B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4153/2014
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2014 / N (…).
E-4153/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge (…) 2011 und gelangte auf dem
Luftweg via Algerien in ein anderes ihm unbekanntes europäisches Land.
Schliesslich gelangte er mit dem Zug am 4. September 2011 in die
Schweiz, wo er von der Polizei angehalten wurde. Am 6. September 2011
reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch ein.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2011 gab
der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er in
Damaskus an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe und
die Behörden ihn deswegen einmal bei seiner Mutter in B._______ und
zweimal in Damaskus gesucht hätten. Wäre er festgenommen worden,
hätte man ihn gefoltert und allenfalls sogar getötet.
C.
Das SEM beendete mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ein zuvor einge-
leitetes Dublin-Verfahren, nachdem die Rückübernahmeanfrage des SEM
an die spanischen Behörden negativ beantwortet worden war.
D.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien
seiner Identitätskarte ein, welche ihm durch seine Familie in Syrien per
E-Mail zugesandt worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom
14. Februar 2012 gab er zusätzlich zu qualitativ besseren Kopien seiner
Identitätskarte Kopien seines Militärausweises zu den Akten.
E.
Am 15. Oktober 2012 informierte der vormalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers über seine Mandatierung und teilte dem SEM mit, er wolle
an sämtlichen Anhörungen teilnehmen. In einer weiteren Eingabe vom
20. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer beantragen, das Verfah-
rensdossier seiner Schwester (N […]) für sein Verfahren beizuziehen, weil
diese anlässlich ihrer Anhörung über seine Situation gesprochen habe.
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Seite 3
F.
In weiteren Nachträgen vom 5. Februar, 18. März, 7. Mai sowie 19. Juli
2013 teilte der Beschwerdeführer mit, der politische Geheimdienst (Amen
Siasy) habe die Familie nach seinem Aufenthaltsort befragt und dabei sei-
nen Bruder festgenommen. Zudem reichte er Facebook-Ausdrucke sowie
mehrere Zeitungs- und Internetartikel ein, welche belegen würden, dass
und inwiefern sich die Situation der Kurden in den vergangenen Monaten
verändert habe. Das Asylgesuch seiner Schwester sei zudem gutgeheis-
sen worden; dies mit dem Hinweis darauf, dass sie Teil der politischen Ak-
tivitäten unter anderem ihrer beiden Brüder und deshalb "zahlreichen Be-
hördenbesuchen" ausgesetzt gewesen sei.
G.
Anlässlich der Anhörung vom 20. August 2013 gab der Beschwerdeführer
als Gründe für seine Ausreise an, er sei aufgrund seiner Teilnahme an De-
monstrationen von den heimatlichen Behörden gesucht worden. Er habe
für mehr Rechte demonstriert, weil man ihnen Land weggenommen habe
und sein Bruder im Jahr 2004 aus der Schule entlassen sowie ein Schwa-
ger im Jahr 2011 getötet worden seien. Insbesondere nach der Tötung sei-
nes Schwagers im (…) 2011 sei seine Demonstrationsmotivation noch ver-
stärkt worden, und er habe nur aufgehört, weil er von den Behörden ge-
sucht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er sich der Gründe für die poli-
zeiliche Suche nach ihm allerdings nicht bewusst gewesen. Später habe er
erfahren, dass die Behörden ihn bei seinem Bruder gesucht und diesen
geschlagen und festgenommen hätten. Auch bei seiner Mutter in
B._______ hätten sie nach ihm gefragt, woraufhin sein – inzwischen aus
der Haft entlassener – Bruder einen Anwalt engagiert habe. Sie hätten
schliesslich seine Ausreise organisiert, weil dieser Anwalt nichts für ihn
habe tun können.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Vorladung
des Sicherheitsdienstes der syrischen Luftwaffe zu den Akten, welche sei-
nem Bruder ausgehändigt worden sei und belege, dass er von den heimat-
lichen Behörden gesucht werde. Wegen der prekären Lage in Syrien habe
er Schwierigkeiten, die eingereichten Beweismittel im Original zu besor-
gen.
Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten des Dolmetschers wurde da-
raufhin die Anhörung unterbrochen.
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Seite 4
H.
Am 4. September 2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vor-
ladung zu einem Verhör der heimatlichen Behörden samt Übersetzung vom
7. Mai 2011 ins Recht.
I.
Am 25. November 2013 fand die weiterführende Anhörung statt. Dabei
führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor der Ermordung seines
Schwagers an nur zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen und erst
nach diesem Vorfall habe er intensiver demonstriert. Eines Tages sei er in
der (…)fabrik, in welcher er gearbeitet habe, von zwei Polizisten gesucht
worden. Ein Freund habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Nachdem auch
bei seinem Bruder nach ihm gefragt worden sei, habe ihn dieser Bruder
nach D._______ zu einem Cousin geschickt. In der Folge sei der Bruder
festgenommen worden und habe bei seiner Entlassung unterschreiben
müssen, dass er den Beschwerdeführer den Behörden ausliefern werde.
Danach sei er (Beschwerdeführer) mehrere Male durch die Behörden ge-
sucht worden, weshalb sein Bruder einen Anwalt für ihn beauftragt habe.
Nachdem er eine Vorladung des syrischen Geheimdienstes erhalten habe,
habe sein Bruder für ihn die Ausreise organisiert. Anfang 2013 sei sein Bru-
der erneut von den Behörden festgenommen worden und danach endgültig
verschwunden. Er selbst sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Partei ge-
wesen, habe aber sporadisch mit seinem Schwager an Sitzungen der PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) teilgenommen.
In der Schweiz engagiere er sich seit seiner Ankunft politisch, indem er an
Demonstrationen teilnehme und einen finanziellen Beitrag an die PYD
leiste. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit verbleibe ihm momentan aber nur
wenig Zeit sich politisch zu betätigen.
Das Original der Vorladung vom (…) 2011 hätten seine Verwandten nicht
erhältlich machen können, sein Bruder habe aber das Original unterzeich-
nen und damit einwilligen müssen, dass er den Beschwerdeführer den Be-
hörden ausliefern werde.
J.
Auf Antrag des Beschwerdeführers hin bestätigte das SEM in seinem
Schreiben vom 3. Dezember 2013, dass das Protokoll der Anhörung vom
20. August 2013 wegen Übersetzungsschwierigkeiten nicht für die Ent-
scheidfindung verwendet werde, aber dennoch Gegenstand der Akten
bleibe.
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Seite 5
K.
Mit weiteren Eingaben vom 24. Januar 2014, 26. Februar 2014, 28. Mai
2014, 4. Juni 2014 sowie 19. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer zusätz-
liche Beweismittel im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten
zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wo-
bei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
M.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des vor-
maligen Rechtsvertreters vom 23. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Gewährung der Einsicht in die Akten
A21, A28/3, A29/3, A30/6, A37 sowie in den internen "VA-Antrag" (Antrag
zur Begründung der vorläufigen Aufnahme, Akte A43/1), eventualiter das
rechtliche Gehör dazu. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter
des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung
sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie um Rückweisung der Sache an das SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Es sei zudem festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
24. Juli 2014 den Eingang seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Au-
gust 2014 wies der Instruktionsrichter einerseits teilweise den Antrag auf
Akteneinsicht, andererseits den Antrag auf Setzen einer Nachfrist zur Be-
schwerdeverbesserung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
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Seite 6
O.
Nach fristgerechter Überweisung des verlangten Kostenvorschusses am
12. August 2014 lud der Instruktionsrichter das SEM mit Verfügung vom
20. August 2014 zur Vernehmlassung ein, welche am 22. August 2014
beim Gericht einging und dem Beschwerdeführer am 3. September 2014
zur Kenntnis gebracht wurde.
P.
Am 23. September 2014 legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der
Vorladung des syrischen Geheimdienstes vom (…) 2014 sowie eine Be-
stätigung der PYD vom 29. Juli 2014 und mit Eingaben vom 16. Januar
2015, 23. März 2015 und 22. April 2015 weitere Beweismittel ins Recht.
Q.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen neuen Rechtsvertreter über den Wechsel der Rechtsvertretung infor-
mieren und Akteneinsicht beantragen.
R.
Der erste Rechtsvertreter verwies in seiner Eingabe vom 29. Januar 2016
als Beweismittel erneut auf mehrere Internetquellen betreffend die aktuelle
Situation in Syrien und beantragte die vernehmlassungsweise Überwei-
sung des Verfahrens an das SEM.
S.
Der Instruktionsrichter teilte dem zweiten Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers im Schreiben vom 4. Februar 2016 mit, es werde vom Mandats-
wechsel Kenntnis genommen, und die Eingabe des ersten Rechtsvertre-
ters vom 29. Januar 2016 als Unterstützungsschreiben zu den Akten ge-
nommen sowie dem zweiten Rechtsvertreter zugestellt. Zudem verwies er
den zweiten Rechtsvertreter betreffend Akteneinsicht auf die dem ersten
Rechtsvertreter bereits gewährte Akteneinsicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beginn seiner
Teilnahme an politischen Kundgebungen sowie betreffend die behördliche
Suche nach ihm widersprüchlich und unklar ausgefallen seien. Die Fest-
nahme seines Bruders habe er zudem erst nachträglich vorgebracht, was
die ersten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhärte. Sein
exilpolitisches Engagement allein vermöchte auch keine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen, da er an den öffentlichen Veran-
staltungen keine besonders exponierte Stellung eingenommen habe. Die
Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich im aktuellen Zeitpunkt pra-
xisgemäss als unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet
werde.
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Seite 8
3.2 In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem die fal-
sche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem das SEM
in der angefochtenen Verfügung weder die persönliche Situation des Be-
schwerdeführers in der Schweiz noch dessen kurdische Herkunft themati-
siert habe. Weiter habe es das SEM unterlassen, die Verfahrensakten der
Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen und diese, wie auch die
durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, zu würdigen.
Nach Einreichung des Asylgesuchs seien ausserdem über zwei Jahre ver-
strichen, bis der Beschwerdeführer angehört worden sei. Das SEM habe
somit wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und den Gehörs-
anspruch des Beschwerdeführers sowie das Willkürverbot verletzt. In Be-
zug auf die angeordnete vorläufige Aufnahme habe das SEM keine Einzel-
fallwürdigung vorgenommen. Das Vorgehen des SEM habe im Übrigen
Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt, soweit es das Erfordernis des Glaub-
haftmachens im vorliegenden Fall zu einem eigentlichen Beweiserfordernis
erhöht habe. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM nicht nach-
vollziehbar dargelegt, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers res-
pektive das geschilderte Vorgehen der syrischen Behörden jeglicher Logik
entbehren würden. Insbesondere erscheine es als absurd, dass die BzP
vom SEM zwar sehr kurz gehalten, ihm nun aber vorgeworfen werde, er
habe sich an dieser Befragung nicht zu allen entscheidrelevanten Punkten
geäussert. Es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers auszugehen; angesichts der mehrmaligen Suche nach ihm, der
Verhaftungen seines Bruder sowie der Ermordung seines Schwagers habe
er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat klar asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten. Als Regimegegner, Anhänger der PYD und engagier-
ter Aktivist für die kurdischen Anliegen sowie wegen seiner Beteiligung an
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei ihm Asyl zu gewähren. Da sich
der Beschwerdeführer darüber hinaus seit seiner Anwesenheit in der
Schweiz exilpolitisch betätigt habe, sei die Verfügung des SEM auch we-
gen Bestehens von subjektiven Nachfluchtgründen aufzuheben und er sei
als Flüchtling anzuerkennen.
3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2014 an den
Erwägungen in seiner Verfügung vom 25. Juni 2014 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person(en) verändert
hat.
4.3.2 Vorliegend ist dieser Gesichtspunkt von Bedeutung, zumal sich im
Heimatstaat des Beschwerdeführers die politische und menschenrechtli-
che Lage seit seiner Ausreise wesentlich verändert hat. Die Situation in
Syrien ist zudem anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen;
insbesondere sind keinerlei Anzeichen für eine absehbare substanzielle
Verbesserung der Lage erkennbar. Die Offenheit der Situation ist aus asyl-
rechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung als sich die Frage
stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der
stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden
Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen sind.
Aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien sowie
der Ungewissheit der künftigen Entwicklung beruht die Beurteilung der
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Seite 10
Fluchtgründe des Beschwerdeführers lediglich auf einer momentanen Fak-
tenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder
hinfällig sein kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 f. und E. 5.4.1 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab als Asylgrund an, er habe in Damaskus an
Demonstrationen teilgenommen. Die Tötung seines Schwagers durch die
Behörden anlässlich einer Demonstration im (…) 2011 habe seine De-
monstrationsmotivation erheblich verstärkt, weshalb er in der Folge auch
an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen habe. Er sei deswegen
von den heimatlichen Behörden gesucht worden, indem sie einmal bei sei-
nem Arbeitsplatz und einmal bei seinem Bruder in der gemeinsamen Woh-
nung nach ihm gefragt hätten. Anlässlich einer Suche nach ihm bei seiner
Mutter in B._______ sei schliesslich sein Bruder festgenommen worden
und dieser habe bei seiner Freilassung bestätigen müssen, dass er ihn
(Beschwerdeführer) den Behörden ausliefern werde. Er habe sich schliess-
lich zur Ausreise entschlossen, nachdem er von den Behörden eine Vorla-
dung erhalten habe. Auch nach seiner Ausreise sei er von Zeit zu Zeit in
B._______ gesucht worden und eines Tages hätten sie seinen Bruder er-
neut mitgenommen; seither gelte dieser als verschollen. Die behördliche
Suche nach ihm belegte der Beschwerdeführer mit Kopien einer Vorladung
des Sicherheitsdienstes der Luftwaffe und einer Vorladung des allgemei-
nen Geheimdienstes.
5.2
5.2.1 Entgegen der Ansicht des SEM erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft.
5.2.2 Seine Darstellung der Umstände hinterlassen einen zurückhaltenden
und insgesamt überzeugenden Eindruck (vgl. SEM-Akten N 564 493, A5,
S. 5 f.: "F: Was für eine Rolle spielten Sie bei diesen Demos? A: Nichts.
Viele Leuten haben teilgenommen. Ich war normale Demonstrant"; "F: An
was hat Sie motiviert an den Demos teilzunehmen? A: […] Weil ich Kurde
bin und viele Freunde auch an den Demos teilgenommen haben.").
Die an der Anhörung protokollierten Schilderungen betreffend die erhaltene
Vorladung sind zudem in sich konsistent und der Beschwerdeführer hat
sich dabei auch in zeitlicher Hinsicht nicht in Widersprüche verstrickt (vgl.
SEM-Akten, A33, F8 ff.). Seine Aussagen zu seiner Teilnahme an verschie-
denen Demonstrationen sind, wie erwähnt, nachvollziehbar und frei von
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Seite 11
Übertreibungen. So machte er geltend, er habe anfangs lediglich mit
Freunden an zwei oder drei Demos teilgenommen, habe dabei aber keine
spezielle Rolle eingenommen. Erst nach der Tötung seines Schwagers sei
er vermehrt demonstrieren gegangen (vgl. SEM-Akten, A33, F19 ff.). Mit-
glied einer Partei sei er zudem nicht gewesen, sondern habe lediglich spo-
radisch mit seinem Schwager an Sitzungen politischer Organisationen teil-
genommen (SEM-Akten, A33, F27 ff.).
5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich auch mit den An-
gaben seiner älteren Schwester im Asylverfahren, die in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat. Diese führte aus, ihr
Ehemann (Schwager des Beschwerdeführers) sei (…) 2011 bei Unruhen
umgebracht worden, weshalb dessen Mutter vor laufender Kamera habe
klarstellen müssen, dass ihr Sohn nicht von den Behörden, sondern von
Unbekannten getötet worden sei. Ein Bruder ihres Ehemannes sei gegen-
wärtig in Syrien im Gefängnis (vgl. Beizugsakten N […], A7, S. 6). Weiter
gab sie an, der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat ebenfalls wegen
Problemen verlassen. Zwei ihrer Brüder seien ebenfalls politisch aktiv ge-
wesen, einerseits der Beschwerdeführer, andererseits der Bruder, der mit
dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer sei
ausserdem behördlich gesucht worden (vgl. Beizugsakten N […], A7, S. 6;
A24, F22, F62 ff.).
5.2.4 Schliesslich sprechen auch die in Kopie eingereichten Vorladungen
der heimatlichen Geheimdienste für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers. Diesen Beweismitteln kommt zwar ein lediglich gerin-
ger Beweiswert zu, zumal keine Originale eingereicht wurden, deren Au-
thentizität gegebenenfalls überprüft werden könnte. Die Beweismittel wei-
sen immerhin keine offensichtlichen formalen oder inhaltlichen Fehler auf.
5.3 Betreffend die Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass gemäss Kenntnissen des Gerichts die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen
Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftungen,
Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die durch staatliche sy-
rische Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, ha-
ben folglich eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenz-
urteil D-5779/2013, a.a.O., E. 5.7.2 m.w.H.).
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Seite 12
5.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft festge-
stellt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der Tötung seines Schwagers, seinen eigenen Teilnahme an Demonstrati-
onen sowie den politischen Aktivitäten seines Bruders im Zeitraum des
Ausbruches des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Si-
cherheitskräfte als Regimegegner wahrgenommen und deshalb behördlich
gesucht wird. Er hätte damit im Fall eine Rückkehr nach Syrien zum heuti-
gen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten.
Eine interne Fluchtalternative steht vorliegend nicht zur Verfügung (vgl. Re-
ferenzurteil D-5779/2013, a.a.O., E 5.9 m.w.H.).
6.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeu-
ten würden, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die restlichen An-
träge und Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
7.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Juni 2014 verletzt Bundes-
recht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerde-
führer rückzuerstatten.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
– weder vom vormaligen noch vom heutigen Rechtsvertreter – eine Kos-
tennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten für das ganze
Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
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Seite 13
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse rückerstat-
tet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark