Abtei lung V
E-4156/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Irak, alias
B._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. No-
vember 2005 / N.(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4156/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens, seit 22 Jahren in C._______
wohnhaft, reiste am 1. März 2002 aus dem Irak aus und gelangte auf
dem Landweg am 21. März 2002 in die Schweiz. Am 25. März 2002
reichte er unter der Identität B._______, geboren 2. Februar 1977,
Irak, in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 28.
März 2002 wurde er dort zu seinem Reiseweg und seinen Ausreise-
gründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe in Bagdad in seiner Funktion als Feldweibel-Stellver-
treter am 5. Oktober 2001 einen Gefangenentransport begleitet. Er und
der Feldweibel hätten zwei zu langen Haftstrafen verurteilte Gefange-
ne ins Rashid-Spital in Bagdad bringen müssen. In Bagdad habe er in
einer Autogarage die Toilette aufsuchen müssen. Als er nach fünf Mi-
nuten zurückgekommen sei, seien sowohl die Gefangenen als auch
der Feldweibel verschwunden gewesen. Er habe sich gefürchtet, zur
Truppe zurückzukehren, und sei stattdessen nach Hause gegangen.
Nach einer Nacht habe er sich ins Nachbardorf D._______ zu einem
Bekannten seines Vaters begeben. Dort sei er bis zur Ausreise am 1.
März 2002 geblieben.
Nach erlittenen Inhaftierungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an,
er sei im Jahre 1998 eine Woche lang in Haft gewesen, weil er einen
Tag zu spät eingerückt sei.
B.
Am 9. April 2003 fand im Beisein eines Hilfswerksvertreters die ein-
lässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen
durch die zuständige kantonale Behörde statt. Dabei gab der Be-
schwerdeführer einleitend an, bisher falsche Angaben zu seiner Identi-
tät gemacht zu haben. In Wirklichkeit heisse er A._______ und sei am
[...] geboren. Zum Beweis seiner Identität reichte er eine irakische
Identitätskarte sowie eine Einwohnerbestätigung von C._______ zu
den Akten. Als Grund für die Falschangabe seiner eigenen Identität
und derjenigen seiner Kinder an der Empfangsstelle nannte der Be-
schwerdeführer seine Ängste infolge seiner Verhaftung nach dem
Grenzübertritt in die Schweiz. Auch habe er zuvor einen ihm bis dahin
nicht bekannten Araber getroffen, welcher ihn in diesem Sinne
(schlecht) beraten habe. Seine Identitätskarte habe er immer auf sich
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getragen, jedoch aus Angst den Schweizer Behörden nicht
abgegeben.
Nach seinen Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an,
er und ein befreundeter Soldat hätten am 5. Oktober 2001 zwei
Gefangene vom Traniningslager ins Rashid-Militärspital geführt, wo
diese wegen des Verdachts auf Homosexualität untersucht worden
seien. Auf dem Rückweg ins Lager hätten sie bei einer Autogarage
halt gemacht. Er habe sich dort auf die Toilette begeben und zuvor
seinem Freund und Vorgesetzten seine Waffe ausgehändigt. Als er
nach fünf Minuten zurückgekehrt sei, sei niemand mehr zugegen
gewesen. Er habe bis zum Abend nach ihnen gesucht und sei dann
aus Angst statt ins Lager nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er
seinen Vater und dessen Freund E._______ vorgefunden. Letzterer
habe ihm gesagt, dass er für ein paar Tage zu ihm kommen und die
Situation beobachten solle. Bereits nach einer Stunde habe er das
Haus wieder verlassen und sei zu jenem E._______ gegangen.
E._______ habe ihn, seine Ehefrau und die Kinder in einem Lager
unter seinem Garten untergebracht. In der Folgezeit seien die Polizei
und die Amen nach Hause gekommen und hätten das Haus
durchsucht. Insgesamt sei die Polizei etwa 10-15mal ins Elternhaus
gekommen. Sie hätten nach den Gefangenen und seiner Waffe gefragt.
Der Vater sei mehrmals von den Behörden verhört und achtmal von
den Amen-Leuten mitgenommen worden, erstmals am 10. Oktober
2001. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer angeblich
beschuldigt, einer irakischen Oppositionspartei (welche, wisse er nicht
genau) anzugehören, beziehungsweise die Gefangenen absichtlich
freigelassen und samt den Waffen einer irakischen Oppositionspartei
zugeführt zu haben. Während seines Aufenthaltes bei E._______
seien zudem die Angehörigen der zwei Gefangenen vier- oder fünfmal
zu den Eltern gegangen und hätten diese verbal bedroht. Sie hätten
ihnen vorgehalten, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) mit der
Flucht der Gefangenen etwas zu tun gehabt habe. Da er nicht so habe
weiterleben können, habe E._______ für ihn die Ausreise organisiert.
Nach allfälligen Inhaftierungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an,
er sei im Jahre 1991 für eine Woche wegen eines Missverständnisses
beziehungsweise wegen der von ihm vorgenommenen Bestrafung
eines Soldaten für eine Woche inhaftiert worden. Weitere
Inhaftierungen habe es keine gegeben. Auf Vorhalt der abweichenden
Schilderung des Haftgrundes und -zeitpunktes anlässlich der
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Empfangsstellenbefragung gab er an, er habe dort aus Angst
unrichtige Angaben gemacht.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht der F._______ vom 27. März 2003 zu den
Akten. Diesem sind als Diagnosen eine mittelschwere bis schwere
depressive Episode mit Suizidalität und der Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen. Sodann geht aus
dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer in einen
Gewissenskonflikt geraten sei, weil er im Asylverfahren eine falsche
Identität angegeben habe. Der Beschwerdeführer bedaure dieses
Verhalten, welches eine Folge seines damaligen Misstrauens und der
Fluchtumstände (dreimal habe er den Tod vor Augen gehabt) gewesen
sei. Seine richtige Identität laute: G._______, geboren am [...], Irak.
Die von ihm angegebene Identität sei diejenige seines jüngeren
Bruders. Er leide einerseits darunter, dass er seinen Bruder involviert
habe, und andererseits, dass er seine schwangere Frau und die Kinder
im Irak zurückgelassen habe. Letztere habe er anfänglich auf die
Flucht mitgenommen, dann jedoch zurücklassen müssen, da der
Schlepper nur für eine Person Platz gehabt habe. Er halte seinen
psychischen Zustand kaum mehr aus, habe in suizidaler Absicht
bereits eine Überdosis Schlaftabletten genommen und bedaure, dass
er sich nicht schon im Irak umgebracht habe.
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2005, eröffnet am 14. November
2005, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen nahm das BFM den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig auf.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches führte das BFM zur
Hauptsache aus, die Lage im Irak habe sich durch den Sturz Saddam
Husseins im Frühjahr 2003 grundlegend verändert. Das frühere Verfol-
gerregime sei nicht mehr existent und die Furcht vor einer Verfolgung
durch dieses Regime somit nicht mehr begründet. Weiter führte das
BFM aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf ver-
zichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen ein-
zugehen. An der Glaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung sei jedoch
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ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit begründete das BFM mit der
Aktenlage und der im Irak herrschenden allgemeinen Sicherheitslage.
D.
Gegen diese Verfügung des BFM reichte der Beschwerdeführer am
13. Dezember 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In sei-
ner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein ärztli-
cher Bericht von H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], vom 23. März 2005, eine Fürsorgebestätigung
vom 13. Dezember 2005 sowie ein Teil der dem Beschwerdeführer
edierten Akten bei.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Dezember 2005 wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid
über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben.
F.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 setzte die Asylhilfe Bern die ARK
über die Mandatsübernahme in Kenntnis. Gleichzeitig machte die neu
beauftragte Rechtsvertreterin geltend, der Cousin des Beschwerdefüh-
rers sei seinetwegen festgenommen und ermordet worden. Der Be-
schwerdeführer versuche gegenwärtig, die Todesbescheinigung zu er-
langen. Somit gehöre der Beschwerdeführer zu einer Risikogruppe,
welche wegen der ehemaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei ge-
fährdet sei.
G.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zwei Todesbescheinigungen, eine den Cousin so-
wie eine E._______ betreffend, zu den Akten. Zudem reichte sie einen
Haftbefehl, ausgestellt am 10. August 2004, ein. Aus diesem gehe
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hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Zusammenarbeit mit der
irakischen Armee des Hochverrats beschuldigt werde. Der Eingabe lag
eine Kopie des bereits eingereichten Arztberichtes vom 23. März 2005
von H._______ (siehe Bst. E.) bei. Auf die Beweismittel wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Zum eingereichten Haftbefehl hielt das BFM einleitend fest,
solche Dokumente seien im Irak leicht käuflich erhältlich, weshalb der
Beweiswert ganz allgemein sehr gering einzustufen sei. Weiter hielt
das BFM fest, ein Haftbefehl gelange normalerweise nicht in die Hän-
de des Gesuchten. Überdies sei das Dokument mit zahlreichen Un-
stimmigkeiten behaftet. Namentlich handle es sich um ein kopiertes
Dokument, das jedoch mit Originalstempeln und einer Originalunter-
schrift versehen sei. Sodann seien dem Dokument keine allgemein be-
kannten Echtheitsmerkmale zu entnehmen. Vielmehr weise das Doku-
ment ein nicht mehr gebräuchliches Wappen im Briefkopf und eine
nicht mehr verwendete Staatsbezeichnung auf, sei von einer nicht-
staatlichen Stelle erstellt worden und enthalte eine nicht nachvollzieh-
bare Anklage ohne Nennung eines Strafartikels sowie einen Stempel
eines unzuständigen Gerichts. Insgesamt sei der eingereichte Haftbe-
fehl unstimmig, inhaltlich unlogisch und widersprüchlich, weshalb er
über keinen Beweiswert verfüge. Somit lasse er auch keine Rück-
schlüsse bezüglich der eingereichten Todesbescheinigungen zu.
I.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 nahm die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung. Sie hielt vorab an der
Echtheit des Haftbefehls fest. Dieser sei der Familie des Beschwerde-
führers durch den Muhtar erst aufgrund deren Flehens ausgehändigt
worden. Der Muhtar habe ihn seinerseits von der islamischen Gruppe
erlangt. Offenbar habe die islamische Gruppe nach dem Sturz von
Saddam Hussein das Regierungsgebäude in I._______ samt den
Formularen in Besitz genommen. Letztere hätten sie dann mit ihren
Stempeln besiegelt. Der Rat wolle sich an Menschen, die mit dem frü-
heren Regime zusammengearbeitet hätten, rächen. Die Argumentation
des BFM hinsichtlich der falsch verwendeten Staatsbezeichnung sei
schliesslich unrichtig, trage das Wappen doch die richtige
Bezeichnung.
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J.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen ins Deutsche übersetzten Brief seines Schwagers samt Umschlag
ein. Aus diesem geht hervor, dass der Schwager nicht länger bereit
sei, sich um die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers zu
kümmern. Der Eingabe liegt eine Lebensmittelkarte aus dem Jahr
2008 inklusive Übersetzung ins Deutsche bei. Diese solle belegen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in J._______ lebe und per
Coupons Lebensmittel erhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht
zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung
und somit zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interes-
siert zwar grundsätzlich die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden
Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird
jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides
abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsu-
chenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.; BVGE 2008 Nr.
12, E. 5.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
dass sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert hätten. Durch
die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Früh-
jahr 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Nach
dem Sturz des alten Regimes hätten die Koalitionstruppen im Irak eine
provisorische Übergangsverwaltung (CPA) eingerichtet, die bis zur
Einsetzung der neuen irakischen Regierung faktisch grosse Teile der
Regierungsgewalt inne gehabt habe. Im Juli 2003 sei ein 25-köpfiger
Regierungsrat (IGC) eingesetzt worden. Dieser habe im September
2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der jedoch nur
ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen sei. Ende
Juni 2004 sei die formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen
abgeschlossen worden. CPA und IGC seien aufgelöst worden. Anfang
Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter
dem Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte
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übernommen. Ende Februar 2004 sei eine Übergangsverfassung
zustande gekommen. Ende Januar 2005 seien Wahlen für ein
Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses habe eine neue
Regierung unter Premierminister Ibrahim Al-Ja'fari gewählt und werde
für die Verabschiedung einer definitiven Verfassung zuständig sein.
Das BFM legte sodann dar, dass für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend sei. Die Asylgewährung setze voraus, dass ein
Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides noch von
asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und Schutz brauche. Da das
Verfolgerregime - wie oben dargestellt - nicht mehr existiere, sei die
Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, an welchen hinsichtlich Glaubhaftigkeit
ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei, seien somit nicht
asylrelevant.
3.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2005 wiederhol-
te der Beschwerdeführer einleitend die in den Protokollen festgehalte-
nen Vorbringen. Ergänzend machte er geltend, nach seiner Flucht er-
fahren zu haben, dass die beiden Geflohenen von Sicherheitsbeamten
des alten Regimes hingerichtet worden seien, da sie oppositionellen
Gruppierungen angehört hätten. Er sei danach von den Angehörigen
verdächtigt worden, Hinweise zur Ergreifung der Getöteten geliefert zu
haben. Durch diese Anschuldigung unterlägen er und seine Familie
dem Gesetz der Blutrache. Um sich vor dieser Blutrache zu schützen,
seien seine Eltern umgezogen. Die Angehörigen der Getöteten hätten
sie nämlich wiederholt in C._______ gesucht. Von diesen Vorfällen
habe er durch E._______ erfahren, als dieser ihn etwa vor einem Jahr
angerufen habe. Hinzu komme, dass die Getöteten Sympathisan-
ten/Mitglieder von heute einflussreichen, an der neuen Regierung be-
teiligten Gruppierungen/Parteien gewesen seien. Die Angehörigen
würden in ihrer Verfolgungsabsicht deshalb nun unterstützt durch die
Polizeistellen in J._______ und C._______. Seine Frau habe ihn
angerufen und ihm mitgeteilt, dass es der Familie aufgrund der
Verfolgung sehr schlecht gehe. Sie müssten alle drei bis vier Monate
den Wohnort wechseln. Im Jahre 2004 hätten Angehörige der
Ermordeten seinen Cousin K._______ ermordet, um sich an ihm zu
rächen. Die Angehörigen der Getöteten hätten auch seine Frau und
die Kinder verfolgt. Aufgrund deren Unterstützung durch die örtliche
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Polizei könne sich die Familie nicht einmal an diese wenden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Vorfälle seien im
angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. Im
vorinstanzlichen Entscheid sei keine Rede von Blutrache und privater
Verfolgung durch einflussreiche Parteiangehörige, welche ihm
Zusammenarbeit mit dem Baath-Regime vorgehalten hätten.
Weiter rügt er, dass auch der Bericht seines Psychiaters vom 23. März
2005 im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben und
anzunehmen sei, dieser habe gar nie Eingang ins Dossier gefunden,
da er sich nicht unter den edierten Aktenkopien befunden habe.
Sodann widerspricht der Beschwerdeführer der Argumentation des
BFM, wonach ihm aufgrund des Sturzes von Saddam Hussein keine
Verfolgung mehr drohe. Zwar sei die Verwaltung des Verfolgerregimes
nicht mehr existent, die hohen Mitarbeiter und Offiziere des Regimes
jedoch schon. Die meisten Offiziere hätten sich extremistischen
islamischen und ethnischen Gruppierungen angeschlossen und
würden ihre Menschen verachtenden Handlungen auf andere Weise
fortsetzen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verweist der
Beschwerdeführer auf einen im Jahr 2005 ausgeübten Mord an einem
ehemaligen Asylbewerber bei Bagdad durch ehemalige Baathisten.
Schliesslich macht er geltend, die Wahlen vom Januar 2005 und die
neue Verfassung hätten keine Stabilität und Sicherheit für den Irak
gebracht. Es herrsche nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt.
In der Provinz Mosul sei es zu zahlreichen brutalen Racheakten
gekommen. Faida sei eine multiethnische und multireligiöse Stadt, in
welcher schwerwiegende ethnische und religiöse Konflikte herrschten.
Die staatlichen Strukturen funktionierten nicht. Die Polizisten und
amerikanischen Soldaten seien nicht in der Lage, die Sicherheit der
Bewohner zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer verweist
hinsichtlich des unzureichenden Schutzes auf einen UNHCR-Bericht
vom 22. Oktober 2004, in welchem dieses angesichts der
Sicherheitslage im Irak dazu aufrufe, von zwangsweisen
Rückführungen abzusehen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei Todesbescheinigungen, die
eine seinen Cousin, die andere E._______ betreffend, zu den Akten
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und machte geltend, beide Personen seien seinetwegen
umgekommen. Zudem reichte er einen Haftbefehl vom 10. August
2004 wegen Zusammenarbeit mit der irakischen Armee ein.
3.3 Auf Vernehmlassungsstufe analysierte die Vorinstanz den einge-
reichten Haftbefehl und kam zum Schluss, dass diesem aufgrund zahl-
reicher Unstimmigkeiten kein Beweiswert zukomme. Hinsichtlich der
Rüge des nicht berücksichtigten Arztberichtes vom 23. März 2005 hielt
das BFM fest, dieser habe sich nicht bei den Akten befunden, hinge-
gen sei die gesundheitliche Situation, wie sie sich aus dem Arztbericht
vom 27. März 2005 (recte 2003) ergeben habe, implizit in den Wegwei-
sungsentscheid eingeflossen („unter Berücksichtigung der Aktenlage")
und der Beschwerdeführer sei unter anderem auch deswegen vorläufig
aufgenommen worden. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Er-
wägungen des angefochtenen Entscheides, an denen sie vollumfäng-
lich festhalte.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Betrachtungsweise der
Vorinstanz, dass sich angesichts der grundlegenden Veränderungen
durch den Sturz Saddam Husseins im März 2003 eine vom neuen ira-
kischen Staat ausgehende Verfolgungsgefahr ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit des Desertionsvorbringens des Beschwerdeführers
nicht mehr bejahen lässt. So ist als Folge des Angriffs der amerikani-
schen und britischen Truppen und ihrer Alliierten die frühere staatliche
Verwaltungsstruktur im Irak vollständig zusammengebrochen. Der Irak
verfügt seither nicht mehr über die notwendige Militärjustiz zur Bestra-
fung von Dienstverweigerung; zudem beruht die Dienstleistung in der
Armee seither auf Freiwilligkeit (vgl. British Home Office, Country of
Origin Information Report, Iraq, 8. Januar 2008, S. 82, und 12. Januar
2009, S. 77). Vor diesem Hintergrund ist heute nicht mehr davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten
Desertionsumstände im Jahre 2001, mithin zwei Jahre vor dem Sturz
Saddam Husseins, militärstrafrechtlich belangt würde.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend
macht, er habe wegen der Umstände, die zu seiner Desertion geführt
hätten, heute vielmehr Racheakte durch die Angehörigen der getöte-
ten Geflohenen zu gewärtigen, kommt das Bundesverwaltungsgericht
nicht umhin, zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sowie zur
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen Stellung zu
nehmen.
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Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
ist vorab festzuhalten, dass dieser unter falscher Identität um Asyl
nachgesucht hat. Ebenfalls unrichtige Angaben hat der Beschwerde-
führer hinsichtlich der Festnahme im Jahre 1998 gemacht, hat es eine
solche laut Aussage beim Kanton nämlich gar nie gegeben (A3/8, S. 4;
A9/20, S. 15). Sowohl die Angabe der falschen Identität als auch die
Falschaussage erklärte er beim Kanton damit, aus Angst gehandelt zu
haben. Diese knappe Erklärung erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer statt sei-
ner eigenen (bloss) die Identität seines Bruders angegeben hat sowie
der Absurdität, eine Inhaftierung zu verschweigen und statt dessen
eine andere zu erfinden, als unbehelflich. Bezeichnenderweise fragte
der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung wiederholt nach
seinen Aussagen an der Empfangsstelle, was ebenfalls nicht für die
Darstellung von tatsächlich Erlebtem spricht. Weiter fällt auf, dass die
Schilderung der Fluchtgründe mit zahlreichen Unstimmigkeiten und Er-
fahrungswidrigkeiten behaftet ist. So hat der Beschwerdeführer unter-
schiedliche Angaben darüber gemacht, ob er nach der Desertion für
eine Stunde oder vielmehr für eine Nacht nach Hause zurückgekehrt
ist (A3/8, S. 4; A9/20, S. 9). Unstimmig geschildert hat er sodann den
Hintergrund des Gefangenentransports. So gab er einerseits an, der
Transport in den Spital habe bezweckt, dem Verdacht der Homosexua-
lität der beiden Gefangenen nachzugehen; andererseits erwähnte er,
die beiden seien unter anderem wegen Homosexualität zu langjähri-
gen Haftstrafen verurteilt gewesen (A9/20, S. 10 und 16). Unverständ-
lich ist weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle die
Frage nach Problemen mit den Behörden und auch eine Gefährdung
während des Aufenthalts bei E._______ verneint hat, beim Kanton
jedoch angab, er sei nach dem Vorfall vom 5. Oktober 2001 zehn- bis
fünfzehnmal gesucht worden, und E._______ habe ihn – ja sogar
seine ganze Familie – in einem unterirdischen Lager unterbringen
müssen, weil die Beherbergung in seinem Hause zu gefährlich
gewesen sei (A3/8, S. 4: A9/20, S. 12 und 14). Für das Bun-
desverwaltungsgericht erhärten sich die Zweifel durch den Umstand,
dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Gesuchsbe-
gründung an der Empfangsstelle noch unerwähnt gelassen hat. So er-
wähnte er nämlich erstmals bei der kantonalen Anhörung, dass die
Behörden ihn des Gefangenen- und Waffentransfers zu
Oppositionsparteien beschuldigt hätten. Bezeichnenderweise konnte
er jedoch den Namen dieser Parteien, zu denen ihm diese
Verbindungen vorgeworfen worden seien, nicht nennen (A9/20, S. 14).
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Erstmalig wurde beim Kanton auch geltend gemacht, die Angehörigen
der Geflohenen hätten seine Eltern bedroht (A9/20, S.9). Der damalige
Vorwurf der Angehörigen gegenüber seinen Eltern habe gelautet, dass
ihr Sohn (der Beschwerdeführer) etwas mit der Flucht der Kinder zu
tun habe (A9/20, S. 9). Abgesehen davon, dass dieser seitens der
Angehörigen angeblich geäusserte Vorwurf nur schwerlich
nachvollziehbar ist, basiert er auch auf einer wenig überzeugenden
Vorgeschichte: Auf die Frage, wie die Angehörigen denn überhaupt
von der Beteiligung des Beschwerdeführers am Gefangenentransport
erfahren hätten, führte der Beschwerdeführer nämlich einerseits aus,
die Angehörigen seien anlässlich eines Besuches in der Kaserne über
diese Begebenheit informiert worden; auf Nachfrage hin gab er dann
jedoch an, dies sei nur eine Vermutung, wie es gewesen sein könnte
beziehungsweise gewesen sein müsse (A9/20, S. 14). Dieses
Aussageverhalten, in welchem der Beschwerdeführer eindeutige
Aussagen im Nachhinein gegenteilig beantwortet oder auf Nachfrage
hin anpasst, findet sich auch an weiteren Protokollstellen
(beispielsweise bei der Frage zum Beginn der Polizeisuche oder zum
Bestehen eine Haftbefehls; A9/20, S. 12-14) und lässt ebenfalls auf
einen konstruierten Sachverhalt schliessen.
Zusammenfassend kann bisher festgehalten werden, dass den Flucht-
vorbringen nicht nur die Asylrelevanz fehlt, sondern dass das Bundes-
verwaltungsgericht diese aufgrund zahlreicher Unzulänglichkeiten
auch als konstruiert erachtet.
In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Geflo-
henen seien nachträglich gefasst und getötet worden. Er werde nun
von den Angehörigen beschuldigt, Hinweise zu deren Ergreifung gelie-
fert zu haben, und müsse deswegen Blutrache befürchten. Seine Fa-
milie sei bereits wiederholt behelligt worden und müsse ständig umzie-
hen. Hinsichtlich dieser Vorbringen sind folgende Bemerkungen anzu-
bringen: Abgesehen davon, dass diese neuen, in zeitlicher Hinsicht
vage gebliebenen Vorbringen auf der vom Bundesverwaltungsgericht
als unglaubhaft qualifizierten Gesuchsbegründung aufbauen, fällt so-
gleich auf, dass diese neue Anschuldigung der Angehörigen mit der
früheren (Leisten von Fluchthilfe) nicht vereinbar ist. Angesichts des
dargestellten, zunehmenden Leidensdruckes seiner
zurückgebliebenen Familie erstaunt sodann, dass der
Beschwerdeführer die Asylbehörden über diese angebliche
Verschärfung der Situation nicht umgehend, sondern erst ein Jahr
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nach Kenntnisnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
informiert hat (vgl. Beschwerdeschrift Seite 3). Sein Vorwurf an das
BFM, diese "Geschehen und Neuigkeiten" (a.a.O.) seien im
angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden, erweist
sich als geradezu unsinnig. Mit dem Einreichen der Lebensmittelkarte
seiner Familie widerlegt der Beschwerdeführer sodann seine
Behauptung, seine Familie müsse alle paar Monate den Wohnort
wechseln. Gemäss dieser Lebensmittelkarte aus dem Jahre 2008
wohnt die Familie nämlich nach wie vor in C._______ und ist auch die
darauf angeführte Hausnummer mit derjenigen identisch, die der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung am 9. April
2003 angegeben hat. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die in der Beschwerde geltend gemachte
Verschärfung seiner Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen kann.
Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behaup-
tung, sein Cousin sowie E._______ seien im Rahmen des erwähnten
Blutrachevorhabens seinetwegen zu Tode gekommen. Zwar hat der
Beschwerdeführer zwei Todesbescheinigungen dieser Personen
eingereicht, hingegen liegen angesichts der bisherigen Erwägungen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zwei beziehungsweise
dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten
Ermordungen mit diesem in einem Zusammenhang stehen. Letztlich
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Ein-
schätzung des eingereichten Haftbefehls vom 10. August 2004 vollum-
fänglich der Argumentation des BFM an. Dieses hat in der Vernehm-
lassung eine Fülle von Unzulänglichkeiten angeführt und gestützt
darauf erwogen, dass dem Dokument kein Beweiswert zukomme. Die
Würdigung der vom Bundesamt angeführten Unzulänglichkeiten, allen
voran die unverständliche Anklage ohne Nennung eines Strafartikels
sowie die Stempelung durch ein Zivilstandsgericht, überzeugt; eine
stichhaltige Erklärung durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor.
Zusammenfassend ist demnach die vorinstanzliche Verfügung darin zu
bestätigen, dass dem Desertionsvorbringen heute - ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit - aufgrund der profunden Veränderungen im
Irak seit dem Sturz Saddam Husseins keine asylrelevante Bedeutung
mehr zukommt. Angesichts des weitgehend widersprüchlichen und
nachgeschobenen Aussageverhaltens kommt das
Bundesverwaltungsgericht überdies zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers, weder in der im erstinstanzlichen Verfahren
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vorgenommenen Gewichtung, noch in derjenigen des sich
schwerpunktmässig auf eine private Verfolgung konzentrierenden
Beschwerdeverfahrens, die Anforderungen an Art. 7 AsylG zu erfüllen
vermögen. Insgesamt besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme
einer heute bestehenden, flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdungslage gemäss Art. 3 AsylG. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind
folglich zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist demnach im Asylpunkt
abzuweisen.
4.
Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Be-
schwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen
kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung als solche zu bestäti-
gen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
5.
In der angefochtenen Verfügung hat das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vor diesem Hintergrund
stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Lage in Mosul be-
ziehungsweise zur Frage einer Rückkehr in das fragliche Gebiet ins
Leere. Nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers durch das BFM besteht gegenwärtig keine Veranlassung für
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage eines allfälli-
gen Wegweisungsvollzuges.
In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Gründe für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkann-
te in seiner Verfügung vom 10. November 2005 den Vollzug als unzu-
mutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In die-
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sem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, offenbar habe das
eingereichte Arztzeugnis vom 23. März 2005 dem BFM bei der
Entscheidfindung nicht vorgelegen, ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus diesem nach Durchsicht
der Akten offenbar zu bejahenden Umstand nichts für sich abzuleiten
vermag, nachdem der Wegweisungsvollzug ja als unzumutbar
qualifiziert worden ist und die gesundheitliche Situation im Falle der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohnehin neu zu beurteilen sein
wird.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Resultat zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Dezember 2005 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden würde. Abklärungen des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 12. März 2008 haben ergeben, dass der Beschwerde-
führer seit dem 1. Dezember 2008 eine Vollzeitstelle innehat und über
einen Bruttolohn von Fr. 3'600.-- verfügt. Somit ist er heute nicht mehr
bedürftig und seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden.
Die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.-- festzusetzen sind,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per
Kurier; in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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