B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4154/2019
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (…).
E-4154/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Dezember 2016
und der Anhörung vom 4. Oktober 2017 durch das SEM führte er im We-
sentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bilen zu sein
und aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen.
Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und zwei seiner vier
älteren Geschwister gelebt. Nach Beendigung der (…) Klasse im (…) 2015
habe er im Landwirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet, da sich die finan-
zielle Situation nach dem Tod des Vaters 2012 zusehends verschlechtert
habe. An der BzP gab er an, Eritrea infolge mangelnder Freiheit verlassen
zu haben, nachdem es ständig zu Razzien gekommen sei. Er habe be-
fürchtet, wie sein ältester Bruder unbefristet Militärdienst leisten zu müs-
sen. Vor seiner Ausreise habe er weder Kontakt mit den Militärbehörden
noch sonstige Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. An der An-
hörung führte er aus, die Behörden hätten die Hälfte der Ernte und die
Plantage seiner Familie beschlagnahmt, nachdem diese verbotenerweise
wiederholt Wasser aus dem nahegelegenen Stausee zur Feldbewässe-
rung benutzt habe. Als eine zweite Razzia durchgeführt worden sei, habe
er entschieden, auszureisen. Vor dem Grenzübertritt habe er noch in
E._______ arbeiten wollen. Dabei sei er aber festgenommen und im Ge-
fängnis F._______ und anschliessend im Gefängnis G._______ insgesamt
(…) Wochen in Haft gewesen. Nachdem ihm die Flucht aus G._______
geglückt sei, sei er im (…) 2015 mit einem Freund in den Sudan und von
dort über Libyen nach Italien und hiernach in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Schulzeugnisses und der
Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (eröffnet am 17. Juli 2019) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. August 2019 (Poststempel: 16. August 2019) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
E-4154/2019
Seite 3
chen Verfügung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asyl-
gewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
E-4154/2019
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
ihn die Vorinstanz an der BzP auf Tigrinya angehört habe, obwohl er da-
mals angegeben habe, in seiner Muttersprache Bilen befragt werden zu
wollen. Aufgrund der in Tigrinya durchgeführten Befragung habe er sich
nicht umfassend zu seinen Asylgründen äussern können.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine formelle Rüge, welche
vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 An der BzP nannte der Beschwerdeführer Bilen als Muttersprache,
Tigre als weitere – für die Anhörung genügende – Sprache sowie Tigrinya
bei der Frage nach den übrigen Sprachkenntnissen. Letztere würde er nur
durchschnittlich beherrschen und sich daher in dieser Sprache nicht gänz-
lich sicher fühlen. Zumindest die Anhörung sei daher in Bilen durchzufüh-
ren. Die Befragerin wies ihn zusätzlich darauf hin, er solle sofort interve-
nieren, wenn er etwas nicht verstehe und die Befragung könne jederzeit
abgebrochen werden, falls es Probleme gäbe (vgl. SEM-Akte A4/13, ein-
leitende Frage b, Ziff. 1.17.03). Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu
E-4154/2019
Seite 5
Beginn wie auch am Ende der BzP gefragt, ob er die Übersetzung gut ver-
stehe. Dies bejahte er jeweils ausdrücklich und gab unmissverständlich zu
Protokoll, «alles verstanden» zu haben (vgl. A4/13, einleitende Frage h,
Ziff. 9.02). Beim Studium des Protokolls sind denn auch keinerlei Verständ-
nisprobleme seitens des Beschwerdeführers respektive Verständigungs-
probleme zwischen ihm und dem Dolmetscher erkennbar. Seine Antworten
sind vielmehr stimmig in Bezug auf die gestellten Fragen, vielschichtig und
detailliert (vgl. beispielhaft A4/13, Ziff. 2.06., 5.01, 5.02 und 7.01). Aus der
Art und Qualität der Aussagen geht hervor, dass keine Verständnis- oder
Verständigungsprobleme bestanden haben. Überdies bestätigte der Be-
schwerdeführer am Ende der BzP auch unterschriftlich, dass die protokol-
lierten Angaben seine Angaben korrekt wiedergeben und ihm das Protokoll
in Tigrinya rückübersetzt wurde (vgl. A4/13, S. 10). Die Durchführung der
BzP ist somit nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch illegales Verlas-
sen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssitu-
ation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E-4154/2019
Seite 6
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid damit, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In der BzP habe er ausgesagt,
Eritrea aus Furcht vor dem Einzug in den Nationaldienst anlässlich einer
Razzia verlassen zu haben. In der Anhörung habe er abweichend hiervon
neu vorgebracht, bei seinem ersten Ausreiseversuch in H._______ festge-
nommen worden zu sein, als er eine Person nach den Busverbindungen
gefragt habe. Daraufhin sei er drei Wochen im Gefängnis F._______ inhaf-
tiert gewesen. Seine Angaben zu allfälligen Behördenkontakten und Prob-
lemen mit den Behörden seien widersprüchlich ausgefallen. Obwohl es
sich bei der Verhaftung um ein prägendes Erlebnis handeln dürfte, habe er
dieses anlässlich der BzP nicht erwähnt. Die geschilderten Umstände zur
Festnahme seien sodann nur schwer nachvollziehbar. Seine Ausführungen
zur Haft selbst seien oberflächlich, unsubstantiiert und vage gewesen.
Auch der Beschreibung der Flucht aus dem Gefängnis fehle es an Details
und subjektiven Eindrücken. Insgesamt seien die Haftvorbringen als nach-
geschoben zu beurteilen. Die Herleitung des fluchtauslösenden Momentes
sei ebenfalls nicht stimmig. In der BzP habe er angegeben, im (…) 2015
die Schule beendet zu haben und im (…) 2015 ausgereist zu sein. In der
Anhörung habe er hingegen abweichend hiervon ausgeführt, infolge der
finanziellen Probleme seiner Familie nach dem Tod des Vaters die Schule
abgebrochen zu haben, weshalb er befürchtet habe, von den Behörden
aufgegriffen zu werden. Da kein Zusammenhang zwischen dem Tod des
Vaters und dem drei Jahre späteren Schulabbruch ersichtlich sei, bestehe
die Vermutung, die Ausreise sei bereits auf das Schulferienende hin ge-
plant gewesen.
Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe die Regierung im Rahmen
eines Staudammprojekts allen ansässigen Familien die dortige Wassernut-
zung untersagt. Seine Familie habe sich diesem Verbot jedoch mehrfach
E-4154/2019
Seite 7
widersetzt, weshalb die Behörden Sanktionen verhängt hätten. Die nach-
folgende Beschlagnahmung der Plantage der Familie durch die Regierung
sei zufolge wiederholtem mutwilligem Übertreten des Verbotes rechtsstaat-
lich legitim gewesen und somit nicht asylrelevant.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer il-
legalen Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Sanktio-
nen zu rechnen, die ernsthafte Nachteile nach Art. 3 Abs. 2 AsylG darstel-
len würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den
Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
seien nicht ersichtlich; insbesondere habe er kein Militärdienstaufgebot er-
halten. Aufgrund des ablehnenden Asylgesuches sei er zur Ausreise aus
der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar
sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde grundsätzlich
den in der Anhörung dargelegten Sachverhalt. Die Verhaftung und die er-
lebte Folter seien schwer traumatisierend gewesen, weshalb die detaillierte
Schilderung der Zeit in den beiden Gefängnissen umso bemerkenswerter
sei. Er habe auch Einzelheiten und konkrete Vorfälle angeführt. Entgegen
den Ausführungen des SEM sei er zur Haft in G._______ und nicht zu jener
in F._______ befragt worden. Die Frage, ob er schon einmal verhaftet wor-
den sei, habe er verneint, weil er gedacht habe, die Frage bezöge sich auf
ein ordentliches Rechtsverfahren. Der vom SEM gemachte Vorwurf des
nachgeschobenen Sachverhaltskonstrukts sei nicht überzeugend. Einer-
seits habe ihm dieses vorgeworfen, sich unsubstantiiert und vage geäus-
sert zu haben. Andererseits habe es seine Ausführungen als ausführlich
genug befunden, jedoch die fehlenden subjektiven Eindrücke bemängelt.
Die Fragen zur Flucht aus G._______ hätten sich nur auf deren Ablauf und
die geographischen Gegebenheiten bezogen, nicht auf seine subjektiven
Eindrücke. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte für die Folgerung des
SEM, die Ausreise hänge mit den Schulferien zusammen und sein Ausrei-
segrund liege hauptsächlich im Tod seines Vaters. Er habe nachvollziehbar
dargelegt, die Schule drei Jahre nach dem Tod des Vaters aufgrund zuneh-
mender finanzieller Schwierigkeiten der Familie abgebrochen zu haben.
Infolge der Verhaftung wegen des illegalen Ausreiseversuches und der
Flucht aus dem Gefängnis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt. Er sei den Behörden ausreichend bekannt
und gelte wegen der Flucht aus G._______ in den Augen des Regimes als
E-4154/2019
Seite 8
eine missliebige Person. Daher erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG und sei als Flüchtling anzuerkennen.
7.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die zent-
ralen Aspekte seiner Asylvorbringen erstmals überhaupt im Rahmen der
Anhörung vorbrachte.
Anlässlich der BzP nannte der Beschwerdeführer als einzigen Asylgrund
die allgemein widrigen Lebensumstände in seinem Heimatland. In Eritrea
gebe es keine Freiheiten. Täglich fänden Razzien statt. Die Behörden hät-
ten sowohl seinen Bruder wie auch Freunde von ihm in den Razzien ein-
gezogen (vgl. A4/13, Ziff. 7.01). Auf konkrete Frage hin bestätigte der Be-
schwerdeführer ausdrücklich, dass diese obgenannten Aspekte alle
Gründe darstellten, die ihn zu einer Asylgesuchstellung veranlasst hätten
und dass es keine weiteren Gründe für seine Ausreise gegeben habe
(vgl. A4/13, a.a.O.). Mit Behörden, Polizei oder Armee im Heimatland habe
er niemals Probleme gehabt und er sei auch nie verhaftet worden. Weder
in Eritrea noch unterwegs sei ihm jemals etwas passiert (vgl. A4/13,
Ziff. 7.02).
In Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP brachte der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung vor, dass er festgenommen und beschuldigt
worden sei, versucht zu haben, illegal das Land zu verlassen. Er sei so-
dann für (…) Wochen nach F._______ verbracht worden, wo man ihn ver-
hört habe. Dabei sei er massiv mit Stöcken geschlagen und gefoltert wor-
den, bis er schliesslich zugegeben habe, dass er illegal habe ausreisen
wollen (vgl. A12/16, F42 – 59).
Die Angaben anlässlich der Anhörung weichen diametral von den Sachver-
haltsangaben der BzP ab. Diese stellten denn auch nicht bloss Konkreti-
sierungen dar. Aufgrund der augenscheinlichen Abweichungen sind die
erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Festnahme und Folter als nach-
geschoben einzustufen.
7.2 Im Weiteren ist anzumerken, dass sich die Anhörung vom 4. Oktober
2017 nicht bloss dadurch auszeichnet, dass der Beschwerdeführer neue
Sachverhaltsaspekte nachgeschoben hat. Vielmehr charakterisiert sich
sein Aussageverhalten an der Anhörung auch dadurch, dass klare Struk-
turbrüche vorliegen und er sich offensichtlich darum bemühte, neue Ele-
mente vorzutragen, auch wenn er danach gar nicht gefragt wurde.
E-4154/2019
Seite 9
Auf die Frage hin, welche Gründe zu seiner Ausreise geführt haben,
brachte er im Rahmen einer ausschweifenden Antwort vor, der Familie
seien durch die Regierung die Felder weggenommen worden; weiter sei er
zur Arbeitssuche nach I._______ gereist und auf dem Weg dorthin verhaf-
tet worden; er sei der illegalen Ausreise beschuldigt worden (A12/16, F42).
Ohne auf die augenscheinlichen Widersprüche zu der BzP überhaupt an-
gesprochen geworden zu sein, hielt der Beschwerdeführer noch in dersel-
ben Antwort sogleich selber präventiv fest, er habe alle diese neuen As-
pekte in der BzP nicht vorbringen können, weil er die Fragen dort wohl nicht
ganz richtig verstanden habe (vgl. A12/16 a.a.O.; dies obgleich er damals
unterschriftlich zu Protokoll gegeben hat, «alles verstanden» zu haben [vgl.
A4/13, Ziff. 9.02]).
Auf die blosse Bitte hin, die Umstände seiner Festnahme zu erklären,
führte der Beschwerdeführer in einer einzigen Antwort aus, wo er festge-
nommen wurde; wo er hiernach hingebracht wurde; wie der Vorname des
Befragers gelautet habe, welcher ihn dort befragt habe; wie viele Tage er
dort verbracht habe; wie die Aufteilung der Räumlichkeiten im dortigen Ge-
fängnis gewesen seien, wie diese Räume genannt wurden; und welche an-
deren unterirdischen Zellen es dort gegeben habe (vgl. A12/16, F59). Er
schildert hierbei in einem einzigen Atemzug unterschiedlichste Aspekte,
Orte, Zeiten und Umständen, nach welchen er weder gefragt wurde, noch
deren Erwähnung überhaupt zur ursprünglichen Frage passt.
Auch auf die Frage hin, wie er in G._______ untergebracht gewesen sei
beziehungsweise was er mit seiner Ausdrucksweise «wir haben in cortello-
art geschlafen» genau meine, führte der Beschwerdeführer in einer einzi-
gen Antwort aus, dass es dort Insekten gegeben habe; dass es in
G._______ einen Damm gegeben habe, zu welchem man ohne Schuhe
habe hinlaufen müssen; dass er oft habe Wasser holen müssen; dass die
Behälter ein Gewicht zwischen 20 – 40 Kilogramm gewogen hätten; dass
er auch einmal habe zwei Steine schleppen müssen, von welchem ihm ei-
ner runtergefallen sei; dass man am Morgen jeweils 1½ Brötchen bekom-
men habe und das Essen schlecht gewesen sei; dass die Notdurftzeiten
um 6 Uhr morgens und um 18 Uhr abends gewesen seien; dass er auch
einmal Durchfall bekommen habe; dass er auch einmal habe im Freien
schlafen können, nachdem er die Wächter darum gebeten habe; und dass
er anlässlich der Flucht sodann in Richtung Süden gelaufen sei (vgl.
A12/16, F66). Auch hier brachte der Beschwerdeführer in einer einzigen
E-4154/2019
Seite 10
Antwort eine Vielzahl unterschiedlichster Aspekte vor, nach welchen er we-
der gefragt worden ist, noch deren Erwähnung zur ursprünglichen Frage
passt.
Demgegenüber zeichnen sich die anderen im Rahmen der Anhörung zu
Protokoll gegebenen Antworten – in Kontrast hierzu – durch eine oft knapp
gehaltene, einsilbige und zumeist wenig substantiierte Aussageweise aus.
Aufgrund des klaren Strukturbruchs in der Erzählweise wie auch ange-
sichts der spezifischen Art und Weise wie der Beschwerdeführer die neuen
Sachverhaltselemente in der Anhörung einbrachte, erweckt er den Ein-
druck, dass er bei seinen Vorbringen nicht wirklich Selbsterlebtes wieder-
gibt, sondern dass er vielmehr geradezu bemüht ist, einen mutmasslich
vorbereiteten Geschehensablauf zu Protokoll zu geben.
7.3 Unbesehen des Umstandes, dass die angebliche Verhaftung nicht nur
als nachgeschoben einzustufen ist, erweisen sich die zu Protokoll gegebe-
nen Angaben zum Ablauf der Verhaftung als wenig lebensnah. Als der Be-
schwerdeführer in H._______ angekommen sei, habe er an der Bushalte-
stelle eine ihm unbekannte Person nach der Busverbindung gefragt. Bei
dieser Person habe es sich wohl um einen Geheimdienstmitarbeiter ge-
handelt. Dieser habe ohne jegliche Vorwarnung sogleich die Pistole gezo-
gen, auf ihn gerichtet und ihn aufgefordert, stehen zu bleiben und seine
Schuhe auszuziehen (vgl. A12/16, F93 ff.).
Dass der Beschwerdeführer bloss aufgrund einer simplen Frage nach der
Busverbindung unvermittelt von einem Geheimdienstmitarbeiter mit der
Pistole bedroht und verhaftet worden sein soll, erscheint wenig glaubhaft.
Auch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wes-
halb er durch seine alltägliche Frage nach einer Busverbindung bereits
eine solche Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben sollte.
Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erst auf mehrmaliges
Nachfragen hin überhaupt den Verhaftungshergang eingehender ausführte
(vgl. A12/16, F59 und F90 ff.). Es gelang ihm dabei nicht, die geltend ge-
machte Verhaftung überzeugend darzulegen. Vielmehr entsteht der Ein-
druck, er habe den Fragen ausweichen und sich nicht eingehender dazu
äussern wollen. Seine Schilderungen erwecken auch hier nicht den Ein-
druck eines selber erlebten Vorgangs und erscheinen insgesamt nicht
glaubhaft.
E-4154/2019
Seite 11
7.4 Auch die Ausführungen zur Flucht aus dem Gefängnis in G._______
erscheinen unplausibel und sind wenig realitätsnah ausgefallen. Die knap-
pen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach er und ein an-
derer Gefangener in der Nacht, als sie aus gesundheitlichen Gründen
draussen hätten schlafen dürfen, einfach so problemlos über den Zaun hät-
ten springen können, während die Wachen am anderen Ende des Hofes
gewesen seien, sind kaum glaubhaft. Seine Aussagen erweisen sich ferner
weiter als schemenhaft und wenig lebensnah (vgl. A12/16, F66 ff., F70,
F73 ff.). Auch der zusätzliche Umstand, dass er nach seiner geglückten
Flucht für die Weiterreise erneut die exakt gleiche Reiseroute genommen
haben will, wie vormals als er verhaftet worden ist, erscheint kaum plausi-
bel.
7.5 Zusammenfassend sind die behauptete Verhaftung, die Folterungen
und die Flucht des Beschwerdeführers insgesamt als nachgeschoben und
unglaubhaft zu qualifizieren.
7.6 Wie vom SEM richtig erkannt, sind die behauptete Beschlagnahmung
der halben Ernte und der Plantage der Familie des Beschwerdeführers als
Bestrafung für die Missachtung des Verbots, Wasser aus dem Stausee zu
benutzen, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesen behördli-
chen Massnahmen fehlt es zum einen an einem entsprechenden Verfol-
gungsmotiv, zum anderen handelt es sich dabei weder um Massnahmen,
welche gegen Leib, Leben oder Freiheit gerichtet sind noch bei welchen
ein unerträglicher psychischer Druck bejaht werden kann. Den Akten sind
keine weiteren Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen wür-
den, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr hieraus ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG zu gewärtigen.
7.7 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Die Desertion
wird von den Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
Demnach sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Be-
strafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
E-4154/2019
Seite 12
(FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
In casu verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin explizit, jemals
Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Er habe auch nie Prob-
leme mit staatlichen Behörden gehabt und sei nie verhaftet, angeklagt oder
verurteilt worden (vgl. A4/13, Ziff. 7.01 ff. und Ziff. 9.01). Er brachte lediglich
vor, es gebe in Eritrea keine Freiheit und es würden täglich Razzien durch-
geführt. Zudem habe er befürchtet, wie sein Bruder unbefristet in den Mili-
tärdienst eingezogen zu werden. Dieser sei seit (…) beim Militär (vgl.
A4/13, Ziff. 7.01). Die angebliche Verhaftung gemäss Anhörung ist vom Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden. Folglich hat er sich weder
tatsächlich einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch ist er aus
diesem desertiert, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er könnte
von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer eingestuft werden.
Der Beschwerdeführer befürchtet ferner, bei einer Rückkehr nach Eritrea
in den Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Möglichkeit ist ebenfalls
nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die
aus asylrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10; Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
7.8 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsge-
richt kam diesbezüglich im Referenzurteil D-7898/2015 nach eingehender
Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrecht-
erhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, jemand werde nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, be-
treffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
E-4154/2019
Seite 13
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. E. 5.1 f.).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verhaftung, Folter
und Flucht aus dem Gefängnis sind – wie bereits dargestellt – nicht glaub-
haft, weshalb diesbezüglich kein Behördenkontakt vorliegt. Demnach lie-
gen in casu nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen liessen. Es ist nicht davon auszugehen, er hätte
bei einer Rückkehr Sanktionen zu befürchten, welche ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
7.9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
E-4154/2019
Seite 14
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder der
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem
Einzug in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangs-
arbeitsverbotes (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei
stellte das Gericht fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die
durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszuge-
hen sei jedoch davon, sie betrage zwischen fünf und zehn Jahre und könne
in Einzelfällen darüber hinausgehen. Die Lebensbedingungen gestalteten
sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und zivilen
Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den
Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es – insbesondere in
der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffen. Die dortigen Bedingungen seien folglich
grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
reiche diese Einschätzung jedoch nicht. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
E-4154/2019
Seite 15
dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko ei-
ner schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin
der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation
liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass
jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. E. 6.1, insb. 6.1.5).
9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Diesbezüglich befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des Verbots von Folter
oder unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen könnte. Auch
hierbei ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend
sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder ei-
ner unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. E. 6.1.6 und
E. 6.1.8).
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zuläs-
sig zu erachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea weder von Krieg, Bürger-
krieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer generellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. In
jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen ver-
bessert. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, haben
E-4154/2019
Seite 16
sich hingegen die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die umfangreichen Zahlungen
aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. In-
folge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch im Ein-
zelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter der früheren Recht-
sprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber keine zwingende
Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der
drohende Einzug in den Nationaldienst mangels einer hinreichend konkre-
ten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. E. 6.2).
Wie das SEM zutreffend festhielt, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, die in casu bei einem möglichen Einzug in den Nationaldienst
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen
würden. Folglich ist der Wegweisungsvollzug diesbezüglich zumutbar.
9.3.3 Schliesslich ist die persönliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges zu prüfen. Wie das SEM korrekt festgestellt hat, handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit (…) Schulbildung. Bis zu sei-
ner Ausreise lebte er mit zwei seiner vier Geschwister bei seiner Mutter und
half im Landwirtschaftsbetrieb der Familie. Sodann ist davon auszugehen,
dass er in Kontakt mit seiner Familie steht (vgl. A4/13, Ziff. 17.04 f., 3.01
und 8.02; A12/16, F5, F27, F35 ff., F42 und F111). Er verfügt somit über
ein tragfähiges Beziehungsnetz in Eritrea. Seine Familie sowie sein in
J._______ lebender Cousin haben ihm zudem die Ausreise finanziert (vgl.
A12/16, F88, F104 ff.). Daher ist davon auszugehen, er dürfe weiterhin mit
deren (finanziellen) Unterstützung rechnen und sich erfolgreich reintegrie-
ren.
Den Akten sind vorliegend keine gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers zu entnehmen. Die geltend gemachten gelegentlichen
Rückenschmerzen sprechen nicht gegen den Wegweisungsvollzug, da sie
E-4154/2019
Seite 17
keine rechtsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Der Wegweisungsvollzug ist folg-
lich auch in persönlicher Hinsicht zumutbar.
9.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Die in der Beschwerdeeingabe vom 12. August 2019
in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung wurde bis zum heutigen Datum
nicht zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vor-
liegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu
verzichten beziehungsweise ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. Da sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Ein-
reichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12.
Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen
wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
E-4154/2019
Seite 18
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags-
gemäss Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde-
führers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entspre-
chende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von pauschal
Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4154/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbei-
ständin in der Person von Lena Weissinger bestellt.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von
Fr. 1'000.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori