B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4156/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
und deren Kind
C._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch Dr. iur. Marion Jakob, Anwaltskanzlei
Jakob,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 / N (…).
E-4156/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, sri-
lankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie, ihren Heimatstaat am
1. Dezember 2010 und reisten am 7. Dezember 2010 über Italien in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der
Kurzbefragungen vom 15. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörungen vom 1. Februar 2012
zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
unterstützt, indem er ihnen seinen Traktor zur Verfügung gestellt und ih-
nen in seinem Restaurant Essen gegeben habe. Er nehme an, dass mit
seinem Traktor auch Waffen transportiert worden seien. Im Juni 2010 sei
sein Angestellter, der den Traktor für ihn gefahren habe, verschwunden.
Einige Zeit später habe die Armee den Beschwerdeführer aufgesucht und
ihn aufgefordert, ins Thunnalai-Camp zu kommen. Dort sei er gefragt
worden, wo sein Angestellter sei, ob der Beschwerdeführer den LTTE an-
gehöre und ob er für diese Waffen transportiert habe. Er sei im Camp ge-
schlagen worden. Da er alles abgestritten habe, sei er nach Hause ge-
schickt worden. Am (…) 2010 seien sechs Personen mit einem weissen
Van zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten die
Beschwerdeführerin geschlagen. Als der Beschwerdeführer ihr zu Hilfe
geeilt sei, habe ihm jemand mit einem Messer in den Rücken gestochen.
Er habe das Messer herausziehen können und sei dann ohnmächtig ge-
worden. Die Beschwerdeführerin habe ihn mit Hilfe eines Nachbarn ins
Spital gebracht, wo er eine Woche habe bleiben müssen.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente im Original zu
den Akten: einen Brief des Dorfvorstehers von E._______ vom 1. No-
vember 2010, eine Patientenkarte des (…) vom 21. Juli 2010, ein Schrei-
ben des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 4. November 2010 und ein
Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom
3. November 2010.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin (…) zur Welt, welche mit einem
(…)fehler ([…]) geboren wurde und deshalb in der Kinderklinik (…) unter-
sucht wurde.
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Seite 3
C.
Auf Aufforderung des BFM liessen die Beschwerdeführenden am
14. Februar 2012 einen ärztlichen Bericht vom gleichen Datum von (…),
betreffend das Kind unter Beilage des Austrittsberichts des (…) Kinderkli-
nik, vom 3. November 2011, einreichen. Am 2. Juli 2012 ging ein Sprech-
stundenbericht der (…) vom 12. Dezember 2011 beim BFM ein, aus wel-
chem hervorgeht, dass aufgrund des stabilen Verlaufs in zwei Jahren
wieder eine (…) Verlaufskontrolle angezeigt sei.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die ab-
lehnenden Asylentscheide damit, dass ihre Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 8. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom
11. Juli 2012, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls, sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung. Als Beweismittel reichten sie Fotografien der Verletzungen des Be-
schwerdeführers, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 22. September 2011 mit der Überschrift "Sri Lanka: Situation
für aus dem Norden oder Osten stammende Tamilinnen in Colombo und
für Rückkehrerinnen nach Sri Lanka" sowie weitere, sich bereits bei den
vorinstanzlichen Akten befindliche Unterlagen zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Ver-
fahrens fest. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte ih-
nen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
E-4156/2012
Seite 4
G.
Am 6. September 2012 ging der einverlangte Betrag fristgemäss beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Mit Eingabe vom gleichen Datum reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Internetbericht mit dem Titel "A disappearance every five days in
post-war Sri Lanka" vom 30. August 2012 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4156/2012
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtspre-
chung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
E-4156/2012
Seite 6
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz
an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So würden
sich die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur
Person und der später erfolgten Anhörung voneinander unterscheiden.
Beispielsweise habe er bei der Befragung zur Person angegeben, er sei
zwei Tage nach dem Verschwinden seines Mitarbeiters von Angehörigen
der Armee ins nahegelegene Camp bestellt worden, während er bei der
Anhörung ausgesagt habe, zwischen diesen beiden Vorkommnissen sei-
en 15 Tage, ein Monat oder eineinhalb Monate verstrichen. Auch zur Be-
nützung seines Traktors durch die LTTE habe er unterschiedliche Anga-
ben gemacht. Bei der Befragung zur Person habe er angegeben, die
LTTE unterstützt zu haben, indem er ihnen seinen Traktor zur Verfügung
gestellt habe. Diese Aussage habe er dann bei der Anhörung abge-
schwächt und ausgesagt, er habe seinen Mitarbeiter verdächtigt, für die
LTTE Transporte gemacht zu haben. Auch werde bezweifelt, dass sich
der Angriff durch unbekannte Personen, welcher zur Verletzung des Be-
schwerdeführers geführt habe, wie von diesem dargestellt ereignet habe.
So sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das lange Messer sel-
ber entfernt habe. Ferner würden die Aussagen der Beschwerdeführen-
den betreffend ihre Ausreise der Logik des Handelns widersprechen; für
Interkontinentalflüge bedürfe es keines Schleppers. Bezeichnenderweise
E-4156/2012
Seite 7
seien die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, die gefälschten Reise-
pässe vorzulegen, die sie benutzt haben wollen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem
entgegen, die Behauptungen der Vorinstanz würden den Tatsachen wi-
dersprechen und jeder Grundlage entbehren. Weiter wiederholten sie die
von ihnen geltend gemachten Vorbringen weitgehend in der Beschwerde-
schrift. Es sei normal, dass sich die Schilderungen der Anhörung leicht
von jenen der Befragung zur Person unterscheiden würden, zumal da-
zwischen mehr als ein Jahr vergangen sei. So habe der Beschwerdefüh-
rer selber gesagt, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, was für
seine Ehrlichkeit spreche. Es sei nach aussagepsychologischen
Grundsätzen bekannt und erwiesen, dass man sich je länger desto weni-
ger genau an etwas erinnere. Die Aussagen des Beschwerdeführers be-
züglich seines Traktors seien ausserdem inhaltlich nicht unterschiedlich.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden untereinander seien weitge-
hend übereinstimmend sowie in sich stimmig, logisch und nachvollzieh-
bar. Im Weiteren setzten sich die Beschwerdeführer mit dem als Beilage
eingereichten Themenpapier der SFH auseinander, welches bestätige,
dass eine Rückkehr im asyl- und völkerrechtlichen Sinne unzulässig sei.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 23. August 2012 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die
Verfügung der Vorinstanz überzeugend und die Beschwerde als aus-
sichtslos erscheine. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden
entsprechend unter Erhebung eines Kostenvorschusses abgelehnt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in
der angefochtenen Verfügung getroffene Würdigung der Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden den Ansprüchen gemäss Gesetz und Praxis
genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist ins-
besondere in der Feststellung zu stützen, wonach die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert seien. Weiter ist dem BFM zuzustimmen, dass die Unge-
reimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführenden insgesamt
den Schluss zuliessen, diese seien konstruiert und nicht tatsächlich er-
lebt. Ferner erscheint die in der Beschwerde geltend gemachte jahrelan-
ge Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer und die Fest-
nahme oder Tötung seines Mitarbeiters nicht glaubhaft, zumal er bei ei-
E-4156/2012
Seite 8
nem solch schwerwiegenden Verdacht kaum ohne Weiteres wieder ent-
lassen worden wäre. Zudem ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu
stützen, wonach die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Hinter-
gründen der Verletzung des Beschwerdeführers unglaubhaft seien (vgl.
vorinstanzliche Akten A31 S. 4). Aufgrund dieser Ausführungen sind die
vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und dessen
Würdigung insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb weder eine Neube-
urteilung der Asylgründe noch eine weitere Befragung erforderlich ist und
das entsprechende Begehren der Beschwerdeführenden abzulehnen ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner
Weise geeignet sind, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Wie be-
reits von der Vorinstanz festgestellt wurde, vermögen die eingereichten
Fotografien und die Patientenkarte des (…) lediglich die Verletzung des
Beschwerdeführers zu belegen, jedoch nicht deren Ursache. Auch die
Schreiben des Dorfvorstehers von E._______, des sri-lankischen Roten
Kreuzes und der HRC vermögen an den obigen Erwägungen nichts zu
ändern, zumal es sich dabei um Bestätigungsschreiben handelt, welche
nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Auf den eingereichten
Zeitungsbericht und den Bericht der SFH ist nicht weiter einzugehen, da
deren Inhalt in keinem direkten Bezug zu der von den Beschwerdefüh-
renden geschilderten Gefährdungssituation steht.
6.2 Der militärische Konflikt in Sri Lanka wurde im Mai 2009 durch Zer-
schlagung der LTTE beendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ei-
nem Urteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) definiert, welche Per-
sonengruppen auch nach Ende des Krieges noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sind (sogenannte Risikogruppen). Dazu gehören
der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und re-
gimekritische Nichtregierungsorganisations-Vertreter, Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiteten sowie Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtlich finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
Zufolge der nicht glaubhaften Aussagen kann nicht davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführenden hätten bei ihrer Ausreise den LTTE
angehört. Anhaltspunkte dafür, dass sie verdächtigt werden könnten, mit
den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung
gestanden zu haben, liegen – wie in den obigen Erwägungen dargestellt
– ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf
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Seite 9
schliessen, die Beschwerdeführenden hätten während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader
unterhalten. Auch sonst gehören die Beschwerdeführenden keiner Risi-
kogruppe an. Sie sind ihren Angaben zufolge in Sri Lanka nicht politisch
tätig gewesen, stammen nicht aus politisch aktiven Familien und wurden
nie verurteilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie von den
sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierun-
gen landesweit gesucht werden beziehungsweise in Zukunft verfolgt wür-
den. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Narbe hat, die
Beschwerdeführenden seit zwei Jahren landesabwesend sind und in der
Schweiz Asylgesuche eingereicht haben, vermag ihre Flüchtlingseigen-
schaft ebenfalls nicht zu begründen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermögen. Das
BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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Seite 10
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
E-4156/2012
Seite 11
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
8.2.2 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen
Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lan-
ka zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit wei-
teren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi-
nanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse,
dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise
kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
8.2.3 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Beschwer-
deführenden anbelangt, kann an dieser Stelle – zwecks Vermeidung von
Wiederholungen – auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen
werden, aus welchen sich ergibt, dass sie keiner Risikogruppe zuzurech-
nen sind. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdefüh-
renden lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2012 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, seit
Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 habe sich die allge-
meine Sicherheitslage deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug nach
E._______ (Jaffna), woher die Beschwerdeführenden stammten, sei
grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 12-13).
Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe
würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Eltern der Be-
schwerdeführerin würden ebenfalls in E._______ leben, weshalb die Be-
schwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügten. Sie seien ausserdem jung und gesund
und könnten eine wirtschaftliche Lebensgrundlage für sich aufbauen. (…)
sei mit einer (…) geboren worden. Bei der letzten Untersuchung am 7.
Mai 2012 sei festgestellt worden, dass der Zustand stabil sei und die Hei-
lung gut verlaufe. Die nächste (…) Untersuchung sei erst in zwei Jahren
vorgesehen. Das (…) verfüge über eine (…) Abteilung und in Colombo
habe beispielsweise das Lady Ridgeway Hospital eine (…) Abteilung. Die
medizinische Behandlung sei Teil der kostenlosen Gesundheitsversor-
gung in Sri Lanka. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten, die Behauptungen der Vor-
instanz würden den Tatsachen widersprechen und jeder Grundlage ent-
behren, wobei sie auf das Themenpapier der SFH verwiesen. Ausserdem
sei dem BFM bekannt, dass (…) an einem (…) leide. Der Zustand sei
zwar stabil, die Beschwerdeführenden müssten aber trotzdem monatlich,
beziehungsweise seit August 2012 zweimonatlich zum Kinderarzt in die
Kontrolle. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, wie
sich dieser (…) entwickeln werde, ob er mit der Zeit von alleine ver-
schwinde oder ob sich (…) einmal einer (…)operation unterziehen wer-
den müsse. Es könne nicht behauptet werden, dass die medizinische
Versorgung in Sri Lanka auch nur annähernd so gut sei wie in der
Schweiz. (…) sei auf ein gut funktionierendes Gesundheitsnetz angewie-
E-4156/2012
Seite 13
sen und befinde sich damit offenkundig in einer medizinischen Notlage,
weshalb die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar sei.
8.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ (Jaffna), wo
sie, wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügen. Vor ihrer Ausreise war der Beschwerdeführer berufs-
tätig und sie hatten gemäss eigenen Aussagen finanziell keine Probleme.
In Bezug auf (…) der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass die in
der Beschwerde gemachte Aussage, sie müsse alle zwei Monate zum
Kinderarzt in die Kontrolle, nicht belegt sind und in keinem der Arztzeug-
nisse die Rede von einer möglicherweise nötigen (…)operation ist. Im
Gegenteil sei der Verlauf beim Kind gemäss Sprechstundenbericht der
(…) vom 12. Dezember 2011 stabil und eine erneute (…) Kontrolle in zwei
Jahren ausreichend. Unter diesen Umständen sind auch die diesbezügli-
chen Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen die medizinische
Versorgung auch in Jaffna möglich sei, zu stützen. Somit sprechen weder
die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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Seite 14
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 6. Sep-
tember 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4156/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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