B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4150/2019
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann gelangte
die Beschwerdeführerin am 24. November 2016 in die Schweiz und erhielt
in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung.
Am 12. Dezember 2016 stellte sie ein Asylgesuch und wurde am 7. August
2017 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an,
sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Bilen und im Dorf
B._______ aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die
Schule habe sie in der achten Klasse abgebrochen und danach ihrem Vater
auf der Plantage geholfen. Eines Tages habe jemand von der Verwaltung
ein Aufgebotsschreiben für den Militärdienst bei ihrer Familie zu Hause vor-
beigebracht. Sie glaube, sie habe das Aufgebot im Jahr 2016 erhalten. Sie
habe Angst bekommen und habe sich zunächst bei ihrer Schwester und
danach an verschiedenen Orten versteckt, bevor sie im März 2015
C._______ ausgereist sei. Weil die Soldaten sie nicht gefunden hätten, sei
ihre Mutter mitgenommen worden, um sie dazu zu bringen, dass sie sich
stelle. C._______ habe sie zunächst bei einer Cousine gewohnt, bis diese
ausgewandert sei. Über Facebook habe sie dann ihren Ex-Mann kennen-
gelernt. Er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, sie hätten im (…) 2016
C._______ geheiratet und sie habe danach in die Schweiz kommen kön-
nen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am
16. August 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
die Beschwerdeführerin betreffend die vorliegenden Fluchtgründe erneut
anzuhören und den Fall nach Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu
gewähren. Subeventualtiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
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verzichten und der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2019 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
E.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prüfung
der Asylrelevanz verzichtet werden könne.
Zur Begründung hielt sie fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin zum
Erhalt der Vorladung und zum Verstecken seien äusserst vage und unsub-
stanziiert geblieben. Ihre Schilderungen hätten sich auch nach wiederhol-
ter Nachfrage in wenigen, kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft und seien
bloss oberflächlich geblieben. Die rudimentären Angaben erweckten nicht
den Eindruck, als spreche eine sich im Mittelpunkt des Geschehens be-
findliche Person von einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben massge-
blich beeinflusst hätten.
Die eingereichte Kopie einer Vorladung habe keinen Beweiswert, da solche
Dokumente leicht fälschbar seien und käuflich erworben werden könnten.
Zudem würden ihre Angaben, dass sie für den Militärdienst einberufen wor-
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den sei und nach Sawa gebrachten werden solle und der Inhalt der Vorla-
dung, wonach sie aufgefordert werde sich im Verwaltungsbüro in
D._______ einzufinden und ein Gewehr abzuholen, nicht übereinstimmen.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse in
einen zeitlichen Kontext einzubetten. Gemäss dem eingereichten Pass sei
sie am (…) geboren. An der Anhörung habe sie jedoch ausgesagt, sie sei
im Jahr (…) geboren. Sie habe weiter angegeben, sie sei beim Schulabb-
ruch (…) Jahre alt gewesen und habe deshalb im Jahr 2016 die Vorladung
erhalten, als sie noch in Eritrea gewesen sei. Gleichzeitig habe sie aber
ausgeführt, sie sei bereits im März 2015 aus Eritrea ausgereist. Ausgehend
von ihrem Alter beim Schulabbruch müsste sie diese aber je nach dem tat-
sächlichen Geburtsjahr entweder 2010/2011 oder 2012/2013 erhalten ha-
ben, was wiederum nicht mit den anderen Angaben übereinstimme.
Weiter habe sie auch die angebliche illegale Ausreise nicht glaubhaft zu
machen vermocht, da die Ausführungen knapp, wenig gehaltvoll und ohne
Realkennzeichen und subjektive Färbung gewesen seien. Für das SEM sei
ferner nicht nachvollziehbar, wie sie die Strecke von Hagaz bis an die (…)
Grenze, die wohl über 240 km umfasse, zu Fuss, nachts in einer Woche
gemeistert haben wolle.
Dem SEM sei bewusst, dass die Anhörung nicht in ihrer Muttersprache
stattgefunden habe. Allerdings habe die Beschwerdeführerin angegeben,
sie spreche Tigriniya und würde sich melden, falls sie etwas nicht verstehe.
Es seien ihr einige Fragen aufgrund von Verständnisproblemen wiederholt
und erklärt worden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, sie
habe die Fragen nicht verstanden und sei nicht in der Lage gewesen, diese
konkret und ausführlich zu beantworten.
Aufgrund ihrer Angaben lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, sie habe in
ihrer Heimat nennenswerte Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt und hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen.
5.2 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
der Untersuchungsmaxime gerügt. Es wird darauf hingewiesen, dass es
an der Anhörung zu Sprachproblemen gekommen sei. Die Muttersprache
der Beschwerdeführerin sei Bilen, die Anhörung sei jedoch in Tigriniya
durchgeführt worden, welches sie weder in der Schule noch in der Familie
gelernt und auch nicht regelmässig gebraucht habe. Sie habe die Sprache
nebenbei gelernt und könne weder in Tigriniya lesen noch schreiben, ihr
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Sprachniveau sei daher sehr beschränkt. Sie sei deshalb nicht in der Lage
gewesen, den relevanten Sachverhalt ausreichend darzulegen. Indem die
Vorinstanz die Anhörung fortgesetzt habe, obwohl die Verständigungsprob-
leme offenkundig gewesen seien, habe sie den Anspruch auf rechtliches
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Da sie keine Anhörung in Bilen
durchgeführt habe, sei sie schliesslich auch dem Untersuchungsgrundsatz
nicht gerecht geworden. Angebliche Widersprüche und Unklarheiten hätten
bei einer Anhörung in Bilen ausgeräumt werden können. Dies könne damit
nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden.
6.
6.1 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge-
eignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits zu Beginn der Anhörung sagte, ihre Muttersprache sei Bilen,
sie verstehe in Tigriniya nicht alles (SEM-Akte B7/20 F2 f.) und könne sich
nicht so gut ausdrücken (F6). Sie wollte die Anhörung aber trotzdem durch-
führen und gab an, sie werde es mitteilen, wenn sie etwas nicht verstehe
(F8). Dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten hatte, zeigt sich bei di-
versen Fragen (19, 29, 31, 50, 55, 80, 115, 121, 127, 129, 136, 140, 143,
145, 167, 178, 179, 180, 182 ff., 187 f., 193). Sehr deutlich waren die Ver-
ständigungsprobleme offenbar bei Frage 38, denn die Dolmetscherin
wurde von der Befragerin gebeten, die Sprache dem Sprachniveau der Be-
schwerdeführerin anzupassen. Weiter fällt auf, dass sämtliche Antworten
der Beschwerdeführerin sehr kurz ausgefallen sind. Dies auch, als sie dazu
aufgefordert worden ist, detailliert zu erzählen (F133, F152, F160 f.). Vor-
liegend kann dies ein Hinweis darauf sein, dass es der Beschwerdeführerin
tatsächlich aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnis nicht möglich war,
sich detaillierter auszudrücken. Insgesamt erwecken die Antworten der Be-
schwerdeführerin den Eindruck, als wäre sie nicht in der Lage gewesen,
die Fragen in Tigriniya in der gewünschten Ausführlichkeit zu beantworten.
Die Hilfswerksvertreterin (HWV) hielt in ihrem Bericht fest, es sei während
der Anhörung mehrfach zu Missverständnissen gekommen, weil die Mut-
tersprache der Beschwerdeführerin Bilen und nicht Tigriniya sei. Auch die
widersprüchliche Angabe, in welchem Jahr die Beschwerdeführerin die
Vorladung erhalten habe, welche ihr offenbar nicht bewusst war (F178-
186), führte die HWV auf ein sprachliches Problem zurück. Gleichzeitig
habe die Beschwerdeführerin sehr jung (sogar minderjährig), unsicher und
ein wenig trotzig gewirkt. Zudem sei sie abgemagert gewesen und habe
einen deprimierten und überforderten Eindruck gemacht. Die HWV nahm
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zudem an, es gehe der Beschwerdeführerin nicht gut, diese könne das
aber nicht zugeben. Im Protokoll ist dazu vermerkt, dass die Beschwerde-
führerin auf die entsprechende Frage, wie es ihr gehe, zwar antwortete, es
gehe ihr gut, ihre Körpersprache jedoch damit nicht übereinstimmte (F173).
Abschliessend regte die Hilfswerksvertreterin eine ergänzende Anhörung
mit einem Bilen sprechenden Dolmetscher an (SEM-Akte B7/20, Unter-
schriftenblatt der HWV).
6.3 Nachdem sich die Verständigungsschwierigkeiten an der (einzigen) An-
hörung der Beschwerdeführerin deutlich gezeigt haben, darf nicht zu Un-
gunsten der Beschwerdeführerin mit der Unglaubhaftigkeit des dargestell-
ten Sachverhalts argumentiert werden. Der Sachverhalt erweist sich als
nicht ausreichend erstellt, weshalb eine Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.
6.4 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift hier nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). In Anbe-
tracht der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall
nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstel-
lung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt erneut abzuklären.
Dazu ist die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache anzuhören.
7.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
17. Juli 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ver-
tieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
27. August 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich ge-
genstandslos.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'725.–
(inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der
Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'725.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Evelyn Heiniger