nicht so risiko-
reich, da sie sich nicht für die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt hätten. Der
Demonstrationszug habe 10 Minuten gedauert, als sie von einer Spezial-
einheit der Volksbefreiungsarmee unter Einsatz von Tränengas daran ge-
hindert worden seien, weiterzuziehen, beziehungsweise sie hätten etwa
eine Stunde vor dem Verwaltungsgebäude in C._______ demonstriert, bis
chinesische Militärpolizisten Tränengas eingesetzt hätten. Sie, die Schüler,
seien zurück in die Schule geflüchtet, hätten die Eingangstore verriegelt
und die Soldaten mit Steinkohle beworfen. Nach fünf Minuten hätten die
Lehrer es geschafft, die Lage zu beruhigen. Die Schüler seien in ihre Klas-
senzimmer zurückgekehrt, seien aber einer nach dem anderen aufgerufen
und verhört worden. Einer seiner (Beschwerdeführer) Kollegen sei vom
Verhör nicht zurückgekommen; da habe er gewusst, dass er unbedingt ver-
schwinden müsse. Zudem habe er in seinem Pult zwei tibetische National-
flaggen aufbewahrt. Wenn diese gefunden worden wären, hätte es für ihn
kein Entkommen mehr gegeben. Er sei durch einen Hinterausgang aus der
Schule geflohen und nach Guidie gegangen, von wo aus er seine Familie
angerufen habe. Diese habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurück-
zukehren. Als ihm bewusst geworden sei, in welcher Lage er sich befunden
habe, sei er weiter nach D._______ und schliesslich nach E._______ ge-
fahren. Dort habe er sich etwas mehr als ein halbes Jahr aufgehalten, be-
vor er seinen Heimatstaat verlassen habe. Nach der Ankunft in der Schweiz
habe er von seiner Freundin erfahren, dass die Chinesen sehr viele seiner
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Schulkollegen festgenommen hätten. Einer davon sei zu mehreren Jahren
Gefängnis verurteilt worden.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer sein Familienbüchlein ("Household Register") und seinen Führer-
schein im Original, Fotografien seiner Schülerausweise der 9. und 12.
Klasse, der Identitätskarte seines Vaters, seiner Schwester und des Ehe-
manns seiner Schwester sowie Auszüge der Webseite
> (zwei Internetartikel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe. Die Fluchtgründe stufte die Vorinstanz als unglaubhaft
ein, weshalb sie das Asylgesuch abwies und die Wegweisung anordnete.
Deren Vollzug wurde zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin
vom 23. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2–7 der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als weitere Beweismittel legte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Han-
dyfotos der Homepage seiner Schule (mit englischer Übersetzung), einen
englischsprachigen Internetartikel vom 17. April 2013 und eine einge-
scannte Fotografie eines Schreibens, bei dem es sich um ein Abbild eines
Haftbefehls handeln soll (samt deutscher Übersetzung), ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
prozessualen Gesuche unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
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Fürsorgebestätigung gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich lud es die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Am 6. August 2014 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Fürsorge-
bestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Kostennote zu
den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2014 hielt das BFM an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. August 2014 eine Replik und zwei
Ausdrucke von Fotografien seiner Schule zu den Akten.
H.
Am 30. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen (unscharfen)
Scan eines Klassenfotos ein und führte aus, darauf sei neben ihm auch
sein Kollege abgelichtet, welcher sich aktuell im Gefängnis befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle aufgrund der glaubhaften illegalen Ausreise aus China die
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG (Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe). Aus diesem Grunde wurde ihm die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz gewährt (vgl. die angefochtene Verfügung
E. II/2 und E. III).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft und ihm die Gewäh-
rung von Asyl richtigerweise verweigert hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids
insbesondere aus, aufgrund der eingereichten Beweismittel (Ausdrucke
von Internetartikeln) könne davon ausgegangen werden, dass die durch
den Beschwerdeführer geltend gemachte Demonstration tatsächlich statt-
gefunden habe. Indes seien seine Ausführungen im Zusammenhang mit
der Kundgebung in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht nachvoll-
ziehbar und realitätsfremd ausgefallen. So habe dieser sich in Bezug auf
seine Ausbildung widersprochen; bei der BzP habe er angegeben, er habe
eine Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht, während er bei der Anhö-
rung vorgebracht habe, er habe sich zum Automechaniker ausbilden las-
sen. Seine diesbezügliche Rechtfertigung – er habe an einer Schule stu-
diert, die früher nur medizinische Ausbildungen angeboten habe und des-
halb noch immer "medizinische Schule" genannt werde – sei nicht schlüs-
sig. Überdies habe er nicht belegt, dass er tatsächlich an dieser Schule
gewesen sei, was angesichts des mehrjährigen Besuchs jedoch zu erwar-
ten gewesen wäre. Sodann würden Unstimmigkeiten bestehen in Bezug
auf das Motiv, welches ihn zur Teilnahme an der Demonstration bewogen
habe. Es erstaune, dass er dieses nicht schon bei der BzP erwähnt habe,
habe die Demonstration doch sein ganzes Leben verändert. Dass er bei
der Erstbefragung nicht alles habe erzählen können, sei angesichts der
Länge des Befragungsprotokolls respektive der Möglichkeit, die man ihm
zum Erzählen gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren habe
sich der Beschwerdeführer betreffend die Dauer der Demonstration wider-
sprochen. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, diese sei schon nach
zehn Minuten aufgelöst worden. Dagegen habe er in der Anhörung von
einer Stunde gesprochen. Weitere Ungereimtheiten würden hinsichtlich
des Rückzugs in die Schule und der Anzahl der Anführer bestehen. Zudem
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht aus der Schule
realitätsfremd, insbesondere da die Schule von der Polizei umstellt gewe-
sen sein soll.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an der
Demonstration teilgenommen habe. Diese Einschätzung werde dadurch
gestützt, dass er nicht genau habe schildern können, was im Anschluss an
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seine Flucht aus der Schule geschehen sei. Dies erstaune umso mehr, als
er Fotografien von Internetartikeln eingereicht habe, auf denen dies, wenn
auch unpräzise, beschrieben werde. Schliesslich habe er den Besitz der
tibetischen Flaggen anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, womit
dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft einzustufen sei.
Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen, die Vorinstanz habe es unterlassen, Glaubhaftigkeitsmerkmale, die
für seine Darstellung sprechen würden, ausreichend zu würdigen. Zudem
wäre es für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen, ihn bei der Anhörung auf
Details wie die Namen der mitorganisierenden Studenten, die Umgebung
der Demonstration, das an jenem Tag herrschende Wetter oder die ge-
nauen Umstände der Flucht aus der Schule anzusprechen und dadurch zu
prüfen, ob er tatsächlich an der Demonstration teilgenommen habe. Darauf
habe die Vorinstanz jedoch verzichtet; mithin habe sie den Sachverhalt
nicht in genügender Weise ermittelt.
Die angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf Verständi-
gungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher anlässlich der BzP
zurückzuführen. Er spreche den (…)-Dialekt, den der Dolmetscher nicht
gut habe verstehen können. Aus diesem Grund sei die Befragung haupt-
sächlich auf Chinesisch erfolgt. Die Kommunikation habe aber nicht ein-
wandfrei funktioniert, worauf er bei der Anhörung hingewiesen habe (vgl.
A12/15 F78 ff. S. 9). Beispielsweise habe der Dolmetscher das Wort "Poli-
tik" auf Chinesisch nicht verstanden, was gegen eine ausreichende Quali-
fikation spreche. Das SEM habe deshalb die sprachliche Qualifikation des
Dolmetschers offenzulegen. Auch sei protokolliert worden, er habe gesagt,
in seiner Schule seien vier Schüler gewesen, die die Demonstration ange-
führt hätten. Unmittelbar danach solle er gesagt haben, aus den drei Klas-
sen seien es neun Anführer gewesen (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8). Er habe
jedoch gesagt, es seien in seiner Klasse vier Schüler gewesen; die ande-
ren hätten aus anderen Klassen gestammt. Bei der Erstbefragung habe er
begonnen, von der Entwicklung seiner Schule von einem ursprünglich me-
dizinischen Institut zu einer Institution mit zahlreichen weiteren Ausbil-
dungsmöglichkeiten zu erzählen, sei dann jedoch vom Dolmetscher unter-
brochen worden. Er habe von Anfang an den Beruf des Automechanikers
gelernt. Der Beschwerdebeilage 3 (Auszug aus der Homepage der Schule
samt Übersetzung) könne die Entwicklung der Schule entnommen werden.
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Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine diesbezüglichen Vorbringen zu
überprüfen; dadurch habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt. Hinsicht-
lich der Dauer der Demonstration seien seine Aussagen anlässlich der BzP
nicht korrekt ins Protokoll aufgenommen worden. Zehn Minuten nachdem
die Demonstration begonnen habe, sei bereits ein erstes Polizeiauto ge-
kommen. Die Polizisten hätten jedoch noch nicht ins Geschehen eingegrif-
fen; erst eine Stunde später seien die Demonstranten vor dem Verwal-
tungsgebäude durch ein massives Polizeiaufgebot am Weitergehen gehin-
dert worden.
Der eingereichte Scan des Haftbefehls gegen ihn, den er aus Sicherheits-
gründen nicht im Original einreichen könne, beweise eindeutig, dass er an
der Demonstration vom 26. November 2012 teilgenommen habe und von
den chinesischen Behörden gesucht werde. Zudem seien seine Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration ent-
gegen der Einschätzung des BFM nicht realitätsfremd ausgefallen. Dass
er das Schreiben der chinesischen Behörden mit den geplanten Massnah-
men erst bei der Anhörung erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass
er bei der BzP dazu angehalten worden sei, die Fragen möglichst kurz zu
beantworten. Ungeachtet dessen habe er schon bei der Erstbefragung die
Motive für die Teilnahme an der Demonstration ausgeführt. Er habe äus-
serst detailliert beschrieben, was die Beweggründe gewesen seien und wie
die Kundgebung vonstatten gegangen sei. Die Organisation sei spontan
erfolgt, es habe keine klar zugeteilten Rollen oder Aufgabenteilung gege-
ben. In Anbetracht dieser lockeren Organisation sei durchaus nachvollzieh-
bar, dass er nicht genau habe angeben können, wie viele Personen die
Demonstration geleitet hätten. Der Plan zur Durchführung sei erst am
Sonntag, dem 25. November 2012, festgelegt worden. Am Montagmorgen
ab sechs Uhr hätten er und weitere involvierte Personen versucht, andere
Studenten zur Teilnahme zu bewegen. Vor dem Verwaltungsgebäude
seien sie von der Polizei gestoppt worden, die sie zuerst mittels Lautspre-
cherdurchsagen gewarnt und dann mit Tränengas beschossen habe.
Diese Ereignisse habe er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung
detailliert und glaubhaft geschildert. Angesichts der chaotischen Zustände
bei der Auflösung der Demonstration sei durchaus nachvollziehbar, dass
er nicht genau wisse, ob während der Demonstration bereits Personen ver-
haftet worden seien. Er habe jedoch später von seinen Freunden von Ver-
haftungen gehört. Einer der Studenten, die festgenommen worden seien,
heisse F._______. Dies gehe aus der Beschwerdebeilage 5, Internetartikel
vom 17. April 2013, hervor. Es handle sich um seinen Nachbarn und
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Freund; sie seien in dieselbe Klasse gegangen. Sein Freund sei mittler-
weile zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt worden. Gegen andere Mitorganisatoren der Demonstration seien ähn-
lich lange Haftstrafen ausgesprochen worden. Aufgrund seiner Rolle bei
der Organisation müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer
Rückkehr nach China eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
5.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
bei der BzP angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungs-
weise gut verstanden zu haben. Zudem verkenne die Rechtsvertreterin,
dass es gewisse Begriffe nur auf Chinesisch gebe. Es sei daher nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht wider-
sprüchlich sein sollten.
Zur Kopie des Haftbefehls sei zu bemerken, dass nicht verständlich sei,
weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen einen solchen
nicht erwähnt habe, zumal das Dokument vom 10. April 2013 datiere. Der
Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls sei sodann äusserst fraglich, da
er am selben Tag erstellt worden sein soll, an dem die acht Studenten ver-
urteilt worden seien. Ferner sei die Begründung, weshalb es (im Gegensatz
zu den Handybildern) nicht möglich sein solle, das Originaldokument in die
Schweiz zu senden, nicht nachvollziehbar, würden doch regelmässig auch
Mobiltelefone überwacht. Sodann habe sich der Beschwerdeführer das Fa-
milienbüchlein, den Führerschein und andere Dokumente zusenden lassen
können. Vor diesem Hintergrund komme der Beschwerdebeilage 4 (Kopie
des Haftbefehls) keinen Beweiswert zu. Zur Beschwerdebeilage 5 (Inter-
netartikel vom 17. April 2013) sei zu bemerken, dass sich daraus weitere
Ungereimtheiten betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf die Dauer, die Zeit, die Anzahl der teilnehmenden Studenten und
den Zweck der Demonstration ergeben würden.
5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, es
werde nicht bezweifelt, dass es in verschiedenen Bereichen nur chinesi-
sche Begriffe gebe. Dass der Dolmetscher bei der BzP gewisse chinesi-
sche Begriffe nicht gekannt habe (vgl. A12/15 F79 S. 9) bestärke jedoch
die Zweifel an dessen Qualifikation. Weiter wird argumentiert, anlässlich
der Anhörung habe er ausgeführt, nur über Drittpersonen mit seiner Familie
in Kontakt treten zu können. Diese habe niemandem vom Haftbefehl gegen
ihn erzählt, da sie einerseits ihm keine Probleme habe machen wollen und
andererseits selbst Repressalien befürchtet habe. Erst nachdem er den
angefochtenen Entscheid erhalten habe, habe er direkt Kontakt mit seiner
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Familie aufgenommen, woraufhin ihn sein Vater informiert habe. Daraufhin
habe er seine Freundin, die ihm bereits die übrigen eingereichten Beweis-
mittel geschickt hatte, gebeten, ihm eine Kopie des Haftbefehls zukommen
zu lassen. Hinsichtlich der Überwachung von Postsendungen und Mobilte-
lefonnachrichten bestehe ein grosser Unterschied. Zum Versand von Brie-
fen müsse man sich in Tibet zwingend auf der Poststelle registrieren las-
sen, so dass die Durchsuchung der Post praktisch unumgänglich sei. Eine
umfassende Mobiltelefonüberwachung sei demgegenüber nicht machbar.
Es sei nachvollziehbar, dass für das Verschicken eines Haftbefehls die Va-
riante gewählt worden sei, mit welcher die Absenderin das geringste Risiko
eingegangen sei.
Zur Verdeutlichung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwies der
Beschwerdeführer auf die eingereichten Bilder seiner Schule, worauf zu
erkennen sei, dass letztere als "G._______ " bezeichnet werde, was "me-
dizinische Schule von C._______" heisse. Damit könne belegt werden,
dass die Schule früher eine rein medizinische Ausbildungsstätte gewesen
sei und diesen Namen bis heute trage. Er habe dies bei der BzP erzählen
wollen, sei aber unterbrochen worden. Daraufhin sei fälschlicherweise an-
genommen worden, dass er eine Ausbildung zum Krankenpfleger angefan-
gen habe. Anhand des zweiten Bildes könne seine Flucht nachvollzogen
werden. Die Polizei habe nach der Demonstration den Haupteingang der
Schule abgeriegelt, was dazu geführt habe, dass die Schule grundsätzlich
nicht mehr habe verlassen werden können, da sie von einer Mauer umge-
ben sei. Er habe jedoch eine Stelle gekannt, an welcher man über die
Mauer habe klettern können. Dahinter komme man in ein unbewohntes
Gebiet.
6.
Zur Beurteilung der geltend gemachten Fluchtgründe werden zunächst die
Rügen betreffend die Erstellung des Sachverhalts und die Verwertbarkeit
des Protokolls der BzP behandelt. Anschliessend wird die angefochtene
Verfügung einer materiellen Überprüfung unterzogen.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie darauf verzichtet
habe, ihn nach Details zur Demonstration vom 26. November 2012 zu fra-
gen.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
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Seite 11
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und sich im ange-
fochtenen Entscheid genügend mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt hat. Dieser hatte anlässlich der vor-instanzlichen
Befragungen hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Rede und
durch Beantwortung der zahlreichen konkreten Nachfragen seitens der
Sachbearbeiter darzulegen. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung
wurde er abschliessend gefragt, ob es weitere Gründe gegen eine Rück-
kehr in seinen Heimatstaat gebe. Dies verneinte er ausdrücklich (vgl. A6/12
Ziff. 7.03 S. 9; A12/15 F99 S. 11). Bei dieser Sachlage kann in der Sach-
verhaltserstellung durch das BFM kein Mangel erkannt werden.
6.2 Betreffend die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Dolmetscher anlässlich der BzP ergibt sich aus dem Befragungspro-
tokoll, dass der Beschwerdeführer den (…)-Dialekt spricht; die Befragung
wurde dann in Tibetisch und teilweise in Chinesisch durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der BzP an, er sei in der Lage, den
Dolmetscher zu verstehen, wenn dieser "so" spreche (Vermerk im Proto-
koll: Tibetisch/Chinesisch). Am Ende der Befragung gab er zu Protokoll,
den Dolmetscher "gut" verstanden zu haben (vgl. zum Ganzen A6/12 Ziff.
B und h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 10). Aus dem Protokoll ergeben sich im Üb-
rigen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Insbesondere
vermag auch die in der Beschwerde zitierte Unstimmigkeit in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8) keine Zweifel an der
grundsätzlichen gegenseitigen Verständlichkeit zwischen dem Beschwer-
deführer und dem Dolmetscher zu begründen. Eine Offenlegung der Qua-
lifikation des Dolmetschers durfte daher unterbleiben.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Protokolls der BzP, welches ihm rückübersetzt worden
ist, mit seiner Unterschrift bestätigte, weshalb er sich seine Aussagen ent-
gegenhalten lassen muss. Das Protokoll ist vollumfänglich verwertbar.
6.3 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen seine Rolle
als Mitorganisator der von seiner Schule ausgegangenen Demonstration
vom 26. November 2012. Die Vorinstanz erachtet die Tatsache, dass eine
solche Demonstration stattgefunden hat, als erstellt. Indes wirft sie dem
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Seite 12
Beschwerdeführer vor, den geltend gemachten Sachverhalt konstruiert zu
haben.
6.3.1 Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erscheint ent-
gegen den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht selektiv. In der an-
gefochtenen Verfügung wurden die wesentlichen Elemente der Sachver-
haltsschilderung aufgenommen und beurteilt. Dabei überwiegen nach An-
sicht der Vorinstanz insgesamt diejenigen Elemente, die gegen die Rich-
tigkeit des geltend gemachten Sachverhalts angeführt werden können.
6.3.2 Aufgrund seiner an der Anhörung unter Beweis gestellten Kenntnisse
zur Lage der Schule ist von einer gewissen Ortskundigkeit in Bezug auf die
Stadt C._______ auszugehen. In der angefochtenen Verfügung wird rich-
tigerweise festgehalten, dass er die Einschreibung an der fraglichen
Schule nicht belegt hat. Ob er aber tatsächlich dort studiert hat, kann an-
gesichts der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.
Die Vorbringen auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem Schrei-
ben der chinesischen Behörden vom 1. November 2012 wären grundsätz-
lich geeignet, zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer das Motiv für die
Organisation der Demonstration erst anlässlich der Anhörung ausführlich
darlegte. In seinen Aussagen bestehen aber – wie durch die Vorinstanz
zutreffend festgestellt – massgebliche Widersprüche, welche durch ihn
nicht hinreichend erklärt werden können. Während er anlässlich der Erst-
befragung von insgesamt neun Anführern sprach, gab er bei der Anhörung
an, die Demonstration sei von 15 Schülern geleitet worden (vgl. A6/12 Ziff.
7.01 S. 8; A12/15 F87 S. 10). Wenn er dies tatsächlich nicht genau gewusst
hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Fragen der Sachbearbeiter
entsprechend beantwortet hätte. Der nachträgliche Einwand auf Be-
schwerdeebene, die Organisation sei locker gewesen, weshalb er keine
genaue Angaben habe machen können, überzeugt angesichts seiner ge-
nauen aber unterschiedlichen Schilderungen nicht. Die Dauer der De-
monstration gab der Beschwerdeführer bei der BzP mit zehn Minuten an;
danach seien die Schüler von einer Spezialeinheit der Volksbefreiungsar-
mee am weiteren Demonstrieren gehindert und sofort mit einem "giftigen
Gas" (gemeint wohl Tränengas) beschossen worden. Bei der Anhörung
führte er aus, die Schüler hätten etwa eine Stunde lang vor dem Verwal-
tungsgebäude Parolen gerufen, bis sie von Militärpolizisten mittels Laut-
sprecherdurchsagen zum Aufhören angehalten worden seien. Nachdem
sie dies verweigert und weiter gerufen hätten, seien sehr viele Militärsolda-
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Seite 13
ten gekommen. Als die Polizisten dort angekommen seien, hätten sie Trä-
nengas eingesetzt (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8; A12/15 F61 S. 6 f.). Auf diese
Ungereimtheit angesprochen sagte er, von der Schule bis zur Stadt seien
es etwa drei Kilometer. Auf dem Weg dorthin hätten sie laut gerufen, wo-
raufhin einige Polizisten mit Lautsprechern gekommen seien und sie ge-
warnt hätten (vgl. A12/15 F84 S. 9). Diese Äusserung vermag den Wider-
spruch nicht zu entkräften. Auch die Erklärung auf Beschwerdeebene, wo-
nach nach zehn Minuten ein erstes Polizeiauto gekommen sei, sie aber
erst eine Stunde später durch ein massives Polizeiaufgebot am Weiterge-
hen gehindert worden seien, vermag angesichts der klaren Aussagen des
Beschwerdeführers bei den Befragungen nicht zu überzeugen. Bei der BzP
gab er schliesslich an, seine Mitschüler seien nach der Rückkehr in die
Schule einzeln von Soldaten gerufen und verhört worden, wobei sein
Schulkollege, der aus seinem Dorf stamme, auch nach 25 Minuten noch
nicht vom Verhör zurückgekommen sei. Bei der Anhörung brachte er hin-
gegen vor, die Lehrer hätten die Schüler namentlich einen nach dem an-
deren aufgerufen und zum Lehrerzimmer gebracht. Er wisse nicht, weshalb
sie das getan hätten und ob sie es freiwillig getan hätten oder ob die Chi-
nesen dahintergesteckt hätten. Die Schüler seien zu jenem Zimmer gegan-
gen, aber nicht mehr zurückgekommen (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8; A12/15
F61 S. 7). Zusätzliche Ungereimtheiten fallen im Zusammenhang mit dem
angeblichen Besitz der tibetischen Nationalflaggen und der Flucht aus der
Schule auf. Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen. Die aufgeführten Widersprüche erweisen sich als zentral, so dass
die angebliche Rolle des Beschwerdeführers bei der Organisation der
Kundgebung, seine Teilnahme an der Demonstration und die Umstände
seiner Flucht aus der Schule nicht geglaubt werden können. Aus diesem
Grund kann eine abschliessende Auflistung und Abwägung weiterer Glaub-
haftigkeits- und Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen unterblei-
ben.
6.3.3 Die eingereichten Beweismittel vermögen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Der ein-
gescannten Fotografie des angeblichen Haftbefehls kommt aufgrund der
Manipulierbarkeit eines solchen Dokuments kein Beweiswert zu, woran
auch die erschwerte Beschaffbarkeit von Originaldokumenten aus Tibet
nichts zu ändern vermag. Die Fotografie taugt somit weder zum Beleg einer
Teilnahme an der Demonstration vom 26. November 2012 noch zum Be-
weis der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer. Der Internetar-
tikel vom 17. April 2013 macht eine Demonstrationsteilnahme ebenfalls
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nicht glaubhaft, zumal sich – wie durch das BFM vernehmlassend einge-
wendet – der Artikel in Bezug auf die Demonstration teilweise (insbeson-
dere in Bezug auf die Dauer der Demonstration und das Motiv der Schüler)
nicht mit seinen Schilderungen deckt. Anlässlich der Anhörung vom 11.
Juni 2014 erwähnte er einen Freund namens F._______ (vgl. A12/15 F98
S. 11), welcher gemäss dem eingereichten Internetartikel vom 17. April
2013 zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt worden sein soll. Die Nennung des Namens dieses Schülers bei der
Anhörung kann jedoch ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers
gewertet werden, da diese Information im Internet auf zahlreichen Websei-
ten vermerkt ist beziehungsweise bereits vor der Anhörung abrufbar war.
Auf dem eingereichten unscharfen Klassenbild aus dem Jahr 2011 können
schliesslich weder der Beschwerdeführer noch F._______ identifiziert wer-
den.
6.3.4 Zusammenfassend ist in Bestätigung der angefochtenen Verfügung
festzustellen, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft eingestuft werden können.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene
oder im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates drohende asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher das Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Fluchtgründe zutreffend ver-
neint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Juli 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2014
auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9–
14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 6. August 2014 eine
Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen im Zusammen-
hang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 9 Stunden;
der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.–. Zusätzlich werden
Auslagen in der Höhe von Fr. 20.– aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint
nicht als vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Zusätzlich
sind die Bemühungen zur Verfassung der Replik und der Eingabe vom 30.
Dezember 2014 zu berücksichtigen. Auf die Einforderung einer aktualisier-
ten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für die beiden
letzten Eingaben hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist
von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Nach Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin
ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädi-
gung von gesamthaft Fr. 1'220.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht eine
Entschädigung von Fr. 1'220.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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