Abtei lung V
E-4155/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4155/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juli 2008
(Beschwerdeführer) respektive im August 2008 (Beschwerdeführerin)
in Italien einreisten und der Beschwerdeführer in Italien ein Asylge-
such stellte,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge nach D._______ gereist sei,
dort ein Asylgesuch gestellt habe und nach der angekündigten
Rücküberführung nach Italien selbst in dieses Land zurückgereist sei,
dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge am 31. Ja-
nuar 2010 illegal in die Schweiz einreisten wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im
Wesentlichen vorbrachten, sie hätten ihren Heimatstaat wegen privater
Probleme verlassen und sich danach unter anderem längere Zeit in
F._______ aufgehalten, bevor sie nach Italien weitergezogen seien,
dass sie Italien nunmehr verlassen hätten, weil die Beschwerdeführen-
den dort keine Arbeit und keine Wohnung gehabt und keine Unterstüt-
zung erhalten hätten,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der EVZ-Befragungen
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei die Abklärungsresultate bestä-
tigten und im Übrigen auf die schwierigen Lebensbedingungen in Ita -
lien verwiesen (vgl. EVZ-Protokolle S. 7 respektive 9),
dass ausserdem am 29. April 2010 das gemeinsame Kind der Be-
schwerdeführenden geboren wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am 4. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren zu-
ständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin bis heute nicht habe vernehmen las-
sen, weshalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen (um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden) sei stillschweigend zugestimmt
worden,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an
der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu ändern vermöchten und die Beschwer-
deführenden keine relevanten Gründe geltend machten, welche die
Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage
stellen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2010 zudem festhielt,
eine allfällig dagegen erhobene Beschwerde habe keine aufschieben-
de Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Post-
aufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich unter anderem die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, ihr
Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorlie-
gende Verfahren zu erklären, beantragten,
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dass sie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vorinstanz, eine allen-
falls bereits erfolgte Überstellung nach Italien rückgängig zu machen,
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Begehren in der
Rechtsmitteleingabe auf einen Bericht der Schweizerischen Beobach-
tungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 sowie
auf eine fotokopierte schriftliche Stellungnahme der italienischen Ein-
wanderung- und Asylbehörden (Unità Dublino) zu anderen Verfahren
vom 26. November und 11. Dezember 2009 verweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass mit vorsorglich angeordneter Massnahme vom 9. Juni 2010 der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien ge-
stoppt wurde, weshalb der Antrag, eine bereits erfolgte Überstellung
nach Italien sei rückgängig zu machen, gegenstandslos geworden ist,
dass das Gleiche angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sa-
che auch für den Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht gilt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor
ihrer Einreise in die Schweiz vom Sommer 2008 bis zum 31. Januar
2010 in Italien aufhielten und der Beschwerdeführer dort bereits ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das in Italien ge-
stellte Asylgesuch abschlägig beantwortet wurde und er gegen den
entsprechenden Entscheid Rekurs eingelegt hat, aber das Land vor
dem Erhalt einer Antwort verlassen habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 7),
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO
vorliegend Italien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zuständig ist,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Be-
schwerdeführenden würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt (vgl. Beschwerde S. 2 f.),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien auf die un-
genügende staatliche Unterstützung (Arbeit, Unterkunft, Verpflegung
und weitere Unterstützung) verwiesen haben und auch in der Be-
schwerdeschrift allgemeine Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbe-
dingungen für Asylsuchende respektive anerkannte Flüchtlinge in Ita-
lien geäussert werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil
E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen),
dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asylsuchen-
de in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen wür-
den,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete,
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dass an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern
vermag, dass die Beschwerdeführenden nach der Ende April 2001 er-
folgten Geburt nun mit einem Kleinkind nach Italien zurückkehren
müssen, nachdem weder eine individuell-spezifische Schutzbedürftig-
keit – beispielsweise aufgrund von Komplikationen medizinischer Art –
noch eine momentane Reiseunfähigkeit geltend gemacht worden sind,
dass auch die Tatsache, dass Italien offenbar in Stellungnahmen von
Ende 2009 zu anderen Rückübernahmeersuchen gestützt auf die
Dublin-II-VO darum ersucht hatte, von der Überführung besonders
verletzlicher Personen abzusehen, an diesen Ausführungen nichts zu
ändern vermag (und im Übrigen Ehepaare mit Kleinkindern auch nicht
eine der von den italienischen Behörden erwähnte Personenkategorie
darstellen),
dass in diesem Zusammenhang auch auf die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EU-
Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa-
ten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende
Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der so genannten Auf-
nahmerichtlinie),
dass eine existentielle Gefahr für die Beschwerdeführenden und ihr
Kind oder die Gefahr einer konkreten Gefährdung des Kindswohls
durch die Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem
Gesagten nicht konkret und überzeugend dargelegt worden ist und
unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand und besteht vom
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu
machen,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Italiens zur weiteren Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden entgegenstehen könnten,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
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und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss (vgl.
die vorherigen Erwägungen),
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entspro-
chen werden kann, nachdem aufgrund der Akten von der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann
und ihre Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinne dieser
Bestimmung zu bezeichnen waren,
dass demnach keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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