B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4154/2014
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).
E-4154/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge anfangs September 2012 legal via die Türkei, von wo aus er mit Hilfe
eines Schleppers am 11. Januar 2013 illegal in die Schweiz einreiste. Glei-
chentags suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand
am 17. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstät-
ten statt (vgl. Akten SEM A4). Das SEM hörte ihn am 6. Februar 2014 ver-
tieft zu seinen Asylgründen an (vgl. A10).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, wo er bis
zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern
gewohnt habe. Im Jahre 2009 sei er in den Libanon umgezogen, wo er bis
Ende 2011 als Chauffeur für die (…)-Schule tätig gewesen sei. Wegen
Streitigkeiten mit seinem Schwager habe er die Stelle aufgeben müssen.
Er sei im Januar 2012 nach B._______ zurückgekehrt, wo er begonnen
habe, mit dem Lastwagen seines Vaters Transportfahrten nach C._______
und D._______ durchzuführen. Es habe sich dabei ergeben, dass er regel-
mässig Deserteure kurdischer Abstammung im Lastwagen versteckt nach
B._______ mitgenommen habe. Angehörige der Arbeiterpartei Kurdistans
(kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) hätten von dieser Tätigkeit
erfahren und ihn dazu angehalten, sie auf diesem Weg bei ihrer Rekrutie-
rung zu unterstützen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekom-
men sei, sei er bedroht worden und Angehörige der PKK hätten ihn bezie-
hungsweise seine Familie zu Hause aufgesucht. Sein Vater habe sich
schliesslich gezwungen gesehen, den Lastwagen zu verkaufen. Gleichzei-
tig seien in dem Gebiet vermehrt islamistische Gruppierungen aktiv gewor-
den, welche Leute angehalten und kontrolliert hätten. Aufgrund dieser
Probleme habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte das Bundesamt für Migration
([BFM]; seit 1. Januar 2015 SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E-4154/2014
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Beweis-
mittel und den Beweismittelumschlag (A14) sowie die Akte A16 und den
internen VA-Antrag (A21) beziehungsweise um Zustellung einer schriftli-
chen Begründung betreffend den internen Antrag, danach sei ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Ferner beantragte er den Beizug diverser Asylakten.
Als Beleg reichte er eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Pro-
grassiven (sic!) Partei in Syrien, Schweizerische Organisation (kurdisch:
Partiya Demoqratî Pêşerû Ya Kurd Li Sûriyê, Rêxistina Siwîsra [P.D.P.K.S])
vom 10. Oktober 2013 ein.
E.
Am 24. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
F.
Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014
den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum
13. August 2014 zu leisten. Gleichzeitig wurden ihm die vier in A14 enthal-
tenen Aktenstücke (syrische Identitätskarte, syrischer Wehrpass, eine Be-
stätigung der Beendigung der Wehrdienstpflicht, ein Antrag auf Ausstellung
einer Kopie eines Führerscheines) in Kopie zugestellt. Im Übrigen wurden
das Akteneinsichtsgesuch sowie das Gesuch um Ansetzung einer Nach-
frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.
E-4154/2014
Seite 4
G.
Am 13. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung
der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 und beantragte unter Beibrin-
gung einer Fürsorgebestätigung vom 13. Augst 2014 die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
H.
Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 26. Au-
gust 2014 wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
I.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
11. September 2014 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfäng-
lich an der angefochtenen Verfügung festhielt.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 und
hielt seinerseits an den Rechtsbegehren fest.
K.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer den An-
trag auf vernehmlassungsweise Überweisung des Dossiers ans SEM.
L.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein:
- 105-seitiger Ausdruck seines Facebook-Profils (erstellt am 23. März
2016),
- fünf Fotos, welche ihn mit anderen Mitgliedern der P.D.P.K.S zeigen,
- Kopien der irakischen Flüchtlingsausweise seines Bruders und dessen
Ehefrau,
- auszugsweise Kopie des Familienbüchleins seines Bruders,
- Kopien der Bescheinigungen über die Absolvierung von Deutschkursen
an der (…),
- Kopie des Arbeitsvertrages mit der (…) vom 18. November 2015,
- Kopie des Praktikumszeugnisses der (…) vom 31. Dezember 2015,
- Kopie der Arbeitsbestätigung der (…) vom 16. März 2016,
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Seite 5
- Kopien der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2016
der (…),
- Kopie des Dokumentes "Meldung für einen Berufserkundungseinsatz im
Rahmen einer Integrationsmassnahme von Personen mit einer Aufent-
haltsbewilligung oder einer vorläufigen Aufnahme" vom 3. Februar 2015,
- Kopie der "Vereinbarung über eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt
zur beruflichen Integration von Personen mit B oder F Status" vom 2. Juli
2015,
- Kopie des Mietvertrags über eine 3.5-Zimmerwohnung vom 14. Januar
2016,
- Kopie des schweizerischen Führerausweises Nr. (…) (ausgestellt am
15. April 2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4154/2014
Seite 6
1.3.2 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und
die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutz-
würdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht
einzutreten. Somit ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Be-
urteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem
sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich "auf-
grund der dortigen Sicherheitslage" ausgesetzt habe, nicht einzugehen.
1.3.3 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzu-
treten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40
E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann.
Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Auf-
nahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl.
beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1;
D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015).
Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit ver-
bundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztin-
stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung
der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyls
sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
(vgl. hievor E. 1.3.2).
E-4154/2014
Seite 7
4.
Der mit Eingabe vom 29. Januar 2016 mit der allgemeinen Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Syrien begründete Antrag auf vernehmlassungs-
weise Überweisung an das SEM ist abzuweisen, da diesem Umstand bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Genüge ge-
tan wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzu-
gehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt habe.
6.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in
mehrere Aktenstücke verweigert habe. Mit Zwischenverfügung vom
29. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vom Beschwer-
deführer selbst eingereichten Beweismittel, aufbewahrt im Beweismittel-
umschlag (A14), zugestellt. Im Übrigen wurde ein weitergehendes Akten-
einsichtsrecht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbe-
züglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung zu verweisen.
E-4154/2014
Seite 8
6.3
6.3.1 Sodann wurde geltend gemacht, das SEM habe in der angefochte-
nen Verfügung den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, in-
dem es das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument nicht gewür-
digt habe. Die Vorinstanz sei angehalten gewesen, ihn hierzu erneut zu
befragen. Weiter habe die Vorinstanz einen entscheidrelevanten Punkt,
nämlich dass die PKK und die syrischen Behörden eng zusammen arbei-
ten würden, in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen.
6.3.2 Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich dahingehend vernehmen,
dass im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
gelte. Sie habe auf eine Beweiswürdigung nicht gänzlich verzichtet, son-
dern wie aufgeführt nur eine eingeschränkte Beweiswürdigung vorgenom-
men und sei im Sinne der Gesamtbeurteilung zum Ergebnis gelangt, dass
das nachträglich mit der Eingabe vom 4. Juni 2014 bezeichnete Beweis-
mittel die Einschätzung bezüglich der im angefochtenen Entscheid darge-
legten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umzustossen vermöge.
6.3.3 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jedes Beweismittel so-
wie auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzuge-
hen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits
dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Be-
hörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die
Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich
der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Re-
chenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; RHINOW/KOL-
LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundla-
gen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl. 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich
das SEM zu Recht auf die wesentlichen Argumente beschränkt, sich in der
angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers dif-
ferenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese nicht
glaubhaft seien. Die zentralen Elemente seiner Schilderungen wurden in
der Verfügung gewürdigt, so dass für den Beschwerdeführer ersichtlich
war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfin-
dung leiten liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für ihn
möglich war. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt und
eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers drängt sich aufgrund einer
E-4154/2014
Seite 9
antizipierter Beweiswürdigung nicht auf, zumal er die Notwendigkeit einer
erneuten Anhörung auch nicht begründete.
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und
die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
6.4 Die von dem Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Be-
gehren abzuweisen ist.
7.
7.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid dahingehend, dass
die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 beziehungsweise an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
Die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Ange-
hörige der PKK würden sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft
erweisen. Insbesondere falle auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei,
substantiierte Angaben zu den vermeintlichen Begegnungen mit den An-
gehörigen der PKK zu machen. Ebenso wenig habe er darlegen können,
wie die PKK überhaupt auf seine Tätigkeit als Chauffeur aufmerksam ge-
worden sei oder welche Aufgaben diese für ihn konkret vorgesehen habe.
Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten schemenhaft gewirkt und
eine erlebnisgeprägte Nacherzählung gänzlich missen lassen. Zusätzlich
verstärkt würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner betreffenden Vor-
bringen dadurch, dass er sich bei seinen Schilderungen wiederholt in Wi-
dersprüche verstrickt habe. So habe er in der BzP beispielsweise ausge-
sagt, auch die syrischen Regierungsbehörden seien auf seine Tätigkeit
aufmerksam geworden und hätten nach ihm gesucht. In der Anhörung
habe er dagegen auf wiederholte Nachfrage hin verneint, jemals persönlich
Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Ferner
habe er beispielsweise in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe den
Lastwagen bereits vor seiner Ausreise verkauft. Dies sei mithin ein Grund
gewesen, weshalb er seine Tätigkeit als Chauffeur habe aufgeben müssen.
In der BzP habe er demgegenüber davon gesprochen, dass sein Vater den
Lastwagen erst nach seiner Ausreise verkauft habe, um seine Familie –
insbesondere seinen Bruder – vor weiteren Schwierigkeiten zu bewahren.
E-4154/2014
Seite 10
Ferner würden ohnehin Zweifel darüber bestehen, ob er nach dem Wegzug
in den Libanon überhaupt jemals nach Syrien zurückgekehrt sei. Es falle
auf, dass auch seine Ausführungen zur Ausreise aus Syrien widersprüch-
lich seien und vor dem Hintergrund der übrigen Schilderungen teilweise
realitätsfremd erscheinen würden. Während er in der BzP zu Protokoll ge-
geben habe, die Grenze zur Türkei zu Fuss passiert zu haben, habe er in
der Anhörung davon gesprochen, ein Chauffeur habe ihn und andere Leute
im Taxi gefahren. In der Anhörung wie auch in der BzP habe er geltend
gemacht, die von den syrischen Behörden kontrollierte Grenze legal mit
einem Reisepass passiert zu haben. Seine Aussage, dass ihm sein Reise-
pass mit den entsprechenden Ein- und Ausreisestempel in der Türkei ge-
stohlen worden sei, müsse in diesem Zusammenhang als reine Schutzbe-
hauptung gewertet werden. Auch erstaune es, dass er über die in Syrien
herrschenden Zustände nicht besser informiert sei. Insbesondere ange-
sichts der Tatsache, dass er im Januar 2012 – als die Revolution bereits in
vollem Gange gewesen sei – nach Syrien zurückgekehrt sei und dort als
Chauffeur auf der Strecke B._______ – C._______ tätig gewesen sei, wäre
dies von ihm zu erwarten gewesen.
Aufgrund der bloss exemplarisch aufgeführten Widersprüche und Unge-
reimtheiten könne ihm nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner
Ausreise tatsächlich von der PKK oder von den syrischen Behörden ge-
sucht worden sei, respektive dass er bei einer Rückkehr (behördliche) Mas-
snahmen zu befürchten hätte.
Weiter lägen die von ihm geschilderten Nachteile ausschliesslich in der
Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen
in den kurdischen Gebieten begründet, welche grosse Teile der Bevölke-
rung in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss konstanter Praxis würden
diese nicht als Asylgründe gelten. Wie er anlässlich der Anhörung selbst zu
Protokoll gegeben habe, sei er von den im Gebiet aktiven islamistischen
Gruppierungen nicht gezielt anvisiert worden. Den Akten könnten ausser-
dem keine Hinweise entnommen werden, dass ihm aufgrund dessen über
diese Unannehmlichkeiten hinausgehende Nachteile erwachsen wären.
Die in diesem Zusammenhang geschilderten Unannehmlichkeiten würden
in unmittelbarer Verbindung zum Bürgerkrieg stehen und den damit einher-
gehenden gesellschaftlichen Veränderungen. Seine Furcht beruhe deshalb
nicht auf einer gezielten Verfolgung durch eine bestimmte Gruppe, sondern
auf der Tatsache, dass in einem Bürgerkrieg jede und jeder Opfer von Ge-
walttaten werden könne.
E-4154/2014
Seite 11
7.2 In der Beschwerde wurde den Vorbringen der Vorinstanz zusammen-
fassend wie folgt entgegnet: Der Beschwerdeführer habe detaillierte Anga-
ben zu den Begegnungen mit den Angehörigen der PKK gemacht. Es sei
offensichtlich, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Er könne genau
angeben, wie die PKK-Leute auf seine Tätigkeit gekommen seien. Vom
Schmuggel der Deserteure habe die PKK nämlich durch Leute, denen er
geholfen habe, erfahren. Daraufhin habe die PKK ihn angehalten, von
ihnen bezeichnete Männer nach B._______ zu bringen, damit sie dafür
Geld verlangen könnten. Seine Angaben sowohl bei der BzP als auch bei
der Anhörung seien konsistent.
Hingegen habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewei-
gert, die von ihm geschilderte Zusammenarbeit zwischen der PKK und den
syrischen Behörden zu erfassen und zu würdigen. Er habe bei der BzP und
bei der Anhörung ausgesagt, sowohl die PKK als auch die syrischen Be-
hörden hätten davon erfahren, dass er Deserteure in seinem Lastwagen
mitgenommen habe. Die jungen Männer, welchen er bei der Flucht gehol-
fen habe, seien von der syrischen Regierung gesucht worden. Somit sei
auch er in den Fokus der syrischen Regierung geraten. Zuerst seien die
Probleme mit den Angehörigen der PKK entstanden und schliesslich hätten
auch die syrischen Behörden von den Transporten erfahren und ihn ge-
sucht. Insofern würden sich seine Aussagen in der BzP und in der Anhö-
rung decken.
Bezüglich des Verkaufes des Lastwagens sei die Vorinstanz zu Unrecht
von widersprüchlichen Aussagen ausgegangen. Sein Vater habe den Last-
wagen bereits verkauft, als er noch in Syrien gewesen sei, habe aber das
Geld erst erhalten, als er sich bereits in der Türkei ausgereist sei. Er habe
das Geld benötigt, um weiterreisen zu können.
Ferner handle es sich bei seiner Aussage, sein Reisepass sei in einem
Internetcafé in der Türkei gestohlen worden, nicht um eine Schutzbehaup-
tung. Für die legale Ausreise aus Syrien und die Einreise in die Türkei habe
er dem Taxifahrer, welcher ihn über die Grenze gebracht habe, 25'000 Sy-
rische Pfund zahlen müssen. Der Taxifahrer habe dann seinen Reisepass
bei einem Zollbeamten abstempeln lassen. Er selbst sei während der gan-
zen Zeit im Taxi sitzen geblieben. Nur gegen Entgelt sei es ihm somit mög-
lich gewesen, seinen Pass sowohl durch die syrischen als auch durch die
türkischen Behörden stempeln zu lassen und Syrien zu verlassen. Es sei
offensichtlich, dass es sich dabei nicht um eine legale Ausreise gehandelt
habe.
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Seite 12
Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, das mit Eingabe vom 4. Juni
2014 im Original eingereichte Schreiben vom 2. März 2014 der Allgemei-
nen Verwaltung des Geheimdienstes Abteilung: B._______, wonach der
Beschwerdeführer zu verhaften und sofort vorzuführen sei, weil der Ver-
dacht gegen ihn bestehe, Soldaten und Offizieren im Militärdienst (gehol-
fen) zu haben zu desertieren, in der angefochtenen Verfügung zu würdi-
gen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich.
Zusammenfassend stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegan-
gen sei.
Im Übrigen sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig.
7.3 Das SEM liess sich unter anderem dahingehend vernehmen, die im
Rahmen der Beschwerdeschrift geltend gemachte exilpolitische Betäti-
gung vermöge keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu setzen. Aus den be-
zeichneten Beweismitteln ergebe sich offensichtlich kein derart herausra-
gendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das
syrische Regime erscheinen liesse. Sein exilpolitisches Engagement sei
vergleichbar mit demjenigen einer Vielzahl von Syrern in der Schweiz und
hebe sich somit von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen
Syrern nicht ab. Ferner läge auch keine Verfolgung aufgrund der kurdi-
schen Volkszugehörigkeit vor.
7.4 Der Beschwerdeführer replizierte, aus den Beweismitteln gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Beilhilfe zur Desertion ge-
sucht werde und ihm ein Verfahren drohe. Es sei offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer aus politischen und ethnischen Gründen gezielt durch
den Staat verfolgt werde.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei darauf
hinzuweisen, dass das Interesse, die Absichten und die Möglichkeit, jegli-
che oppositionelle Aktivitäten aufzuspüren und auszumerzen, nicht unter-
schätzt werden dürfe und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter
Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten auch in der Schweiz zu rechnen
sei, sollte die betreffende Person nach Syrien zurückkehren müssen.
Zudem würden die Kurden in Syrien und im Irak gezielt durch das syrische
Regime und die Daesh beziehungsweise die sogenannte Organisation Is-
lamischer Staat (IS) verfolgt. Die Verfolgung durch radikale Islamisten sei
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eine religiöse, eine ethnische und eine politische Verfolgung und sie sei
asylrelevant.
8.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Be-
schwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung, ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnisses insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.; 1996 Nr. 27 E. 3c)aa; 1996
Nr. 28 E. 3a).
8.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche Beihilfe
zur Desertion von Kurden und der daraus folgenden Bedrohungen durch
die PKK und die syrischen Behörden vermögen insgesamt nicht zu über-
zeugen. Seiner Argumentation, seine Schilderungen seien durchwegs de-
tailliert und konsistent, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte in
der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, aus welchen Gründen die
Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhafthaftmachung nach
Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann gröss-
tenteils hierauf verwiesen werden. Einzig bezüglich des Verkaufs des Last-
wagens durch seinen Vater vermag die Erwägung der Vorinstanz nicht zu
überzeugen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Vater noch vor der
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Seite 14
Flucht den Lastwagen verkauft hat, den Kaufpreis aber erst nach der Aus-
reise in die Türkei erhalten hat. Dies vermag jedoch die Gesamtwürdigung,
wonach die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genügen, nicht umzustossen. Überdies weisen die Schilderungen des
Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten und Widersprüche auf. An-
lässlich der BzP gab er unter anderem zu Protokoll, sein Vater habe ein
Stück Land bewirtschaftet und der Lastwagen sei im Besitz seines Bruders
gewesen, mit welchem er in B._______ zusammengearbeitet habe, nach-
dem er dorthin zurückgekehrt sei (vgl. A4 Rz. 1.17.05 und 3.01). Bei der
Anhörung erwähnte er hingegen nicht mehr, dass sein Bruder ebenfalls im
Transportunternehmen mitgearbeitet habe, sondern sprach nur noch von
seinem Vater, welcher die Transporte selbst durchgeführt und nebenbei ein
Geschäft für elektronische Geräte besessen habe (vgl. A10 F26, F35 und
F107).
Nebst all den Widersprüchen blieben die Schilderungen des Beschwerde-
führers vage, oberflächlich und detailarm. Es entsteht nicht der Eindruck,
als hätte der Beschwerdeführer dies tatsächlich selbst erlebt, sondern ver-
suche lediglich, etwas nachzuerzählen.
An dieser Beweiswürdigung vermag auch der Haftbefehl der militärischen
Abteilung Nr. B._______ vom 2. März 2014 an alle Grenzposten (A13)
nichts zu ändern. Einerseits ist fraglich, wie der Beschwerdeführer dieses
nicht an ihn adressierte Schreiben erhielt, und anderseits ist es nicht nach-
vollziehbar, dass der Haftbefehl erst rund anderthalb Jahre nach seiner
Flucht ausgestellt wurde. Dies steht auch im Widerspruch zur Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er damals mit den syrischen Behörden trotz
deren Kenntnis von seiner Tätigkeit keine Probleme gehabt habe (vgl. A10
F87). Die Echtheit des Haftbefehls ist insbesondere in einer Gesamtwürdi-
gung mit den übrigen Unglaubhaftselementen zu bezweifeln, zumal über-
dies allgemein bekannt ist, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Doku-
menten käuflich erworben werden können, was den Beweiswert von syri-
schen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016, E. 8.2).
Ebenfalls vermögen die eingereichten Flüchtlingsausweise von seinem
Bruder und dessen Ehefrau, welche am 6. September 2015 ausgestellt
wurden, wie auch der Auszug aus dem Familienbüchlein nichts an der Be-
weiswürdigung zu ändern. Inwiefern die Flucht der Familie seines Bruders
mit ihm zu tun hat, legte der Beschwerdeführer weder dar, noch ist ein sol-
cher Zusammenhang ersichtlich, da die Flüchtlingsausweise rund drei
E-4154/2014
Seite 15
Jahre nach seiner eigenen Flucht ausgestellt wurden. Die Befürchtung ei-
ner Reflexverfolgung wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Ferner belegen auch die eingereichten Dokumente über die absolvierten
Deutschkurse, über die berufliche Integration und der Mietvertrag offen-
sichtlich keine Flüchtlingseigenschaft.
8.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob etwaige objektive oder subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene im Sinne von
objektiven Nachfluchtgründen vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an,
weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen
Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten.
Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen einer Kol-
lektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; 2011/16 E. 5, je
m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und – an-
ders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kur-
den (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und
Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen
Bürgerkriegssituation, selbst wenn nicht bestritten wird, dass die generelle
Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen
den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Weiter lässt sich aus den all-
gemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in
Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdi-
schen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen
ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist
festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E-4154/2014
Seite 16
9.2
9.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar sind Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die sich auf den
subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat ob-
jektiv begründeten Anlass zu Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Enga-
gement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1;
2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer
D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn
sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E.6.3.2; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3;
D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
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Seite 17
9.2.3 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln
ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein überdurch-
schnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten
Sinn.
Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte,
kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf
die vorliegenden Aktenlage drängt sich auch der Schluss auf, dass der Be-
schwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die we-
gen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell ge-
fährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichte Be-
stätigung der P.D.P.K.S vom 10. Oktober 2013, die (privaten) Fotos sowie
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen,
dass er innerhalb dieser exilpolitisch tätigen Organisation eine exponierte
Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der
Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen
gegen das syrische Regime teilgenommen. Soweit er geltend macht, sein
Protest habe auch im Internet (Facebook) Spuren hinterlassen, ist ihm ent-
gegenzuhalten, dass es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröf-
fentlichten Beiträge um sogenannte „Reposts“ handelt, welche von ihm we-
der kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Überdies
handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeut-
same Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl.
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
9.2.4 Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt
sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger
nicht. Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die
Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen
vermögen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
E-4154/2014
Seite 18
Vorfluchtgründe noch objektive oder subjektive Nachfluchtgründe glaub-
haft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
14.
14.1 Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist auf-
grund des dokumentierten Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von
Fr. 3'916.– im Monat Januar 2016 und von Fr. 3'328.– im Monat Februar
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Seite 19
2016 (nach Abzug Sonderabgabe SEM) zudem entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über die nötigen Mittel
verfügt, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens,
welche auf Fr. 600.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist, auch wenn ihm im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens auf sein Ersuchen hin weitergehende Akteneinsicht gewährt wor-
den ist (vgl. oben, E. 2.1). Die ergänzende Einsichtsgewährung wurde in
der Sache überhaupt nur deshalb notwendig, weil sich der Beschwerde-
führer von den von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismitteln
keine Kopien erstellt hatte. Der Aufwand in Zusammenhang mit der nach-
träglichen Gewährung von Akteneinsicht ist demnach vorab seinem unge-
nügenden prozessualen Verhalten zuzuschreiben, was eine Entschädi-
gung für diesbezügliche Aufwendungen ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4154/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen