B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-415/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 30. März 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 23. beziehungsweise
30. April 2015 sowie der Anhörungen vom 12. Juni 2015 zu den Asylgrün-
den machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien in D._______ wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe
die (…) abgeschlossen, dann zwei Jahre als (…) und in der Folge als Leib-
wächter gearbeitet. Seit 2011 sei er als Leibwächter und Chauffeur des Di-
rektors (E._______) der Firma F._______ angestellt gewesen. Diese habe
offiziell hauptsächlich (…) betrieben, sei daneben aber auch in zahlreiche
illegale Geschäfte verwickelt gewesen, insbesondere (…); auch Prostitu-
tion sei betrieben worden und Korruption sei häufig vorgekommen.
E._______ sei durch Alkoholexzesse und Gewalt aufgefallen. Im April 2013
habe E._______ einem anderen Geschäftsmann (G._______) bei einem
heftigen Streit eine Körperverletzung zugefügt. Der Beschwerdeführer
habe ein Angebot abgelehnt, für eine hohe Geldsumme die Tatverantwor-
tung für seinen Chef zu übernehmen, woraufhin es zwischen ihnen eben-
falls zu einem Streit mit gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerde-
führer eine Schnittverletzung erlitten habe. Beide Opfer hätten Anzeige ge-
gen E._______ eingereicht und letzterer sei erstinstanzlich zu sechs Jah-
ren Gefängnis verurteilt worden. Durch Einflussnahme des wohlhabenden,
einflussreichen und korrupten Bruders von E._______ (H._______, gleich-
zeitig Inhaber der Firma I._______, deren Tochter die Firma F._______ sei)
sei die Strafe zweitinstanzlich deutlich reduziert worden. Nachdem
E._______ in Haft gestorben sei, habe H._______ den Beschwerdeführer
als für den Tod verantwortlich betrachtet und sich an ihm rächen wollen.
H._______ und dessen Leute hätten ihn im Herbst 2014 zweimal angegrif-
fen und erheblich verletzt sowie schwere Drohungen zum Nachteil seiner
Frau und seines Kindes ausgesprochen. Einer Anzeige sei mit dem Argu-
ment des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers keine Folge geleis-
tet worden. Angesichts der erlebten Einschüchterungen seien die Be-
schwerdeführenden in die Provinz J._______ umgezogen, wo der Be-
schwerdeführer indessen im Februar 2015 erneut von Unbekannten gefun-
den, bedroht und beschossen worden sei. Dies habe zum Ausreiseent-
schluss geführt. Die Beschwerdeführerin – (…) – verwies im Wesentlichen
auf die Verfolgungsgründe ihres Mannes und bestätigte diese. Am (…)
März 2015 seien sie im Besitze ihrer Pässe legal nach Russland ausgereist
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und via unbekannte Länder am 30. März 2015 in die Schweiz gelangt. Bei
einer Rückkehr befürchteten sie weitere Nachstellungen und Benachteili-
gungen durch H._______ und dessen Leute; diese würden sie überall im
Land finden. Der Beschwerdeführer machte auf verschiedene gesundheit-
liche Beeinträchtigungen ([…]) aufmerksam, die zum Teil mit der geschil-
derten Verfolgung in Zusammenhang stünden und bereits in der Heimat
behandelt worden seien; er nehme noch Medikamente und glaube nicht,
dass seine (…) in der Mongolei erfolgreich behandelt werden könnten. Die
Beschwerdeführerin erwähnte eine zeitweise auftretende (…). Für den wei-
teren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten trotz entsprechender Aufforderungen
weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ein. Die Pässe seien
beim Schlepper geblieben und ihre Identitätskarten und weiteren Doku-
mente seien gestohlen worden beziehungsweise verloren gegangen be-
ziehungsweise ebenfalls beim Schlepper geblieben beziehungsweise sie
befänden sich bei einer Bekannten beziehungsweise Verwandten in der
Mongolei. Die Beschaffung von Dokumenten sei schwierig, zumal sie in
ihrer Heimat kaum mehr Verwandte oder andere Bezugspersonen hätten,
die kontaktierbar seien.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Eröffnungsdatum unbekannt) ver-
neinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM verwies
zudem auf die Qualifikation der Mongolei als "safe country" nach Art. 6a
AsylG (SR 142.31) und die damit nach Art. 108 Abs. 2 AsylG verkürzte Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be-
antragen sie deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragen sie ferner die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsvertretung; zudem ersuchen sie darum, die
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zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter
Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren.
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der
Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist – trotz fehlendem Eröffnungsbeleg – offensichtlich
frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe werden mit dem
vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig, zumal aus den Akten
auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist. Mit
dem Direktentscheid in der Sache werden ebenso die Gesuche um Wie-
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derherstellung der aufschiebenden Wirkung – diesbezüglich wären die Be-
schwerdeführenden auch gar nicht beschwert – und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend,
weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten. So entbehre die angeblich von H._______ ausgehende Verfolgungs-
und Bedrohungslage eines nach Art. 3 AsylG geforderten Motivs, da ihr ein
Streit zwischen Privatpersonen zugrunde liege. Die geltend gemachten
Probleme stellten, selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit, eine Dritt-
verfolgung dar. Bei der Mongolei handle es sich um ein "safe country" nach
Art. 6a AsylG, für welche Qualifikation ein funktionierendes Polizei- und
Justizsystem Voraussetzung sei. Das Land sei grundsätzlich schutzfähig
und -willig und die Schutzinfrastruktur sei genügend; dies habe sich denn
auch im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall des Beschwerdeführers
(Verurteilung von E._______) gezeigt. Diesen staatlichen Schutz hätten die
Beschwerdeführenden an ihrem neuen Wohnort betreffend H._______
ebenfalls in Anspruch nehmen können, umso mehr angesichts der Eigen-
schaft des Beschwerdeführers als (…) ausgebildeter ehemaliger (…); dies
hätten sie indessen unterlassen. Im Weiteren gelte der Grundsatz der Sub-
sidiarität internationalen Schutzes gegenüber heimatstaatlichem Schutz
auch angesichts der den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Fluchtalternativen beispielsweise in der Provinz
K._______, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen sei und
mithin gute Reintegrationschancen bestünden. Die Wegweisung sei die
Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegwei-
sung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch
durchführbar. Der Vollzug sei angesichts der herrschenden politischen Si-
tuation und mangels zureichender individueller Hindernisse auch zumut-
bar, zumal die Beschwerdeführenden gut gebildet und berufserfahren
seien und auch keine weiteren Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art auf
eine Existenzbedrohung hinwiesen. Die Mongolei verfüge zudem über ein
funktionierendes Gesundheitssystem und eine Vielzahl von Spitälern.
5.2 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend,
es treffe nicht zu, dass sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten. Viel-
mehr hätten sie dies zweimal getan, jedoch hätten die Beamten nicht zu
ihren Gunsten gehandelt und gar Druck ausgeübt. Deshalb hätten sie kei-
nen weiteren behördlichen Schutz beansprucht. Sie hätten keine Beweise
aus der Heimat, weil sie ihre Gedanken auf das Verlassen des Landes fo-
kussiert hätten. Sie seien nach wie vor einer Bedrohungslage seitens der
Verwandten von E._______ ausgesetzt, da der Beschwerdeführer es ge-
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wagt habe, vor Gericht gegen sie auszusagen und auf deren illegale Ge-
schäfte aufmerksam zu machen. Eine Wohnsitznahme in der Provinz
K._______ sei gefährlich, da sie ja bereits nach der ersten Wohnsitzverle-
gung hätten ausfindig gemacht werden können. Schliesslich machen sie
geltend, die Mongolei sei angesichts der hochgradig korrupten Exekutive
und Judikative zumindest für Angehörige der Mittel- und Unterschicht kein
"safe country".
6.
6.1 Das SEM ist mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkennt-
nis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen
Anspruch auf Gewährung des Asyls haben. Auf diese Erwägungen kann
zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist da-
rin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der argumentativ
knapp gehaltenen Beschwerdeschrift lässt offensichtlich keine andere Be-
trachtungsweise zu. Die Beschwerdeführenden beschränken sich im We-
sentlichen darauf, ihre Vorbringen zu bekräftigen und den Erwägungen des
SEM pauschale Gegenbehauptungen entgegenzustellen. Die Ausführun-
gen bleiben ohne jegliche Stichhaltigkeit und verkennen insbesondere die
zutreffende Erkenntnis der Vorinstanz, dass sie bereits einmal wirksam ge-
richtlich gegen ihre Widersacher vorzugehen imstande gewesen seien, auf
die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gegenüber H._______ aber in
der Folge dennoch verzichtet hätten. Die Behauptung, sie würden überall
im Land von diesem ausfindig gemacht und das Schutzsystem von Exeku-
tive und Judikative sei für sie nicht aussichtsreich, entbehrt einer nachvoll-
ziehbaren Grundlage. Der Bundesrat hat die Mongolei mit Beschluss vom
28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurück-
gekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe
country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich be-
deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) ge-
währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher-
heit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hin-
weise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete
und substanziierte Hinweise vermögen die Beschwerdeführenden nach
dem Gesagten nicht vorzulegen. Blosses Misstrauen gegen Polizei- und
Justizinstitutionen und der Hinweis auf existierende Korruption ändern
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Seite 8
noch nichts an der Vermutung, dass die mongolischen Behörden grund-
sätzlich und auch vorliegend als schutzbereit und schutzfähig zu bezeich-
nen sind und gegen allfällige Untätigkeiten oder Unregelmässigkeiten in
der Verfolgung krimineller Akte die übergeordnete Entscheidungsinstanz
angerufen werden kann.
Aufgrund des Erwogenen hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nach Massgabe von Art. 7 AsylG zu prüfen.
Dennoch bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführenden ein nicht un-
erhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit insofern aufweisen, als
sie offensichtlich keine zureichend entschuldbaren Gründe für das Fehlen
jeglicher Beweis- und insbesondere Identitätsdokumente vorzubringen ver-
mögen. Die vorliegenden Akten und vorab die gänzlich unplausiblen Rei-
seumstände deuten auf eine eigentliche Verheimlichung und Verschleie-
rung wichtiger Tatsachen (insb. Identität, Passeinträge, familiäre und ver-
wandtschaftliche Verhältnisse) und auf eine Missachtung der ihnen nach
Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht hin.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren be-
hauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die
allgemeine Lage in der Mongolei noch andere, insbesondere individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführenden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbe-
sehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-415/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: