B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4151/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
8. oder 9. September 2011 und gelangte via die Türkei, Griechenland und
Italien am 23. September 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn
am 13. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie und habe im März 2004 an politischen Kundgebungen teil-
genommen. Als es zu Verhaftungen gekommen sei, habe er in ein ande-
res Dorf fliehen können. Die Behörden hätten sodann seinen (…) verhaf-
tet und über ein Jahr festgehalten. Aufgrund der Amnestie habe er (der
Beschwerdeführer) sich für den Militärdienst gemeldet und über zwei Jah-
re gedient, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei. Um Arbeit zu fin-
den, sei er später nach Damaskus gegangen und habe an verschiedenen
Orten an politischen Kundgebungen teilgenommen. Am (…) sei er telefo-
nisch von seinem (…) informiert worden, dass ein Polizist vorbeigekom-
men sei und mitgeteilt habe, dass er für den Reservedienst der Armee
aufgeboten worden sei. Er sei am selben Tag nach Hause zurückgekehrt,
weil er Angst gehabt habe, in Damaskus festgenommen und in die Armee
eingezogen zu werden. Am Morgen des (…) habe er in B._______ vor
der Moschee demonstriert, bevor er sich bei seiner (…) (…) in C._______
versteckt und gewartet habe, bis sein (…) die Ausreise organisiere. Am 8.
oder 9. September habe er schliesslich Syrien mit der Hilfe seines (…)
verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische
Identitätskarte, ein Aufgebot für den Reservistendienst, Fotos und Flug-
blätter von der Teilnahme an diversen politischen Kundgebungen in der
Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins D._______ sowie ein
Aufruf der Partei der Demokratischen Union (PYD) ein. Des Weiteren
stellte die Grenzwache bei der illegalen Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz ein Zugbillet für die Strecke Milano Centrale – Zürich
Hauptbahnhof und eine gefälschte estnische Identitätskarte, die bezweck-
te, den Beschwerdeführer als finnischen Staatsangehörigen erscheinen
zu lassen, sicher.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (eröffnet am 25. Juni 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer
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aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zustän-
digen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnah-
me.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 5) Beschwerde ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die
Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen
Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Da-
tum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des
laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die eingereichten und unter
Akte A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren.
Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den eingereichten und unter Akte
A13 paginierten Beweismittel sowie in die Akte A14/3 zu gewähren bezie-
hungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-
Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventua-
liter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung sei dem Beschwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter die
Vorinstanz an, die Beweismittel im Umschlag A13 zur Einsicht aufzulegen
und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwecks Terminvereinba-
rung zur Akteneinsicht zu kontaktieren. Gleichzeitig setzte er eine Frist
von sieben Tagen nach Einsichtnahme an, um eine allfällige Beschwer-
deergänzung einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück
A14/3 wies er hingegen ab. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Die Akteneinsicht fand am 25. August 2014 bei der
Vorinstanz statt.
E.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vor-
behalt nachfolgender Erwägungen (E. 10) einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
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weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 [S. 188]).
3.2
3.2.1 Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Soweit der Beschwerde-
führer eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen
erhebt (Beschwerde Ziff. 13-16), legt er nicht ansatzweise dar, worin die
Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, ein-
zelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der ange-
fochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 13-
16). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen ein-
zeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Soweit sodann gerügt
wird, der ausländerrechtliche Status der beiden (…) sei nicht gewürdigt
worden, bleibt ebenfalls unklar, inwiefern dies den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers verletzen könnte. Anhaltspunkte für einen flüchtlings-
rechtlichen Zusammenhang (z.B. Reflexverfolgung) finden sich nicht in
den Akten und solches wurde an der Anhörung auch mit keinem Wort gel-
tend gemacht. Die Vorinstanz brauchte darauf nicht weiter einzugehen.
Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Rüge im Zusammenhang
mit der vorläufigen Aufnahme erhebt, ist er überhaupt nicht beschwert,
weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Die Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
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3.2.2 Das Akteneinsichtsrecht hat die Vorinstanz nicht verweigert. Viel-
mehr hat sie lediglich vorderhand darauf verzichtet, von allen dem Be-
schwerdeführer bekannten Beweismitteln Kopien anzufertigen und zuzu-
stellen. Im Übrigen wurden die prozessualen Anträge zum Akteneinsichts-
recht bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 behandelt und die
Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
3.2.3 Das Äusserungsrecht ist gewährt worden, was ausser Frage steht.
Der Beschwerdeführer macht indes sinngemäss geltend, die Vorinstanz
habe den Teilgehalt des Rechts auf Mitwirkung an der Beweiswürdigung
verletzt. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beweis-
würdigung zum Schluss gekommen, dass das "Einberufungsschreiben"
offenkundig Fälschungsmerkmale aufweise. Sie war nicht gehalten, vor
dieser Feststellung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Denn
einerseits hatte der Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit, an der
Erhebung erheblicher Beweise mitzuwirken, andererseits ist dieses "Ein-
berufungsschreiben" offensichtlich nicht geeignet, das Beweisergebnis
oder den Entscheid zu beeinflussen (dazu E. 7.1).
3.3 Demnach liegt keine Gehörsverletzung vor.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer befragt, angehört und den
Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es
ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht. Die Teilnahme an der politischen Kundgebung im Jahre 2004 wur-
de von der Vorinstanz als nicht kausal für die Ausreise gewertet und die
Demonstrationsteilnahmen im Jahre 2011 wurden vom Beschwerdeführer
nicht als Ausreisegrund bezeichnet (sondern die Einberufung in die Re-
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serve). Auch hat sich die Vorinstanz insoweit mit diesen Vorbringen aus-
einandergesetzt, als sie begründete, weshalb es ihrer Ansicht nach keine
Anzeichen für eine Verfolgung seitens der Behörden wegen diesen Teil-
nahmen gebe. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch durch die
Dauer von über zwei Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung
nichts zu seine Gunsten ableiten.
4.3 Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 AsylG ("Flüchtlingsbegriff") sind Flüchtlinge Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 3).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Abs. 3).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, den Vorfällen im Jahre 2004 mangle es an zeitlicher
und sachlicher Kausalität in Bezug auf seine Ausreise im Jahre 2011,
weshalb diese nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei er nach der Teil-
nahme an der politischen Kundgebung und der Amnestie in den Militär-
dienst eingerückt, ohne Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Es
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könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen den späte-
ren Teilnahmen an politischen Kundgebungen befürchten müsse, künftig
verfolgt zu werden. Er sei gemäss eigenen Angaben bei diesen Demonst-
rationen nie in Kontakt mit der Polizei oder sonstigen Behörden gekom-
men und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er ausser der blossen
Teilnahme je eine andere Funktion an den Kundgebungen eingenommen
hätte. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei
auszuführen, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlings-
relevanter Verfolgung zu begründen. Er habe an den Kundgebungen in
der Schweiz keine spezielle Funktion bekleidet und seine exilpolitischen
Aktivitäten liessen ihn nicht als auffällige oder gewichtige oppositionelle
Persönlichkeit erscheinen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den
Fokus der syrischen Behörden geraten würde. So habe er an der Anhö-
rung auch nicht geltend gemacht, aufgrund seiner exilpolitischen Betäti-
gungen begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Seine Aktivitäten
vermochten folglich nicht die Annahme zu begründen, dass er mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
Die Vorinstanz prüft weiter, ob er allenfalls aufgrund der geltend gemach-
ten Einberufung ins Militär asylrechtlich gefährdet sei. Seine Angaben
rund um das Aufgebot in den Militärdienst seien indessen widersprüch-
lich, nicht nachvollziehbar und ausweichend ausgefallen. Hinzu komme,
dass das eingereichte Beweismittel (Aufgebot in den Reservedienst)
deutliche Fälschungsmerkmale aufweise. Auch die weiteren Beweismittel
seien nicht geeignet, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
glaubhaft zu machen. Ihm könne somit nicht geglaubt werden, dass er je
in den Reservistendienst einberufen worden sei. Zusammenfassend hiel-
ten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine
Aussagen widersprächen sich nicht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten
Widersprüche seien konstruiert und seine Aussagen seien nicht richtig
beachtet worden. So seien seine Ausführungen sehr klar gewesen und
bestätigten seine Glaubhaftigkeit. Auch sei willkürlich, dass die Vorinstanz
behaupte, das eingereichte Einberufungsschreiben weise deutliche Fäl-
schungsmerkmale auf. Die Behauptung, es handle sich um eine Zeich-
nung, nicht um einen Stempel, entbehre jeglicher Grundlage. Hinsichtlich
der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass er in Syrien verfolgt werde. Zum
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einen aufgrund des Profils seiner (…), zum anderen wegen der Verweige-
rung des Militärdienstes. Allermindestens würde er im Militärdienst als
Kurde unter einem Ethniemalus leiden. Im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien würde er verhaftet, gefoltert und hingerichtet oder zum Verschwinden
gebracht werden. Er habe somit begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung, zumal die Voraussetzungen aufgrund der erfolgten Vorverfol-
gung herabgesetzt seien sowie eine Reflexverfolgung aufgrund seiner
(…) bestehe. Auch seien die Vorfälle im Jahre 2004 in Kombination mit
den späteren Vorfällen entgegen der Ansicht der Vorinstanz entscheidre-
levant. Die Kausalität beziehe sich auf eine lange Dauer. Diesbezüglich
sei geradezu tatsachenwidrig zu behaupten, dass Personen wegen einer
einzelnen Demonstrationsteilnahme in Syrien nicht verfolgt würden. Aus
den einschlägigen Medienberichten sei zur Genüge bekannt, dass in Sy-
rien Personen ab der ersten Demonstrationsteilnahme gezielt asylrele-
vant verfolgt würden. Diese Vorbringen untermauert der Beschwerdefüh-
rer durch die Nennung und Zitierung zahlreicher Berichte zur allgemeinen
und menschenrechtlichen Lage in Syrien. In diesem Sinne habe er die
Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst
überschritten.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht
aus Syrien verneint werden sollte, wäre wegen der asylrelevanten
Dienstverweigerung zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen
Zeitpunkt festzustellen. Dies zeigten verschiedene Berichte über den bru-
talen Umgang mit Militärdienstverweigerern und Deserteuren in Syrien.
Auch in exilpolitischer Hinsicht sei er sehr aktiv, wie die mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel zeigen würden (Beilagen 2 bis 5).
Er sei öffentlich in Erscheinung getreten und mehrmals für die kurdische
Sache in Syrien eingetreten. Die exilpolitischen Demonstrationen würden
auch in Syrien wahrgenommen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe
vorlägen. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz unterlassen, ausführlich
Stellung dazu zu nehmen. Dies stehe im Widerspruch zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014, wonach die
Vorinstanz eine mögliche zeitgemässe Gefährdungslage ausfindig ma-
chen müsse, ansonsten die Pflicht zur vollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt sei. Vorliegend habe es die Vor-
instanz ebenfalls versäumt, seine Vorbringen im Hinblick auf die aktuelle
Gefährdungslage zu würdigen, sondern habe lediglich auf die in Anbet-
racht der sich ständig ändernden Lage in Syrien veraltete Rechtspre-
chung verwiesen. Auch besitze die Vorinstanz keine Quellen, welche be-
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legen würden, dass die Überwachung der syrischen Opposition durch die
syrischen Geheimdienste abgenommen habe, wie im Verfahren
D-4265/2013 habe festgestellt werden können. Es sei somit offensichtlich,
dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache neu beur-
teilt werden müsse. Zur Untermauerung dieser Vorbringen beruft sich der
Beschwerdeführer auf mehrere Berichte, mit welchen er in ausführlicher
Weise die Menschenrechtslage in Syrien aufzeigt und verlangt den Bei-
zug von Dossiers verschiedenster Verfahren vor der Vorinstanz bezie-
hungsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen Vorbringen fest und wiederholt im Wesentlichen die Ausführun-
gen in seiner Beschwerde.
7.
7.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So ist
dieser darin zuzustimmen, die Vorfälle im Jahre 2004 hätten in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht keinen kausalen Zusammenhang zu der Ausreise
im Jahre 2011 und seien deshalb asylrechtlich irrelevant. Immerhin hat
der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass eine Amnestie ausgespro-
chen worden sei, weshalb er sich zum Militärdienst gemeldet habe (BFM-
Akten, A12/11 F24 f). Eine Verfolgung konnte zum Zeitpunkt der Amnestie
somit nicht vorliegen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein
(…) sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Haft genommen
worden (BFM-Akten, A12/11 F21), jedoch erfolgte die Ausreise im Jahre
2011 wegen der angeblichen bevorstehenden Einberufung in den Militär-
dienst (BFM-Akten, A12/11 F34), weshalb es am sachlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen den Vorfällen im Jahre 2004 und der Ausreise im
Jahre 2011 mangelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass – zumindest nach der Am-
nestie – eine Verfolgung wegen den Vorfällen stattgefunden habe. Des
Weiteren ist den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht zu ent-
nehmen, dass er wegen den Teilnahmen an den politischen Kundgebun-
gen im Jahre 2011 von den staatlichen Behörden verfolgt werde. So
bringt er explizit vor, dass er bei diesen Demonstrationen nie Probleme
mit der Polizei oder mit sonstigen Behörden bekommen habe (BFM-
Akten, A12/11 F42). Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass
nicht davon auszugehen ist, er würde wegen seiner politischen Tätigkei-
ten in Syrien verfolgt, zumal den Akten keine Anzeichen für eine weiter-
gehende Funktion als die blosse Teilnahme an der Demonstration zu ent-
nehmen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die
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Teilnahme an einer politischen Kundgebung in Syrien nicht ohne weiteres
die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft, sondern es bedarf
weiterer Hinweise, die darlegen, dass der Beschwerdeführer in den Fo-
kus der syrischen Behörden gelangte. Solche sind nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst der
syrischen Armee liegt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung vor. Die
Fälschungsmerkmale des "Einberufungsschreibens" (schlechte Kopie,
unsorgfältig von Hand zurückgeschnitten auf ein Kleinformat, handschrift-
liche Nachzeichnungen im Stempelbereich mit Kugelstift, usw.) sind der-
art eklatant, dass nicht nur die beantragte Dokumentenanalyse in antizi-
pierter Beweiswürdigung abzulehnen ist, sondern auch die Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers erheblich erschüttert wird. Die Vorinstanz ist
im Übrigen ausführlich auf die Ungereimtheiten seiner Aussagen einge-
gangen, auf die verwiesen werden kann. Sie verletzt keine Bundesrecht,
wenn sie die Vorbringen zur Einberufung in den Reservedienst der syri-
schen Armee als unglaubhaft würdigt.
7.2 Demnach kann der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen. Zu prüfen bleibt, ob er die Flüchtlingseigenschaft infolge
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
8.
8.1 Gemäss Art. 54 AsylG ("subjektive Nachfluchtgründe") werden Flücht-
lingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben
dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob
die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
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8.3 Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise nicht als regimefeindliche
Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten, weil eine glaub-
hafte Verfolgung ausgeschlossen werden kann. Zwar ist bekannt, dass
der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen
über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert worden ist.
8.4 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit der Einreise gehen nicht
über das hinaus, was ein Grossteil der syrischen Diaspora unternimmt
(Facebook und Teilnahme an Demonstrationen). Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, inwiefern er konkret in den Fokus des syrischen Geheim-
dienstes geraten sein könnte. Der Umstand, dass er an einer Kundge-
bung eine gelbe Leuchtweste trug, wie auf einigen Fotos ersichtlich, lässt
eine solche Annahme sicherlich nicht zu. Entscheidend ist vielmehr ein
Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und des Inhalts der
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte
Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Eine solche Ge-
fahr lässt sich in der Person des Beschwerdeführers nicht ausmachen.
Da die Flüchtlingseigenschaft die Furcht vor einer individuellen Verfol-
gung voraussetzt, genügen die allgemeinen Ausführungen in der Be-
schwerde zur Lage in Syrien nicht, um den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran ver-
mögen die eingereichten Beweismittel (Fotos; ein vorgedrucktes Schrei-
ben, welches die Teilnahme an einer Kundgabe bestätigt, usw.) nichts zu
ändern. Ebenso kann auf den beantragten Beizug von Dossiers (Be-
schwerde Ziff. 67) verzichtet werden, da diese keinen Einfluss auf das
vorliegende Verfahren haben.
8.5 Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für
die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
9.
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
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gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutz-
würdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorin-
stanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegeh-
ren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht
einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung,
dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit
dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist
und darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4151/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandlos und darauf
einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: