B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-415/2018
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am
19. September 2015. Am 22. September 2015 reiste er in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Chiasso wurde er am 1. Oktober 2015 von der Vorinstanz zur Peron
befragt (BzP). Dabei führte er aus, er stamme aus Sabha, Libyen, und habe
bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater stamme aus dem Tschad und
sei als (…)jähriger aus wirtschaftlichen Gründen nach Sabha gezogen.
Seine Mutter sei Libyerin. Seine Eltern seien im Mai (…) von der Gruppe
(…) getötet worden. Als Gesuchsgründe machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe sein Heimatland aufgrund der Probleme mit den verschie-
denen Stämmen verlassen. Er habe die Schule aus ökonomischen Grün-
den nie besucht. Von (…) bis (…) habe er in einem Lebensmittelgeschäft
in Sabha gearbeitet. Danach sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen. Von
2013 bis im (…) 2015 habe er für eine Bürgerkriegsmiliz gekämpft. Er habe
im (…) 2015 einen Monat Urlaub erhalten. Danach sei er nicht mehr zu
seiner Truppe zurückgekehrt. Die Leute wüssten, dass er für eine Bürger-
kriegsmiliz gekämpft habe, weshalb er nicht in seiner Zone leben könne.
Er sei über B._______ nach Tripolis gegangen und von dort ausgereist.
B.
Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fach-
stelle LINGUA am 30. August 2017 ein Telefoninterview mit dem Be-
schwerdeführer durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguisti-
schen Analyse vom 3. Oktober 2017 kam die sachverständige Person zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in
Sabha/Libyen sozialisiert worden sei. Am 10. Oktober 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In
seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer die Vorinstanz um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung des telefoni-
schen Interviews und um eine Nachfrist zur Ergänzung des rechtlichen Ge-
hörs. Diesen Gesuchen gab die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Oktober
2017 statt. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Aussagen fest, namentlich in Sabha aufgewach-
sen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
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schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung und die Beiordnung eines Anwalts.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Februar 2018 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe
bereits ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Dieses sei
in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 nicht behandelt worden.
Sollte er dies missverstanden haben, stelle er hiermit förmlich einen Antrag
um unentgeltliche Prozessführung.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbei-
ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig ersuchte sie den Beschwerdeführer, bis zum 26. Februar 2018
einen Rechtsbeistand zu benennen und zu bevollmächtigen.
H.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 reichte Rechtsanwältin Raffaella Mas-
sara eine weitere Eingabe mit ausführlicher Begründung ein und ersuchte
um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin
Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung keine libyschen
Identitätsdokumente im eigentlichen Sinne (Pass, Identitätskarte) einge-
reicht. Davon ableitend kämen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner
libyschen Staatsangehörigkeit und Sozialisation in diesem Staat auf. Im
Rahmen der BzP habe er angegeben, sein Vater sei tschadischer Staats-
angehöriger und in der tschadischen Ortschaft „C._______“ geboren. Im
Gespräch mit dem Lingua-Experten habe er indessen ausgesagt, sein Va-
ter sei in Sabha (Libyen) geboren und sei libyscher Staatsangehöriger. Laut
seinen Aussagen anlässlich der BzP habe er einen libyschen Pass und
eine libysche Identitätskarte mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils zehn
Jahren besessen. Im Rahmen des Lingua-Gespräches habe er indessen
ausgesagt, beide Identitätspapiere hätten eine Gültigkeit von fünf Jahren
gehabt. Aus der Lingua-Analyse gehe hervor, dass er sich zu Sabha nicht
detailliert und korrekt habe äussern können. Wichtige Moscheen, Märkte
und Banken der Stadt habe er nicht aufzählen können und Fussballclubs,
Stadien, das Gesundheitsministerium sowie Apotheken seien ihm nicht be-
kannt gewesen. Obwohl er angegeben habe, seine Eltern seien in Sabha
verstorben, habe er den Friedhof nicht nennen können und die anderen
Friedhöfe in Sabha und deren Lage nicht gekannt. Zum einen habe er zwar
die libysche Währung richtig bezeichnen und auch die Banknoten und
Münzen korrekt angeben können. Zum anderen sei er aber nicht vertieft
mit der libyschen Kultur vertraut. Er habe weder die alte noch die neue
Nationalhymne gekannt. Die neue libysche Flagge habe er falsch beschrie-
ben. Libysche Feiertage habe er nicht aufzählen können. Hingegen habe
er zwei Mobilfunknetzbetreiber und deren Vorwahl korrekt nennen und ein
paar Sänger aufzählen können. Er habe sich teilweise unidiomatisch aus-
gedrückt. Gemäss Einschätzung der sachverständigen Person kämen sol-
che Ausdrucksweisen bei arabischsprechenden Personen vor, deren Mut-
tersprache nicht Arabisch sei. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und
der linguistischen Analyse sei die sachverständige Person zum Schluss
gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht in Libyen sozialisiert worden sei,
aber unter Umständen eine Zeitlang in Sabha gewohnt haben könnte. Die
Erklärungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. November 2017
seien nicht geeignet, um zu einem anderen Schluss zu gelangen. Bezüg-
lich des nachgereichten Geburtsregisterauszuges sei festzuhalten, dass es
sich dabei nicht um ein Identitätsdokument im eigentlichen Sinne handle.
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Des Weiteren würden sich diverse Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt
des Dokuments und seinen Aussagen ergeben. Aufgrund der aufgezeigten
Ungereimtheiten, dem Resultat des Lingua-Gutachtens sowie unter Be-
rücksichtigung seiner dazu eingereichten Replik, würden weder die be-
hauptete libysche Staatsangehörigkeit und Sozialisation noch die geltend
gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es
sei nicht nachvollziehbar, inwiefern nach der Lingua-Abklärung noch von
einer feststehenden Identitätstäuschung ausgegangen werden könne. So
habe die Vorinstanz im rechtlichen Gehör zur Lingua-Abklärung einerseits
festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach nicht in Li-
byen sozialisiert worden sei. Andererseits weise sie aber daraufhin, dass
nicht ausgeschlossen werden könne, dass er eine Zeitlang in Sabha ge-
wohnt habe. Daraus sei zu schliessen, dass für die Vorinstanz das Abklä-
rungsergebnis nicht eindeutig gewesen sei. Eine Identitätstäuschung im
Sinne des Gesetzes habe folglich nicht festgestanden, weshalb zwingend
eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG hätte durchge-
führt werden müssen.
5.3 Seitdem am 1. Februar 2014 eine revidierte Fassung des Asylgesetzes
(Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten ist, ist bei festste-
hender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nicht-
eintreten mehr vorgesehen (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Diese erlaubt
es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne
von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die
Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art.
36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobe-
nen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verwei-
sen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; FLORENCE ROUIL-
LER, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile
(LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nach-
weis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu
erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Rege-
lung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloana-
lyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäu-
schung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formu-
liert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als
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"andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkennt-
nisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19).
Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen
und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein.
Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und
umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer be-
troffenen Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; EMARK 2004 Nr. 4; 2001
Nr. 27 E. 5e).
5.4 Wie aus der Lingua-Analyse hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über
den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Ge-
burtsort oder die Staatsangehörigkeit. Folglich steht für den Beschwerde-
führer, dem eine Sozialisation in Libyen gestützt auf das Lingua-Gutachten
nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehör-
den tatsächlich über seine libysche Staatsangehörigkeit getäuscht hat.
Weil mit dem Lingua-Bericht vom 3. Oktober 2017 gegebenenfalls lediglich
eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsoziali-
sation belegt sein könnte, und die Sozialisation – wie in E. 5.3 dargelegt –
aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 dar-
stellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung
gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Ange-
sichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29
AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben
dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV).
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
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Wie in E. 5.4 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzu-
holen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie
zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Dezem-
ber 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin macht ein Honorar von Fr. 1‘891.67 (inklusive Auslagen und
MwST, Stundenansatz Fr. 180.–) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint
nicht angemessen und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdefüh-
rer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘019.30 (inkl. Auslagen und MwST) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘019.30 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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