B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4155/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
3. März 2009 und stellte am 4. März 2009 im Transitbereich des Flugha-
fens B._______ ein Asylgesuch. Am 6. März 2009 wurde er von der Flug-
hafenpolizei B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 12. März 2009 zu
seinen Asylgründen an. Am 19. März 2009 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 – eröffnet am 5. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. August 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässig-
keit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor
Gutheissung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, wel-
cher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin
und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der
Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter
an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die
auf den Seiten 37 und 38 aufgeführten Beweismittel (1 bis 33) bei. Der
Beschwerdeführer ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung weiterer Beweismittel.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2012 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, und erhob einen Kostenvorschuss.
E.
Am 28. August 2012 reichte der Sozialdienst des Kantons C._______ ei-
ne aktuelle Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für den Beschwerde-
führer zu den Akten.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2012 ersuchte der
Beschwerdeführer um Befreiung von den Verfahrenskosten eventuell um
[wiedererwägungsweisen] Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und legte die Belege 34 bis 43 ins Recht. Ausserdem erinnerte
er an seinen Beweisantrag (Fristansetzung zur Einreichung weiterer Be-
weismittel).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2012 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin wiedererwägungsweise antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt. Ferner teilte sie die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit.
H.
Mit Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September
2012 reichte der Beschwerdeführer als Beilage 44 eine Fotografie zu den
Akten.
I.
In der Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung.
Am 14. November 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdefüh-
rer in Kopie zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 29. November 2012 replizierte der Beschwerdeführer und liess aus-
serdem die Belege 45 bis 56 ins Recht legen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
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kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 2. Juli 2012
zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel,
dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegwei-
sungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
Angesichts dessen – sowie in Anbetracht des Umstands, dass der Be-
schwerdeführer eine grosse Anzahl von Beweismitteln eingereicht hat
und auch hinreichend Gelegenheit hatte, weitere Beweismittel einzurei-
chen – mangelt es seinem Beweisantrag (vgl. Bst. C) am aktuellen
Rechtsschutzinteresse.
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
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der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist gegenstandslos geworden.
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote sind die notwen-
digen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt
Fr. 2'000.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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