B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4151/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge am (…) und reiste auf dem Luftweg von Colombo über Dubai und ein
ihm unbekanntes afrikanisches Land in die Schweiz, wo er in der Transit-
zone des Flughafens C._______ am 2. Juli 2010 ein Asylgesuch und ein
Gesuch um Bewilligung der Einreise stellte. Mit Verfügung vom 3. Juli
2010 wurde ihm die Einreise in die Schweiz provisorisch verweigert. Am
8. Juli 2010 wurde er am Flughafen zur Person befragt (BzP) und am
15. Juli 2010 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe bis (…) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter-
stützt, deshalb hätten ihn (…) Mitglieder der Armee und der Eelam Peo-
ple's Democratic Party (EPDP) gesucht. Nach Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009 habe sich die Situation entspannt, (…) sei er jedoch wieder zu
Hause gesucht worden.
Als Beweismittel reichte er seine sri-lankische Identitätskarte und ein
Schreiben von Reverend Fr. D._______ der (…) vom (…) zu den Akten.
B.
Am 21. Juli 2010 wurde die Einreise in die Schweiz bewilligt.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 6. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht stand.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2012 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter unter Aufhe-
bung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzulässigkeit,
eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Weiter beantragte
er, dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der In-
struktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Ent-
scheid weiter mitwirken würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Gesetzestext des Preven-
tion of Terrorism Act (PTA) und eine Vielzahl von Berichten zur Lage in Sri
Lanka (Beilagen gemäss Verzeichnis auf S. 32 ff. der Beschwerde) zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruch-
gremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt, wies den Antrag auf Ansetzen einer angemesse-
nen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab und
verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen
späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter
Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen oder eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen.
F.
Am 29. August 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, der Kostenvor-
schuss sei fristgerecht bezahlt worden, und ersuchte neuerlich um Anset-
zung einer angemessenen Beweismittelfrist zur Beschaffung von Be-
weismitteln aus dem Ausland. Gleichzeitig reichte er die Kostennote des
Rechtsvertreters zu den Akten.
G.
Der Instruktionsrichter wies den erneuten Antrag auf Ansetzen einer an-
gemessenen Beweismittelfrist mit Zwischenverfügung vom 5. September
2012 ab.
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H.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte der Beschwerdeführer drei
Beweismittel zum Verschwinden eines Freundes ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2013 hielt das Bundesamt an sei-
nen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
In der Replik vom 5. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an
den Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel zur Lage in Sri Lanka
ein (Beilagen gemäss Verzeichnis auf S. 46 ff. der Replik).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG).
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1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lanka betreffen,
systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhän-
gen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht
sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wie-
dererwägung, und zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das
vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zu-
rück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom
4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Verände-
rung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkeh-
renden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel
indessen in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die un-
terbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und um-
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fangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese
Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist als das Bundes-
verwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten werden zusammen mit dem Beschwerdedos-
sier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bil-
den wird, dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe ist in Anbetracht der Rückweisung zum heutigen
Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. BGE
137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009
vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind demnach keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
29. August 2012 ausgewiesenen Vertretungsaufwand – unter Berücksich-
tigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes –
als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Na-
mentlich ist zu berücksichtigen, dass manche Beweismittel (insbesondere
Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf-
weisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren
aussagekräftig sind. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung
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und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diver-
sen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in
identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Ein-
gaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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