B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4156/2017
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Kermanshah), verliess den Iran nach eigenen Anga-
ben im Oktober 2015 und reiste über die Türkei unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 5. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach-
suchte. Am 16. November 2015 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg
und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Am 8. Mai 2017
fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, die iranischen Behörden hätten ihm Probleme gemacht, weil
er zur religiösen Minderheit der Yaresan angehört habe, und hätten sich für
ihn nicht interessiert. Es habe dort keine Strassen, die zu seinem Wohnort
führen würden und kein sauberes Wasser. Er sei gezwungen worden, in
der Schule zu beten, obschon man dies in seiner Religion nicht müsse, und
sei deswegen sowie auch wegen seines Akzents und des Schnurrbarts von
seinen Mitschülern ausgelacht und beleidigt worden. Im September/Okto-
ber 2015 habe er Streit mit seinem Bruder gehabt, weil dieser zu Hause
den Koran laut gelesen habe. Am folgenden Tag sei er in die Schule seines
Bruders gegangen und habe den Koran zerrissen. Der Lehrer habe ihn ge-
schlagen und aus der Schule geworfen. Zuhause habe er dies seiner Mut-
ter erzählt, worauf sie ihm zu Flucht geraten habe. Er sei nach Teheran
geflüchtet, und habe sich bei seiner Tante aufgehalten, deren Ehemann
ihm einen Pass besorgt habe. In der Folge habe ihm seine Mutter mitge-
teilt, dass drei oder vier Männer nach ihm gesucht hätten. Anschliessend
sei er von Teheran aus mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er
sich mit weiteren Verwandten getroffen habe, und sei in die Schweiz ge-
reist, wo er ein weiteres Mal einen Koran zerrissen habe, weshalb er sich
nun von den anderen Asylsuchenden fürchte.
Er sei homosexuell und habe im Iran einmal eine Beziehung zu einem
Mann gehabt, ansonsten habe er Freundinnen gehabt. Wegen seiner Ho-
mosexualität sei er nicht verfolgt worden.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2017, eröffnet am 1. Juli 2017, lehnte das SEM
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug.
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Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
keine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen können. So habe er
zum Pass, mit welchem er ausgereist sei, widersprüchliche Angaben ge-
macht. Bei der BzP habe er ausgesagt, in Teheran selbst den Pass bean-
tragt zu haben, als er habe ausreisen wollen, während er in der Anhörung
geltend gemacht habe, der Ehemann seiner Tante habe den Pass nach
dem Vorfall mit dem Koran innerhalb von ein oder zwei Tagen beschafft. Er
habe ihn nicht aufgemacht und daher nicht gewusst, welcher Name im
Pass gestanden habe. Gemäss anderen Aussagen sei der Pass ins Meer
gefallen beziehungsweise er habe ihn ins Meer geworfen. Da der Be-
schwerdeführer den Pass während seiner Ausreise beim Flug in die Türkei
bei sich getragen habe, sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe,
auf welchen Namen er gelautet habe. Daher sei davon auszugehen, dass
er den iranischen Pass auf seine Personalien lautend regulär erworben
habe. Der Umstand, dass er mit seinem Pass über den Flughafen von Te-
heran ausgereist sei, deute darauf hin, dass er keine Verfolgung durch die
iranischen Behörden befürchtet habe.
Weiter lege das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Schluss
nahe, dass die Angaben bezüglich des Vorfalls mit dem Koran und der da-
rauffolgenen Suche nach ihm konstruiert seien. Bei der BzP habe er näm-
lich zunächst die Probleme, welche die iranischen Behörden ihnen (wohl
den Yaresan gemeint) bereiten würden sowie die Vernachlässigung durch
die iranischen Behörden als Ausreisegründe genannt. Erst auf Nachfrage
habe er als Hauptproblem angegeben, dass er den Koran zerrissen habe.
Von einer Suche der Behörden habe er noch nichts gesagt. Bei der Anhö-
rung habe er zunächst den Vorfall mit dem Koran und die Flucht nach Te-
heran erwähnt und erst auf Nachfrage erklärt, seine Mutter habe ihn tele-
fonisch über die Suche nach ihm informiert. Von weiteren Behördenbesu-
chen bei der Mutter sei nicht die Rede gewesen. Erst später habe er ange-
geben, dass Geheimdienstmitarbeiter nach seiner Ausreise erneut zu sei-
ner Mutter gegangen seien. In der Anhörung seien die Asylgründe anders
gewichtet worden als in der BzP. Diese alles lege den Schluss nahe, dass
er den Vorfall mit dem Koran nachgeschoben und im Laufe der Anhörung
um weitere Elemente ergänzt habe. Schliesslich seien die diesbezüglichen
Ausführungen undifferenziert geschildert worden.
Die geschilderten Probleme als Angehöriger der Yaresan würden sodann
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes [AsylG; SR 142.31] nicht standhalten. Einerseits fehle es an der
Intensität andererseits am Kausalzusammenhang zur Ausreise.
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Ferner habe er wegen seiner Homosexualität keine Probleme mit den Be-
hörden gehabt weshalb nicht davon auszugehen sei, es würden sich bei
seiner Rückkehr wegen seiner sexuellen Orientierung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen
verwirklichen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 liess er Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der negative
Asylentscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit einer Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens einstweilen in der Schweiz abwarten kann.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde unter Wiederho-
lung seiner bisherigen Aussagen ein, dass das Zerreissen des Korans sein
Hauptproblem sei. Hierzu ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer das Zerreissen
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des Korans und die anschliessende Suche nach ihm nicht glaubhaft ge-
macht werden konnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Beweg-
gründe, die zum Zerreissen des Korans geführt haben sollen, nicht über-
zeugend dargelegt wurden. So soll sich der Beschwerdeführer aufgeregt
haben, weil sein Bruder zu Hause laut den Koran gelesen habe, während
er Fernsehen geschaut habe. Er habe auch deswegen mit der Mutter ge-
stritten. Hätte es sich tatsächlich so zugetragen, so hätte er den Koran
gleich zu Hause zerrissen und nicht erst am nächsten Tag in der Öffentlich-
keit vor Zeugen, im Wissen, dass er für eine solche Tat mit einer hohen
Strafe zu rechnen hätte. Unklar und oberflächlich bleibt auch die Schilde-
rung des unmittelbaren Ereignisses in der Schule. So hat er trotz Fragen
nicht nachvollziehbar erklärt, was er dem Lehrer am nächsten Tag gesagt
habe, über was sie gestritten hätten, dass er sich schliesslich zum Zerreis-
sen des Korans habe hinreissen lassen. Auch die anschliessende Flucht
aus der Schule wurde unsubstanziiert geschildert. Dies alles deutet auf
eine erfundene Geschichte hin. Hinzu kommt, dass er zwar behauptete,
Anhänger der Yeresan-Glaubensgemeinschaft zu sein, einen Schnurrbart
getragen zu haben und deswegen ausgelacht, beschimpft und geschlagen
worden zu sein. Es fällt aber auf, dass er in der Schweiz, wo er seine Reli-
gion frei ausüben könnte, bei der Anhörung keinen Schnurrbart mehr trug
und auch kein Foto vorlegen konnte, das ihn mit Schnurrbart zeigen würde
(vgl. A17/21 Fragen 42 ff.). Ferner kann aufgrund seiner Aussagen darauf
geschlossen werden, dass er von seiner Religion keineswegs so sehr über-
zeugt war, da er erklärte, darüber unglücklich zu sein und diese sogar zu
hassen (vgl. A17/21 Fragen und Antworten 47-49). Vor diesem Hintergrund
kann weder geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer den Koran in der
Schule öffentlich zerrissen hat, noch, dass er wegen der Ausübung seiner
Religion in der geschilderten Art und Weise belästigt worden ist.
5.2 Vielmehr wird aufgrund seiner Aussagen ersichtlich, dass es andere
Gründe gewesen sein müssen, die ihn zur Ausreise aus dem Iran bewogen
haben, wie zum Beispiel, dass er den Militärdienst nicht habe leisten
(A17/21 Fragen und Antworten 53-55) und offenbar auch nicht studieren
wollen (vgl. Antwort 20).
5.3 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Aktenlage kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Es erübrigt sich, auf seine Homosexualität beziehungsweise Bise-
xualität näher einzugehen, da er diesbezüglich keine Verfolgung geltend
machte und somit die sexuelle Orientierung, entgegen dem Einwand in der
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Beschwerde, die Sicherheitskräfte hätten Kenntnis davon gehabt, asyl-
rechtlich nicht relevant ist. Auch die eingereichten Dokumente aus dem In-
ternet über die religiösen Minderheiten im Iran sowie über die dortige Men-
schenrechtslage vermögen an der gesamten Einschätzung nichts zu än-
dern, da sie den Beschwerdeführer nicht betreffen und offensichtlich nicht
von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Yeresan-Gemeinschaft
im Iran ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hat folglich sein Asyl-
gesuch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre.
7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Ho-
mosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genom-
men nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Ok-
tober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006 vom 31. März 2009, E. 9.2). Ohne-
hin machte der Beschwerdeführer, der sich selbst als bisexuell beschrieb,
wie vorne ausgeführt keine diesbezüglichen Probleme geltend.
7.4.3 Weiter ist zu prüfen, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ge-
sund ist. Auch muss er aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Hei-
matland nicht befürchten, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu wer-
den. Eigenen Angaben zufolge hat er die Matur gemacht, d.h. zwölf Jahre
die Schule besucht und danach noch ein Jahr ein Vorstudium absolviert.
Ausserdem hat er als Landwirt gearbeitet, da die Familie einen Olivengar-
ten und 30 bis 40 Schafe besitzt. Sodann hat er eine durch seinen Onkel,
welcher (…) eine Stelle gehabt, bei der er nicht viel arbeiten musste und
dennoch hundert Prozent Lohn bekam (vgl. A17/21 Antwort 18). Aufgrund
seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm daher
möglich sein, sich nach einer Rückkehr in den Iran wirtschaftlich wieder
einzugliedern. Zudem leben seine Mutter, seine zwei verheirateten
Schwestern und verschiedene Tanten und Onkel nach wie vor im Iran. Ins-
gesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei
einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation geraten.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet
einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: