Abtei lung V
E-4154/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 15. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4154/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Roma und Staats-
angehöriger der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem
Wohnsitz in B._______ – ersuchte am 30. Juni 1998 in der Schweiz
um Asyl. Zur Begründung machte er dabei geltend, er sei im Mai 1998
in den Militärdienst einberufen worden, habe dem Aufgebot aber keine
Folge geleistet.
A.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen in-
des wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der
Wegweisung in den Kosovo sei unter Berücksichtigung seiner Zuge-
hörigkeit zur Minderheit der albanischsprachigen Roma nicht zumut-
bar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Mit Schreiben vom 26. April 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug. Dabei führte es aus, seit einiger Zeit könne die Gefährdung
der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter im ganzen
Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb sich ein Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich wieder als zumutbar erweise. In seinem
Fall sei überdies aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
598/2006 vom 16. April 2007 betreffend seinen Bruder C._______
erstellt, dass er in seiner Heimatregion B._______ über
Familienangehörige verfüge.
A.d In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2007 führte der Be-
schwerdeführer – soweit entscheidwesentlich – aus, vor drei Jahren
sei sein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments vom
BFM abgelehnt worden, da er anscheinend weder den Behörden im
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E-4154/2007
Kosovo noch jenen in Serbien bekannt sei. Diese Tatsache mache ihn
de facto staatenlos, woraus sich eine zusätzliche Integrationshürde im
Falle einer Rückführung ergebe. Im Kosovo verfüge er weder über eine
Unterkunft noch bestehe die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, da
Roma in dieser Hinsicht schwer benachteiligt seien. Abgesehen davon,
dass die Lage für Roma im Kosovo noch immer nicht sicher sei, habe
er nach dem Gesagten keine Chance, sich eine neue Existenz
aufzubauen. Dies auch, da er keine im Kosovo verbliebenen
Angehörigen habe. Seine Verwandten lebten in der Schweiz und in
F._______, zum Kosovo habe er seit 1998 keinen Kontakt mehr. Auch
sei nicht damit zu rechnen, dass sein Bruder C._______ dorthin
zurückkehre, warte er doch auf Visum, um seine in D._______
wohnhafte Verlobte zu heiraten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 – eröffnet am 26. Mai 2007 – hob das
BFM die mit Verfügung vom 3. Mai 2001 angeordnete vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 (Poststempel: 18. Juni 2007) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme beizubehalten.
In formeller Hinsicht wurde beantragt, die Fremdenpolizei sei anzu-
weisen, während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auf
Vollzugshandlungen zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Begründung ist schliesslich der Antrag auf ergänzende Einsicht-
nahme in die Arbeitszeugnisse sowie um Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung des Beschwerdeführers zu entnehmen.
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E-4154/2007
D.
D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2007 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG (Art. 37 VGG, Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden sowie der unter
Ziffer 6.4. angeführten Erwägung – einzutreten.
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1.4 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2001 hat das BFF die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, die Ge-
währung von Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet. Infolge
der materiellen Rechtskraft der genannten Verfügung können diese
Vorbringen nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des BFM
vom 15. Mai 2007 und damit die Frage der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme. Auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl ist somit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es – wie vorstehend
aufgezeigt – um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraus-
setzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit
dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde
die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember
2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig
aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 3. Mai 2001 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der
genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
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vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus-
ländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art.
83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts -
staat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 15. Mai 2007 führte das
BFM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und
möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung verwies es dabei auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der
Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern als zumutbar erweise. Dass der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf verschiedene Publikationen zu einer anderen Ein-
schätzung der Sicherheitslage gelange, vermöge an dieser Be-
urteilung nichts zu ändern.
Auch sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei nach
seiner Rückkehr einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt.
Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-598/2006 vom 16. April 2007 betreffend seinen Bruder C._______,
dass dieser in seiner Heimatregion B._______ – wo die
Sicherheitslage wenig problematisch sei – durchaus noch über
Familienangehörige verfüge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
auch der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung in der
Stellungnahme vom 7. Mai 2007 – über Familienangehörige in
B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe,
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verfüge. Ausserdem habe er dort während acht Jahren die
Grundschule absolviert und hiernach in der E._______ gearbeitet.
Folglich könne er auf eine mehrjährige berufliche Erfahrung in der
Heimat zurückgreifen, zudem habe er auch in der Schweiz eine
gewisse Berufserfahrung erworben. Dem gemäss Aktenlage jungen,
arbeitsfähigen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführer, der
keine familiären Verpflichtungen habe, sei es folglich zuzumuten, sich
im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Dies umso mehr, als er
auf das Rückkehrhilfeprogramm des BFM zurückgreifen könne.
Was die geltend gemachte gute Integration des Beschwerdeführers
anbelange, sei – angesichts der Vielzahl gekündigter Arbeitsstellen –
festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen
Angaben in der Schweiz beruflich offensichtlich nicht integriert sei. Von
einem klaglosen Verhalten könne ebenfalls nicht gesprochen werden,
so dass eine Rückkehr nach Kosovo verhältnismässig erscheine, zu-
mal der Beschwerdeführer dort den grössten Teil seines Lebens ver-
bracht habe.
4.2 Nach Durchsicht der umfangreichen Rechtsmitteleingabe ist vorab
festzustellen, dass dieselbe vornehmlich der Begründung des Antrags
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
gewidmet ist. Da, wie unter Ziffer 1.4 festgestellt, auf den ent-
sprechenden Antrag nicht einzutreten ist, erübrigt sich eine Aus-
einandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen.
Der vom BFM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde in der Beschwerde – unter exemplarischer Aufzählung ver-
schiedener Vorfälle – entgegengehalten, in der Stadt B._______
herrschten immer noch schwierige Verhältnisse für Angehörige der
Roma. So sei keinesfalls gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in
Kosovo überleben würde. Der Behauptung, er habe die Möglichkeit,
sich in Kosovo eine Existenz aufzubauen, sei entgegenzuhalten, dass
Albaner selten wenn überhaupt Roma einstellen würden. Vielmehr sei
der Wille da, alle Roma aus dem Land zu vertreiben. Erschwerend
komme hinzu, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der
Stellungnahme vom 7. Mai 2007 (vgl. Bst. A.d.) aufgezeigt – de facto
staatenlos sei. Die Familie des Beschwerdeführers lebe hauptsächlich
im Ausland, entweder in F._______ oder in G._______. Im Kosovo
seien lediglich ein paar Bekannte verblieben. Keineswegs sei von
einem Beziehungsnetz auszugehen, das in der Lage wäre, den
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Beschwerdeführer zu unterstützen. Schliesslich sei dieser entgegen
der vorinstanzlichen Einschätzung in der Schweiz gut integriert.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 führte das BFM – ab-
gesehen von vorliegend unerheblichen Ausführungen im Asylpunkt –
aus, die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei hin-
länglich gewürdigt worden. Dabei habe man dargelegt, dass sein
Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises abgelehnt worden
sei, weil es ihm zumutbar sei, bei seiner heimatlichen Vertretung in der
Schweiz ein Reisedokument zu beantragen, und er demgemäss nicht
als schriftenlos gelte.
Weiter verwies das BFM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-598/2006 vom 16. April 2007, in welchem die Sicherheitslage am
früheren Wohnort hinreichend geklärt und zudem festgestellt worden
sei, dass Familienangehörige und Bekannte des Bruders in der
Heimatregion lebten, mithin dort ein taugliches, auch dem Be-
schwerdeführer zur Verfügung stehendes Beziehungsnetz bestehe.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 8
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5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf – mit
Verfügung vom 3. Mai 2001 rechtskräftig beurteilte – Asylgründe
offensichtlich nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine ge-
nerell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden
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Unruhen geprägte Lage, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
6.3
6.3.1 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben
in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Weg-
weisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo
sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungs-
büro [heute: Schweizerische Botschaft] in Kosovo) feststehe, dass be-
stimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesund-
heitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungs-
netz – erfüllt seien. Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Koso-
vos noch gültig.
6.3.2 Vorliegend wurden seitens des BFM keine spezifischen Einzel-
fallabklärungen vor Ort vorgenommen. In der angefochtenen Ver-
fügung wird dies sinngemäss mit dem Umstand begründet, dass sich
aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen
Asylverfahren ergebe, dass durchaus noch Verwandte und Bekannte in
Kosovo wohnhaft seien.
6.3.3 Die Einzelfallabklärung muss – wie sich auch aus der
Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise
"insbesondere") ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das
Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung
Ende März 2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten
Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet
werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensum-
stände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers be-
ziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich
bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist.
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Zu den bei den Akten befindlichen Unterlagen gehören vorliegend die
Beschwerdeakten von C._______, dem besagten Bruder des
Beschwerdeführers. Diesen kann eindeutig entnommen werden, dass
zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens Familien-
angehörige des Bruders und somit auch des Beschwerdeführers im
Kosovo lebten. Exemplarisch kann etwa auf die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2005 i.S. C-598/2006 ver-
wiesen werden: "Aus Angst vor weiteren Repressalien sind die
Angehörigen und weitere Personen im Heimatland nicht bereit,
Angaben zu den Übergriffen zu machen, die sich zugetragen haben."
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb C._______ unwahre Angaben
hätte machen sollen, aus welchen keinerlei Vorteile für ihn abzuleiten
sind. Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht im
entsprechenden Urteil C-598/2006 vom 16. April 2007 die von ihm
umschriebene familiäre Situation zugrunde gelegt.
Aus dem Gesagten ergibt sich für vorliegendes Verfahren die offen-
sichtliche Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt des vorgenannten Urteils
(April 2007), mithin auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
(Mai 2007) Verwandte des Beschwerdeführers im Kosovo wohnhaft
waren. Demzufolge hat das BFM zu Recht festgestellt, dass auf eine
Abklärung vor Ort verzichtet werden könne.
6.3.4 Bleibt zu prüfen, inwieweit sich der Bestand des dem Be-
schwerdeführer in der Heimat zur Verfügung stehenden familiären
Beziehungsnetzes seit dem erstinstanzlichen Entscheid verändert hat.
Gemäss einhelliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der das Asyl-
gesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Dies hat ohne
weiteres auch für allfällige Veränderungen während der Rechts-
hängigkeit des Beschwerdeverfahrens zu gelten, weshalb ein
zwischenzeitlicher Wegfall des Beziehungsnetzes im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen
wäre.
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Im Hinblick auf die positive Entwicklung des jungen Staates Kosovo
besteht jedoch keine Veranlassung zur Annahme, die in der Heimat
verbliebenen Verwandten seien zwischenzeitlich ausgereist. Auch hat
der Beschwerdeführer keine entsprechenden Eingaben gemacht. Zwar
ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der das Verfahren be-
herrschenden Untersuchungsmaxime gehalten, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären. Diese behördliche Pflicht wird indessen
begrenzt, durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, ohne dass ihnen
dadurch die Beweislast überbunden würde. Die dem Beschwerde-
führer – auch im eigenen Interesse – obliegende Mitwirkungspflicht
gebietet es, bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzu-
wirken. Wäre das im Kosovo noch Mitte 2007 vorhanden gewesene
Beziehungsnetz zwischenzeitlich weggefallen, indem etwa sämtliche
Angehörigen das Land verlassen hätten, so ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer dies dem Bundesverwaltungsgericht an-
gezeigt hätte. Zumindest aber wäre es an ihm gewesen, den Behörden
eine allfällige Veränderung der Sachlage zur Kenntnis zu bringen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erübrigt sich auch zum
heutigen Zeitpunkt eine Einzelfallabklärung vor Ort. Vielmehr kann
vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in der Heimatregion
des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
6.4 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Er hat seit seiner Geburt bis
zur Ausreise in B._______ gelebt, dort während acht Jahren die
Grundschule besucht und hiernach, von 1994 bis 1996, in der
E._______ gearbeitet. Ausserdem hat er sich auch in der Schweiz eine
gewisse Berufserfahrung angeeignet, welche ihm die
Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern sollte. Der mit 30 Jahren
noch relativ junge Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund
und arbeitsfähig. Schliesslich ist vom Bestehen eines familiären Be-
ziehungsnetzes in der Heimatregion auszugehen, womit das Vorliegen
der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Reintegrationskriterien zu
bejahen ist.
6.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "De-facto-Staaten-
losigkeit" ist durch nichts belegt und beruht offenbar auf einer Fehl -
interpretation des Umstands, dass die Vorinstanz ihm mit Verfügung
vom 23. Oktober 2002 die Ausstellung eines Identitätsausweises ver-
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weigert hatte. Wie der Vernehmlassung des BFM vom 5. Juli 2007 zu
entnehmen ist, erfolgte die Verweigerung keineswegs aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden
unbekannt sei. Vielmehr wurde zutreffend festgestellt, dass dieser im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten ist, selbst um die
Beschaffung von Ausweisdokumenten besorgt zu sein.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gemäss der Inter -
national Organization for Migration (IOM) kosovarische Roma, Ashkali
und Ägypter riskieren, bei einer Rückkehr nach Kosovo als Staaten-
lose zu enden, da sie vom kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetz
sowie der geplanten Volkszählung nicht berücksichtigt werden. Mit
diesen Schwierigkeiten haben indessen sämtliche Angehörigen der
besagten Gemeinschaften zu kämpfen. Wie vorstehend aufgezeigt,
lässt die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma
den Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht per se als unzumutbar
erscheinen.
6.6
6.6.1 Festzuhalten bleibt, dass auch die nun zwölfjährige Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Inte-
gration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige
Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Not-
lagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun
dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des
Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
6.6.2 Hieraus ergibt sich, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich
der geltend gemachten, guten Integration des Beschwerdeführers im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich sind. Mit der Ein-
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reichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme
der dem BFM offenbar vorliegenden Arbeitszeugnisse vermöchte der
Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten zu bewirken.
Aus diesem Grund ist auf den Antrag auf ergänzende Einsichtnahme
in seine Arbeitszeugnisse sowie um Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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